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VG München, Beschluss vom 3. April 2014 - Az. M 6b S 14.535

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war in Besitz einer ihm 19... erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE 79 samt Unterklassen. Laut Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes an die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners enthielt das Verkehrszentralregister für den Antragsteller am ... April 2008 folgende Einträge: Tatdatum Rechtskraft Tatbestandsnr./Tatbestandstext Pkt. ...02.2007 ...07.2007 A15: Fahrlässiges Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ... ...06.2007 ...07.2007 123500: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten (s. Bemerkungen) § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, --BKat ... ...01.2008 ...02.2008 123500: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten (s. Bemerkungen) § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, --BKat ... Die Behörde bewertete diese Eintragungen mit insgesamt a... Punkten und verwarnte deshalb den Antragsteller mit Schreiben vom ... April 2008, zugestellt am ... April 2008, auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetzt –StVG-. Er wurde auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars hingewiesen. Am ... September 2010 teilte das Kraftfahrtbundesamt der Behörde mit, dass nunmehr folgende Einträge im Verkehrszentralregister für den Antragsteller vorhanden seien: Tatdatum Rechtskraft Tatbestandsnr./Tatbestandstext Pkt. ...02.2008 ...03.2008 123500: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten (s. Bemerkungen) § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, --BKat ... ...08.2009 ...10.2009 123624: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, --BKat ... ...12.2009 ...03.2010 331609: Sie ordneten die Inbetrieb- nahme eines Lastkraftwagens an, obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war bzw. ließen sie zu § 31 Abs. 2, § 69a StVZO, § 24 StVG, 189.2.1 BKat ... ...05.2010 ...07.2010 123624: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, --BKat ... Diese Eintragungen bewertete die Fahrerlaubnisbehörde mit insgesamt b... Punkten und ordnete deshalb auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG mit Verfügung vom ... Oktober 2010 gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung 2 Punkte abzubauen. Außerdem erging der Hinweis, dass ihm bei einem Punktestand von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Die Teilnahmebescheinigung über den Besuch des Aufbauseminars legte der Antragsteller am ... Februar 2011 vor. Nach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom ... Januar 2013 ergaben sich nunmehr für den Antragsteller im Verkehrszentralregister folgende Einträge: Tatdatum Rechtskraft Tatbestandsnr./Tatbestandstext Pkt. ...06.2009 ...06.2010 103718: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um a... (von 26 – 30) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): b... km/h. § 3 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 , § 25 StVG, 11.1.6 BKat; § 4 Abs. 1 BKat (Lkw usw.) Tab. 703006 ... ...11.2010 ...11.2012 104836: Sie hielten als Führer des Lastkraftwagens (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. § 4 Abs. 3, § 49 StVG, § 24 StVG, 15 BKat ... Diese Einträge bewertete die die Fahrerlaubnisbehörde mit c... Punkten und hörte den Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2013 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller ließ hierauf mit Schreiben vom ... November 2013 durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, in der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom ... Januar 2013 seien die insgesamt mit d... Punkten bewerteten Zuwiderhandlungen vom ... Februar 2007 und ... Juni 2007 noch enthalten, obwohl sie gar nicht mehr hätten aufgeführt werden dürfen, da sie bereits vor Ergehen dieser Mitteilung, nämlich am ... Juni 2012 bzw. ... Juli 2012 absolut tilgungsreif gewesen wären. Somit sei auch die Punktebewertung nicht mehr unter Heranziehung dieser Punkte vorzunehmen. Letztlich seien somit zum Stand ... Juli 2012 nur noch e... Punkte anrechenbar gewesen, der Stand von f... Punkten sei vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt überschritten worden. Der Antragsteller sei als A... auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und habe seit ... Oktober 2010 keinen Verkehrsverstoß mehr begangen. Die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten entzog dem Antragsteller gleichwohl mit Bescheid vom ... Januar 2014, zugestellt am ... Januar 2014, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgaben des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro an (Nr. 3). Nr. 4 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Tilgung der Zuwiderhandlungen vom ... Februar 2007, ... Juni 2007, ... Januar 2008 und ... Februar 2008 wirke sich nicht zugunsten des Antragstellers aus, da er bereits vor Eintritt der Tilgungsreife diejenige Tat begangen habe, die zum Erreichen bzw. Überschreiten von 18 Punkten geführt habe (Zuwiderhandlung vom ... November 2010, insoweit unrichtig die Angabe ...11.2011 im Bescheid auf S. 6,

  1. Absatz). Es sei unbeachtlich, wenn nach Erreichen der 18 Punktegrenze Tilgungsreife für eine oder mehrere Verkehrszuwiderhandlungen eintrete, wobei es dann auch nicht von Bedeutung sei, ob die Tilgungsreife vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten sei. Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog). Durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... Februar 2014, der bei Gericht per Telefax am ... Februar 2014 einging, ließ der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben. Über die unter dem Aktenzeichen ... geführte Klage wurde bislang nicht entschieden. Außerdem ließ er beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen. Über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus wird insbesondere vorgetragen, zwar werde im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung allgemein das sog. Tattagsprinzip angewandt. Dies überzeuge jedoch nicht, vielmehr sei bei der Berechnung von Punktegrenzen, die der Betroffene erreiche oder überschreite, auf die Rechtskraft der hierfür maßgeblichen im Verkehrszentralregister eingetragenen Zuwiderhandlungen abzustellen. Zudem habe im vorliegenden Fall die Tilgung von Punkten bereits stattgefunden, bevor die Entscheidung bezüglich jener Zuwiderhandlung, durch die der Antragsteller g... Punkte erreicht haben soll, in Rechtskraft erwachsen sei. Bei der Berechnung des Punktestands hätten somit jene getilgten Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog). Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom ... Februar 2014, bei Gericht eingegangen am ... März 2014, die Behördenakten vor und beantragte, den Antrag abzulehnen. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung in der Zeit vom ... bis ... Februar 2013 nicht mehr zur Reduzierung des Punktestandes des Antragstellers geführt habe, da solch eine Reduzierung nur nach Erreichen von 14 Punkten und vor Erreichen von 18 Punkten in Betracht komme. Mithin wäre sie nur vor Begehung der Zuwiderhandlung am ... November 2010 möglich gewesen. Durch Beschluss vom ... März 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). II. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Januar 2014 bezieht (Zwangsgeldandrohung), im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet.
  2. Der Antragsteller hat am ... Januar 2014 seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben (Bl. 256 der Behördenakte). Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Behörde gleichwohl das in Nr. 3 des Bescheids vom ... Januar 2014 angedrohte Zwangsgeld gegen ihn zu verhängen beabsichtigt. Der auch gegen die Zwangsgeldanordnung gerichteten Klage vom ... Februar 2014 fehlt somit insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb auch der vorliegende Antrag in soweit als unzulässig abzuweisen war.
  3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. 2.1 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich an-geordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag, soweit er zulässig ist, als unbegründet abzulehnen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die rechtlichen Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom ... Januar 2014 (dort II., S. 5 ff.) und macht diese zutreffenden Ausführungen zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung bei der Berechnung von Punkten nach dem sog. Punktesystem das Tattagsprinzip zugrunde legt (vgl. BVerwG v. 25.
  4. 2008, Az.: 3 C 21/07 ). Diejenigen Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte, die bis dahin das von Antragstellerseite für vorzugswürdig gehaltene sog. Rechtskraftprinzip angewendet hatten, haben sich ausnahmslos der durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zum sog. Tattagsprinzip angeschlossen. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts bereits deshalb überzeugend, weil so verhindert werden kann, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln und die Verzögerung der sich daran anschließenden Verfahren ein Betroffener die Rechtskraft der Entscheidung wegen einer in das Verkehrszentralregister einzutragenden Zuwiderhandlung allein mit dem Ziel hinausschieben kann, dass vor Rechtskraft dieser Entscheidung andere eingetragene Zuwiderhandlungen getilgt werden und er somit eine der für das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage des § 4 Abs. 3 StVG maßgeblichen Punktegrenzen nicht erreicht oder überschreitet. Dies würde aber der Systematik und dem Sinn des Punktesystems nicht gerecht. Dieses knüpft nämliche die jeweiligen Maßnahmen daran an, dass der jeweilige Verkehrsteilnehmer innerhalb bestimmter Abstände, die kürzer sind als die jeweils maßgeblichen Tilgungsfristen, im Verkehr auffällig wird, was seine Fahreignung mit steigendem Punktestand mehr und mehr in Frage stellt, bis sie schließlich unwiderleglich kraft Gesetzes als nicht mehr gegeben gilt, nämlich sobald er 18 Punkte erreicht oder überschritten hat. Der Gesetzgeber stellt dabei ersichtlich gerade nicht auf die Rechtskraft einer Entscheidung ab, die einen Verkehrsverstoß ahndet, sondern auf die jeweilige Tat, in deren Begehung sich die mangelnde Fahreignung des Betroffenen zeigt. Somit sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die Anwendung des Tattagsprinzips, auch nicht im vorliegenden Fall, in Frage zu stellen, sondern folgt in dieser Frage weiterhin der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (statt vieler: BayVGH B. v. 11.09.2013,: 11 CS 13.1480 ; OVG NRW, B. v.
  5. 06.2013, 16 B 547/13 ; VG München B. v. 27.6.2013, M 6b S 13.2100 ). Der Antrag war daher abzulehnen.
  6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: November
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