Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Bescheid des Landratsamtes A... vom ... Januar 2014 mit dem sie verpflichtet wurde, ihren in der A... Republik am ... Februar 2011 erteilten Führerschein der Klasse B zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Die Antragstellerin hat am ... Juni 2009 nach einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Einfluss von THC im Juni 2008 und einer Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol im Oktober 2008 auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am ... August 2013 händigte sie den Polizeibeamten einen a... Führerschein aus, in dem ein a... Wohnsitz eingetragen war. Auf Nachfrage gab sie laut Mitteilung des Polizeipräsidiums A... vom ... September 2013 bei dieser Gelegenheit an, einen Zweitwohnsitz in der A... gehabt zu haben und lediglich vergessen zu haben, sich dort anzumelden. Der in B... am ... Februar 2011 ausgestellte Führerschein berechtigt laut Mitteilung des Polizeipräsidiums A... zum Führen der Fahrerlaubnisse der Klasse B. Eine Nachfrage des Landratsamtes A... beim ... Zentrum ... in C... ergab, dass die Antragstellerin in der Zeit vom ... Juli 2010 bis ... September 2010 in B..., ... und in der Zeit vom ... September 2010 bis ... Januar 2011 in B..., ... (Hotel ...) gemeldet war. Im Rahmen der Anhörung trug der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, diese sei über den ... Januar 2011 in der A... Republik gemeldet gewesen. Eine Abmeldung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Vorbereitungsmaßnahmen für die Führerscheinmaßnahme hätten Ende Januar 2011 abgeschlossen sein sollen, die Verzögerung bei der Ausstellung und Erteilung der Fahrerlaubnis habe nicht in der Einflusssphäre der Antragstellerin gelegen. Mit Bescheid vom ... Januar 2014 wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihren a... Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung abzuliefern (Nr. 1 des Bescheides), für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Vorlageverpflichtung wurde in Ziffer 2 des Bescheides angeordnet. Zur Begründung verwies das Landratsamt A... auf den fehlenden Wohnsitz der Antragstellerin im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und die danach fehlende Fahrberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Alternative 2 der Fahrerlaubnisverordnung. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde eine Telekopie eines offensichtlich a... Dokumentes vorgelegt. Eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers fehlt. Vorgelegt wurde lediglich eine Übersetzung durch translate.google.de. Mit Schriftsatz vom ... März 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... März 2014, beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom ... Februar 2014 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Januar 2014 wiederherzustellen. Zur Begründung wurde erneut vorgetragen, die Antragstellerin habe länger als sechs Monate in der A... Republik einen Wohnsitz begründet. Mit Beschluss vom ... April 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bereits unzulässig und daher ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, weil ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wird, ihren Führerschein zur Vorlage eines Sperrvermerks vorzulegen, nicht statthaft ist. Unter der gegenwärtigen Rechtslage könnte nur die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid angeordnet werden. Eine solche wurde bislang nicht erhoben. Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es u.a. nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt seit dem 1. Juli 2007, dass das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, soweit in Absatz 1 nichts Abweichendes geregelt ist. Das im Bescheid richtig angegebene Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom ... Juni 2007 sieht ein fakultatives Widerspruchsverfahren gemäß Art. 15 Abs. 1 Ziffer 6 AGVwGO nur bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen vor. Bei dem im angegriffenen Bescheid entschiedenen Sachverhalt handelt es sich jedoch nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung sondern lediglich um die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Verdeutlichung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ergebenden Rechtsfolge. Die allein zulässige Klage ist bislang nicht erhoben worden und dürfte im Übrigen aus den den Bescheid vom ... Januar 2014 tragenden Gründen erfolglos bleiben. Eine lediglich in Aussicht gestellte Klageerhebung ist als Grundlage für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ausreichend. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Wegen der vom Antragsgegner unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung konnte die Antragstellerin – auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt – von der grundsätzlichen Statthaftigkeit eines Widerspruchs ausgehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 155 Rn. 13). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Permalink: http://openjur.de/u/693682.html Kommentare
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