← Deutschland

StGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13

Obsah (5)§ 8§ 29§ 46§ 43§ 44

1. Das Verbot von Verbundspielhallen nach § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) und § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 ist mit der Verfassung des Lan

§ 8

einen Kredit gewährt, durch Beauftragte gewähren lässt oder zulässt, dass in seinem Unternehmen Dritte solche Kredite gewerbsmäßig gewähren,…15. an Feiertagen

§ 29

Absatz 3 eine Spielbank oder

§ 46

Absatz 2 eine Spielhalle für den Spielbetrieb öffnet oder in Gaststätten den Betrieb von Geldspielgeräten zulässt,…17.

§ 43

Absatz 1 Satz 1 gesperrten Spielern Zutritt gewährt oder eine Einlasskontrolle nicht sicherstellt,18.

§ 43

Absatz 1 Satz 2 den Abgleich mit der Sperrdatei nicht vornimmt,19.

§ 43

Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kein Sozialkonzept entwickelt oder umsetzt,20.

§ 43

Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 einen Nachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,21.

§ 43

Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Anträge auf Selbstsperre oder Selbsttests nicht offen und deutlich sichtbar auslegt,22.

§ 43

Absatz 3 Satz 1 technische Geräte zur Bargeldabhebung bereithält oder dies duldet,23.

§ 43

Absatz 3 Satz 2 verbotene Zahlungsdienste durchführt, ermöglicht oder zulässt,24.

§ 43

Absatz 4 den Abschluss von Wetten zulässt oder duldet,25.

§ 43

Absatz 4 Geräte, an denen die Teilnahme am Glücksspiel im Internet möglich ist, aufstellt, betreibt oder deren Aufstellung oder Betrieb duldet,26.

§ 43

Absatz 5 in den Räumen einer Spielhalle während der für diese gültigen Sperrzeit eine Schank- oder Speisewirtschaft betreibt oder dies duldet,27.

§ 44

Absatz 1 eine Spielhalle gestaltet,28.

§ 44

Absatz 2 für eine Spielhalle wirbt,29.

§ 44Absatz 3 die Vorgaben zur Ausgestaltung einer Spielhalle nicht einhält,30.

die für die Spielhalle gültigen Sperrzeiten nicht einhält.… Abschnitt 9:Schlussvorschriften § 51Übergangsregelung …

(4)Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum
  1. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt wurde, ist nach dem
  2. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. Wurde die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung nach dem
  3. Oktober 2011 erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 bereits nach dem
  4. Juni 2013 erforderlich. Der Erlaubnisantrag ist im Falle von Satz 1 bis zum
  5. Februar 2017, im Falle von Satz 2 bis zum
  6. Februar 2013 zu stellen. Unabhängig davon tritt eine Erlaubnispflicht nach § 41 bei einem Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person ein.
(5)Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Absätze 1 und 2 befreien; dabei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Der Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle darf dabei 250 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zur Eingangstür, nicht unterschreiten. Dem Antrag sind sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. § 42 Absatz 3 gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.
(6)Betreiber von Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügen, haben innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Verpflichtungen nach § 7 dieses Gesetzes nachzukommen.… § 53Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit im Satz 2 beziehungsweise in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013…“. II. Die Beschwerdeführerinnen betreiben in Baden-Württemberg Spielhallen, die von den neuen landesrechtlichen Regelungen betroffen sind. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1 betreibt seit 1984 in Stuttgart-Zuffenhausen eine Spielhalle, für die ihr am 27. November 2002 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) in der bis 11. Dezember 2012 geltenden Fassung erteilt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 1 ihre Spielhalle auf der Grundlage einer am 28. Mai 2010 erteilten Baugenehmigung für 125.000,-- Euro renoviert und durch Einbeziehung eines angrenzenden Raumes von 84 qm auf 130 qm erweitert und statt sieben Geldspielgeräten zehn Geräte aufgestellt hatte, beantragte sie am 22. August 2011 nach Fertigstellung der Umbauarbeiten bei der Stadt Stuttgart eine neue Erlaubnis nach § 33i GewO. Diese wurde ihr am 9. November 2011 unbefristet erteilt. Die Beschwerdeführerin zu 1 stellte am 25. Februar 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG. In einem Radius von 500 m Luftlinie um die Spielhalle der Beschwerdeführerin zu 1 herum befinden sich elf weitere Spielhallen an sieben verschiedenen Standorten, allein fünf davon in derselben Straße wie diejenige der Beschwerdeführerin zu 1. Alle elf Spielhallen verfügen über eine Erlaubnis nach § 33i GewO, die bereits vor dem 28. Oktober 2011 erteilt worden ist. Am 8. April 2013 stellte die Beschwerdeführerin zu 1 bei der Stadt Stuttgart zudem Feststellungs- und Duldungsanträge, die auf den weiteren Betrieb ihrer Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus abzielten. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 8. April 2013 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (4 K 1206/13) und erhob eine vorbeugende Feststellungsklage sowie hilfsweise eine Klage auf Duldung des weiteren Betriebs der Spielhalle (4 K 1205/13). Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1 nach § 41 LGlüG auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis abgelehnt. Die Spielhalle der Beschwerdeführerin zu 1 befinde sich in einem Gebäudekomplex mit zwei weiteren Spielhallen, deren Erlaubnisse vor dem 28. Oktober 2011 erteilt worden seien. Die übrigen Anträge wurden ebenfalls abgelehnt. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zu 1 am 25. Juni 2013 Widerspruch. Im Rahmen des Eilverfahrens 4 K 1206/13 schloss die Beschwerdeführerin zu 1 mit der Stadt Stuttgart gemäß dem Gerichtsbeschluss vom 8. Juli 2013 einen Vergleich. Die Stadt erklärte, den Weiterbetrieb der Spielhalle der Beschwerdeführerin zu 1 nicht vor Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung sowie im Falle einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Ordnungswidrigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG zu verfolgen und vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch keine Maßnahmen zur Vollstreckung einer eventuellen Untersagungsverfügung zu ergreifen (vgl. auch den in einer anderen Sache ergangenen Vergleichsbeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 13.6.2013, 6 S 940/13). Das Hauptsacheverfahren 4 K 1205/13 ist im Hinblick auf die Verfahren beim Staatsgerichtshof zum Ruhen gebracht worden. Mit Bescheid vom 1. August 2013 untersagte die Stadt Stuttgart der Beschwerdeführerin zu 1 den Betrieb der beschwerdegegenständlichen Spielhalle und drohte nach Bestandskraft für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 7.500,-- Euro an. Die sofortige Vollziehung wurde jedoch nicht angeordnet. Die Spielhalle wird zurzeit weiter betrieben. 2. Die Beschwerdeführerin zu 2 betreibt in Baden-Württemberg mehrere Spielhallen. In ihrer Verfassungsbeschwerde machte die Beschwerdeführerin zu 2 konkrete Angaben zu einem von ihr in Heilbronn betriebenen Spielhallenkomplex mit fünf Spielhallen in einem Gebäude. Für den Betrieb der Spielhallen wurde ihr von der Stadt Heilbronn am 18. November 2009 jeweils eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt. 3. Die Beschwerdeführerin zu 3 unterhält ebenfalls mehrere Spielhallen. Am 30. Mai 2012 stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für das Untergeschoss eines Anwesens in Heidelberg. Für das gleiche Gebäude stellte sie weitere Anträge für drei ebenfalls in dieser Ladenpassage gelegene Spielhallen. Durch Bescheide der Stadt Heidelberg vom 28. Juni 2012 wurde ihr auf der Grundlage von § 33i Abs. 1 GewO die Erlaubnis erteilt, im Untergeschoss der Ladenpassage insgesamt vier Spielhallen zu betreiben. Die Spielhallenerlaubnis wurde jeweils befristet bis zum 30. Juni 2013. Die Befristung wurde mit der für die vier Spielhallen geltenden Übergangsfrist der hier angegriffenen Regelungen begründet. Dabei wurde in der Erlaubnis für die „Spielstätte 1“ darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu 3 auch wegen der Nachbarschaft zu den drei weiteren Spielhallen und des Inhalts des Glücksspielstaatsvertrags nicht mit einem langfristigen Betrieb habe rechnen können. Die Rechtmäßigkeit dieser Befristung ist nach Angaben der Beschwerdeführerin zu 3 Gegenstand eines Verfahrens beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ( 4 K 158/13 ), das zum Ruhen gebracht wurde. Im Rahmen eines Eilverfahrens wegen der Befristung ( 4 K 1169/13 ) schloss die Stadt Heidelberg mit der Beschwerdeführerin zu 3 am 17. Juli 2013 einen Vergleich, in dem die Stadt erklärte, den Weiterbetrieb der vier Spielhallen nicht vor Erlass einer Untersagungsverfügung sowie im Falle einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Ein Antrag der Beschwerdeführern zu 3 auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 LGlüG wurde von der Stadt Heidelberg mit Bescheid vom 11. Juni 2013 abgelehnt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin zu 3 Widerspruch eingelegt, über den wegen der offenen verfassungsrechtlichen Fragen noch nicht entschieden ist. Aus der Begründung der Bescheide der Stadt Heidelberg vom 28. Juni 2012 ergibt sich, dass sich in der Umgebung der Spielhallen eine Diskothek und ein Hostel befinden. Die bauliche Umgestaltung der Räumlichkeit sowie deren Nutzungsänderung waren am 26. April 2012 baurechtlich genehmigt worden. 4. Die Beschwerdeführerin zu 4 betreibt derzeit in Baden-Württemberg an 27 Standorten mit insgesamt 91 Konzessionen Spielhallen. Konkrete Angaben machte die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrer Verfassungsbeschwerde zu den von ihr betriebenen Spielhallen an den Standorten Konstanz und Sindelfingen.
  1. a)In Konstanz pachtete die Beschwerdeführerin zu 4 mit Vertrag vom 22. November 2011 für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2020 vier Spielhallen. Die Eröffnung des Spielhallenbetriebs erfolgte zum 30. Juni 2012. Die gewerberechtlichen Konzessionen für den Betrieb der vier Spielhallen wurden am 25. Oktober 2011 erteilt. Die Beschwerdeführerin zu 4 gibt an, in „nächster Nähe“ zu den vier Spielhallen befänden sich mindestens zwei Spielhallenstandorte, deren Konzessionen erheblich früher datierten als die für ihre Spielhallen erteilten. Zudem befänden sich in der Umgebung der Spielhallen ein Kindergarten und eine „Volksschule“. So befinde sich in 100 m Entfernung die Spielhalle „S.“. In etwa 400 m Entfernung betreibe die L. GmbH eine Spielhalle. In rund 250 m Luftlinie befinde sich ein Bildungsinstitut, in dem Schüler ausgebildet würden, die zuvor in der Hauptschule, der Werkrealschule oder der Realschule ihren Abschluss gemacht hätten. In einem Abstand von rund 200 m befänden sich eine Privatschule und in rund 250 m ein Institut der beruflichen Bildung. Daher sei damit zu rechnen, dass sie nach dem 30. Juni 2017 keine der vier Spielhallen weiter betreiben dürfe. Der Verlust wäre gewaltig, weil bis dahin gerade einmal 10 % der Investitionskosten abgeschrieben werden könnten. Im Falle eines Zwangsverkaufs sei nur ein erheblich geringerer Erlös möglich. Die Leasingraten für die ersten Jahre ließen sich erfahrungsgemäß nur durch eine Quersubventionierung durch andere, schon abbezahlte Spielhallen decken.
  2. b)In Sindelfingen betreibt die Beschwerdeführerin zu 4 sechs Wand an Wand im Souterrain liegende Spielhallen. Diese hatte sie am 9. Januar 2008, 24. September 2009 und 10. August 2010 von drei verschiedenen Spielhallenbetreibern erworben und war in die Mietverträge der Vorinhaber eingetreten oder hatte neue geschlossen. Bei der zuletzt erworbenen Spielhalle läuft der Mietvertrag mit dem Vermieter bis 31. August 2020. Die Spielhallen wurden von der Beschwerdeführerin zu 4 renoviert und instandgesetzt. Für die Inneneinrichtung wurde am 16. November 2010 ein Mobilien-Leasingvertrag geschlossen. Die Beschwerdeführerin zu 4 gibt an, in „nächster Nähe“ zu den sechs Spielstätten befänden sich mindestens zwei weitere Spielhallenstandorte. Im Umkreis von 500 m lägen auch mehrere Kindergärten und Jugendeinrichtungen. So befänden sich in rund 400 m Luftlinie die Spielhalle „G.“, in rund 200 m sogar die Spielhalle „M.“ und in rund 500 m schließlich die Spielhalle „C.“. In einem Abstand von weniger als 200 m befänden sich die A.-Schule, in einem Abstand von rund 500 m die Grund- und Hauptschule K. sowie die Förderschule M., in circa 200 m Entfernung eine Ballettschule, in rund 400 m eine VTOE Kampfkunstschule und ebenfalls in circa 400 m ein Kindergarten. Mit einem Weiterbetrieb der Spielhallen nach dem 30. Juni 2017 sei nicht zu rechnen. Bei einer vorzeitigen Schließung müsste der gesamte restliche Buchwert auf einmal abgeschrieben werden. Für dann noch offene mietvertragliche Verpflichtungen müsste eine Rückstellung in Höhe der gesamten noch zu zahlenden Miete gebildet werden. Zusätzlich müsste für das Personal ein Sozialplan erstellt und die Räumungskosten der Spielhallen einkalkuliert werden.
  3. c)Die Beschwerdeführerin zu 4 gibt weiter an, dasselbe oder ein ähnliches Schicksal drohe ihren anderen Standorten. Es sei davon auszugehen, dass das Geschäftsvolumen um mehr als 95 % schrumpfen werde. Die Folge wäre, dass die umfangreichen Investitionen in die Spielhallen nahezu umsonst wären. Zusätzlich sei sie mit Verpflichtungen aus Mietverträgen belastet, die über den 30. Juni 2017 hinausgingen. Für die Schließung der Spielhallen wären die Kosten einer Räumung und Verwertung des in den gemieteten Filialen verbauten Materials zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe sie für ihre Spielhallen unter Einbeziehung von zwei Psychologen ein Sozialkonzept erarbeiten und ihre 250 Mitarbeiter in Baden-Württemberg schulen lassen. Berücksichtige man all diese Belastungen, die Liquidationskosten von 60 Millionen Euro sowie das ausgewiesene Eigenkapital von 20 Millionen Euro, drohe ihr die Insolvenz. 5. Die Beschwerdeführerin zu 5 betreibt zwei Spielhallen in Engen, die sie mit Vertrag vom 1. November 2011 zu einem Kaufpreis von 70.210,-- Euro erworben hat. Der Ladenbau wurde bereits mit Vertrag vom 25./26. Oktober 2011 komplett geleast. Die Räumlichkeiten der Spielhalle wurden im Wege eines Untermietvertrags angemietet. Beide Spielhallen liegen nach Angaben der Beschwerdeführerin zu 5 in einer Entfernung von rund 350 m zu einem kommunalen Kindergarten. Weitere Kinder- und Jugendeinrichtungen befänden sich nicht innerhalb eines Umkreises von 500 m. Die nächstgelegene Spielhalle sei rund 850 m entfernt. Der Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO zum Betrieb der beiden Spielhallen wurde am 25. Oktober 2011 gestellt. Die gewerberechtlichen Erlaubnisse für die Spielhallen „G. I und II“ wurden am 15. Dezember 2011 erteilt. Am 26. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin zu 5 für die beiden Spielhallen eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Ihr wurde jedoch nur für die Spielhalle „G. I“ eine solche Erlaubnis erteilt. Für die zweite Spielhalle wurde die Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 13. März 2013 versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Spielhalle befinde sich in einem baulichen Verbund mit der weiteren Spielhalle „G I“. Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin zu 5 Widerspruch ein und erhob später Klage. Weil hierbei durch einen falschen Briefkopf die Klage nicht im Namen der Beschwerdeführerin zu 5, sondern ihres Geschäftsführers erhoben wurde, musste die Klage später zurückgenommen werden. Die Beschwerdeführerin zu 5 gab daraufhin die Spielhalle „G. II“ auf und wandelte sie in ein Bistro mit drei Geldgewinnspielgeräten um. Die Beschwerdeführerin zu 5 bringt vor, die Erlaubnispflicht zum 1. Juli 2013 habe zur Folge, dass sie bis jetzt erst 17 % ihrer Investitionskosten für das Anlagevermögen der Spielhallen in Engen habe abschreiben können. III. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich in unterschiedlicher Weise gegen die neuen landesrechtlichen Vorschriften für Spielhallen. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1 hat bereits am 28. März 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nach Art. 23 Abs. 1 LV und beantragt, Art. 1 des Zustimmungsgesetztes in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 GlüStV und § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG für nichtig zu erklären. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde trägt sie vor, ihr bleibe aufgrund der angegriffenen Vorschriften nach dem 1. Juli 2013 keine andere Möglichkeit, als ihre erst kürzlich unter erheblichen Investitionen renovierte und erweiterte Spielhalle zu schließen. Daher sei sie durch die genannten Regelungen selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Es sei ausgeschlossen, dass ihr für den Betrieb der Spielhalle eine Genehmigung erteilt werden könne. Die Verfassungsbeschwerde habe allgemeine Bedeutung im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist weiter der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Die angegriffenen Vorschriften zeigten eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere sei das durch ihre Investitionen betätigte Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage uneingeschränkt schutzwürdig. Der von § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG als Anknüpfungszeitpunkt gewählte Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz sei nicht geeignet gewesen, dieses Vertrauen zu zerstören, da er nicht veröffentlicht worden sei. Die gewählte Übergangsfrist von nur einem Jahr sei unzumutbar kurz. Die von ihr getätigten Investitionen könnten sich in diesem Zeitraum nicht annähernd amortisieren. Schließlich sei auch die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers fehlerhaft. Der Vertrauensschaden sei gravierend. Sie müsse innerhalb kurzer Frist den Betrieb einstellen. Dies sei ein sehr schwerer Eingriff in ihre Berufs- und Eigentumsfreiheit. Demgegenüber habe der Gesetzgeber nur ein begrenztes Interesse an der strengen Regelung. Zudem wäre es ausreichend gewesen, wenn zur Vermeidung sogenannter „Mitnahmeeffekte“ nur solche Spielhallenbetreiber erfasst worden wären, die ihren Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach dem gewählten Stichtag gestellt hätten. 2. Die Beschwerdeführerin zu 2 hat am 8. April 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 23 Abs. 1 LV und beantragt, Art. 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 3, §§ 5 bis 7, 24 bis 26 und 29 Abs. 4 GlüStV sowie § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 40 bis 46, § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8, 13, 15 und 17 bis 30 (soweit sie sich auf Spielhallen beziehen) sowie § 51 Abs. 3 bis 6 LGlüG für nichtig zu erklären.
  4. a)Sie hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Die Beschwerdeführerin zu 2 meint, sie sei durch die angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Der gegenwärtigen Betroffenheit stehe auch nicht

, dass ihre Erlaubnisse nach § 33i GewO erst mit Ablauf des 30. Juni 2017 wirkungslos würden. Ihre Betroffenheit sei jetzt schon klar absehbar. Auch die Gebote der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität stünden der Verfassungsbeschwerde nicht

. Das Gesetz sei selbstvollziehend, ein Rechtsweg sei nicht gegeben. Der Fall werfe keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die einer Vorklärung durch die Fachgerichte bedürften. Vier der fünf Spielhallen seien wegen des Verbots von Mehrfachkomplexen von vornherein nicht erlaubnisfähig. Die fünfte Spielhalle sei voraussichtlich wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots zu anderen Spielhallen nicht erlaubnisfähig. Abgesehen davon gelte der Grundsatz der Subsidiarität nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme gelte, wenn die Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung habe. Dies sei hier der Fall. Es seien grundsätzlich bedeutsame Fragen aufgeworfen, die für eine Vielzahl gleichliegender Fälle von Bedeutung seien. Dies gelte insbesondere für die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz. Wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz seien diejenigen Teile der Regelungen verfassungswidrig, mit denen die bundesrechtliche Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 ( BGBl. I S. 280 ), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 4. März 2013 ( BGBl. I S. 362 , 366), aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes durch generelle, nicht lokal radizierte Anforderungen nachgebessert werde. Darüber hinaus ergäben sich aus den Übergangsregelungen eigentumsdogmatische Fragen von allgemeiner Bedeutung. Es sei unklar, ob es sich insoweit um eine Enteignung handele, insbesondere ob die Enteignung auf Vorgänge der Güterbeschaffung begrenzt sei, oder ob es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handele, die gegebenenfalls eine Kompensation erfordere.

  1. b)Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
  2. aa)Die Beschränkungen des gewerblichen Automatenspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Landesglücksspielgesetz verletzten die Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenz. Der Staatsgerichtshof dürfe die Vorschriften im Grundgesetz über die Gesetzgebungskompetenz als Prüfungsmaßstab heranziehen. Denn die Verfassung des Landes habe sie mit Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 LV in Bezug genommen, in denen sie die Gliedstaateneigenschaft des Landes betone. In Art. 25 Abs. 2 LV sei festgelegt, dass die Gesetzgebung des Landes an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land gebunden sei. Die Befugnis, das Grundgesetz auszulegen, werde in Art. 100 Abs. 3 GG vorausgesetzt. Der Staatsgerichtshof werde zu erwägen haben, ob er wegen der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 nach Art. 100 Abs. 3 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einhole. Hilfsweise werde eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG beantragt. Der mit der Föderalismusreform I eingefügten Ausnahmeregelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG „ohne das Recht der Spielhallen“ komme ein normativ-rezeptiver Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu. Der verfassungsändernde Gesetzgeber habe bei der Formulierung und Beschreibung des Kompetenztitels auf die einfach-rechtlich ausgeformten und von ihm vorgefundenen Rechtsbereiche, insbesondere aus der Gewerbeordnung, zurückgegriffen. Die genannte Verfassungsänderung habe ausweislich der Materialien die Landesgesetzgebung im regionalen Bereich stärken wollen, ohne die Einheitlichkeit des Wirtschaftsraums zu sehr zu gefährden. Allein der Regelungsbereich von § 33i GewO - das Recht der Spielhallen - sei als regional radiziert angesehen worden und daher den Ländern anheimgestellt worden. Das Recht der Spielgeräte und der Automatenaufstellung habe dagegen keinen besonderen Regionalbezug, weil die Automatenwirtschaft bei der Herstellung und Aufstellung von Spielgeräten nicht unterschiedlichen Regeln unterworfen werden könne. Der Regelungsgehalt des § 33i GewO sei also eingeschränkt. Es gehe nicht um das Aufstellen von Gewinnspielgeräten, sondern nur um die einzelne, konkrete Spielhalle ohne ihr räumliches Beziehungsgefüge zu anderen Spielhallen. Dies bestätige die zu der Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob die Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO zu versagen sei, weil der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend darstelle, sei für jede Betriebsstätte gesondert zu prüfen. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes seien nicht kompetenzgemäß, weil sie diesem eingeschränkten Regelungsbereich von § 33i GewO nicht entsprächen. Die genannten Regelungen zielten nicht auf die Spielstätten, sondern auf das Glücksspiel an sich ab. Soweit die Landesregierung meine, die angegriffenen Regelungen seien spielhallenbezogen und nicht automatenbezogen, widerspreche dies schon den amtlichen Begründungen des Landesglücksspielgesetzes sowie des Glücksspieländerungsstaatsvertrages. Dort sei davon die Rede, dass das gewerbliche Automatenspiel zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werde. Wenn zur Verfolgung dieses Ziels der Form nach an die Spielhallen angeknüpft werde, sei dies unerheblich, weil es auf die Zielrichtung des Gesetzes ankomme. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 übersehen, dass der Bund nach §§ 33c und 33f GewO weiterhin für die Eindämmung des Spieltriebes an Automaten zuständig sei. Daher treffe es nicht zu, dass die Länder nun die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebes in Spielhallen regeln könnten. Darüber hinaus verletzten die angegriffenen Regelungen die mit dem Baugesetzbuch ausgeübte Kompetenz des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Nr. 18 GG), weil sie Beschränkungen für die räumliche Verteilung für das Bodenrecht enthielten. Außerdem verletzten sie Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, weil die angegriffenen Normen dem Jugendschutz dienten und damit in die Bundeskompetenz der „öffentliche Fürsorge“ fielen.
  3. bb)Die Regelungen in § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG und § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV, wonach sämtliche nach § 33i GewO erteilten Erlaubnisse spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2017 wirkungslos würden, verletzten sie in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG.

der Meinung der Landesregierung sei es unerheblich, dass sie - die Beschwerdeführerin zu 2 - Mieterin sei, weil vom Eigentumsschutz auch das Besitzrecht des Mieters sowie vertragliche Ansprüche des Mieters erfasst seien. Zudem habe ihr auch die Gewerbeerlaubnis eine eigentumsrechtliche Position vermittelt. Art. 14 GG gewähre Vertrauensschutz auf vermögensrechtlichem Gebiet, weil ein Gewerbetreibender regelmäßig im Vertrauen auf den Bestand einer gefestigten öffentlich-rechtlichen Position privatwirtschaftliche Investitionen getätigt habe. Von Art. 14 GG geschützt sei weiter das bürgerlich-rechtliche Eigentum am Gebäude und der Betriebseinrichtung sowie das Recht zu deren Nutzung. Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb unterfalle dem Eigentumsschutz. Durch die Übergangsregelungen würden diese Rechte wirkungslos. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Die betreffenden Regelungen stellten eine Enteignung dar, die mangels Entschädigungsregelung verfassungswidrig sei. Hier werde eine eigentumsrechtliche Position zum Zwecke des Gemeinwohls entzogen. Eine Güterbeschaffung sei nicht zwingend Voraussetzung für das Vorliegen einer Enteignung. Die Enteignung sei kein „Übertragungsvorgang“, sondern ein „Überwindungsvorgang“. Selbst wenn es sich bei § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG und § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV lediglich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handeln sollte, wären sie ebenfalls verfassungswidrig. Mit den genannten Regelungen würden keine legitimen Ziele verfolgt. Den gesetzlichen Regelungen gehe es nicht um Spieler- und Jugendschutz, sondern um die Aufrechterhaltung des Lotteriemonopols aus fiskalischen Interessen des Landes. Dies sei im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Nur um das Lotteriemonopol, das mit der angeblichen Suchtgefahr begründet werde, aufrecht zu erhalten, müsse das übrige Glücksspiel umso eifriger bekämpft werden. Auch der Schutz der staatlichen Spielbanken sei kein legitimer Zweck. Zudem seien die genannten Regelungen nicht geeignet. Die Gefahren, denen sie begegnen wollten, würden nicht vermindert, sondern nur verlagert. Das Regelungsgefälle zwischen Spielbanken und Spielhallen verstoße gegen die Gebote der Folgerichtigkeit und der Systemgerechtigkeit. Die angegriffenen gesetzlichen Regelungen seien nicht erforderlich. Es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Die angegriffenen Übergangsregelungen seien auch unangemessen. Selbst wenn die Regelungen dem Spieler- und Jugendschutz dienen sollten, gebe es bereits eine Vielzahl von Vorschriften, die dem ebenfalls dienten. Der mit den angegriffenen Regelungen bezweckte weitere Spielerschutz habe kein besonderes Gewicht. Demgegenüber sei der Eingriff in ihre Eigentumsinteressen intensiv. Bei der Beurteilung des Gewichts der betroffenen Eigentumsposition müsse ferner berücksichtigt werden, dass die Erlaubnisse unbefristet erteilt worden seien, ohne dass es rechtlich die Möglichkeit einer nachträglichen Befristung oder Aufhebung gegeben habe. Die in die Spielhallen getätigten Investitionen könnten sich in so kurzer Zeit nicht amortisieren.

  1. cc)Die angegriffenen Regelungen verletzten sie auch in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit. Dies gelte besonders für § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG und § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV. Die Regelungen zwängen sie dazu, den Betrieb von Spielhallen im Land gegen ihren Willen vollständig und auf Dauer einzustellen und zielten auch unmittelbar auf einen solchen Eingriff in die Berufsfreiheit ab. Auch die weiteren Vorschriften - die Anforderungen an die Einrichtung und Gestaltung der Spielhallen, die Abstandsgebote und das Verbot der Mehrfachkonzessionierung sowie zur Sperrzeit - griffen unmittelbar in die Berufsfreiheit ein. Sie hätten jedenfalls eine berufsregelnde Tendenz. Die Eingriffe seien verfassungswidrig. Zunächst fehle es schon an der Gesetzgebungskompetenz. Zudem seien sie nicht verhältnismäßig.
  2. dd)Mit Schriftsatz vom 20. September 2013 hat die Beschwerdeführerin zu 2 auch geltend gemacht, die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG über den zwingenden Abgleich mit der zentralen Sperrdatei nach § 23 GlüStV sei unverhältnismäßig. Sie sei ungeeignet, weil sie verfassungswidrig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Spieler eingreife. Zudem biete - so das Hessische Innenministerium - der Glücksspielstaatsvertrag keine Rechtsgrundlage für die Einbindung der hessischen Spielhallen oder der Spielhallen anderer Bundesländer.
  3. ee)Die angegriffenen Regelungen verletzten auch den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Spielbanken. In staatlichen Spielbanken seien Spielgeräte unbegrenzt zulässig.
  4. ff)Schließlich verletzten die angegriffenen Regelungen das Rechtsstaatsprinzip. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes seien unbestimmt. Es überlagerten und massierten sich diverse Erlaubnistatbestände in unübersichtlicher Weise. Auch die Abstandsregelungen seien unklar. Der Begriff „Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“ sei völlig unbestimmt. Zudem sei unklar, unter welchen Voraussetzungen zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 51 Abs. 5 LGlüG eine Befreiung erteilt werden könne. Die Werbeverbote der angegriffenen Regelungen seien ebenfalls unbestimmt und unklar. 3. Die Beschwerdeführerin zu 3 hat am 30. Juni 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wendet sich gegen Art. 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 29 Abs. 4 GlüStV sowie gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 4 LGlüG und rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der in den angegriffenen Regelungen normierte Erlaubnisvorbehalt verletze sie in ihrer Berufsfreiheit, weil statt des bisherigen präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt mit einem grundrechtlich ableitbaren Rechtsanspruch nun ein repressives Verbot mit Ausnahmevorbehalt gelte, wobei sie nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe. Das in den angegriffenen Regelungen normierte Verbot von Verbundspielhallen verletze sie ebenfalls in ihrer Berufsfreiheit. Sie werde durch das Verbot objektiv in ihrer Berufswahlfreiheit betroffen. Dies ergebe sich bei einer „additiven Betrachtung“ des Eingriffs. Für einen solchen Eingriff verfüge das Land über keine Gesetzgebungskompetenz. Zudem sei das Verbot nicht gerechtfertigt. Es diene keinem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Die Spielsuchtbekämpfung stehe nicht im Vordergrund der Regelung. Vielmehr solle die vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderte Kohärenz hergestellt werden, um das allein fiskalischen Interessen dienende Spielbankenmonopol aufrecht erhalten zu können. Auch sei das Verbot nicht erforderlich. Die entscheidende Frage, wer weichen und wer bleiben müsse, werde vom Gesetz nicht gelöst. Dies verletze den Wesentlichkeitsgrundsatz. Auch die Mindestabstandsgebote in § 42 Abs. 1 und 3 LGlüG verletzten die Berufsfreiheit. Es ließen sich kaum noch innerstädtische Standorte für Spielhallen finden. Eine Rechtfertigung dafür sei nicht vorhanden. Schließlich sei auch die Übergangsregelung grundrechtswidrig. Sie verletze Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG. Der Stichtag dürfe nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Länder Bundesrecht ersetzten. § 33i GewO sei jedoch nach § 51 Abs. 3 Satz 1 LGlüG letztmals bis zum Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes am 29. November 2012 anzuwenden gewesen. Zudem sei der Stichtag in der Sache verfehlt, weil der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, der Anknüpfungspunkt für den Stichtag und den fehlenden Vertrauensschutz sei, nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei. Die Übergangsfrist von einem Jahr sei zu kurz. 4. Die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 haben am 12. November 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen die Verletzung ihrer Berufsfreiheit, der Eigentumsgarantie und des Gleichheitssatzes. Die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 beantragen, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 51 Abs. 4 LGlüG (die Erlaubnispflicht nebst Übergangsbestimmungen), § 41 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 1 und § 51 Abs. 5 Satz 1 und 2 LGlüG (das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen nebst Härtefallklausel), § 41 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 Satz 1 und 2 LGlüG (das Verbot von Verbundspielhallen nebst Härtefallklausel), § 41 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 3 und § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG (das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nebst Übergangsbestimmung) sowie § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. d und e, §§ 7 und 41 Abs. 2 Halbsatz 1 und 2 Nr. 3, § 43 Abs. 2 und § 51 Abs. 6 LGlüG (die Pflicht zur Entwicklung, Aktualisierung und Umsetzung eines Sozialkonzepts nebst Informations- und Aufklärungspflichten sowie die Übergangsbestimmung) für verfassungswidrig und nichtig zu erklären sowie das Landesglücksspielgesetz insgesamt für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.
  5. a)Die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 sind der Meinung, ihre Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Sie seien durch die angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die Beschwerdeführerin zu 4 werde durch die Neuregelung schon jetzt gezwungen, sich nach einer anderweiten Nachfolgenutzung für die Spielhallen umzusehen und betriebswirtschaftliche Dispositionen zu treffen, die sie nicht mehr rückgängig machen könne. Insbesondere müsse sie überlegen, ob sie die auf mehrere Jahre geschlossenen Mietverträge kündige oder auf deren Verlängerungsoption verzichte, mit der Gefahr, dass die Vermieter die Betriebsstätten anderweitig vermieteten. Diejenigen Spielhallenimmobilien, die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 4 befänden, seien mangels anderweitiger Nutzungsmöglichkeit faktisch unverkäuflich. Aufgrund der einschränkenden Regelungen für die Zulassung eines Spielhallenbetriebs werde sich kein Käufer für diese finden lassen. Zudem seien für die Instandhaltung bis zum 30. Juni 2017 Investitionen erforderlich. Durch die mangelnden Zukunftsaussichten sei jedoch ihre Kreditwürdigkeit so gemindert, dass sie dafür keine Kredite mehr erhalten werde. Daher werde sie auch nicht mehr wettbewerbsfähig bleiben können und werde Gewinneinbußen in Kauf nehmen müssen. Schließlich könne auch die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG keine abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil keine atypische nicht beabsichtigte Härte vorliege. Die massive Reduktion der Zahl der Spielhallenstandorte sei das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Sei schon die Beschwerdeführerin zu 4 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, gelte dies erst recht für die Beschwerdeführerin zu 5, deren Erlaubnisse nach § 33i GewO bereits am 30. Juni 2013 ihre Wirkung verloren hätten. Zwar sei der Beschwerdeführerin zu 5 für eine der beiden Spielhallen in Engen eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG erteilt worden. Für die zweite sei die Erlaubnis jedoch versagt worden. Schließlich stehe auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht

.

  1. b)Die Verfassungsbeschwerden seien auch begründet.
  2. aa)Der neu eingeführte landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt sei verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle für die Regelung die Gesetzgebungskompetenz. Zudem sei die Erlaubnispflicht nach § 41 LGlüG materiell verfassungswidrig, weil sie die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 in ihrer Berufsfreiheit verletzten. An der Unverhältnismäßigkeit des Entzugs der unbefristet erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO änderten auch die Übergangsregelungen in § 51 Abs. 4 LGlüG nichts. Sie genügten nicht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Willkürfreiheit. Sie bestimmten nicht, welche von mehreren Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist weiter betrieben werden dürften. Das landesrechtliche Erlaubniserfordernis, mit dem die unbefristet erteilten Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO entzogen würden, verletze außerdem die Eigentumsgarantie. Die den Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO fielen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG entziehe den Spielhallenbetreibern bestandskräftige und unbefristete gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO und nehme damit dem Betrieb aller Spielhallen die Grundlage. Es handele sich daher um eine Legalenteignung. Die Enteignung sei nicht gerechtfertigt. Es fehle an der vorgeschriebenen Entschädigung. Wenn man die angegriffene Regelung nicht als Legalenteignung werte, handele es sich jedenfalls um eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Der Wegfall der unbefristeten Erlaubnisse nach § 33i GewO sei hier ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig. Eine Veräußerung der Spielhalle sei wegen § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht möglich. Niemand werde eine Spielhalle erwerben, wenn er wegen der hohen Hürden für die Erteilung einer eigenen Erlaubnis keine Aussicht auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis habe. Eine Veräußerung zu anderen Zwecken komme auch nicht in Betracht, weil deren bauliche Gestaltung auf die Anforderungen des Betriebes von Geldgewinnspielautomaten ausgerichtet sei. Die Übergangsfristen setzten die betroffenen Spielhallenbetreiber folglich nicht in die Lage, eine Anschlussnutzung für ihre Betriebsräume zu realisieren. Sei es dem Eigentümer nicht möglich, innerhalb der Übergangsfrist die Substanz seines Eigentums zu verwerten, so müsse er wenigstens in diesem Übergangszeitraum diejenigen Nutzungen und Früchte ziehen können, die dem Wert der Substanz entsprächen (Amortisation). Hier komme es zwar nicht auf den Einzelfall an, jedoch müssten die gesetzlichen Übergangsfristen hierfür typischerweise geeignet sein. Der Gesetzgeber habe ausweislich seiner Begründung (LT-Drs. 15/2431, S. 113) jedoch nicht die Amortisationsdauer von Spielhallen, sondern von Geldgewinnspielgeräten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, wonach deren Nutzung bereits nach vier Jahren abgeschrieben sei. Demgegenüber habe er an anderer Stelle gesehen, dass die Amortisationsdauer für Spielhallen 15 Jahre betrage (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 104). Unberücksichtigt sei dagegen geblieben, dass eigene Spielhallen in der Regel über 33 Jahre abgeschrieben würden. Mietverträge über Spielhallen hätten in der Regel eine Vertragslaufzeit von 15 Jahren. Das Inventar werde in der Regel über einen Zeitraum von zwölf Jahren abgeschrieben. Dies hätte der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Übergangsfristen berücksichtigen müssen. Außerdem verstoße der Gesetzgeber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn er Spielhallen, die vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erhalten hätten, der fünfjährigen Übergangsfrist unterwerfe, Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011 und vor Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes eine Erlaubnis erhalten hätten, dagegen der einjährigen Übergangsfrist. Der Stichtag sei willkürlich gewählt. Gleiche Sachverhalte würden nicht gleich behandelt. Der Beschluss der Ministerpräsidenten sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Vielmehr habe am 28. Oktober 2011 noch nicht einmal eine endgültige Entwurfsfassung vorgelegen. Zudem hätten auch Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erhalten hätten, bereits davor unwiderrufliche Investitionsentscheidungen getroffen. Die Gewerbeerlaubnis nach § 33i GewO stehe an deren Ende.
  3. bb)Auch das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG sei für sich genommen formell und materiell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber stehe nach Art. 74 Abs.1 Nr. 11 GG unter dem Titel „Recht der Spielhallen“ keine Kompetenz für eine Abstandsregelung zu. § 42 Abs. 1 LGlüG verletze auch die Berufsfreiheit. Das Abstandsgebot stelle nicht nur eine Berufsausübungsregelung dar, sondern sei eine objektive Zulassungsschranke. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Spielhallen schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen nur in Kerngebieten allgemein zulässig seien. Weil sich daher dort schon häufig Spielhallen befänden, werde den Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 durch § 42 Abs. 1 LGlüG die Eröffnung neuer Spielhallen faktisch unmöglich gemacht. Das Abstandsgebot sei unverhältnismäßig. Es diene keinen legitimen Zielen. Es sei zudem ungeeignet. Es dämme nicht das Suchtpotential ein, sondern bewirke, dass Spielsüchtige auf alternative Glücksspielformen auswichen, etwa im Internet. Gerade der Online-Glücksspielmarkt sei jedoch unkontrolliert und undurchsichtig. Nicht nachvollziehbar sei die Vorstellung, die Spieler könnten ihr Suchtverhalten besser kontrollieren, wenn Spielhallen nicht Tür an Tür gelegen seien. Denn es mache häufig keinen Unterschied, in welcher Spielhalle ein Spieler spiele. Das Abstandsgebot sei nicht erforderlich. Wesentlich milder und doch erfolgversprechender zur Eindämmung der Suchtgefahren von Spielautomaten seien automatenbezogene Regelungen. Als milderes Mittel stehe auch das Bauplanungsrecht zur Verfügung. Im Sinne des Übermaßverbots sei ein spielerbezogener einem spielhallenbezogenen Ansatz vorzuziehen. Das Sperrsystem sei hier der richtige Weg. Die Kontrolle lasse sich etwa durch die vom Bundesgesetzgeber geplante Einführung eines Spielerpasses sichern. Gerade die gerätebezogenen Anforderungen der Spielverordnung seien geeignet, individuell problematisches Spielerverhalten zu verhindern. Die Härtefallklausel sei nicht geeignet, die unzumutbaren Härten der Abstandsregelung zu beseitigen. Die Abstandsregelung des § 42 Abs. 1 LGlüG verletze auch die Eigentumsgarantie. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Des Weiteren verletze die Abstandsregelung den Gleichheitssatz. Der Stichtag der Übergangsregelung sei willkürlich.
  4. cc)Des Weiteren sei das Verbot von Verbundspielhallen in § 42 Abs. 2 LGlüG für sich genommen formell und materiell verfassungswidrig. Hier gelte das zum Abstandsgebot Gesagte entsprechend. Speziell zur Berufsfreiheit sei darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Verbundspielhallen dazu führe, dass jeweils nur noch eine Spielhalle betrieben werden könne. Dadurch entfielen Synergieeffekte, weshalb der Betrieb der einzelnen Spielhalle nicht mehr wirtschaftlich sei. Das Verbot von Verbundspielhallen sei unverhältnismäßig. Es sei nicht geeignet. Für eine kohärente Bekämpfung der von Spielautomaten ausgehenden Suchtgefahren hätten die Gestaltung von Automaten und deren Aufstellungsdichte geregelt werden müssen, und zwar auch in staatlichen Spielbanken. Dort seien häufig mehr als 300 Slot-Maschinen anzutreffen. Mit dem Verbot von Verbundspielhallen fördere der Gesetzgeber dagegen die weiträumige Verteilung von Spielhallen. Zudem stellten Verbundspielhallen für den Betrachter von außen häufig nur eine Spielhalle dar. Es handele sich somit um keine visuelle Eindämmung von Spielmöglichkeiten. Speziell zur Eigentumsgarantie sei darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Verbundspielhallen zwangsläufig zur Auflösung ganzer Standorte führe, weil der Weiterbetrieb einer Spielhalle mit nur zwölf Geldgewinnspielgeräten unrentabel sei. Getätigte Investitionen, insbesondere die Inneneinrichtung, würden nutzlos. Eine Veräußerung sei nicht rentabel möglich. Dies sei vom Gesetzgeber so gewollt und eine Legalenteignung ohne Entschädigung. Die Härtefallklausel komme wegen § 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG - dem Mindestabstand von 250 m - nicht zur Anwendung.
  5. dd)Das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen in § 42 Abs. 3 LGlüG sei ebenfalls verfassungswidrig. Es verletze die Berufsfreiheit. Diesbezüglich könne auf das zum Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG Vorgetragene verwiesen werden. Zusätzlich bestünden an der Geeignetheit des Abstandsgebots Zweifel. Es könne nicht garantieren, dass Jugendliche nicht in die Nähe von Spielhallen gerieten. Demgegenüber sei sicher, dass Jugendliche auch bei einem vorgeschriebenen Abstand von 500 m zwischen Spielhallen und Jugendeinrichtungen einmal in die Nähe einer Spielhalle kämen. Jedenfalls sei die Regelung nicht erforderlich, weil der schon bestehende Kinder- und Jugendschutz ausreichend sei.
  6. ee)Schließlich seien auch die Pflicht zur Erstellung eines Sozialkonzepts und die damit verbundenen Informations- und Aufklärungspflichten formell und materiell verfassungswidrig. Die formelle Verfassungswidrigkeit ergebe sich daraus, dass diesen Regelungen der besondere örtliche Bezug fehle. Sowohl die Pflicht zur Vorlage eines Sozialkonzepts nach § 7 LGlüG, die gemäß § 51 Abs. 6 LGlüG seit dem 29. Mai 2013 für alle Spielhallenbetreiber gelte, als auch die damit verbundenen Informations- und Aufklärungspflichten in § 43 Abs. 2 LGlüG verletzten die Beschwerdeführe- rinnen zu 4 und 5 in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Die Pflicht zur laufenden Aktualisierung eines Sozialkonzepts in § 7 Abs. 1 Satz 2 LGlüG sei unverhältnismäßig, weil sie gerade kleine und mittelständische Spielhallenbetreiber vor kaum zu bewältigende Herausforderungen stelle. IV. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Landesregierung, die FDP/DVP-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg, die Stadt Stuttgart, der Gemeindetag Baden-Württemberg, die Staatliche Toto-Lotto-GmbH Baden-Württemberg, die Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG, der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Baden-Württemberg, die Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg, der Fachverband Glücksspielsucht e.V., die Aktion Jugendschutz, der Bundesverband privater Spielbanken sowie die Deutsche Automatenwirtschaft (der Deutsche Automaten-Großhandels-Verband e.V., der Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V., der Bundesverband der Automatenunternehmer e.V. und die AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH) Stellung genommen. 1. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Es fehle teilweise an der gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit, teilweise genüge die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, teilweise seien die Grundrechtsrügen nicht hinreichend substantiiert. Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegründet.
  7. a)Der Staatsgerichtshof könne den von den Beschwerdeführerinnen gerügten Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht beanstanden. Maßstab für ihn sei allein die Landesverfassung. Letztlich könne die Frage jedoch offen bleiben, da das Land die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen könne.
  8. b)Auch die Eigentumsfreiheit sei nicht verletzt. Der Schutzbereich sei nicht eröffnet. Die Spielhallenerlaubnisse seien eigentumsrechtlich nicht geschützt. Gleiches gelte für die zivilrechtliche Figur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Werde die bestehende öffentlich-rechtliche Genehmigung dadurch entwertet, dass für den Betrieb eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich werde, bleibe das Sacheigentum unberührt. Selbst wenn der Schutzbereich eröffnet sei, stellten die angegriffenen Entscheidungen keine Enteignung dar, weil diese auf Vorgänge der Güterbeschaffung beschränkt sei. Darüber hinaus liege auch keine verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung vor.
  9. c)Die Berufsfreiheit werde durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen ebenfalls nicht verletzt. Die beanstandeten Regelungen beträfen nur die Berufsausübung. Im Übrigen wären die angegriffenen Regelungen selbst dann verfassungsgemäß, wenn es sich um objektive Berufswahlregelungen handeln würden. Denn sie dienten der Bekämpfung schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter. Die angegriffenen Regelungen seien auch geeignet. Es entspreche gesicherter Erkenntnis, dass ein Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von Spielautomaten und dem Maß der Suchtgefahren bestehe. Durch eine mittels Abstandsverboten bewirkte Auflockerung der Ansammlung von Spielhallen solle es für die Spieler schwieriger werden, von einer Spielhalle in die nächste zu wechseln. Gleiches gelte für das Verbot von Mehrfachkonzessionen. Zudem habe der Gesetzgeber bezüglich der Eignung einen Einschätzungsspielraum. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Spieler würden auf Gaststätten und Imbissbuden ausweichen, führe nicht weiter. Denn es liege auf der Hand, dass die Ausdünnung des Glücksspielangebots in Spielhallen die Suchtbekämpfung fördere. Das Kohärenzgebot stehe nur einer Glücksspielpolitik

, die sektorübergreifend konterkarierend wirke. Die einschränkenden Regelungen seien auch erforderlich. Der Landesgesetzgeber habe auf die Verschärfung der automatenbezogenen Regelungen in der Spielverordnung keinen Einfluss. Abgesehen davon sei nicht nachgewiesen, dass automatenbezogene Regelungen für einen wirksamen Schutz ausreichten. Bei der Festlegung eines Mindestabstands stehe dem Gesetzgeber ein Spielraum zu. Schließlich sei das neue Erlaubnisregime auch verhältnismäßig. Das Spielhallenwesen sei in den letzten Jahren stark expandiert. Das Spiel an Geldspielautomaten sei besonders gefährlich. Auch mit den angegriffenen Regelungen könnten Spielhallen wirtschaftlich betrieben werden.

  1. d)Zum Abgleich der Personalien der Spieler mit der zentralen Sperrdatei des § 23 GlüStV führt die Landesregierung aus, es sei bekannt, dass der hessische Datenschutzbeauftragte im Juli 2013 Bedenken gegen einige Bestimmungen des Hessischen Spielhallengesetzes geäußert habe. Diese Bedenken könnten allerdings nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden, weil hier die Rechtslage eine andere sei. Für den Abgleich der Personalien der Gäste durch den Inhaber der Spielhallenerlaubnis mit der zentral geführten Sperrdatei enthalte der Glücksspielstaatsvertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage. Zwar habe der Hessische Datenschutzbeauftragte die Auffassung vertreten, § 23 Abs. 2 GlüStV regele abschließend, an welche privaten Stellen die Daten aus der Sperrdatei übermittelt werden dürften; Spielhallen seien in der Regelung nicht genannt. Diese Bedenken teile die Landesregierung nicht. Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehöre die Bekämpfung der Glücksspielsucht (vgl. § 1 GlüStV). Im eigenen Interesse von Spielern, die beispielsweise in einer Spielbank gesperrt seien, sei es folgerichtig, wenn sie auch in einer Spielhalle nicht spielen dürften. Der Glücksspielstaatsvertrag biete insoweit eine ausreichende Rechtsgrundlage. Nach § 23 Abs. 2 GlüStV seien die Daten aus der zentralen Sperrdatei an die Stellen zu übermitteln, „die Spielverbote zu überwachen haben.“ Die Regelung sei weit und von den Ländern ausfüllbar, wie mit § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG geschehen. Der Ausschluss bestimmter Glücksspielveranstalter vom Abgleich mit der Sperrdatei würde den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages widersprechen. Darüber hinaus eröffne § 28 Abs. 2 GlüStV den Ländern die Befugnis, weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen für das Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen zu regeln. Daher sei Baden-Württemberg zur Einführung einer Verpflichtung zum Datenabgleich berechtigt gewesen.
  2. e)Die Übergangsregelung verletze nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es liege eine „unechte Rückwirkung“ vor. Diese sei nur ausnahmsweise unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen hätten mit einer Verschärfung des Spielhallenrechts rechnen müssen. Auch eine Diskussion in der Öffentlichkeit könne ausreichen, um schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Regelung zu zerstören. Daher hätten die Beschwerdeführerinnen auch schon vor dem 28. Oktober 2011 nicht mehr darauf vertrauen können, dass die Rechtslage unverändert fortbestehen werde und dass sich alle Investitionen amortisieren würden. Das Bundesverfassungsgericht habe schon im Sportwettenurteil vom 28. März 2006 darauf hingewiesen, dass das Automatenspiel das höchste Suchtpotential aufweise. Die Länder hätten bereits in der öffentlich zugänglichen Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2008 eine Mahnung an den Bund adressiert, auch im Spielhallenbereich die Suchtgefahren intensiver zu bekämpfen. Die Notwendigkeit weiterer Schritte sei auch aus dem öffentlich zugänglichen „Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, insbesondere im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels“ (BR-Drs. 881/10) erkennbar gewesen. Mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 sei erneut deutlich geworden, dass das ungebremste Wachstum der Spielhallenbranche auf der Grundlage der Spielverordnung 2006 problematisch sei, weil in Deutschland keine systematische und kohärente Glücksspielpolitik erfolge. Bei der Wahl des Stichtags 28. Oktober 2011 sei weiter zu berücksichtigen, dass der Entwurf eines Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom April 2011, der durch Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 6. April 2011 zur Anhörung frei gegeben worden sei, über das Internet allgemein verfügbar gewesen sei. Darin sei das Verbot von Mehrfachkonzessionen und die dazugehörige Übergangsregelung bereits enthalten gewesen. Die Verbände der Automatenindustrie seien zu dem Entwurf angehört worden. In der Branche sei spätestens Ende April/Anfang Mai 2011 bekannt gewesen, dass eine nachträgliche Begrenzung von nach dem 6. April 2011 erteilten Gewerbeerlaubnissen vorgesehen sei. Weiter sei über die Presse bekannt gewesen, dass auch Abstandsregelungen vorgesehen seien. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass der Tag des Kabinettsbeschlusses über einen Gesetzentwurf ein vertretbarer Zeitpunkt für eine Stichtagsregelung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Vorhaben in der Öffentlichkeit bekannt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 30. September 2013 zur Stichtagsregelung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz bei einem Staatsvertrag mit dem Kabinettsbeschluss bei einem Gesetzesvorhaben vergleichbar sei. Der Stichtag diene der Verhinderung von „Mitnahmeeffekten“. Die Stichtagsregelung sei auch nicht deshalb sachwidrig, weil als Abgrenzungskriterium der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und nicht derjenige der Antragstellung gewählt worden sei. Ab dem 28. Oktober 2011 habe die Gefahr bestanden, dass in Kenntnis der beabsichtigten Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse beantragt würden, um in den Genuss der längeren Übergangsfristen zu gelangen. Die Vermeidung solcher Mitnahmeeffekte sei durch das Ziel der Suchtbekämpfung gerechtfertigt. Schließlich sei die Übergangsregelung auch sonst verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des Gewichts des mit der Regelung verfolgten Ziels der Gefahrenabwehr sei die einjährige Übergangsfrist angemessen. Die Übergangsfrist von fünf Jahren sei nach Abwägung des Vertrauensschutzes mit den vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Allgemeinwohlzielen gewählt worden. Der Gesetzgeber habe nicht von einer vollständigen Amortisation ausgehen müssen. Durch die Befreiungsmöglichkeiten könne zudem ein gestufter Rückbau ermöglicht werden. Eine Anschlussnutzung der Gebäude für den Einzelhandel, die Gastronomie oder für Bürogebäude sei naheliegend. 2. Die FDP/DVP-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg wiederholt die bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Landesglücksspielgesetz. 3. Die Stadt Stuttgart ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 sei aus Gründen der Subsidiarität unzulässig. 4. Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat seine im Gesetzgebungsverfahren zum Landesglücksspielgesetz vorgebrachten Erwägungen gegenüber dem Staatsgerichtshof wiederholt. 5. Die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig und unbegründet. Die Frage der Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - des „Rechts der Spielhallen“ - sei allein vom Bundesverfassungsgericht zu klären. Unabhängig davon treffe die von den Beschwerdeführerinnen vertretene Auslegung der Kompetenznorm nicht zu. Das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerinnen werde nicht verletzt. Die Missstände im Bereich des Automatenspiels seien evident. Die Suchtgefahr sei in der Rechtsprechung bereits herausgearbeitet worden. Danach seien 85 % der Klienten, die wegen Spielsucht eine Suchteinrichtung besuchen würden, in Spielhallen und Gaststätten in Abhängigkeit von Geldspielautomaten geraten. Während die Umsätze aller anderen Glücksspiele in Deutschland im Zeitraum 2002 bis 2010 gesunken seien, sei gerade im Bereich des gewerblichen Automatenspiels eine immense Umsatzsteigerung von 5,7 Milliarden Euro auf 17,21 Milliarden Euro eingetreten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum. 6. Die Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG ist der Ansicht, die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, bei den Spielbanken gebe es ein Regelungsdefizit, sei fehlerhaft. Zwischen staatlich konzessionierten Spielbanken und gewerblichen Spielhallen bestehe ein Unterschied. Die Spielbanken böten - neben dem klassischen Glücksspielangebot wie Roulette, Black Jack, Baccara oder Poker seit 1996 nur auf unter 500 Geräten Glücksspiel an. Charakteristisch für das Konzept sei jedoch, dass daneben auch Unterhaltung geboten werde, was dazu führe, dass das Glücksspiel in einem gesellschaftlich akzeptierten und kontrollierten Umfeld stattfinde. Der Spielerschutz werde sehr ernst genommen. Dies zeige sich in einem Sozialkonzept, das unter anderem aus Informationen, Mitarbeiterschulungen zum Umgang mit „Problemspielern“ sowie einer zentralen Sperrdatei bestehe. Zudem gebe es aufgrund der ständigen Anwesenheit von Mitarbeitern und Besuchern eine soziale Kontrolle. Spielbanken unterschieden sich deutlich von Spielhallen, unter anderem in der Zielsetzung. Die staatlichen Spielbanken hätten den ordnungsrechtlichen Auftrag, ein umfassendes Angebot im Bereich der Casino- und Automatenspiele vorzuhalten und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Spielhallen seien dagegen allein dem Unterhaltungsbereich zuzuordnen. Ein Unterschied bestehe auch bezüglich des Betriebskonzepts. Der Betrieb einer Spielbank folge dem „Leuchtturmkonzept“ und sei nicht von der Gewinnmaximierung bestimmt. Ein Großteil des Bruttospielergebnisses und 95 % des verbleibenden Gewinns seien an das Land abzuführen. Der Zugang für Spieler sei nirgends strenger reguliert als in den drei Spielbanken. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Spielbanken würden ihr Automatenangebot massiv ausbauen, treffe jedenfalls für Baden-Württemberg nicht zu. Die Automatenanzahl der Spielbanken im Land entspreche dem Stand von 1996, nämlich 500. In den baden-württembergischen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern habe es dagegen zum 1. Januar 2012 18.914 Geldspielgeräte an 1.128 Spielhallenstandorten gegeben. Im Jahr 2006 seien es nur 8.324 Geldspielgeräte an 728 Standorten gewesen. Die Spielhallenbranche sei seit Inkrafttreten der neuen Spielverordnung im Jahr 2006 deutlich expandiert. Zudem ergäben die stichprobenartigen Überprüfungen von Spielhallen massive Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Jugend- und Spielerschutz. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Sperrsystem der Spielbanken sei unzureichend, sei bezogen auf die Spielbanken im Land unzutreffend. Umgekehrt werde von den Beschwerdeführerinnen verschwiegen, dass Experten seit langem gerade in gewerblichen Spielhallen die Einführung von Einlasskontrollen und vergleichbaren Sperrsystemen forderten. 7. Der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk Baden-Württemberg, verwies in seiner Stellungnahme auf die Stellungnahme seiner Mitgliedsgewerkschaft ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg, wonach die Verfassungsbeschwerden unzulässig seien. Zudem legte der Deutsche Gewerkschaftsbund seine Stellungnahme zum Entwurf des Landesglücksspielgesetzes vom 31. August 2012 vor. Das Gesetz wurde dort im Wesentlichen begrüßt. 8. Die Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg ist der Meinung, die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig. Sie genügten nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Darüber hinaus seien sie auch unbegründet. Die Regelungen seien verfassungsgemäß und würden begrüßt. Dies gelte auch für die Reduzierung der Zahl an Spielhallen. 9. Der Fachverband Glücksspielsucht ist der Auffassung, die angegriffenen Regelungen seien nicht verfassungswidrig. Die Regelungen für Spielhallen dienten allein der Gefahrenabwehr. Das Spiel an Spielautomaten sei durch die Verkürzung der Spieldauer von zwölf auf fünf Sekunden noch viel gefährlicher geworden. Es sei erschreckend, welches Investitionsvolumen der Beschwerdeführerinnen sich amortisieren solle. Wenn - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - sogar ein staatliches Monopol gerechtfertigt sei, hätten Spielhallen auch ganz verboten werden können. Es sei eine nicht zutreffende Unterstellung der Beschwerdeführerinnen, dass das Land die staatlichen Spielbanken mit der Regelung aus fiskalischen Gründen schützen wolle. Das Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3 LGlüG sei verfassungsrechtlich bedenklich, soweit nicht nur auf den Aufenthalt von Jugendlichen abgestellt werde. Zwar ließen sich aufgrund des Verbots kaum noch Standorte für Spielhallen finden. Der Schutz der Jugend und ihrer Familien vor der Spielsucht und all ihren Folgeproblemen rechtfertige dies jedoch. Mildere, gleich wirksame Mittel seien nicht erkennbar. Das Abstandsgebot von Spielhallen untereinander sei ebenfalls gerechtfertigt, um für die Spieler Zwangspausen herbeizuführen und eine Verknappung des Angebots zu bewirken. Auch das Verbot von Mehrfachspielhallen sei verfassungsgemäß. Es diene lediglich dazu, die bisherige Umgehung der zulässigen Höchstzahl von Spielautomaten pro Spielhalle zu beenden. Die Übergangsfrist sei ausreichend, weil das Vertrauen der Spielhallenbetreiber bereits seit dem Jahr 2006 nicht mehr schutzwürdig sei. 10. Die Aktion Jugendschutz teilte mit, sie begrüße die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen getroffenen Regelungen. 11. Der Bundesverband privater Spielbanken hat wie folgt Stellung genommen: Die staatlich konzessionierten Spielbanken unterlägen seit jeher einem strengen begrenzenden Regulierungsmodell, das geprägt sei durch ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (§ 284 StGB), wenige Erlaubnisse nach aufwendiger Zulassungsprüfung, eine geringe Zahl an Standorten, Standortbindung, hohe Kontrolldichte durch permanente behördliche Aufsicht, unter anderem durch beim Spielbetrieb anwesende Überwachungskräfte und Online-Zugriff des Finanzamts auf die Glücksspielautomaten, Zutrittskontrollen mit Ausweispflicht, Sperrdatenabgleich, Sozialkonzepte, Werbebeschränkungen, Auflagen für zugelassene Glücksspielprodukte, Sicherheitsauflagen und hohe Abgaben bis an die Grenze der Wirtschaftlichkeit. Die Regulierung sei im Kern standortbezogen, wohingegen die Regulierung der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten im Kern gerätebezogen sei. Die Entwicklung der Spielbanken und der Automatenwirtschaft sei von gegensätzlichen Tendenzen geprägt. In Deutschland gebe es zur Zeit 73 Spielbankenstandorte mit rund 9.000 Glücksspielautomaten. In Baden-Württemberg gebe es drei Spielbankstandorte mit knapp 500 Glücksspielautomaten. Seit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages 2008 seien die Besucherzahlen von 8,9 Millionen im Jahr 2007 auf 5,9 Millionen Besucher im Jahr 2012 zurückgegangen. Die Bruttospielerträge seien im gleichen Zeitraum von 923 Millionen Euro auf 537 Millionen Euro gesunken. Demgegenüber habe die Zahl der Spielhallenkonzessionen und der dort aufgestellten Geldgewinnspielgeräte zugenommen. Im Jahr 2012 habe es über 8.000 Spielhallenstandorte mit mehr als 148.000 Geldgewinnspielgeräte gegeben. Im Jahr 2013 sei die Zahl weiter gestiegen. In Baden-Württemberg seien im Jahr 2012 an 1.128 Spielhallenstandorten 18.914 Geldgewinnspielgeräte aufgestellt gewesen. Die Zunahme in den Jahren 2000 bis 2012 sei in Baden-Württemberg besonders hoch ausgefallen. Grund für die Steigerung sei die Novellierung der Spielverordnung im Jahr 2006 gewesen. Auch die Kasseninhalte von Geldgewinnspielgeräten - einschließlich der in Gaststätten aufgestellten Geräte - seien von 2.350 Millionen Euro im Jahr 2005 auf 4.400 Millionen Euro im Jahr 2012 angestiegen. Sämtliche vorliegenden Untersuchungen zeigten, dass das Spiel an gewerblichen Geldspielautomaten mit Abstand die gefährlichste Form des Glücksspiels sei. Dies ergebe sich unter anderem aus einer Studie von Prof. Becker, Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim, aus dem Jahr 2009. Im Jahrbuch Sucht 2013 werde die Gruppe der pathologischen Spieler an Geldgewinnspielgeräten mit 74,7 % als größte Gruppe angegeben. Glücksspiele in Spielbanken seien demgegenüber nur in 6,1 % der Fälle problembehaftet. Die Universitäten Greifswald und Lübeck hätten in einer Prävalenzstudie ermittelt, dass im Jahr 2010 Geldspielgeräte in Spielhallen oder Gaststätten mit 49 % als Ursache von pathologischem Glücksspiel genannt worden seien, gefolgt von Poker mit 14,5 % und Automatenspiel in Spielbanken (10,4 %). Zudem gebe es einen von Prof. Feltes nachgewiesenen kriminologischen Zusammenhang zwischen Spielhallen und einer Begleit- und Umfeldkriminalität, insbesondere von Raubüberfällen. Außerdem existierten bei Spielhallen Vollzugsdefizite. Sie könnten häufig nur stichprobenartig kontrolliert werden. Erfolge eine solche Kontrolle, werde ausnahmslos eine Mehrzahl von Gesetzesverstößen festgestellt. 12. Die Deutsche Automatenwirtschaft hat wie folgt Stellung genommen: Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig und begründet. Die angegriffenen Regelungen seien der verfassungswidrige Versuch, das für die Länder lukrative Lotterieveranstaltungsmonopol auf Kosten privater Anbieter von Glücks- und Gewinnspielen zu retten. Das Suchtpotential von Geldspielgeräten sei geringer als bei Glücksspielautomaten in öffentlichen Spielbanken. Durch die weitere Verschärfung der Regelungen für Spielhallen wanderten Spieler in das suchtgefährdendere Spiel im Internet ab. Die angegriffenen Regelungen wirkten als objektive Berufszulassungsschranke. Die Bestimmungen über den räumlichen Mindestabstand sowie die Unzulässigkeit mehrerer Betriebe in räumlichem Zusammenhang kontingentierten die Zahl der Spielhallen und führten in der ganz überwiegenden Zahl der Altfälle zu einem Zwang zur Berufsaufgabe. Ein solcher Eingriff bedürfe einer Rechtfertigung, die strengsten Anforderungen unterliege. Zwar seien der Jugend- und Spielerschutz und die Bekämpfung von Glücksspielsucht im Grundsatz legitime Gemeinwohlziele, wenngleich letzteres auch in gewissem Widerspruch zur freiheitlichen Ordnung stehe, wenn das Spiel nur den Spieler selbst und nicht auch dessen Familie und die Gemeinschaft betreffe. Allerdings müsse belegt werden, dass durch Geldspielgeräte in Spielhallen die Gefahr eines übermäßigen pathologischen Spielverhaltens hervorgerufen werde. Im Vergleich zu anderen Glücksspielformen sei dieses jedoch unterproportional für pathologisches Verhalten verantwortlich. Automatenspiel habe einen Marktanteil von 42 %, binde jedoch nur 30 % der pathologischen Spieler. Online-Glücksspiele hätten ein deutlich höheres Suchtpotential. Das Konzept des Normgebers sei daher nicht folgerichtig und kohärent. Es reiche nicht aus, wenn der Gesetzgeber für den Sektor des Gewinnspiels in Spielhallen einen konsequent restriktiven Kurs verfolge, wenn andererseits Spielarten mit deutlich höherem Risikopotential wesentlich geringeren Regularien unterworfen würden. Dies betreffe insbesondere die Spielbanken und das dortige Spiel an Automaten. Die Verkürzung der Geltungsdauer der unbefristet erteilten Spielhallenerlaubnis betreffe die Beschwerdeführerinnen zudem in ihrem Grundrecht auf Eigentum. Die hier angegriffenen Regelungen bewirkten eine Enteignung. Daher sei die Regelung schon deshalb verfassungswidrig, weil es an einer Entschädigungsregelung fehle. Aber selbst wenn es sich nicht um eine Enteignung, sondern nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handele, setze dies die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes voraus. Diese seien hier nicht gewahrt. Die kurze Übergangsfrist habe das Vertrauen in das Fortbestehen der Erlaubnis enttäuscht. Abgesehen davon verstießen die Neuregelungen gegen die Vorschriften des Grundgesetzes über die Gesetzgebungskompetenz. V. Der Staatsgerichtshof hat in den durch Beschluss vom 27. Januar 2014 verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 27 StGHG) am 28. April 2014 mündlich verhandelt. Der Vorsitzende gab am Ende der mündlichen Verhandlung bekannt, der Staatsgerichtshof beabsichtige, die Sache im schriftlichen Verfahren weiterzuführen (§ 58 Abs. 1 StGHG). Die Verfahrensbeteiligten erklärten ihr Einverständnis dazu. Sie erhielten Gelegenheit, sich abschließend schriftlich zu äußern, und haben diese Gelegenheit genutzt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die abschließenden schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wird Bezug genommen. B. Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise zulässig. I. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1, die sich gegen Art. 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 GlüStV und § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG wendet, ist zulässig. 1. Der Beschwerdeführerin zu 1 steht gegen die angegriffenen Übergangsregelungen eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 55 Abs. 1 StGHG zur Seite. Sie macht geltend, durch die genannten Vorschriften in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu sein. Darüber hinaus ist sie durch die genannten Vorschriften beschwert. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt insoweit voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 - Juris Rn. 23; BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 46). Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Im Regelfall geht von einem in Kraft getretenen Gesetz eine gegenwärtige Beschwer aus. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 46). Ausreichend ist des Weiteren, wenn zwar die gesetzlich angeordnete Begünstigung einen Vollzugsakt voraussetzt, das Gesetz aber schon jetzt bestimmt, dass der Beschwerdeführer von der Vergünstigung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 49; BVerfGE 123, 148 - Juris Rn. 149). Die Beschwerdeführerin zu 1 ist von der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 GlüStV sowie von § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG selbst betroffen, weil sie als Betreiberin einer Spielhalle, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, Adressatin der Übergangsregelungen ist. Sie ist von der Übergangsregelung auch gegenwärtig und unmittelbar betroffen, weil für die von ihr betriebene Spielhalle bereits ab dem 1. Juli 2013 eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG und §§ 24 f. GlüStV erforderlich ist. Das neue landesrechtliche Erlaubniserfordernis hat die Legalisierungswirkung der aufgrund von § 33i GewO unbefristet erteilten Spielhallenerlaubnis beseitigt. Diese Rechtsfolge der Norm bedarf keines Vollzugsaktes. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zu 1 bei Anwendung der Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages keine Aussicht auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis. Der von der Beschwerdeführerin zu 1 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG wurde von der zuständigen Stadt Stuttgart abgelehnt, weil sich die Spielhalle der Beschwerdeführerin zu 1 in einem Gebäudekomplex mit zwei weiteren Spielhallen befindet. Der von der Beschwerdeführerin zu 1 gestellte Antrag auf Befreiung aus Härtegründen wurde ebenfalls abgelehnt, weil nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG eine Befreiung nur in den Fällen zulässig ist, in denen die Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum 28. Oktober 2011 erteilt worden ist. Auch nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist eine Befreiung nur für Spielhallen möglich, für die vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde. Angesichts dessen ist schon jetzt erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zu 1 keinen Anspruch auf eine Erlaubnis oder Befreiung nach dem Landesglücksspielgesetz oder dem Glücksspielstaatsvertrag haben wird. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass gegen die Erteilung einer Erlaubnis nicht nur der von der Stadt Stuttgart herangezogene Versagungsgrund des Verbots von Verbundspielhallen (§ 42 Abs. 2 LGlüG und § 25 Abs. 2 GlüStV) spricht, sondern auch der Umstand, dass sich innerhalb eines Radius von 500 m Luftlinie weitere neun Spielhallen befinden, deren Erlaubnisse nach § 33i GewO vor dem 28. Oktober 2011 erteilt wurden (vgl. § 42 Abs. 1 LGlüG) und die - anders als die Erlaubnis der Beschwerdeführerin zu 1 - erst nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr ausreichen werden (vgl. 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG). Auch soweit eine zwangsweise Einstellung des Betriebs der Beschwerdeführerin zu 1 zunächst eine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO voraussetzt, hat ein Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin zu 1 hiergegen keine Aussicht auf Erfolg. Sie verfügt nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle. Des Weiteren kann von der Beschwerdeführerin zu 1 nicht verlangt werden, dass sie vor einer Verfassungsbeschwerde zunächst den Erlass eines Bußgeldbescheides abwartet, der das Betreiben einer Spielhalle ohne eine nach dem Landesglücksspielgesetz erforderliche Erlaubnis sanktioniert (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG; dazu BVerfGE 81, 70 - Juris Rn. 41; BVerfGE 122, 342 Juris Rn. 104; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.6.2007 - 1 BvR 1290/05 -, Juris Rn. 52). 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt hinsichtlich der oben genannten Regelungen auch den Anforderungen aus § 55 Abs. 2 StGHG.
  3. a)§ 55 Abs. 2 StGHG verlangt vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die Erschöpfung des Rechtswegs zu den Fachgerichten. Dies entspricht dem Charakter der Verfassungsbeschwerde als gegenüber dem Rechtsschutz durch die Fachgerichte subsidiären Rechtsbehelf (vgl. LT-Drs. 15/2153, S. 14) und bringt die Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Staatsgerichtshof zum Ausdruck. Danach ist es zunächst Aufgabe der Fachgerichte, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Nur unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGHG kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen werden. Wie § 90 Abs. 2 BVerfGG liegt § 55 Abs. 2 StGHG daneben auch die Erwägung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer selbst das ihm Mögliche tun muss, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug vermieden oder beseitigt wird (vgl. BVerfGE 107, 395 - Juris Rn. 61). Daher muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 95, 163 - Juris Rn. 35). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Staatsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Landesgerichte, vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, 381 - Juris Rn. 64). Damit soll neben einer Entlastung des Staatsgerichtshofs erreicht werden, dass der Staatsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können aufgrund besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, Juris Rn. 32 m.w.N.). Dies liegt auch im Interesse des Betroffenen, weil er sich durch die Anrufung der Fachgerichte einen weiteren Rechtsstreit vor dem Staatsgerichtshof ersparen oder das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof auf besserer rechtlicher und tatsächlicher Grundlage führen kann. Ein Rechtsweg gegen Parlamentsgesetze ist im einfachen Recht nicht vorgesehen. Gleichwohl folgt aus dem in § 55 Abs. 2 StGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer vor einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Fachgesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 5; BVerfGE 74, 69 - Juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, Juris Rn. 4). Von dieser Pflicht zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann der Staatsgerichtshof bei Verfassungsbeschwerden, die sich nicht gegen fachgerichtliche Entscheidungen richten (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 3 StGHG), ausnahmsweise absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG). Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, insbesondere wenn dies offensichtlich aussichtlos erscheint (vgl. StGH, Beschlüsse vom 21.6.2013 - 1 VB 55/13 - und vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 6).
  4. b)Auf die vollständige Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs, insbesondere die Erhebung einer Klage auf Erteilung der begehrten Erlaubnisse, gegebenenfalls kombiniert mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, kann hier nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StGHG wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise verzichtet werden, auch wenn die Beschwerdeführerin zu 1 schon entsprechende Rechtsbehelfe beim Verwaltungsgericht Stuttgart ergriffen hat. Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen werden soll (vgl. BVerfGE 108, 370 - Juris Rn. 168). Jedoch setzt die Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung auch voraus, dass eine vorherige fachgerichtliche Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 23 f.; BVerfGE 90, 128 - Juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.3.2009 - 1 BvR 119/09 -, Juris Rn. 24 ff.). Dem Staatsgerichtshof steht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG ein Ermessen („kann“) darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung treffen will. Dementsprechend sieht der Staatsgerichtshof bei Abwägung der für und gegen eine Vorabentscheidung sprechenden Umstände hier vom Erfordernis eines vorherigen fachgerichtlichen Vorgehens ab. Dem ist auch die Landesregierung in ihrer Stellungnahme nicht

getreten. Die angegriffenen Übergangsregelungen betreffen eine Vielzahl von Fällen im Land. Die Verwaltungsbehörden und -gerichte haben eine Vielzahl von Verfahren ausgesetzt und warten auf eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

  1. Juni 2013 (6 S 940/13), mit dem ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die offenen verfassungsrechtlichen Fragen vergleichsweise zum Abschluss gebracht wurde. Dieser Verfahrensweise folgen - soweit ersichtlich - die Verwaltungsgerichte im Land. Die Behörden vollstrecken derzeit keine Untersagungsverfügungen. In rechtlicher Hinsicht bedürfen die angegriffenen Übergangsregelungen keiner weiteren fachgerichtlichen Aufklärung. Die Normen sind eindeutig. Die Beschwerdeführerin zu 1 würde auch vor den Fachgerichten allein die Verfassungswidrigkeit der genannten Normen geltend machen, was, sofern das Fachgericht die Übergangsregelungen für verfassungswidrig erachtet, letztlich zu einer Vorlage an den Staatsgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht führen würde (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV und Art. 100 Abs. 1 GG). Darüber hinaus erscheint eine Verweisung auf ein fachgerichtliches Verfahren wegen der fehlenden Erfolgsaussicht, die sich aus der Eindeutigkeit der angegriffenen einfachrechtlichen Normen ergibt, als unzumutbar. Sie führte lediglich zu einer Zeitverzögerung und für die Beschwerdeführerin zu 1 zu weiteren Kosten.
  2. Mit der hinreichend substantiiert begründeten Verfassungsbeschwerde wurde auch die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 StGHG eingehalten. Nach der genannten Vorschrift ist die gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben und zu begründen. Die Verfassungsbeschwerde wurde am
  3. März 2013 erhoben und begründet, mit Schriftsatz vom
  4. April 2013 bestätigt sowie durch Schriftsatz vom
  5. April 2013 insoweit ergänzt, als mitgeteilt wurde, wie viele Spielhallen sich noch im Umkreis von 500 m befinden und dass deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG bestehe. Damit wurde die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 StGHG gewahrt. Der hier angegriffene Glücksspielstaatsvertrag ist am
  6. Juli 2012 in Kraft getreten. Die Beschwerdefrist gegen ihn lief daher mit dem
  7. Juni 2013 ab. Das Landesglücksspielgesetz ist in seinen hier maßgeblichen Teilen am
  8. November 2012 in Kraft getreten. Die Beschwerdefrist war insoweit ebenfalls noch nicht abgelaufen.
  9. Der Beschwerdeführerin zu 1 fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nicht nutzlos, sondern in der Lage, die Rechtsposition der Beschwerdeführerin zu 1 zu verbessern. Dies gilt zunächst mit Blick auf das Zustimmungsgesetz des Landes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, dessen verfassungsgerichtliche Prüfung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Vertrag inzwischen staatsrechtlich wirksam geworden ist (vgl. BVerfGE 6, 290 - Juris Rn. 17). Aber auch soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1 gegen § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG wendet, der der Sache nach dem selbstvollziehbaren § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV entspricht, fehlt für die Verfassungsbeschwerde nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Bei dem hier geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen „verwaltungsrechtlichen“ Staatsvertrag zwischen den Bundesländern (vgl. BVerfGE, 42, 103 - Juris Rn. 30 ff. für die Regelung der Vergabe von Studienplätzen). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat Zweifel daran geäußert, ob und inwieweit ein Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zu einem Staatsvertrag nach dessen Inkrafttreten durch eine einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzt werden kann. Denn eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs könne den Freistaat Bayern grundsätzlich nicht von seiner aus dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue folgenden Verpflichtung entbinden, die Regelungen eines gegenüber den anderen Ländern verbindlich abgeschlossenen Staatsvertrags - dort des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - anzuwenden (Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 18.4.2013 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 20, und vom 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, Rn. 58). Die Zweifel ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aus dem bundesverfassungsrechtlichen, für die Länder verbindlichen Grundsatz der Bundestreue folge, dass die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts die Nichtanwendung eines verbindlich gewordenen Staatsvertrages der Länder nicht rechtfertigen könne. Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Bundestreue seien die Vertragspartner gehalten, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich durch ein Gericht herbeizuführen, das wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine für alle Vertragspartner verbindliche Entscheidung treffen könne (vgl. BVerwGE 50, 137 - Juris Rn. 43 ff.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Streit zwischen zwei Ländern über das Vorliegen eines bindenden Staatsvertrages und dessen Inhalt nicht durch das Verfassungsgericht eines der beiden Länder entschieden werde (vgl. BVerfGE 3, 267 - Juris Rn. 53). Das Verhältnis der Länder im Bundesstaat zueinander wird nach dem Grundgesetz ausschließlich durch das Bundesverfassungsrecht bestimmt (vgl. BVerfGE 34, 216 - Juris Rn. 46). Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ und die „clausula rebus sic stantibus“ sind ungeschriebener Bestandteil des Bundesverfassungsrechts und des Staatsvertragsrechts (vgl. BVerwGE 50, 137 - Juris Rn. 38; Mittag, in: Baumann- Haske/Kunzmann <Hrsg.>, Die Verfassung des Freistaates Sachsen,
  10. Aufl. 2011, Art. 65 Rn. 23), deren Auslegung vor allem dem Bundesverfassungsgericht obliegt (vgl. BVerfGE 34, 216 - Juris Rn. 46; zum Ganzen auch Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 72 Rn. 5). Dahin gestellt bleiben kann, ob beim Fehlen eines Zustimmungsgesetzes oder -beschlusses des Landtages (vgl. BVerfGE 90, 60 - Juris Rn. 132 ff.; BVerwGE 74, 139 - Juris Rn. 17) der im Bundesrecht ebenso verankerte Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes für Eingriffe in Grundrechte hinreichend gewahrt ist. Die Grundsätze des „pacta sunt servanda“ sowie der Bundestreue könnten insoweit nicht ausreichend sein. Jedenfalls müsste das Land, soweit der Staatsgerichtshof eine Verletzung der Landesverfassung durch das Zustimmungsgesetz feststellt, versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit den übrigen Bundesländern herbeizuführen (ebenso Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 25.5.2007 - Vf. 15-VII-04 -, Juris Rn. 50 ff., und vom 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, Rn. 58). Die Landesregierung müsste in Verhandlungen etwa mit dem Ziel eintreten, die beanstandete Regelung (hier: § 29 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GlüStV) generell aufzuheben, ihre Geltung in Baden-Württemberg freizustellen oder Baden-Württemberg aus dem Staatsvertrag zu entlassen. Verweigern die übrigen Länder sich einer einvernehmlichen Lösung, könnte darüber hinaus über den bundesrechtlichen Grundsatz von der „clausula rebus sic stantibus“ - wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - dem Land ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen (vgl. zur clausula auch BVerwGE 60, 162 - Juris Rn. 96; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 50 Rn. 28; Mittag, in: Baumann-Haske/Kunzmann <Hrsg.>, Die Verfassung des Freistaates Sachsen,
  11. Aufl. 2011, Art. 65 Rn. 23; Lenz, in: Epping u.a. <Hrsg.>, Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2012, Art. 35 Rn. 22 Fn. 45). Eine Kündigung des Staatsvertrages würde entsprechend § 35 Abs. 3 Satz 3 GlüStV nur zum Ausscheiden des Landes Baden-Württemberg und nicht zur Auflösung des Staatsvertrages insgesamt führen, zumal auch sein Inkrafttreten nach Art. 2 Erster GlüÄndStV lediglich die Beteiligung von 13 Ländern voraussetzte (vgl. dazu BVerwGE 60, 162 - Juris Rn. 83 ff.). Unabhängig hiervon ergibt sich jedoch allein schon durch eine seitens des Staatsgerichtshofs auferlegte Verpflichtung des Landes, gegenüber den übrigen Ländern auf eine einvernehmliche Änderung des Staatsvertrages zu dringen, im Falle des Erfolges der Verfassungsbeschwerde eine verbesserte Rechtsposition. Daher fehlt es der Beschwerdeführerin zu 1 nicht am Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglicherweise effektiver gewesen wäre. II. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 ist nur teilweise zulässig.
  12. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG (Einlasskontrollen mit Personalienfeststellung und Datenabgleich mit der zentralen Sperrdatei) richtet, ist sie zulässig. Nach § 43 Abs. 1 LGlüG müssen Inhaber von Spielhallenerlaubnissen dafür sorgen, dass sich in der Spielhalle keine Personen unter 18 Jahren oder gesperrte Spieler aufhalten. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen, bei denen die Personalien der Gäste festgestellt und mit der zentral geführten Sperrdatei abgeglichen werden. Dabei ist das Unterlassen der genannten Handlungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 17 und 18 LGlüG mit Bußgeldern sanktioniert. Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen gilt nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LGlüG ab dem
  13. Juli
  14. Die auf Beachtung der Vorschriften des Jugendschutzes gerichtete Einlasskontrolle, die mit der Vorlage der Personalien einherzugehen hat, ist seit
  15. November 2012 vorzunehmen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Die Beschwerdeführerin zu 2 ist durch § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde hat insoweit allgemeine Bedeutung. Die Durchführung eines vorherigen fachgerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich. Es sind keine Tatsachen- oder Rechtsfragen ersichtlich, die der Aufklärung durch die Verwaltungsgerichte bedürfen. Die hinreichend substantiiert begründete Verfassungsbeschwerde ist auch fristgerecht eingelegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde am
  16. April 2013 erhoben und am
  17. September 2013 hinsichtlich der Pflicht zum Datenabgleich mit der zentralen Sperrdatei substantiiert begründet. Damit war die Jahresfrist des § 56 Abs. 4 StGHG gewahrt.
  18. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und §§ 24, 25 und 29 Abs. 4 GlüStV sowie § 41 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG sowie § 51 Abs. 3 bis 5 LGlüG wendet, ist sie unzulässig. a) Teilweise fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der eigenen Betroffenheit. Das gilt zunächst für das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV und § 42 Abs. 1 LGlüG. Es ist aus dem innerhalb der Frist des § 56 Abs. 4 StGHG eingegangen Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2 nicht erkennbar, in welchem Abstand zu ihren Spielhallen sich weitere Spielhallen befinden. Soweit die Beschwerdeführerin zu 2 geltend macht, sie werde durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer von der Eigentumsgarantie geschützten Veräußerungsbefugnis verletzt, ist aus ihrem Vorbringen zu schließen, dass sie nur Mieterin der Räumlichkeiten und Spielgeräte ist. Daher hätte sie darlegen müssen, inwieweit sie zivilrechtlich zu einer Verfügung über diese Vermögensgegenstände, etwa durch Untervermietung, berechtigt ist. Denn Schutz der Eigentumsgarantie können nur solche vermögenswerte Rechte genießen, die vom einfachen Recht einem privaten Rechtsträger dergestalt zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 210 - Juris Rn. 36). Abgesehen davon ist nicht substantiiert dargetan, dass eine anderweitige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieser Vermögensgegenstände und damit deren „Veräußerung“ faktisch nicht mehr möglich sind. Dahinstehen kann, ob der von den Zivilgerichten anerkannte „eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb“ dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfällt und ob sich hieraus eine mögliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu 2 ergeben kann. Denn sie hat nicht dargetan, dass sie zu einer „Veräußerung“ der im Betrieb zusammengefassten Vermögensgegenstände einfachrechtlich befugt wäre. Auch hinsichtlich § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG fehlt es an einer Beschwer. Die Erlaubnis nach § 33i GewO war nicht nur sachlicher, sondern auch persönlicher Natur. Eine Übertragung auf Dritte war nicht möglich (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33i Rn. 20 <Bearb.-Stand:
  19. Erg.-Lfg. Mai 2011>). Daher ist nicht erkennbar, dass die Regelung etwa die bisherige Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin zu 2 verändert. b) Teilweise fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit. So wird die Beschwerdeführerin zu 2 durch die Erlaubnisvoraussetzung des Verbots von Verbundspielhallen nach § 25 Abs. 2 GlüStV und § 42 Abs. 2 LGlüG in Verbindung mit den Härtefallregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 sowie § 51 Abs. 5 LGlüG nicht unmittelbar betroffen. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin zu 2 hinsichtlich vier von fünf Spielhallen wegen des Verbots von Spielhallen im baulichen Verbund keinen Anspruch auf eine Erlaubnis haben. Jedoch hat die Beschwerdeführerin zu 2 die Möglichkeit, für eine angemessene Zeit nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und § 51 Abs. 5 LGlüG eine Befreiung von den Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 GlüStV und des § 42 Abs. 2 LGlüG zu erhalten. Die Erfolgsaussichten eines Antrags sind derzeit offen. Es ist möglich, dass die Härtefallklausel von den Fachgerichten zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2 ausgelegt wird, insbesondere, dass hier die von der Beschwerdeführerin zu 2 vorgebrachten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung berücksichtigt werden. Aus § 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG, der verlangt, dass bei einer Befreiung ein Mindestabstand von 250 m zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden darf, kann man

der Meinung der Beschwerdeführerin zu 2 auch nicht schließen, dass damit eine Befreiung vom Verbot des baulichen Verbunds nach § 42 Abs. 2 LGlüG ausgeschlossen sei. Denn § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bestimmt ausdrücklich, dass auch eine Befreiung von § 42 Abs. 2 LGlüG möglich ist. Diese Regelung hätte keinen Sinn, wenn § 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG so ausgelegt würde, dass eine Befreiung vom Verbundverbot wegen des Mindestabstands von 250 m unmöglich wäre. Auch nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist eine Befreiung vom Verbot von Spielhallen im baulichen Verbund nach § 25 Abs. 2 GlüStV vorgesehen. An der unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu 2 fehlt es weiter, soweit sie geltend macht, die genannten Vorschriften schlössen es aus, dass sie neue Spielhallen eröffnen könne. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass eine solche Spielhalle aufgrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall keine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erhalten könnte, ist davon auszugehen, dass die Erteilung der Erlaubnis nicht ausgeschlossen ist. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung stünde der Beschwerdeführerin zu 2 der Verwaltungsrechtsweg offen. c) Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde gegen die oben genannten Vorschriften nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Von diesem kann hier keine Ausnahme zugelassen werden. Der Beschwerdeführerin zu 2 steht - soweit es um das neue landesrechtliche Erlaubniserfordernis einschließlich der Übergangsregelungen und den weiteren Betrieb der bestehenden Spielhallen durch sie selbst geht - noch eine Möglichkeit zur Verfügung, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern. Sie kann für die fünf von ihr im Verbund betriebenen Spielhallen eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG sowie §§ 4 und 24 GlüStV in Verbindung mit einer Befreiung von § 42 Abs. 2 LGlüG und § 25 Abs. 2 GlüStV aus Härtegründen nach § 51 Abs. 5 LGlüG und § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV beantragen. Der Antrag könnte schon jetzt gestellt und Klageverfahren möglicherweise bis 2017 sogar abgeschlossen werden, zumal es hier - jedenfalls nach dem innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 StGHG vorgetragenen Sachverhalt - nicht auf eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern ankommt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin zu 2 eine Befreiung erhalten könnte. Denn bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, ob Investitionen im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, die nicht abgeschrieben werden konnten (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG). Somit sind bei der Prüfung die von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG geschützten Interessen der Beschwerdeführerin zu 2, die auch den Aspekt des Vertrauensschutzes erfassen, zu berücksichtigen. Auch die im Weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen - Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG - können im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigt werden. Auf die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann hier nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StGHG ausnahmsweise verzichtet werden. Im Fall der Beschwerdeführerin zu 2 scheidet entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung aus. Zwar dürften sich in einer Vielzahl von Fällen entsprechende Fragen stellen. Jedoch ist hinsichtlich derjenigen Spielhallen, deren Erlaubnis vor dem

  1. Oktober 2011 erteilt wurde und die nach der Übergangsregelung in § 51 Abs. 4 LGlüG und § 29 Abs. 4 GlüStV erst ab dem
  2. Juli 2017 eine landesrechtliche Erlaubnis benötigen, ein Härteantrag möglich, dessen Handhabung in einfachrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch die Fachgerichte offen ist und ihnen Spielraum zur Berücksichtigung auch verfassungsrechtlicher Belange lässt. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität kann hier auch nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG damit begründet werden, dass der Beschwerdeführerin zu 2 bei einer Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Selbst sofern ein fachgerichtliches Hauptsacheverfahren bis zum
  3. Juni 2017 nicht abgeschlossen werden könnte, hätte die Beschwerdeführerin zu 2 die Möglichkeit, auf dem fachgerichtlichen Wege eine einstweilige Anordnung zu erstreiten, die ihr vorläufig den weiteren eigenen Betrieb der Spielhallen erlaubte. Die Fachgerichte wären durch Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV und Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Verfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfGE 86, 382 - Juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Ersten Senats vom 22.4.2013 - 1 BvR 640/13 -, Juris Rn. 4).
  5. Die gegen das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach § 42 Abs. 3 LGlüG gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 ist unzulässig, so dass über die Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung nicht zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführerin zu 2 fehlt es an der Beschwerdebefugnis. § 42 Abs. 3 LGlüG findet nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nur Anwendung auf Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes, also am
  6. November 2012, eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin zu 2 hat aber nicht dargelegt, dass sie Spielhallen betreibt, denen eine Erlaubnis nach § 33i GewO erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurde. Des Weiteren ist innerhalb der Frist des § 56 Abs. 4 StGHG nicht substantiiert dargetan, dass sich im Abstand von bis zu 500 m zu den bestehenden Spielhallen der Beschwerdeführerin zu 2, insbesondere den fünf Spielhallen in Heilbronn, Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen befinden. Daher ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zu 2 von der Regelung betroffen wird. Dies gilt auch, soweit es um eine eingeschränkte Veräußerbarkeit ihrer Spielhallen geht, weil § 42 Abs. 3 LGlüG auf einen Erwerber bestehender Spielhallen Anwendung finden würde. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin zu 2 substantiiert dargetan, dass sie die Eröffnung weiterer Spielhallen beabsichtigt, die nach der genannten Regelung nicht genehmigt werden könnten.
  7. Soweit die Beschwerdeführerin zu 2 mit der Verfassungsbeschwerde Art. 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GlüStV angreift, fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit. Die Vorschrift sieht lediglich die Möglichkeit vor, dass die Länder die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen, was in Baden-Württemberg nicht geschehen ist.
  8. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 2 gegen § 43 Abs. 3 bis 5 LGlüG sowie die dazu gehörenden Bußgeldtatbestände in § 48 Abs. 1 Nr. 22 bis 26 LGlüG wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Substantiierungserfordernis aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 StGHG.
  9. Soweit die Beschwerdeführerin zu 2 die Pflicht zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts nach § 2 Abs. 3 und § 6 GlüStV sowie §§ 7 und 41 Abs. 2 Nr. 3, § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und § 51 Abs. 6 LGlüG, die Pflicht zur Schulung ihres Personals nach § 6 GlüStV und § 7 Abs. 2 LGlüG, die Pflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LGlüG, einen Nachweis über die Schulung zu erbringen, sowie die Pflicht nach §§ 6 und 7 GlüstV sowie § 43 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 LGlüG, die Spieler unter anderem über Suchtrisiken und Beratungs- sowie Therapiemöglichkeiten zu informieren, und die entsprechenden Bußgeldtatbestände nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, 19, 20 und 21 LGlüG angreift, steht der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität

. Ob die Beschwerdeführerin zu 2 durch die genannten Pflichten in ihren Grundrechten verletzt wird, hängt von der Auslegung der genannten Vorschriften, die teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ab. Die sich hieraus ergebenden Fragen bedürfen einer vorherigen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Ersten Senats vom 19.6.2007 - 1 BvR 1290/05 -, Juris Rn. 52).
  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 gegen die in §§ 5 und 26 GlüStV und § 44 LGlüG enthaltenen Anforderungen an die Werbung und Ausgestaltung von Spielhallen sowie gegen die entsprechenden Bußgeldtatbestände in § 48 Abs. 1 Nr. 27 bis 29 LGlüG wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin zu 2 hat die Möglichkeit, gegen Vollzugsakte der Behörden vorzugehen oder ihre Verpflichtung aus den Vorschriften über eine Feststellungsklage unter Umständen kombiniert mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes klären zu lassen. Ein Verweis auf diese Rechtsschutzmöglic

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.