A in Höhe von 380.000 EUR (Zusage vom 18. August 2009, konkretisiert im Schreiben vom 4. Februar 2011);
A in Höhe von 380.000,- EUR (Zusage vom
Ablauf der zwei Jahre sollte die Finanzierung aus dem derzeit vorhandenen Personalbudget des Instituts bestritten werden. Außerdem sollte dem Kläger ein Sachmittelbudget in Höhe von 105.500.- EUR sowie die Einrichtung eines Labors zur adulten Stammzellenforschung zur Verfügung gestellt werden. Die Laborausstattung sollte entweder von B abgelöst und
A transferiert oder neu angeschafft werden. Das Protokoll war vom Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität A und der Kaufmännischen Direktorin des Universitätsklinikums A unterzeichnet. In einem vertraulichen Schreiben des Vorstands des Universitätsklinikums A vom 11.11.2009, das neben den Unterschriften des Dekans D und der Kaufmännischen Direktorin E auch die Unterschrift des damaligen Ltd. Ärztlichen Direktors des Universitätsklinikums A aufweist, war dem Kläger bestätigt worden, dass die Übernahme der zum Verkauf anstehenden Laboreinrichtung aus B entsprechend seinen Vorstellungen und Vorgaben vollzogen werde. Da allerdings ein Großteil der Laborgeräte in B verbleiben sollte, seien Neuanschaffungen in nicht unerheblichem Rahmen unvermeidbar. Um die Verhandlungen zu einem positiven Abschluss zu bringen, waren dem Kläger Investitionsmittel zur Neuanschaffung von Laborgeräten bzw. Ausstattung der Büroräume bis zu 1,1 Mio. EUR zugesagt und um ein abgestimmtes Vorgehen beim Einkauf der erforderlichen Geräte unter Einschaltung des Abteilung Medizintechnik des Universitätsklinikums gebeten worden. Für diverse Umbaumaßnahmen innerhalb der Räumlichkeiten INF 307, 3. OG, waren Mittel in Höhe von ca. 200.000 EUR zugesagt worden. In einem weiteren, an den Kläger gerichteten Schreiben des Vorstands des Universitätsklinikums A vom 02.03.2010, unterzeichnet vom Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität A sowie von der Kaufmännischen Direktorin und dem Ltd. Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums A, heißt es unter Bezugnahme auf einen Antrag des Klägers an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Transfer der SI-BW Mittel von B
A, dass das Ministerium entschieden habe, die der Medizinischen Fakultät auferlegte Globale Minderausgabe um rd. 700.000.- EUR zu senken. Dies erfolge als Ausgleich für die nicht von B
A transferierbaren SI-BW Mittel, die anlässlich der Berufung des Klägers an die Universität B dorthin zugewiesen worden seien.
diesem positiven Ausgang des Verfahrens werde seine Rufannahme binnen einer Woche
Erhalt dieses Schreibens erwartet. Der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität A teilte dem Kläger schließlich mit Schreiben vom 04.02.2011 unter dem Betreff "Gerätetransfer" mit, dass ihm im Rahmen der Berufungszusage vom 18.08.2009 eine Zusage über Beschaffungen im Wert von 380.000.- EUR gemacht worden sei. Die Inhalte seien gemeinsam mit ihm verhandelt worden und die Fakultät stehe zu der Berufungszusage. Entsprechende Beschaffungen könnten somit bis zur entsprechenden Wertgrenze getätigt werden. Der Kläger hatte noch während seiner Zeit als Direktor des Zentrums für Regenerationsbiologie und Regenerative Medizin (ZRM) des Universitätsklinikums B seine damals in der Fachrichtung "adulte pluripotente humane Stammzellen" als bahnbrechend angesehenen Forschungsergebnisse vorgestellt. Zusammen mit einer Vielzahl von Koautoren, u. a. seiner Mitarbeiterin MTA F und dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Stammzellenforschung e. V. G, veröffentlichte er seine Forschungsergebnisse in der Fachzeitschrift "Nature" ... (...) unter dem Titel "...". Der Kläger hatte bereits zuvor eine biochemische Fragen betreffende Abhandlung mit dem Titel "..." in "..." (...) veröffentlicht. Dem (vorläufigen) Ergebnisbericht der QualiTüF-Kommission der Medizinischen Fakultät B vom 17.11.2010 (Gerichtsakte S.167 ff.) zufolge wurde bereits im Jahr 2009 der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers laut. Anfang Juli 2009 seien die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum B über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft H gegen den Kläger und seine MTA, F, unterrichtet worden. Angeblich hätten nicht alle für die Arbeit mit embryonalen Stammzellen erforderlichen Genehmigungen vorgelegen. Das Ermittlungserfahren sei im Februar 2010 gemäß § 153 Abs. 1 StPO jedoch wieder eingestellt worden. Im Hinblick auf die von Prof. I vom ... auch medial vorgebrachten Äußerungen bzgl. der nicht erfolgten Herausgabe des in Nature 2008 publizierten Zellmaterials durch die Arbeitsgruppe des Klägers habe der Vorstand der medizinischen Fakultät B die QualiTüF-Kommission mit einer umgehenden Untersuchung dieser Vorwürfe und der Prüfung aller zur Zulassung der in Nature publizierten Studie geführten Unterlagen beauftragt. Vor diesem Hintergrund habe die QualiTüF-Kommission folgendes Verfahren festgelegt und dem Kläger am 29.07.2009 Folgendes schriftlich mitgeteilt: - Die beiden im eingefrorenen Zustand vorhandenen und auch in der ...- Publikation beschriebenen Primärzellpopulationen sollten von der AG C umgehend aufgetaut und über 2 - 3 Passagen vermehrt werden. - Eine Kontrolle auf Kontaminationsfreiheit sollte von Herrn J (Institut für Humangenetik, Abt. Medizinische Genetik) durchgeführt werden, um zu dokumentieren, dass in den Populationen keine embryonalen Stammzellen vorhanden seien. - Bis spätestens 6. August 2009 sollte Prof. C einen Brief mit einem vorbereiteten Material Transfer Agreement (MTA,
DFG- oder MPI-Muster) an Herrn Professor I senden, welches als Voraussetzung und Grundlage für den Versand des Zellmaterials an Herrn Professor I dienen sollte. - Das von Herrn Professor I unterschriebene MTA sollte somit vor Verschickung der Zellen vorliegen. - Die Zellen sollten
Eingang des von Herrn Professor I unterzeichneten MTA umgehend von Prof. C mit einem Verfahrensprotokoll an Prof. I verschickt werden. Wie dem Ergebnisbericht der QualiTüF-Kommission der Medizinischen Fakultät B vom 17.11.2010 weiter zu entnehmen ist, sei die Untersuchung der QualiTüF beendet worden,
dem der Kläger dieser Vorgehensweise in einer Sitzung der QualiTüF-Kommission am 17.08.2009 zugestimmt habe. Eine Weitergabe der Zellen an Prof. I sei jedoch nicht erfolgt. Der Kläger habe dies damit begründet, dass nur sehr wenige Patienten das Einverständnis zur Weitergabe von Zellen erteilt hätten. Die verbliebenen zwei Zelllinien hätten nicht im erforderlichen Maße vermehrt werden können, so dass neue Zelllinien hätten angelegt werden müssen. Die neu angelegten Zelllinien stünden in der Anfangsphase der Charakterisierung und würden parallel weiter expandiert. Die QualiTüF-Kommission der Medizinischen Fakultät B forderte in ihrem Bericht, dass im Falle einer nicht zu erreichenden Weitergabe von Zellmaterial bis Ende des Jahres 2010 die Rücknahme der Publikation erfolgen sollte (Gerichtsakte S.173). In ihrer Schlussbemerkung kommt die QualiTüF-Kommission zu dem Schluss, dass bei den den Publikationen der Arbeitsgruppe des Klägers zugrunde liegenden Experimenten sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch hinsichtlich der Dokumentation und Auswertung der Rohdaten bzw. hinsichtlich der Datenerstellung für die entsprechenden Publikationen z. T. erheblich gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen worden sei und damit der Tatbestand des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorliege. In den verschiedenen Gesprächen, die im Zuge der Untersuchung in B mit dem Kläger geführt worden seien und auch in Gesprächen, die im Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität A stattgefunden hätten, habe der Kläger die Vorwürfe nicht entkräften können. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger in einer Unterredung im Dekanat der Medizinischen Fakultät A eingeräumt habe, dass Eintragungen in Laborbücher beim Universitätsklinikum B auf seine Veranlassung
träglich vorgenommen worden seien. Der Kläger hätte als für beide Publikationen verantwortlicher korrespondierender Letztautor und für die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verantwortlicher Arbeitsgruppenleiter verschiedene, wenn nicht sogar alle der
weislichen wissenschaftlichen Unkorrektheiten in der Datenerfassung und Datendarstellung erkennen und korrigieren müssen. Der Ergebnisbericht vom 17.11.2010 wurde mit der Bitte um eine schriftliche Stellungnahme als "vorläufiger Ergebnisbericht" an die Koautoren der Publikationen versandt. Gleichzeitig wurden sie zu einer Anhörung am 17.12.2010 geladen. Bereits am ... hatte der Kläger ein Corrigendum in "Nature" publiziert, in dem er erklärte, dass er über keine Einverständniserklärung der Patienten verfüge und er deshalb die Zellen nicht an Dritte habe weitergeben können. In der "Nature"-Rubrik "Brief Communications Arising" vom ... äußerte sich Prof. I dahingehend, dass eigene Forschungen ergeben hätten, dass es sich bei den Zellen des Klägers nicht um pluripotente Stammzellen, sondern um Bindegewebe, sog. Fibroblasten handele. Der Leiter der Personalabteilung des Universitätsklinikums A K teilte dem Kläger mit E-Mail vom 01.07.2010 mit, dass sich der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät der Universität A in seiner Sitzung vom 30.06.2010 mit der Berufung des Klägers befasst und den Beschluss gefasst habe, ihm eine Basisfinanzausstattung zu belassen. Bis die Sachlage geklärt sei, sollten ihm allerdings keine Mittel für Geräteinvestitionen und Personal bereitgestellt werden. Aufgrund der jüngsten Beschlusslage des Fakultätsvorstandes bis zur Klärung der Sachlage würden u. a. keine finanziellen Mittel für Personaldispositionen zur Verfügung gestellt und die von ihm angestrebten Neueinstellungen könnten bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden. Einem Vermerk vom 29.09.2010 zufolge habe der Kläger anlässlich eines Gesprächs unter Beisein der Herren Professor D, K und L die Frage, ob die Versuche in der Vergangenheit entsprechend der guten wissenschaftlichen Praxis in Laborbüchern aufgezeichnet worden seien, bejaht, jedoch eingeräumt, dass es aufgrund von Versäumnissen zu
träglichen Dokumentationen in Laborbüchern gekommen sei. Im Dekanat B sei ferner ein Laborbuch abhanden gekommen. D und L, Leiter des Geschäftsbereichs 4 - Rechtsabteilung & Drittmittelmanagement des Universitätsklinikums A, bestätigten dieses Gespräch und seinen Inhalt in eidesstattlichen Versicherungen vom 08.11.2012 und 14.11.2012 (vgl. Gerichtsakte 7 K 1393/12, S. 649 ff.). Mit E-Mail vom 02.12.2010 informierte der Kläger u. a. den Dekan darüber, dass
Rücksprache mit dem Editor von JBC bzgl. der erhobenen Manipulationsvorwürfe ein Anhang/Korrektur (addition and correction) in JBC erscheinen werde und er gerade dabei sei, bzgl. der Nature-Arbeit neue Zellen herzustellen und die wesentlichen Versuche zu wiederholen. Der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität A richtete am 26.07.2011 eine Kommission zur Überprüfung eines möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers ein und berief die Professoren ..., ..., ..., ..., ... und ... zu Mitgliedern der Kommission. In der Sitzung vom 08.08.2011 äußerten sich die Kommissionsmitglieder dahingehend, dass
bisherigem Kenntnisstand hinsichtlich beider Publikationen des Klägers der Vorwurf eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens berechtigt sei und empfohlen werde, die beiden Fachzeitschriften über die Verdachtsmomente zu unterrichten und darauf hinzuwirken, beide Publikationen zurückzuziehen. Mit Beschluss vom 10.11.2011 stellte die Kommission der Universität B zur Untersuchung von Fehlverhalten in der Wissenschaft durch den Kläger und seine MTA F in der Zeitschrift Nature ... das Verfahren ein.
dem der Kläger ausweislich des Protokolls über die Sitzung der Kommission der Universität B zur Untersuchung von Fehlverhalten in der Wissenschaft vom 19.08.2011 zwischenzeitlich Stammzellenmaterial an Prof. Dr. G herausgegeben habe, seien Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Vorwürfe unzulässiger Bildbearbeitungen in zwei Abbildungen.
den Einlassungen des Klägers und Frau F hätten sie gemeinsam die Abbildungen durch elektronische Bildbearbeitung mittels des Programms "Photoshop" in Bereichen selektiv aufgehellt, insbesondere Bereiche aus den Abbildungen ausgeschnitten bzw. entfernt. Zudem sei die Anordnung von Banden sowie der Hintergrund von Banden verändert worden. Damit liege zwar ein Fehlverhalten in der Wissenschaft in Form des Verfälschens von Daten vor. Eine Korrektur der genannten Publikation werde dringend angeraten. Allerdings liege kein evidentes Fehlverhalten im Sinne des § 14 der einschlägigen Verfahrensordnung vor. Im relevanten Wissenschaftszweig seien genaue Maßstäbe oder Regelungen der Grenzen zwischen zulässigen Bildbearbeitungen (Verschönerungen, sog. beautification) und unzulässigen Bildbearbeitungen (sog. fraud) auch unter Hinzuziehung fachkundiger Personen nicht zu erkennen. Zudem habe es "Nature" entgegen eigener Richtlinien unterlassen, vor der Veröffentlichung die Originalabbildungen der Experimente anzufordern. In der Manipulation der Abbildungen liege daher kein evidentes Fehlverhalten im Sinne des § 14 VerfO. Der Kläger hatte zuvor in einer Stellungnahme vom 28.09.2011 erklärt, hinsichtlich der in der Vorprüfungskommission offensichtlich gewordenen Fehler eine Anfrage auf ein Korrigendum an "Nature" gestellt zu haben. Die Daten in den Abbildungen seien nicht absichtlich verfälscht oder manipuliert worden. Mit an den Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität A gerichteten Schreiben vom 15.09.2010, 19.12.2011, 29.12.2011 und 05.01.2012 mahnte der Kläger die Einhaltung der Berufungszusagen an. Der Dekan der Medizinischen Fakultät A bot dem Kläger mit Schreiben vom 16.02.2012 den Abschluss eines Vergleichs an. Danach sollte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in zwei Jahren beantragen. Während der zwei Jahre sollte der Kläger eine Ausstattung erhalten, die es ihm ermögliche, sich zu rehabilitieren bzw. seine Forschung weiter zu verfolgen.
Ablauf der zwei Jahre würde das Beamtenverhältnis jedoch unabhängig vorn Erfolg einer Rehabilitation enden. Die Ausstattung wäre einvernehmlich abzustimmen, könne sich aber nur im Rahmen zwischen Grundausstattung und Berufungszusage bewegen. Ferner wäre eine Neuregelung zu Nebentätigkeiten denkbar und es bestünde die Möglichkeit, Geräte der Universität
Ausscheiden zum verbleibenden Restbuchwert käuflich zu erwerben. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten jedoch. Die frühere Mitarbeiterin des Klägers, F, erklärte unter dem 15.11.2012 eidesstattlich u. a., dass sie,
dem sie die überarbeiteten Patienteneinverständniserklärungen von der Ethik-Kommission der Universität B erhalten hätten, Mitte 2009 die zwei Zellpopulationen, für die ein entsprechendes Einverständnis
träglich eingeholt worden sei, hätten kultivieren wollen. Allerdings seien diese Zellkulturen mittlerweile durch Gefrierschäden so geschädigt gewesen, dass sie sich nicht mehr hätten kultivieren lassen. Sie hätten daher sofort mit der Reproduktion begonnen, die zunächst auch unproblematisch vonstattengegangen sei. Im September 2010 hätten sie kurz vor der Zellherausgabe gestanden. Der Kläger habe dann im Oktober 2010 an die Universität A gewechselt und die reproduzierten Zellkulturen mitgenommen. Sie seien davon ausgegangen, dass sie sehr zeitnah auch
A wechseln würde und sie dann beide weiter an der Reproduktion arbeiten würden. Sie sei aber weder in A eingestellt worden noch habe sie die dort vorhandenen Mitarbeiter ordnungsgemäß einlernen dürfen. Sie habe dann zunächst versucht, in B selbst weiter Zelllinien zu kultivieren. Das sei ihr aber Anfang Oktober untersagt worden. Die Lage sei für sie ziemlich schlimm gewesen, denn die Herstellung und Kultivierung von Keimstammzelllinien sei zeitintensiv und erfordere in der Regel mehr als drei bis vier Monate. Sie habe daher auch versucht, mit den Mitarbeitern des A Instituts via Skype und Telefon weiter Kontakt zu halten und sie weiter anzuleiten. Dies sei durch die dortige Zellkultur-MTA M zum Großteil nicht gewünscht und durch die Untersagung, von ihr keine Arbeitsanweisung annehmen zu dürfen, massiv erschwert gewesen. Sie habe im Juli 2012 Zellen zu Prof. Dr. G
H gebracht und im August 2012 habe Frau Prof. Dr. N Zellen
... mitgenommen. In beiden Forschungseinrichtungen finde derzeit die Zellcharakterisierung statt. Im August 2012 habe sie außerdem die Herausgabe von weiteren Zellen für die kommenden drei Monate geplant. Es sollten noch Zellen an weitere Wissenschaftler herausgegeben werden. In einem
trag zur Eidesstattlichen Erklärung vom 15.11.12 erklärte F am 20.11.2012, dass am 25.07.2012 Zellen
H in die Arbeitsgruppe von Herrn Prof. G gebracht und mit kurzer Einarbeitung in die Passagierung der Zellen übergeben worden seien. Allerdings habe es diverse Probleme bei der Kultivierung der Zellen gegeben. Damit die Charakterisierung weiter voranschreiten könne, würden in der Woche zwischen dem 26.11. und 30.11.2012 nochmals neue Zellkulturen
H
geliefert. Dr. N, ... erklärte in einer E-Mail vom 12.11.2012 u. a. Folgendes: Ende August 2012 habe sie von Prof. C und seinen Mitarbeitern eine Kultur (3 Schalen in einer 6-well Kultivierungsplatte) von humanen adulten germinalen Stammzellen (haGSCs) erhalten, die aus menschlichen Hoden isoliert und in vitro kultiviert worden seien. Diese Zellen seien auf die gleiche Weise wie in der Zeitschrift Nature, 2008 von F ... behandelt worden. Am 2. September 2012 habe sie diese Zellkultur per Flugzeug
... mitgenommen. Die Zellen hätten den Transport überlebt und würden seit zweieinhalb Monate erfolgreich in ihrem Labor kultiviert. Zusammen mit ihren Mitarbeitern habe sie die Zellen analysiert und tue dies immer noch. Bisher hätten alle Daten gezeigt, dass diese Zellen keine Fibroblasten seien und einige Stammzelleigenschaften besäßen. Alle Daten würden in ihrem Labor gesichert und gelagert und die Zellen seien in mehr als 300 Digitalbildern mikroskopisch dokumentiert worden. Die Zellen seien
dem Protokoll von Prof. C kultiviert worden, alle Analysen seien von ihr durchgeführt worden. Der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät der Universität A befasste sich in seinen Sitzungen vom 04.04.2012, 02.05.2012, 16.05.2012, 20.06.2012 und 15.07.2013 mit den dem Kläger abgegebenen Berufungszusagen. Im Protokoll über die Sitzung am 04.04.2012 heißt es unter Top 17: "Der Fakultätsvorstand verständigt sich über das weitere Vorgehen in einem Fall, bei dem der Vorwurf von wissenschaftlichem Fehlverhalten im Raum steht." Im Protokoll über die Sitzung am 02.05.2012 heißt es unter Top 12: "Das Justitiariat wurde gebeten, auf Unterschrift des Dekans ein Schreiben zu formulieren, das die Reduktion der Ausstattung einer Professur auf die Grundausstattung zum Gegenstand hat. Der Fakultätsvorstand verständigt sich dazu, welche Argumente für die Absenkung auf die Grundausstattung im Einzelnen in diesem Schreiben aufgenommen werden sollen." Im Protokoll über die Sitzung am 16.05.2012 ist unter Top 11 folgendes ausgeführt: "Das Justitiariat hat mit Unterschriften von LÄD, Dekan und KD zwei Schreiben formuliert. Eines hat die Reduktion der Ausstattung einer Professur auf Grundausstattungsniveau ab 01.07.2012 zum Gegenstand, das Zweite beinhaltet die sofortige Widerrufung der Mittelbewirtschaftungsbefugnis." TOP 6 des Protokolls der Sitzung vom 20.06.2012 lautet unter der Überschrift "Festlegung der Grundausstattung für eine 3-Professur" wie folgt: "Wie bekannt, wurde die Ausstattung einer W3-Professur ab dem nächsten Monat auf die Grundausstattung reduziert, d. h. der Professur werden 1,0-Stellen für eine/n Biologen/in oder Arzt/Ärztin, 0,5-Stellen für eine/n MTA und 0,5-Stellen für eine/n Sekretär/in sowie noch 20.000 € p. a. ab 2013 für Sachmittel zugewiesen. Die entsprechende Raumzuteilung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Da der W3-Professor keine Festlegung getroffen hat, mit welchen Mitarbeitern er diese Stellen besetzen möchte, ist nun darüber zu befinden. Der Geschäftsführende Direktor hat dem Fakultätsvorstand dazu einen Vorschlag unterbreitet. Der Fakultätsvorstand erörtert im Einzelnen den Besetzungsvorschlag des Geschäftsführenden Direktors für diese der W3-Professur zugewiesenen Stellen. Sodann stimmt er dem Vorschlag einstimmig zu. Er verfügt darüber hinaus, dass das andere bisher der Abteilung zugewiesene Personal ab 01.07.2012 dem Geschäftsführenden Direktor unterstellt wird." Unter TOP 8 wurde der Punkt "Hilfsweise erneute Kündigung der Berufungszusage von Herrn Prof. C (Gast: Herr L)" auf die Tagesordnung für die
träglich dergestalt geändert habe, dass ein Festhalten an dem abgegebenen Versprechen nicht mehr zumutbar erscheine und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung bestehe. U. a. aus dem Bericht der Dekanatskommission "Mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten, Prof. C" vom 04.11.2011 ergäben sich jedenfalls schwerwiegende Verdachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Publikation "...", die im ... 2008 im Fachblatt "Nature" erschienen und im Dezember 2010 korrigiert worden sei, und die nicht zuletzt seine Berufung auf die W 3 - Professur gefördert habe. Der Universität sei es jedoch auch in Anbetracht der durch die verschiedenen Kommissionen vorgelegten Berichte, deren Ergebnisse vom Kläger in Frage gestellt würden, und der daraus resultierenden Unsicherheit über die Belastbarkeit seiner Erkenntnisse nicht mehr zuzumuten, die bisherige, weit über die Grundausstattung hinausgehende Personalausstattung weiter zu finanzieren. Die Universität müsse sich vielmehr im Rahmen ihres haushaltsmäßigen Organisationsermessens schon wegen der knappen Mittel auf die Finanzierung von wissenschaftlich unumstrittenen Vorhaben konzentrieren. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass der Kernbestand seiner Arbeit im Rahmen seiner W 3 - Professur durch diese Anpassungsmaßnahme nicht angetastet werde und damit die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleibe. Der Kläger legte gegen die mit Schreiben vom 16.05.2012 erfolgte Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vorsorglich Widerspruch ein, über den nicht entschieden worden ist. Am 18.06.2012 hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung
GO zu untersagen, die im Rahmen der Berufungsverhandlungen zum Ruf auf die W 3 - Professur abgegebenen Zusagen mit Wirkung zum 01.07.2012 aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. anzupassen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 7 K 1393/12 anhängig. Ebenfalls mit Schreiben vom 16.05.2012 wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Kläger erteilte Bewirtschaftungsbefugnis für die Kostenstelle 9494030 widerrufen und die Befugnisse mit sofortiger Wirkung dem Geschäftsführenden Direktor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie Prof. Dr. O übertragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 das ihm zugewiesene Sachmittelaversum deutlich überschritten und im laufenden Haushaltsjahr zum 31.03.2012 bereits über die Hälfte der für das Jahr 2012 zur Verfügung stehenden Sachmittel verausgabt habe. Der Kläger legte gegen den Widerruf der Bewirtschaftungsbefugnis Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Am 04.06.2012 hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Bewirtschaftungsbefugnis wiederherzustellen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 7 K 1290/12 anhängig. Bereits am 10.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt zuletzt, hinsichtlich der Beklagten zu 1 die mit Schreiben des Dekans der medizinischen Fakultät vom 16.05.2012 erfolgte Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen aufzuheben und festzustellen, dass ihm die in den Berufungszusagen vom 18. August 2009, vom 11.November 2009 und vom 02. März 2010 zugesagten finanziellen Mittel zustehen, soweit sie noch nicht gewährt wurden, und zwar a) für vier wissenschaftliche Stellen in der Neuroanatomie, eine weitere Post-Doktorandenstelle für einen Zeitraum von drei Jahren sowie zwei Stellen im medizinisch-technischen Bereich für einen Zeitraum von zwei Jahren (Zusage vom 18. August 2009); b) für einen Ankauf von Laborgeräten bzw. die Ausstattung der Büroräume in Höhe von 1,1, Mio. EUR (Zusagen vom 18. August 2009 und vom 11. November 2009); c) für den Ankauf von Großgeräten in Höhe von 700.000,- EUR (Zusage vom 02. März 2010); d) für den Gerätetransfer von B
A in Höhe von 380.000 EUR (Zusage vom 18. August 2009, konkretisiert im Schreiben vom 4. Februar 2011);
A in Höhe von 380.000,- EUR (Zusage vom
geholt werde. Der insoweit einschlägige § 45 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG gelte hier deshalb nicht, weil der Vorstand den Beschluss selbst fassen und nicht lediglich an einer Entscheidung einer anderen Behörde durch Beschlussfassung habe mitwirken müssen, mithin kein von der genannten Bestimmung vorausgesetztes mehrstufiges Verwaltungshandeln zugrunde gelegen habe. Selbst wenn angenommen würde, dass die angefochtene Maßnahme vom Fakultätsvorstand beschlossen worden sei, so wäre sie mangels Anhörung des Klägers zum Bescheid vom 16.05.2012 (§ 28 LVwVfG) formell rechtswidrig. Verfahrensfehlerhaft sei schließlich, dass an der angeblich entscheidenden Sitzung des Fakultätsvorstandes am 16.05.2012 Personen teilgenommen hätten, die dem Vorstand nicht angehörten. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bleibe es dabei, dass die Kündigung bzw. der Widerruf der Ausstattungszusage jedweder rechtlichen Grundlage entbehre. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit sei
den einschlägigen Bestimmungen zunächst einmal, dass hierfür ein "wichtiger Grund" gegeben sei (§ 314 Abs. 1 Satz
bisherigem Kenntnisstand ... als gegeben angesehene" Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Eine solche ausdrücklich vorläufige Annahme könne aber nicht die Grundlage der Feststellung eines wichtigen Grundes für die Kündigung einer Ausstattungszusage bilden. Zudem fehle es an einer Abmahnung. Allein aus einem einmaligen Fehlverhalten, das sich zudem in den (möglicherweise fehlerhaften) Usancen des relevanten Wissenschaftszweiges bewege, lasse sich keine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende schwerwiegende Pflichtverletzung ableiten. Der Beklagte wäre daher auch zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zunächst gehalten gewesen, ihn, den Kläger, gemäß § 314 Abs. 2 BGB abzumahnen. Weitere Gründe zur Kündigung der Ausstattungszusage lägen nicht vor. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen "vorsätzlichen Verschweigens" bestimmter Informationen sei schon nicht ersichtlich, worauf die Auffassung gestützt werde, er habe angebliche "Zusagen" gegenüber der Universität B "zur Herausgabe der Zelllinien bzw. Informationen zum Status der vorhandenen Zelllinien" nicht eingehalten. Der nebulöse Hinweis auf den "Grundsatz von Treu und Glauben" reiche als Rechtsgrundlage für eine Mitteilungspflicht nicht aus. Im Übrigen habe er stets angegeben, in welchem Zustand sich welche Zellen gerade befänden. Mittlerweile seien die Zelllinien an zwei unabhängige Forschungsgruppen herausgegeben worden (Prof. N in ... und Prof. G in H). Bestätigt worden sei mittlerweile ebenfalls, dass es sich bei den Zellen nicht um Fibroblasten handele, sondern um Zellen mit Stammzelleneigenschaften. Es entstehe der Eindruck, dass hier der Ruf und das weitere Berufsleben eines Wissenschaftlers wegen eines einmaligen und geringfügigen Fehlverhaltens zunichte gemacht werden solle. Er, der Kläger, sei außerdem zuversichtlich gewesen, zusammen mit Frau F seine Forschungsergebnisse unproblematisch in A reproduzieren zu können. Dass die Beklagten dann die Einstellung von Frau F ebenso unterbinden würden wie die Einrichtung der notwendigen Labore und Labortechniken, habe er nicht vorhersehen können. Es seien in der gesamten Zeit, in der die Laborbücher im Dekanat gelagert worden seien, auch weder Laborbücher abhanden gekommen noch
trägliche Eintragungen vorgenommen worden. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die Original- und Primärdaten seines Experiments Prof. I nicht zur Verfügung gestellt, und es seien keine eigenständigen Versuche bekannt, von sich aus aktiv zur Aufklärung beizutragen, habe er zum einen unter Beweisantritt dargelegt, dass die Daten den externen Sachverständigen im ... Verfahren zur Verfügung gestellt und daraufhin auch mit Ausnahme der beiden Bildbearbeitungen alle Verdachtsmomente ausgeräumt worden seien, ferner seien die von der Ombudskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft angeforderten Originaldaten an diese übermittelt worden und auch die Editoren der Zeitschrift Nature hätten alle angeforderten Originaldaten erhalten. Es stelle sich die Frage, wieso mit der "Kündigung bzw. Anpassung" so lange zugewartet worden sei, bis er, der Kläger, auf Einhaltung der Zusage geklagt habe. Ihm sei zwar bis zur Klageerhebung und der anschließenden "Kündigung bzw. Anpassung" die Personalbesetzung gesperrt worden. Ihm hätten aber aus dem A Pool immerhin noch 3 Wissenschaftliche Mitarbeiter (Post Docs) und 7 MTAs nebst 1 Vollsekretariat und 8 Laborräume mit zusätzlichen Geräte- und Nutzräumen zur Verfügung gestanden. Bis dahin sei den Beklagten mithin jedenfalls ausweislich ihres eigenen Verhaltens das Einhalten der Zusage in diesem Rahmen anscheinend durchaus zumutbar gewesen. Nicht er müsse irgendwelche "Verdachtsmomente und Einwände" ausräumen oder entkräften, vielmehr müssten die Beklagten das Vorliegen von so gewichtigen Kündigungsgründen beweisen, dass ein Festhalten an der Berufungszusage unzumutbar sei. Ein solcher Beweis sei bislang nicht gelungen. Für eine Beweislastumkehr sei nichts ersichtlich. Im Übrigen seien sämtliche Kündigungsgründe verfristet, § 314 Abs. 3 BGB. Den Beklagten seien alle Umstände bekannt gewesen. Die Kündigung sei aber erst
Anhängigkeit der vorliegenden Klage am 16.05.2012 erfolgt. Dies lege nicht nur den Schluss nahe, dass die Kündigung gar keine Reaktion auf seine angeblichen Verfehlungen, sondern allein auf die Klage gewesen sei. Darüber hinaus liege eine Verfristung der Kündigung in der vorliegenden Konstellation auf der Hand. Auch die im Prozess
geschobenen und deshalb wegen Art. 19 Abs. 4 GG unbeachtlichen Kündigungsgründe (angeblich unterlassene Mitteilungspflichten/angebliches Abhandenkommen oder Nichtabhandenkommen von Laborbüchern/angebliche Nichtherausgabe von Originaldaten) enthielten nicht den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Vorwurf evidenten wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Bestätigt werde die Tatsache, dass die Beklagten ihm keinen solchen Vorwurf machen könnten, durch die Zeugeneinvernahme von Prof. Dr. O am 03.07.2013. Prof. Dr. O habe insoweit noch einmal ausdrücklich erklärt, dass Prof. Dr. I (der
Angaben von D mit seinem Papier "die Vorwürfe losgetreten" habe) gerade "keine Fälschungsvorwürfe erhoben" habe. Wenn aber schon kein evidentes bzw. gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten als Kündigungsgrund in das Verfahren eingeführt worden sei, dann bestehe kein Raum dafür, Anhaltspunkte für das Vorliegen oder Nichtvorliegen solchen Fehlverhaltens zu ermitteln. Allein der "Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens" reiche für einen ohne jeden Zweifel in Art. 5 Abs. 3 GG eingreifenden Beendigungstatbestand nicht aus. Objektiv sei auch kein evidentes wissenschaftliches Fehlverhalten feststellbar. Selbst wenn es aber auf die Frage der Verifizierung tatsächlich nicht erhobener Vorwürfe ankäme, könne ihm kein evidentes wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden, weil er weder bewusst noch unbewusst objektiv falsche Forschungsergebnisse veröffentlicht habe. Er habe u. a. der Zeitschrift "Nature" alle angeforderten Originaldaten offengelegt und übermittelt, insbesondere auch die PCR- und Westernblot-Originaldaten. Er habe insoweit auch ein entsprechendes Korrigendum erstellt und sei von der verantwortlichen Editorin R bereits im Mai 2013 zur Finalisierung des Korrigendums aufgefordert worden. Er habe dieses finalisierte und mit sämtlichen Koautoren abgestimmte Korrigendum mittlerweile am 5. Juli 2013 bei der Zeitschrift "Nature" eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass dieses Korrigendum von der Zeitschrift "Nature" zeitnah veröffentlicht werde; wann genau entziehe sich derzeit seiner Kenntnis. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem von ihm eingereichten Korrigendum
Absprache mit der Zeitschrift "Nature" interessierte Wissenschaftler von ihm am 01.04.2013 per E-Mail angeschrieben und zur Anforderung von Zellen bzw. Zellmaterial aufgefordert worden seien. Daraufhin hätten sich vier Wissenschaftler gemeldet und Zellen angefordert. Prof. N aus ... und Prof. G aus H hätten bereits Zellen erhalten und Prof. G werde Ende Oktober 2013 weitere Zellen erhalten. Darüber hinaus seien von Prof. Dr. P; ..., und Prof. Dr. Q, ..., Zellen angefordert worden. Die Anfragen würden nunmehr vom Universitätsklinikum B, Klinikum für Urologie, bearbeitet, welches den beiden Professoren das dafür einzuhaltenden Prozedere, insbesondere im Hinblick auf die Beantragung der notwendigen Ethikvoten, erläutert habe. Hier befänden sich die von den Anfordernden beizubringenden Ethikvoten aber noch in der Bearbeitung. Sobald die Zellen durch die Ethikvoten freigegeben seien, würden sie an die Wissenschaftler herausgegeben. Mit der Veröffentlichung des durch ein international anerkanntes fachkundiges Gremium der Zeitschrift Nature geprüften Korrigendums sei dann auch die fehlerhafte Bildbearbeitung korrigiert. Damit dürfte objektiv feststehen, dass keine Fälschungsvorwürfe vorlägen. Die Reproduzierbarkeit des Ergebnisses des Nature-Artikels von 2008 in den Arbeiten von Prof. N bestätige und verifiziere, dass seine im Nature-Artikel dargestellten Forschungsergebnisse richtig gewesen seien und er lediglich die Bilddarstellungen bearbeitet habe. Wie bereits dargestellt, lasse sich daraus kein schwerwiegendes, offenkundiges wissenschaftliches Fehlverhalten ableiten. Damit werde noch einmal deutlich, dass er keine Forschungsergebnisse manipuliert oder verändert habe. Das Korrigendum sei jetzt
Beteiligung aller Autoren in der gewünschten Form und Gestalt finalisiert worden. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 beantragen, die Klage abzuweisen. Die Berufungszusagen seien wirksam gekündigt worden. Bereits in der Sitzung vom 02.05.2012 sei der materiell-rechtliche Beschluss zur Kündigung der Berufungszusagen und zur Reduktion der Grundausstattung gefasst worden. In der darauf folgenden Sitzung am 16.05.2012 sei der Beschluss erneut gefasst und zugleich der Vollzug des Beschlusses vom 02.05.2012 - jetzt unter Kenntnisnahme der beiden Schriftsatzentwürfe - nochmals bestätigt worden. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 04.06.2012 das Protokoll der Sitzung vom 16.05.2012 durch Beschluss genehmigt worden sei. Diese am 04.06.2012 beschlossene Genehmigung des Protokolls vom 16.05.2012 sei deshalb als
trägliche Zustimmung des Fakultätsvorstandes zur Ergänzung der Tagesordnung und der Bestätigung der Beschlussfassung vom 16.05.2012 auszulegen. Außerdem habe sich der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät in einer weiteren Sitzung am 15.07.2013 erneut intensiv über die Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen ausgetauscht und sodann beschlossen, auf der Basis des heutigen Wissensstandes daran festzuhalten. Spätestens mit dieser Beschlussfassung seien die Beschlussfassungen vom 02.05.2012 und vom 16.05.2012 nochmals
träglich genehmigt worden. Die streitgegenständliche Kündigung vom 16.05.2012 sei vom Dekan der Medizinischen Fakultät sowie vom Ärztlichen Direktor und der Kaufmännischen Leiterin des Universitätsklinikums unterzeichnet worden. Im Außenverhältnis hätten damit alle zur Vertretung der Fakultät bzw. des Universitätsklinikums berechtigten Personen gehandelt, so dass deren rechtsgeschäftliche Erklärung sowohl für die Fakultät als auch für das Universitätsklinikum im Außenverhältnis die volle Rechtswirkung entfaltet habe. Die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Inhalts der Berufungszusagen maßgebend gewesen seien, hätten sich auch so wesentlich geändert, dass das Festhalten an den Zusagen nicht zumutbar sei. Wenn man richtigerweise davon ausgehe, dass die Berufungszusagen
Form und Inhalt einseitige Zusagen gewesen seien, finde sich die Rechtsgrundlage für die Kündigung in der analogen Anwendung des § 38 Abs. 3 LVwVfG. Die wiederholt vorgetragene Behauptung des Klägers, dass für die Kündigung der Berufungszusagen keine Rechtsgrundlage existiere, sei somit abwegig. Sowohl die QualiTÜF-Kommission der Universität B als auch die Dekanatskommission der medizinischen Fakultät der Universität A hätten übereinstimmend ein Fehlverhalten in der Wissenschaft in der Form des Verfälschens von Daten festgestellt. Dass die Universität B das Verfahren mangels der tatbestandlichen Voraussetzungen eines "evidenten wissenschaftlichen Fehlverhaltens" und damit gemäß § 14 ihrer Verfahrensordnung eingestellt habe, könne nicht darüber hinweg täuschen, dass von beiden Kommissionen übereinstimmend jedenfalls ein "wissenschaftliches Fehlverhalten" festgestellt worden sei. Die Behauptung des Klägers, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bildbearbeitungen nur um "eine Reordnung und Bearbeitung zur besseren Übersichtlichkeit" und nicht um eine unzulässige Bildmanipulation gehandelt habe, finde in den Berichten der beiden Kommissionen keine Bestätigung. Diesen sei vielmehr zu entnehmen, dass sich die Kommissionsmitglieder mit der Frage von Bildbearbeitungen jeweils ausführlich befasst und unter Heranziehung externer Gutachter auseinandergesetzt hätten. In den Gründen des Einstellungsbeschlusses der ... Kommission vom 10.11.2012 sei zwar ausgeführt, dass genaue Maßstäbe oder Regelungen darüber, wo die Grenzen zwischen sog. "beautification" und sog. "fraud" verliefen, für die Kommission nicht zu erkennen gewesen seien. Diese allgemeine Aussage habe die Kommission aber keineswegs davon abgehalten, einstimmig zu beschließen, dass im vorliegenden konkreten Einzelfall durch das "Verfälschen von Daten" die Grenze zur unzulässigen Bildmanipulation überschritten worden sei. In den Gründen ihres Beschlusses habe sich die Kommission lediglich mit der Frage befasst, ob das wissenschaftliche Fehlverhalten "evident" gewesen sei oder nicht. Diese Frage habe die B Kommission anhand der Synonyme in der Online-Ausgabe des Duden entschieden und eine Evidenz verneint. Damit sei jedoch keineswegs ein bewusstes oder grob fahrlässiges Handeln verneint worden. Die Feststellungen der beiden Kommissionen hinsichtlich des Verfälschens von Daten durch den Kläger unterlägen auch keinem Verwertungsverbot. Der Umstand, dass die Dekanatskommission der Beklagten anders zusammengesetzt gewesen sei als die ständige Kommission gemäß der Satzung der Universität A zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und dem Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft, könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Erkenntnisse und Tatsachenfeststellungen der Dekanatskommission der Beklagten unverwertbar seien. Die Entscheidungen darüber, welche Konsequenzen aus diesen Erkenntnissen und Bewertungen zu ziehen seien, seien von vornherein feststehend durch andere Organe der Beklagten - hier dem Fakultätsvorstand - zu treffen gewesen. Dem Bericht der Dekanatskommission komme deshalb nur die Rechtsqualität eines Gutachtens zu, dessen Auswertung anderen Stellen oblegen habe. Eine sachliche Notwendigkeit, die Dekanatskommission in der gegebenen Form zu besetzen, habe sich aus der sehr speziellen wissenschaftlichen Thematik, die nur von Angehörigen des einschlägigen Wissenschaftsbereichs kompetent hätten überblickt werden können, ergeben. Die satzungsmäßige ständige Kommission wäre bei dieser Sachlage nahezu ausschließlich auf externe Sachverständige angewiesen gewesen und damit Gefahr gelaufen, keine eigenen fachlich begründeten Bewertungen treffen zu können. Im Übrigen habe der Kläger die Zuständigkeit oder Zusammensetzung der Dekanatskommission zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Auch der "Ergebnisbericht der QualiTÜV Kommission der medizinischen Fakultät B bezüglich der Vorwürfe des wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Rahmen der Publikationen ..." könne nicht einem Verwertungsverbot unterliegen. Denn dieser "Ergebnisbericht" sei durch den Beschluss der Kommission vom 10.11.2011 keineswegs aufgehoben worden. Der Ergebnisbericht sei auch nicht "unbeachtlich", wie der Kläger meine. Die Einstellung des Verfahrens sei nur deshalb erfolgt, weil
Auffassung der Kommission gemäß § 14 der Verfahrensordnung kein "evidentes Fehlverhalten in der Wissenschaft", sondern nur ein "Fehlverhalten in der Wissenschaft" festgestellt worden sei. Der Kläger habe anlässlich seiner Berufung an die medizinische Fakultät der Universität A vorsätzlich verschwiegen, dass er frühere Zusagen gegenüber der Universität B zur Herausgabe der Zelllinien bzw. der Informationen zum Status der vorhandenen Zelllinien nicht eingehalten habe. Weiter unterschlage der Kläger den sehr deutlichen "Auftrag" der QuaIiTÜV Kommission, "dass es dringend und unabwendbar erforderlich sei, mit
druck an der Vermehrung der vorhandenen Zelllinien zu arbeiten und so schnell wie möglich Zellen an Prof. I und weitere interessierte Wissenschaftler abzugeben." Nur unter diesen Voraussetzungen habe seinerseits die QuaIiTÜV Kommission ihre Untersuchungen im Jahre 2009 beendet. Es sei somit festzustellen, dass der Kläger die umfassende Vereinbarung mit der Universität B zur Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse in keinem Punkt eingehalten habe. Mit seiner immer wiederkehrenden Einlassung, dass es sich bei Prof. I um einen unmittelbaren wissenschaftlichen Konkurrenten handele, unterschlage er die Tatsache, dass er diesem Verfahren in einer Sitzung der QuaIiTÜV Kommission am 17.08.2009 ausdrücklich zugestimmt habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehöre zu den tragenden Grundsätzen des Rechtslebens. Diesen Grundsatz habe der Kläger verletzt. Der Kläger sei sich zweifellos darüber im Klaren gewesen, dass im Falle der Offenlegung dieser verschwiegenen Tatsachen die Berufungsverhandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgebrochen worden wären. Die Berufungsverhandlungen wären - selbst im Falle ihrer Fortführung - jedenfalls nicht mehr mit der erwartungsvollen Hoffnung weitergeführt worden, mit dem Kläger einen renommierten Wissenschaftler
A zu holen, dem ein entscheidender Durchbruch in der Stammzellenforschung gelungen sei. Der "Marktwert" des Klägers wäre für die Beklagte zu 1 in den Berufungsverhandlungen jedenfalls wesentlich geringer gewesen. Mit dem Verschweigen dieser Tatsachen habe sich der Kläger die weitgehenden Berufungszusagen somit regelrecht erschlichen. Die Behauptung des Klägers, dass letztendlich die Beklagtenseite mit der vorläufigen Personalbesetzungssperre vom 30.06.2010 den wissenschaftlichen Erfolg seiner Forschungsarbeiten vereitelt habe, sei ohne Belang. Denn
dem den Beklagten im ... 2010 durch die Veröffentlichung des kritischen Beitrags von Prof. I in der Zeitschrift Nature erste substantiiert öffentlich vorgetragene Verdachtsmomente bekannt geworden seien, habe der für den Haushaltsvollzug zuständige Fakultätsvorstand am 30.06.2010 zu Recht eine vorläufige Personalbesetzungssperre verhängt. Es wäre mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zu vereinbaren gewesen, vor einer Klärung der aufgekommenen Vorwürfe die sehr weitgehenden Berufungszusagen zu erfüllen und damit vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende haushaltswirksame Tatsachen zu schaffen. Der Kläger habe Zellmaterial sowie die Originalunterlagen und Primärdaten seiner Forschungsarbeit bisher weder Prof. I noch einer unabhängigen Expertenkommission gegenüber offen gelegt. Es seien keine eigenständigen Versuche des Klägers bekannt, von sich aus aktiv zur Aufklärung beizutragen. Denn nur dem Kläger lägen die Originalunterlagen und Primärdaten seines Experimentes vor.
dem der Kläger Stammzellen nicht erfolgreich generiert habe und seine Originalunterlagen und seine Primärdaten
wie vor unter Verschluss halte, ohne sie von sich aus zur kritischen Überprüfung geöffnet zu haben, müsse er die begründet vorgetragenen Verdachtsmomente und Einwände gegen sich gelten lassen. Insoweit kehre sich auch die Beweislast um. Bezüglich der Äußerung des Klägers zu den Laborbüchern seien von der Beklagtenseite Versicherungen an Eides statt vorgelegt und Beweis durch Einvernahme der genannten Zeugen angeboten worden. Die vom Kläger geltend gemachte Verfristung bzw. richtiger Verwirkung des Kündigungsrechts sei nicht gegeben. § 314 BGB sei rechtlich nicht einschlägig. Zudem habe der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät der Universität A unmittelbar
Kenntnisnahme des in Nature veröffentlichten Widerspruchs von Prof. Dr. I am 30.06.2010 beschlossen, für das Institut des Klägers eine Personalbesetzungssperre zu verhängen, und dies dem Kläger am 01.07.2010 schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Personalbesetzungssperre sei der Kläger rechtlich nicht vorgegangen. Eine Verwirkung des Kündigungsrechts habe bei diesem Sachverhalt schon deshalb nicht eintreten können, weil die Beklagte zu 1 mit ihrem primär durch die Sachverhaltsaufklärung und die Erwartung des Entkräftens bedingten Zuwarten bis zur hier streitgegenständlichen Kündigungserklärung keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aus dem der Kläger hätte schließen können, dass die Berufungszusagen eingehalten würden. Der bloße Zeitablauf genüge hierfür in keinem Fall, das Umstandsmoment sei gerade nicht erfüllt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2013 Prof. Dr. O und D als präsente Zeugen zu der Frage vernommen, ob die Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusage vom 16.05.2012 vorm Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät beschlossen wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 2 zur Niederschrift vom 03.07.2013 verwiesen. Mit Beschluss vom 30.10.2013 wurde der Beweisbeschluss aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig. Sie ist zutreffend sowohl gegen die Beklagte zu 1, die Universität A, als auch gegen den Beklagten zu 2, das Universitätsklinikum A, gerichtet. Dem Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät der Beklagten zu 1 kommt gemäß §§ 16 Abs. 4 Nr. 4 Landeshochschulgesetz - LHG - i. V. m. §§ 23 Abs. 3 S. 6 Nr. 3, 27 Abs. 4 Nr. 1 LHG die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel zu. Hierunter fällt auch die Entscheidung über die Gewährung und die Abänderung von Berufungszusagen. Dem Beklagten zu 2 obliegt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Er bereitet die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese. Dabei unterliegt er den Weisungen des Dekans, § 4 Abs. 3 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -. Mithin ist er dazu berufen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche als Maßnahmen der Personal- und Wirtschaftsverwaltung zu erfüllen. Vorliegend sind die Feststellungsklage und die Leistungsklage statthafte Klagearten.
GO kann u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Soweit sich der Kläger gegen die von der Beklagten zu 1 - erst
Erhebung seiner Klage ausgesprochene - Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen wendet, war nicht vorrangig eine Anfechtungsklage zu erheben (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Denn bei der Kündigung bzw. Anpassung handelt es sich mangels unmittelbarer Rechtswirkung
außen nicht um einen Verwaltungsakt, § 35 S. 1 LVwVfG. Eine Regelung mit Außenwirkung ist nur anzunehmen, wenn einem Hochschullehrer die Arbeitsmöglichkeit vollständig entzogen wird. Löst sich die Hochschule von eingegangenen Ausstattungszusagen und -vereinbarungen, wird der betroffene Hochschullehrer nicht in seinem statusrechtlichen oder funktionellen Amt im abstrakten Sinne berührt, sondern es geht ausschließlich um seinen konkreten Aufgaben- und Funktionsbereich, also um das funktionelle Amt im konkreten Sinne. Die persönliche Rechtsstellung des Hochschullehrers ist erst berührt, wenn der aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG abgeleitete Anspruch auf Mindestausstattung beschnitten wird (vgl. Herrmann, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei Berufungsvereinbarungen, LKV 2/2011, S. 49 ff., 53 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, juris). Vorliegend wurde dem Kläger eine Grundausstattung bestehend aus einer 0,5 - Stelle MTA; einer 0,5 - Stelle Sekretärin; einer 1,0 - Stelle Biologe oder Arzt sowie ein Sachmittelbudget von 20.000 EUR p. a. belassen, so dass noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in seinem "Grundverhältnis" berührt wird, weil etwa sein kooperationsrechtlicher Status verkürzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, Urt. v. 21.04.1999 - 9 S 2653/98 ; VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, jeweils in juris). Das Begehren auf Erfüllung der von der Beklagten zu 1 abgegebenen und in den Klageanträgen im Einzelnen aufgeführten Berufungszusagen verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 zutreffend mit der Feststellungsklage. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) steht dem auch insoweit nicht entgegen. Mit einer Leistungsklage kann er seine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 nicht geltend machen, da diese zwar über die Gewährung und - wie hier in Streit stehend - die Kündigung bzw. Änderung der Berufungszusagen entscheidet, die Vollziehung der Entscheidungen - und damit auch die konkrete Zuweisung der Mittel in Erfüllung der Verpflichtungen aus Berufungszusagen - indes dem Beklagten zu 2 obliegt. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist für seine Ansprüche auf Bereitstellung der finanziellen Mittel für die im Klageantrag insoweit genannten Stellen die Leistungsklage zulässige Klageart. Denn diese Mittel werden im Rahmen des § 4 Abs. 3 UKG vom Beklagten zu 2 zugewiesen. Hinsichtlich der weiteren finanziellen Mittel aus den genannten Berufungszusagen ist im Übrigen ebenfalls die Feststellungsklage zulässig. Denn trotz der allgemeinen Fassung von § 43 Abs. 2 VwGO wird die Feststellungsklage nur dann ausgeschlossen, wenn durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., RdNr. 29 zu § 43, m. w. N.). Vorliegend begehren die Beteiligten eine Klärung der Frage dem Grunde
, ob die Bindungswirkung der Berufungszusagen noch besteht oder durch die Kündigung bzw. Anpassung entfallen ist. Die einzelnen, vom Kläger erhobenen Ansprüche sind teilweise noch nicht abschließend ermittelt und zwischen den Beteiligten auch der Höhe
im Streit, sodass eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, da er für seine Tätigkeiten in Wissenschaft und Forschung entscheidend auf eine möglichst umfangreiche Ausstattung seines Lehrstuhl angewiesen ist. Die Durchführung eines Vorverfahrens war entbehrlich. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ergibt sich dies daraus, dass zwar
1 LHG i. V. m. § 126 Abs. 3 BRRG auch im Falle der Feststellungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Hiervon ist vorliegend auszugehen, denn die vom beamteten Kläger mit der Klage begehrte Ausstattung seines Lehrstuhls ist auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Der Kläger hat aber mit Schreiben vom 15.09.2010, 19.12.2011, 29.12.2011 und 05.01.2012 erfolglos die Einhaltung der Berufungszusagen angemahnt.
dem die Beklagte zu 1 seinen Forderungen nicht
gekommen ist, hat der Kläger am 10.05.2012 Klage erhoben, die damit als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig ist. Soweit das Universitätsklinikum A Beklagter ist, war ein Vorverfahren gem. § 45 LHG i. V. m. § 126 Abs. 3 BRRG entbehrlich, da der Kläger nicht Beamter des Klinikums ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, juris). Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die ihm von der Beklagten zu 1 in den Berufungszusagen vom
§ 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen, wobei die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, § 124 Abs. 2 BGB. Diese Frist ist längst verstrichen. Der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät der Beklagten zu 1 hatte bereits am 30.06.2010 bis zur Klärung der Sachlage eine Basisfinanzierung beschlossen. Mithin waren bereits zu diesem Zeitpunkt die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe bekannt. Von einer Anfechtung ist jedoch erstmals im gerichtlichen Verfahren - und damit in jedem Fall verspätet - die Rede. Auch die Beklagte zu 1 geht letztlich nicht von einer Anfechtung aus. Im Übrigen gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung des Klägers. Im Verschweigen von Tatsachen bzw. im Unterlassen einer Aufklärung kann eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung nur dann liegen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht, etwa weil das Verschweigen gegen den in § 242 BGB statuierten, auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verstößt und der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen hätte erwarten dürfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die eine vorsätzliche Täuschung begründenden Umstände sowie deren Ursächlichkeit für die angefochtene Willenserklärung trägt der Anfechtende; das gilt auch, soweit es um eine Täuschung durch arglistiges Verschweigen geht (zur Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs vgl. LAG H, Urt. v. 27.03.2012 - 12 Sa 811/11 -, juris). Vorliegend kann nicht von einer Offenbarungspflicht des Klägers ausgegangen werden. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger den Beklagten nicht von sich aus mitteilt, dass seine Forschungsergebnisse angezweifelt werden und ihm wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen wird. Die Beklagten durften nicht erwarten, dass der Kläger sich ungefragt selbst "belastet" und damit seine Position in den Berufungsverhandlungen verschlechtert. Die Berufungszusagen wurden durch Beschlüsse des Fakultätsvorstands nicht wirksam abgeändert. Die Beklagte zu 1 kann den Forderungen des Klägers aus den Berufungszusagen nicht entgegenhalten, dass sie sich von den Ausstattungszusagen lösen konnte, weil sich die Verhältnisse seither maßgeblich verändert hätten. Zwar geht aus den vorgelegten Protokollen der Fakultätsvorstandssitzungen vom 04.04.2012, 02.05.2012 und 16.05.2012 nicht zweifelsfrei hervor, dass das Gremium überhaupt einen entsprechenden Beschluss zur Reduktion der Ausstattung der Professur des Klägers auf Grundausstattungsniveau getroffen hat. Es ist vielmehr die Rede von "der Fakultätsvorstand verständigt sich..." (Protokoll v. 04.04.2012, TOP 17; Protokoll v. 02.05.2012, TOP 12). Auch im Protokoll vom 16.05.2012 heißt es lediglich, das "Justitiariat hat mit Unterschriften von LÄD, Dekan und KD zwei Schreiben formuliert. Eines hat die Reduktion der Ausstattung einer Professur auf Grundausstattungsniveau ab 01.07.2012 zum Gegenstand, das Zweite beinhaltet die sofortige Widerrufung der Mittelbewirtschaftungsbefugnis." Die Frage der ordnungsgemäßen Beschlussfassung bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn es ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Klägers auf Einhaltung der Berufungszusagen trotz eines formell ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Fakultätsvorstands über deren Kündigung
wie vor besteht. Infolgedessen bedurfte es auch nicht mehr der von den Beklagten beantragten Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 16.05.2012 vom Vorstand der Medizinischen Fakultät beschlossen wurde. Die Beklagten konnten sich
derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht erfolgreich von den dem Kläger gegenüber abgegebenen Ausstattungszusagen lösen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
VfG ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich
Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der
träglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Die Verbindlichkeit einer Zusage steht damit unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse (sog. clausula rebus sic stantibus). Das gilt nicht nur für die Zusicherung eines Verwaltungsakts (§ 38 Abs. 1 LVwVfG), sondern generell für jedwede behördliche Zusage. Es gilt damit auch für die vorliegende Berufungszusage der Beklagten, und zwar unabhängig davon, ob diese einseitig oder im Rahmen eines gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt worden ist. Das wissenschaftliche Fehlverhalten eines Hochschullehrers dürfte grundsätzlich die Lösung von einer Berufungszusage rechtfertigen können. Allerdings gestattet die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers eine Abweichung von "seiner" Berufungszusage nicht schon bei jeder mehr oder weniger unerheblichen Änderung der Verhältnisse, sondern nur bei erheblichen Veränderungen. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages entfällt nicht schon dann, wenn eine Vertragspartei
ihrer heutigen Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss einwilligen würde. Es muss sich vielmehr um eine Änderung handeln, die zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei
Treu und Glauben nicht zumutbaren Ergebnis führt (vgl. VG Dresden, Urt. v. 17.09.2008 - 5 K 2164/06 -, juris). Gerade Ausstattungszusagen der Universität betreffen den Hochschullehrer in seiner Berechtigung aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Kündigung bzw. Anpassung einer Berufungszusage wegen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens kommt daher nur dann in Betracht, wenn dieses
gewiesen und erheblich ist. Allein der Verdacht eines Fehlverhaltens genügt hierfür nicht. Die Entscheidung hierüber kann zudem nur im jeweiligen konkreten Einzelfall getroffen werden. Auch bei veränderten Umständen entfällt die Bindung der Behörde an die einmal gegebene Zusage nicht völlig. Vielmehr muss die Verwaltung im Rahmen ihrer Organisations- und Verteilungsentscheidungen ihre Zusage auch dann noch als grundsätzlich bindend respektieren. Das ergibt sich daraus, dass die Berufungszusage im Hochschulrecht auf Dauer berechnet ist, also grundsätzlich für die ganze Zeit gelten soll, während der der Zusagebegünstigte die Professur innehat, auf welche sich die Zusage bezieht. Daher wirkt die Zusage insofern fort, als die Behörde von ihr nur abrücken darf, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse Rechnung getragen wird, und auch dies nur
Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, also nur im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten Zumutbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1982 - 7 C 128.80 -; VG Halle, Urt. v. 12.07.2001 - 3 A 2184/97 -, jeweils in juris; vgl. zum Vorstehenden: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.1999, a. a. O. ). Nimmt die Universität Zugriff auf die durch Berufungszusagen gebundene Ausstattung, ist ferner zu verlangen, dass ihre Gremien die Entscheidungen dazu in
vollziehbarer Weise treffen. Das Ergebnis, eine Berufungszusage nicht einzuhalten, kann im Rahmen der gerichtlichen
prüfung nur dann Bestand haben, wenn die Gremienbeschlüsse auf sachgerechten Tatsachen und Einschätzungen beruhen und
vollziehbar begründet sind. Zu Beweiszwecken ist es angezeigt, eine solche Begründung auch schriftlich zu fixieren. Bei ihren diesbezüglichen Entscheidungen dürfte den Gremien ein Ermessen zukommen. Die Ausübung des Ermessens ist aber jedenfalls nur solange rechtmäßig, wie der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst worden ist, das Verfahren zur Entscheidungsfindung verfahrensfehlerfrei ist und die Ermessensausübung pflichtgemäß und sachgerecht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung dazu, erfolgt ist. Die Universität, die sich auf die ihr günstige - weil anspruchsvernichtende - clausula rebus sic stantibus beruft, unterliegt dafür einer Darlegungs- und Beweislast, dass deren Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind (vgl. VG Halle, Urt. v. 12.07.2001 – 3 A 2184/97 –, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 1 den erforderlichen Beweis, dass sich die Verhältnisse zu Lasten des Klägers erheblich verändert haben, nicht zu erbringen vermocht. Die Beklagte zu 1 stützt ihre Entscheidung lediglich auf den Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens, ohne den Vorwürfen hinreichend
gegangen zu sein. Abgesehen davon ist den äußerst knapp gehaltenen Protokollen der Fakultätsvorstandssitzungen nicht zu entnehmen, dass die Gremienmitglieder bei den Beratungen und der Entscheidungsfindung am 16.05.2012 von einem vollständigen und richtig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind. Für die Ausübung ihres Ermessens fehlte es daher an einer tragfähigen Grundlage, so dass die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen keinen rechtlichen Bestand haben kann. Die Beklagte zu 1 stützt die Kündigung ausweislich des Kündigungsschreibens vom 16.05.2012 vor allem auf den Bericht der vom Dekan der Medizinischen Fakultät der Beklagten zu 1 eingerichteten Kommission zur Überprüfung eines möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers vom 04.11.2011. Vorgeworfen werden dem Kläger darin Datenmanipulationen, die bereits Gegenstand der Untersuchung der QualiTüF-Kommission der Medizinischen Fakultät B vom 17.11.2010 gewesen sind, ferner werden hinsichtlich einiger "Ungereimtheiten" bei der Darstellung von Daten in den Publikationen von einem Kommissionsmitglied weitere Fragen aufgeworfen. Entgegen der Annahme der Beklagten ist in diesem Bericht kein wissenschaftliches Fehlverhalten, sondern lediglich der schwerwiegende Verdacht eines solchen festgestellt worden. Zwar heißt es im zweiten Teil des Berichts, dass
bisherigem Kenntnisstand und aufgrund der der Dekanatskommission vorliegenden Daten der Vorwurf eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der Verantwortlichkeit des Klägers in Verbindung mit den beiden Publikationen 1 (...) als gegeben angesehen werden müsse. Anschließend wird jedoch empfohlen, die Journale Nature und JBC über diese "Verdachtsmomente" zu unterrichten und darauf hinzuwirken, dass beide Publikationen zurückgezogen werden. Auch im Kündigungsschreiben vom 16.05.2012 erklärt die Beklagte zu 1, dass sich aus dem Bericht der Dekanatskommission "schwerwiegende Verdachtsmomente" für ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der im ... 2008 im Fachblatt Nature erschienenen Publikation ergäben. Die weiteren Ausführungen, wonach derzeit nicht abzuschätzen bzw. zu bewerten sei, ob sich diese schwerwiegenden Verdachtsmomente in einem möglicherweise noch einzuleitenden Disziplinarverfahren bestätigten, zeigen klar, dass die Beklagte zu 1 den
weis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht als erbracht angesehen hat. Allein der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens genügt aber - wie ausgeführt - nicht, um hinsichtlich der getroffenen Berufungszusagen von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen. Da für die Kündigung nur die Gründe maßgebend sind, die von der Beklagten zu 1 ihrer Erklärung auch tatsächlich zugrunde gelegt worden sind, kommt es auf die im gerichtlichen Verfahren zusätzlich angeführten Vorwürfe, insbesondere das Verändern und Abhandenkommen von Laborbüchern, nicht an. Es ist insoweit auch nicht Aufgabe des Gerichts aufzuklären, ob sich der Verdacht bestätigen lässt und die weiteren Vorwürfe eine Kündigung rechtfertigen können. Einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Gerichts dazu, dass es im Zusammenhang mit der Nature-Publikation zu wissenschaftlichem Fehlverhalten durch den Kläger gekommen ist, insbesondere in Gestalt der Verfälschung von Daten und Bildmaterial, bedurfte es daher nicht. Es hätte insbesondere der Beklagten zu 1 oblegen, eine ordnungsgemäße Beweiserhebung zu dieser Frage durchzuführen, bevor sie über die Kürzung bzw. Anpassung der Berufungszusagen des Klägers beraten und entschieden hat. Eine im
hinein durchgeführte Beweiserhebung seitens des Gerichts vermag die aufgrund einer unzureichenden und fehlerhaften Grundlage getroffene Entscheidung des Fakultätsvorstands nicht
träglich zu legitimieren. Darüber hinaus lagen der Entscheidungsfindung des Fakultätsvorstands in rechtlich unzulässiger Weise gewonnene, also fehlerhaft ermittelte und damit unverwertbare Feststellungen zugrunde. Denn die vom Dekan der Medizinischen Fakultät am 26.07.2011 eingesetzte Kommission zur Überprüfung eines möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers, auf deren Bericht sich die Kündigung maßgebend stützt, war nicht dazu berufen, diese Feststellungen zu treffen.
der Satzung der Universität A zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft vom 10.11.1998 hätte die vom Rektorat eingesetzte ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen, die auf Antrag eines Ombudsmanns oder des Kommissionsvorsitzenden aktiv wird (vgl. § 2 Nr. 6 der Satzung vom 10.11.1998), tätig werden müssen. Keines der dort berufenen Kommissionsmitglieder gehörte indes der vom Dekan eingerichteten Kommission an. Feststellungen einer beliebig gebildeten und damit fehlerhaft zusammengesetzten Kommission sind rechtlich nicht verwertbar und können nicht als Grundlage einer ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung herangezogen werden (zur Zuständigkeit einer von der Hochschule eingesetzten sachverständig zusammengesetzten Kommission zur Prüfung, ob ein Hochschullehrer seine Forschungsfreiheit missbraucht oder ob deren Grenzen überschritten wurden. vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 6 C 5.95 -, juris). Ferner hat sich der Fakultätsvorstand bei seiner Entscheidung mit den weiteren Kommissionsberichten, die in dem Kündigungsschreiben vom 16.05.2012 angesprochen sind, nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Denn am 04.04.2012, als sich der Fakultätsvorstand laut Protokoll der Fakultätsvorstandssitzung "über das weitere Vorgehen in einem Fall, bei dem der Vorwurf von wissenschaftlichem Fehlverhalten im Raum steht," verständigt hat, war das gegen den Kläger an der Universität B laufende Verfahren zur Untersuchung von Fehlverhalten in der Wissenschaft bereits eingestellt worden. Dennoch fand der Einstellungsbeschluss vom 10.11.2011 ausweislich der Sitzungsprotokolle in den Sitzungen des Fakultätsvorstands keine Erwähnung. Den Gremienmitgliedern lag allenfalls der vorläufige Ergebnisbericht der Universität B vom 17.11.2010 bezüglich der Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers im Rahmen der beiden genannten Publikationen in Nature und JBC vor. Denn ein endgültiger Ergebnisbericht der Universität B befindet sich nicht bei den Akten und wurde - soweit ersichtlich - von der Beklagten zu 1 nicht einmal angefordert. Insoweit lag der Beratung und Entscheidung des Fakultätsvorstands ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde. Lag der endgültige Ergebnisbericht der Universität B nicht vor, kann sich die Beklagte zu 1 im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen, dass die Untersuchungskommission der Universität B (QualiTüF-Kommission), die von den ursprünglich erhobenen und im vorläufigen Ergebnisbericht vom 17.11.2010 noch aufgeführten Vorwürfen nur noch die Vorwürfe unzulässiger Bildbearbeitungen in zwei Abbildungen der Publikation in Nature aufrechterhalten hat, als Ergebnis ihrer Untersuchung ein Fehlverhalten in der Wissenschaft festgestellt hat. Unabhängig davon hat die Untersuchungskommission der Universität B das von ihr allein noch als relevant angesehene und als gegeben festgestellte Fehlverhalten wegen Unklarheiten bei der Abgrenzung von zulässigen "Verschönerungen" und unzulässigen Bildbearbeitungen (sog. "fraud") auch unter Heranziehung fachkundiger Personen nicht als evident zu erkennen vermocht. Ohne nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage könnte daher die Beklagte zu 1 insoweit nicht von einem erheblichen Fehlverhalten ausgehen, das einen Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigte. An dieser Auseinandersetzung fehlte es, wie ausgeführt. Anlass, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen, bestand für die Kammer nicht. Bei den Fakultätsvorstandssitzungen blieb mangels Erwähnung in den Protokollen offenbar auch unberücksichtigt, dass der Kläger bezüglich der beanstandeten Fehler seiner beiden in Fachzeitschriften veröffentlichten und beanstandeten Beiträge jeweils Korrigenda einreichen konnte. Jedenfalls mussten die in den Jahren 2007 und 2008 veröffentlichten Arbeiten im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des Fakultätsvorstands nicht zurückgezogen werden. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn es zutreffen sollte, dass die zuständige Sachbearbeiterin bei "Nature", Frau R, in einem Telefonat mit Prof. O am 29.10.2013 mitgeteilt habe, dass Prof. G die Unterzeichnung des Corrigendums verweigert bzw. nur unter Vorbehalt zugestimmt habe, und dass die von Nature mit Mail vom 27.05.2013 angeforderten Unterlagen bzw. Mitteilungen noch nicht vollständig vorgelegt worden seien. Auch wenn das Korrigendum derzeit noch nicht abgeschlossen ist, ist
wie vor keine Rede davon, dass die Veröffentlichung ganz zurückgezogen werden müsste. Überdies vermögen die erst in jüngster Zeit gewonnenen Erkenntnisse nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Fakultätsvorstands zurückzuwirken, zumal selbst dann, wenn letztlich von einem Scheitern des Forschungsprojekts des Klägers ausgegangen werden müsste, ein Fälschungsvorwurf noch nicht belegt wäre. Der beantragten Beweisaufnahme durch eine Zeugeneinvernahme von Prof. O bedurfte es daher nicht. Schließlich kann
der im Zeitpunkt der Entscheidung des Fakultätsvorstands bestehenden Sachlage von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch nicht im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass die Universität A mit dem Kläger einen renommierten Wissenschaftler
A holen wollte, dem ein entscheidender Durchbruch in der Stammzellenforschung gelungen war, dessen Forschungsergebnisse aber zwischenzeitlich in den Medien offen angezweifelt werden und der sich mit dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens auseinandersetzen muss. Der Umstand, dass die Universität A mit dem Kläger einen renommierten Stammzellenforscher berufen wollte, war - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 - nicht Geschäftsgrundlage der Berufungsverhandlungen geworden. Wie den einschlägigen Berufungsakten zu entnehmen ist, war vielmehr ein Mitbewerber des Klägers im Berufungsverfahren erstplatziert. Erst
dem dieser den Ruf ausgeschlagen hatte, kam der Kläger zum Zug. Der als auswärtiger Gutachter im Berufungsverfahren eingeschaltete Prof. Dr. S, Universität ..., hob in seiner Stellungnahme vom 12.01.2009 ausdrücklich darauf ab, dass die wissenschaftliche Ausrichtung des Klägers weniger kohärent sei als die des Erstplatzierten und die Zukunftsperspektiven und Fokussierung seiner Forschung weniger überzeugend dargelegt seien als die seines Konkurrenten. Es sei derzeit schwer abzusehen, inwieweit sich aus der exzellenten Arbeit über In-vitro-Differenzierung humaner adulter Stammzellen aus dem menschlichen Hoden Gewebeersatz-Strategien als zukunftsweisend herausstellen würden. Prof. Dr. S platzierte - wie zuvor schon Prof. Dr. T, Universitätsklinikum H, in seinem Gutachten vom 19.12.2008 - den Kläger in seiner Empfehlung deutlich abgesetzt vom Erstplatzierten nur auf Rang zwei. Für die Frage einer wesentlichen Veränderung, die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Berufungsvereinbarungen führen könnte, ist es auch unerheblich, ob der Kläger seine in der Zeitschrift "Nature" (..., ...- ...) dargestellten Forschungsergebnisse nochmals wiederholen kann. Gerade Forschungsergebnisse mit Stammzellen sind u. U. nur schwer reproduzierbar. Selbst wenn der Kläger nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Stammzellenexperimente zu wiederholen, kann allein deswegen nicht ohne weitere Anhaltspunkte von einem wissenschaftlichem Fehlverhalten ausgegangen werden.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 6 C 5.95 -, m. w. N., juris) steht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) als Abwehrrecht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist. Dadurch sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche
Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung geschützt. Dies gilt auch für Mindermeinungen und Forschungsansätze, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Dieser wissenschaftliche Freiraum ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. Gewährleistet sind ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit des einzelnen Wissenschaftlers und ein Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Voraussetzung ist nur, dass es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was
Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist. Vorliegend wurde hinsichtlich der gezüchteten Stammzellen ein Fälschungsvorwurf gegen den Kläger gerade nicht erhoben; auch Prof. I unterstellt in seiner kritischen Stellungnahme zu den Forschungsergebnissen des Klägers keine Fälschung, sondern spricht von "versehentlichem Züchten von Fibroblasten" (spiegel online ...). Prof. O hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2013 hierauf zutreffend hingewiesen. Dem von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 30.10. 2013 gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zu der Tatsache einzuholen, dass es sich bei den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2013 genannten Zellen nicht um pluripotente Stammzellen handelt, die aus menschlichem Hodengewebe gewonnen wurden und die den Zellen entsprechen, die in der streitgegenständlichen Publikation (...) beschrieben sind, diese somit ebenfalls keine pluripotente Stammzellen sind, musste danach nicht weiter
gegangen werden. Hieran ändert sich auch nichts durch einen weiteren, erst
der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2013 in der 244. Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät A am 15.07.2013 getroffenen Beschluss. Laut Protokoll über diese Sitzung wurde die Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen an Herrn Prof. Dr. C und Reduzierung der Stellenausweisung auf die Grundausstattung sowie Anpassung des Sachmittelbudgets unter TOP 8 behandelt und
erneutem intensiven Austausch beschlossen, an der getroffenen Entscheidung auf der Basis des heutigen Wissenstands festzuhalten. Damit kann am 15.07.2013 allenfalls eine förmliche Beschlussfassung
geholt worden sein. Der Beschluss über die hilfsweise erfolgte erneute Kündigung bzw. Anpassung wurde bislang dem Kläger gegenüber noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Dieser erlangte lediglich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Kenntnis von der Beschlussfassung. Ein den formellen Anforderungen genügendes Kündigungsschreiben wurde bislang offensichtlich nicht an ihn gerichtet. Außerdem kann aus der Protokollnotiz nicht
vollzogen werden, von welchem Wissensstand die Fakultätsvorstandsmitglieder nunmehr ausgegangen sind. Es liegen angesichts des Wortlauts des Protokolls und der Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fakultätsvorstand seiner erneuten Beschlussfassung einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt haben könnte. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine wirksame Abänderung der Berufungszusagen bereits durch Beschluss des Fakultätsvorstands am 30.06.2010 erfolgt ist. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ein wirksamer Beschluss durch den gemäß § 23 Abs. 3 S. 4 u. 6 Nr. 3 LHG zuständigen Fakultätsvorstand gefasst wurde, ist auch hier zweifelhaft. Zwar hat der Leiter der Personalabteilung des Beklagten zu 2, K, dem Kläger mit E-Mail vom 01.07.2010 mitgeteilt, dass sich der Fakultätsvorstand in seiner Sitzung vom 30.06.2010 mit seiner Berufung befasst und beschlossen habe, bis zur Klärung der Sachlage u. a. keine finanziellen Mittel für Personaldispositionen und die geplanten Neueinstellungen zur Verfügung zu stellen. Aus TOP 14 des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers wegen Widerrufs der Bewirtschaftungsbefugnis - 7 K 1290/12 - vorgelegten Protokolls über die 181. Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät A am 30.06.2010 ergibt sich lediglich, dass der Fakultätsvorstand die öffentlich erhobenen Vorwürfe zur wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers erörterte und sich über das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit verständigte (vgl. Gerichtsakte 7 K 1290/12, S. 765 ff.). Von einer Beschlussfassung ist dort nicht die Rede. Die Frage einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung kann aber auch hier offen bleiben. Denn eine Abänderung der Berufungszusagen hätte, um gegenüber dem Kläger wirksam zu sein, diesem ordnungsgemäß mitgeteilt werden müssen. Erforderlich wäre daher ein an den Kläger gerichtetes förmliches Schreiben des Universitätsklinikums unter Mitwirkung des Fakultätsvorstands gewesen, das die Unterschriften der hierfür zuständigen Personen hätte aufweisen müssen; eine E-Mail des Leiters der Personalabteilung des Universitätsklinikums genügte jedenfalls nicht. Bei der Personalbesetzungs- und Gerätebeschaffungssperre handelte es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine Maßnahme, die der Dekan der Medizinischen Fakultät als Beauftragter für den Haushalt gem. § 27 Abs. 2 S. 4 LHG i. V. m. dem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.12.1998 hätte treffen können.
2 S. 4 LHG wird der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät abweichend von § 16 Abs. 2 S. 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihm steht ein Widerspruchsrecht
Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu. Laut dem genannten Erlass vom 02.12.1998, der auch unter Geltung des LHG fortbesteht, sind zwar die Dekane
wie vor zum Haushaltsbeauftragten bestellt. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerspruchsrechts liegen aber nicht vor.
2 S. 5 LHG kann der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme erheben, weil er sie für rechtswidrig oder
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält. Dies bedeutet indes nicht, dass dem Haushaltsbeauftragten das Recht eingeräumt wäre,
eigenem Ermessen die Erfüllung einer mangels wirksamer Abänderung durch den Fakultätsvorstand
wie vor rechtlich verbindlichen Berufungsvereinbarung auszusetzen. Insbesondere ein Recht, notwendige Eilmaßnahmen zu treffen, mit denen die Kündigung der Berufungsvereinbarung vorweggenommen wird, steht ihm aufgrund dieser Vorschrift nicht zu. Auch auf § 41 LHO kann sich der Dekan als Haushaltsbeauftragter insoweit nicht berufen. Dies gilt schon deshalb, weil die getroffene Maßnahme nicht durch die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erforderlich geworden ist, die
LHO eine haushaltswirtschaftliche Sperre begründen kann, sondern nur aufgrund von Vorwürfen, die konkret gegen den Kläger erhoben worden sind.
alledem war der Klage daher in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine Hochschule von der Bindungswirkung einer von ihr abgegebenen Ausstattungszusage lösen kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Permalink: http://openjur.de/u/693817.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.