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VG Gießen, Beschluss vom 11. Juni 2014 - Az. 8 L 1249/14.GI

Obsah (4)§ 123§ 9§ 23§26

Die im Friedhofs- und Bestattungsrecht vorgegebene Ruhefrist von 15 Jahren ist eine Mindestruhezeit, die unabhängig davon einzuhalten ist, ob in der Grabstätte ein Leichnam oder eine Urne mit den Asch

§ 123Abs. 1 Vw

GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Ein Anordnungsgrund ist hier zu bejahen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nämlich, die Grabstätte einzuebnen,und zwar bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergehen wird. Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte

§ 9Abs.

3 der insoweit maßgeblichen Friedhofsordnung der Antragsgegnerin vom 30.06.1994(im Folgenden: Friedhofsordnung) 25 Jahre. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3Friedhofsordnung kann ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 23Nr.

1Friedhofsordnung konnten Aschenreste in Reihengräbern für Erdbestattungen beigesetzt werden. Durch die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Reihengräbern wurde die Ruhefrist von 25Jahren seit Erstbelegung nicht verlängert (vgl. § 25 Abs. 2Friedhofsordnung). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer im Jahre 2008 maßgeblichen Friedhofsordnung von 1994 bei der Beisetzung von Urnen mit Aschenresten eine rechtswidrige Praxis handhabte. Als Trägerin der örtlichen Friedhöfe war und ist die Antragsgegnerin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im Hessischen Friedhofs- und Bestattungsrecht vorgeschriebenen Ruhefristen ermöglicht und eingehalten werden. Nach § 6 Abs. 2Friedhofs- und Bestattungsgesetz (im Folgenden: FBG) sind die Fristen, in denen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf (Ruhefristen) unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer nach dem im Einzelfall gegebenen Boden- und Grundwasserverhältnissen festzusetzen, betragen jedoch mindestens 15 Jahre. Diese normativ vorgegebene Ruhefrist ist eine Mindestruhezeit und darf keinesfalls unterschritten werden (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., 2010, Teil III, Kap. 1, § 3, S. 166,Rdnr. 32). Diese Ruhefrist dient insbesondere dem Zweck, auch eine angemessene Totenehrung durch die Angehörigen zu ermöglichen. Es ist insoweit unerheblich, ob in einer Grabstätte ein Leichnam oder eine Urne mit den Aschenresten eines Verstorbenen beigesetzt wurde.Denn auch die Aschenreste der Verstorbenen genießen den gleichen Anspruch auf pietätsvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen (vgl. Gaedke, a. a. O., Teil IV, Kap. 3, S.245, Rdnr. 16). Vorliegend kam es daher nicht darauf an, ob sich die Antragstellerinnen oder die von der Antragstellerin zu 1.beauftragte Cousine gegenüber der Antragsgegnerin einverstanden erklärte, dass die Grabstelle im Jahre 2013 zu räumen sei und eine Verlängerung der Nutzungszeit für dieses Grab ausscheiden sollte.Selbst wenn man für wahr unterstellt, dass die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin, Frau J., die Antragstellerseite bzw. deren Beauftragte darauf hingewiesen hatte, dass die Beisetzung der Urne in der bestehenden Grabstätte A. zwar möglich sei, aber dieses Grab nach fünf Jahren geräumt werde und eine Verlängerung der Nutzungszeit ausgeschlossen sei, wird durch diesen Vortrag die damals erfolgte rechtswidrige Bestattungspraxis im Bereich der Antragsgegnerin noch untermauert. Wegen des hohen Ranges des Rechts auf eine ungestörte Totenruhe ist die Antragsgegnerin deshalb nunmehr gehalten, den Verbleib der Grabstätte G./H. bis zum Ablauf der Ruhezeit für die sterblichen Überreste des Herrn H. hinzunehmen. Die Antragstellerinnen können auch nicht darauf verwiesen werden, die Urne mit den Aschenresten von Herrn H. in eine andere Grabstätte umbetten zu lassen.

§26Abs.

2 Satz 2 FBG darf die Erlaubnis zur Umbettung nämlich nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Derart gewichtige Gründe liegen hier nicht vor. Vorliegend geht es lediglich darum,dass die Antragsgegnerin ihre satzungsgemäße Regelung hinsichtlich der Nutzungszeiten an Reihengräbern ohne Ausnahme durchsetzen möchte, obwohl sie selbst die Belegung der in Rede stehende Grabstätte durch eine weitere Urne ermöglicht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52, 53GKG, wobei die Kammer vorliegend den hälftigen Auffangstreitwert zur Bestimmung des Interesses der Antragstellerinnen für angemessen erachtet. Permalink: http://openjur.de/u/693841.html Kommentare

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