Versagung des Einvernehmens zur Unterschreitung des Waldabstandes. Verhältnis von § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG zu § 41 LWaldG. Tenor
(2). Das Gericht ist der Auffassung, dass § 41 LWaldG vorliegend von der spezielleren Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG verdrängt wird. Hierfür spricht die ausdrückliche Bezugnahme in § 24 Abs. 2 Satz 2 auf die Regelungsziele des § 24 Abs. 1 LWaldG. § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG erlaubt eine Unterschreitung des Waldabstandes nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen Gefahren nicht zu besorgen sind. § 41 LWaldG bezieht sich demgegenüber lediglich auf den allgemein gehaltenen Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Belange und nicht ausdrücklich auf den speziellen öffentlichen Belang der Vermeidung von Brand- und Windwurfgefahren.Des Weiteren ist bei der „Ausnahmevorschrift“ des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG die Berücksichtigung der (privaten) Belange des Antragstellers nicht möglich. Diese Nichtberücksichtigung ist sachgerecht, da es sich bei § 24 Abs. 1 LWaldG um eine Vorschrift des Gefahrenabwehrrechts handelt und private Belange bei der Frage, ob der Waldabstand unterschritten werden kann, nicht entscheidungserheblich sein dürfen. Das Ziel, Gefahren durch Brandereignisse und Windwurf zu vermeiden, überwiegt generell jegliches private Interesse an der Errichtung von baulichen Anlagen im Waldabstand. Allein eine verminderte Gefahrenprognose kann eine Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigen. Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Bewertungssystem könnte durch eine subsidiäre Heranziehung der Befreiungsregelung in § 41 LWaldG hinsichtlich der Unterschreitung des Waldabstandes umgangen werden. Im Übrigen schließt sich das Gericht der in dem Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung des Beklagten an, wonach die Voraussetzungen des § 41 LWaldG vorliegend nicht erfüllt sind (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ob auch die streitgegenständliche Chemietoilette bereits wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG materiell illegal ist, kann dahinstehen. Hiergegen spricht, dass die Toilette wohl nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000 genehmigungs- und anzeigefrei ist und daher gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LWaldG nicht vom Anwendungsbereich des Satzes 1 erfasst wird. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000 sind untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 10 m3 umbauten Raumes im Außenbereich genehmigungs- und anzeigefrei. Die Chemietoilette unterschreitet den angegeben Rauminhalt und dürfte eine untergeordnete bauliche Anlage sein. Die Chemietoilette ist jedoch, ebenso wie die Schutzhütte und der Holzschuppen, bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht genehmigungsfähig. Die beantragten Anlagen sind bauplanungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB, da sich die Anlagen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 2) belegen sind. Die als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnenden Anlagen führen zu einer Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 3 BauGB. Die streitgegenständlichen Anlagen sind keine gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Die Anlagen dienen nicht einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb. Voraussetzung für einen im Vollerwerb oder im Nebenerwerb unterhaltenen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine organisatorische Einheit mit entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL Juni 2013, § 35 Rn 46 ff. m.w.N.). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, dass ein Betrieb, auch ein Nebenerwerbsbetrieb, durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss. Dauerhaftigkeit des Betriebs bedeutet auch, dass er gerade nicht auf die individuellen Verhältnisse des derzeitigen Inhabers so zugeschnitten ist, dass nach dessen Aufgabe eine Weiterführung des Betriebs nicht erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 - 4 B 196/93 - BRS 55 Nr. 79). Die Dauer und Nachhaltigkeit des Betriebes setzt bei Nebenerwerbsbetrieben zudem als wichtiges Indiz die Gewinnerzielung in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei voraus, d.h. ein Nebenerwerb muss dem Betriebsinhaber einen Beitrag zum Lebensunterhalt geben (BVerwG, Beschl. v. 20.01.1981 - 4 B 167/80 - BRS 38 Nr. 85). Fehlt es an der Erwirtschaftung eines Gewinns, können andere Indizien für die Nachhaltigkeit sprechen. Als Faustregel gilt dabei: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche, je geringer der Kapitaleinsatz und je geringer die Zahl der Tiere und Menschen ist, umso stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67/82 - BRS 46 Nr. 75).Denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich Gebäude zu errichten oder um einen Tatbestand zu schaffen, der eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung des Betriebsgebäudes zu nichtprivilegierten Zwecken ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 - juris). Die Klägerin und ihr Ehemann betreiben keinen Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb in der Forstwirtschaft. Das Gericht bezieht sich insoweit und auf die überzeugenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten und schließt sich diesen an, § 117 Abs. 5 VwGO. Sowohl nach der Größe der bewirtschafteten Flächen als auch nach der Art und des Umfangs der von der Klägerin und ihrem Ehemann betriebenen Forstwirtschaft geht der Beklagte zu Recht von einem Betrieb aus sog. Liebhaberei aus, der keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt. Ergänzend ist auszuführen, dass der Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes bereits und vor allem die geringe Betriebsgröße von circa 6,5 ha für Forstflächen widerspricht. Die an die Größe eines Betriebes zu stellenden Anforderungen sind naturgemäß bei land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben unterschiedlich. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setzt im Allgemeinen größere Flächen voraus, weil nur ein Betrieb größeren Umfangs von seiner Funktion her zur Pflege und Beaufsichtigung der Pflanzen einen ständigen Einsatz von Arbeitskräften und damit die Errichtung von baulichen Anlagen und Unterkunft erfordert und seine Privilegierung gebietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1967 - 4 C 47/65 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL Juni 2013, § 35 Rn 29 f. und 47 m.w.N.). Eine Fläche von wenigen Hektar Wald bedarf - abgesehen von jährlichen Kontrollarbeiten, die in wenigen Tagen durchgeführt werden können - keiner besonderen Pflege, so dass in solchen Fällen von einem dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang keine Rede sein kann (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1971 - IV B 215.69 - BRS 24 Nr. 60). Dort fallen im Abstand von Jahrzehnten lediglich Durchforstungs- oder Einschlagsarbeiten an. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa im Urteil vom 04.03.1983 die Bewirtschaftung von 100 ha Wald – je nach der Verkehrsauffassung und den konkreten Umständen des Einzelfalls – einem forstwirtschaftlichen Voll- oder zumindest Nebenerwerbsbetrieb zugänglich erachtet (BVerwG, Urt. v. 04.03.1983 – 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71). Demgegenüber besitzt die Klägerin ausweislich ihrer Betriebsbeschreibung nur Forstfläche von ca. 6,5 ha (vgl. insoweit auch VG Saarlouis, Urt. v. 03.06.2009 – 5 K 1767/08 – juris, wonach eine Forstfläche von 3,5 ha und eine Aufforstungsfläche 3,5 ha nicht für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausreichen). Gegen die Annahme eines Nebenerwerbs spricht zu dem die geringe Umsatzerwartung aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Durch die beantragen Anlagen werden jedenfalls die öffentlichen Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen in dem Widerspruchbescheid des Beklagten an, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist folgendes anzuführen: Die streitgegenständlichen Anlagen beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Errichtung einer derartigen Hütte und der zugehörigen Nebenanlagen (Holzschuppen und Chemietoilette) stellt eine wesensfremde Bebauung in der im Wesentlichen unberührten Wald- und Wiesenlandschaft dar. Die Landschaft ist in der näheren Umgebung vor allem durch das Fehlen von baulichen Anlagen gekennzeichnet. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn 96 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt, ob es durch Bäume oder Hecken der Sicht entzogen ist, ob insgesamt seine Zweckbestimmung erkennbar oder das zur Bebauung bestimmte Grundstück eingezäunt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.1969 – 4 C 63.68 – juris).Die vorhandenen Bauwerke weisen keinen Bezug zur vorhandenen Bodennutzung auf und passen sich nicht der vorhandenen Landschaft an. Die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Natur und Landschaft wird vorliegend auch nicht dadurch kompensiert, dass die Anlagen überwiegend aus Holz und in grüner Farbe errichtet wurden. Nach dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen des Ortstermins gewonnen hat, sind die Anlagen trotz ihrer grünen Einfärbung deutlich als Fremdkörper im Wald zu erkennen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Anlagen nach dem für das Gebiet geltenden Landschaftsplan in einem Bereich errichtet wurden, der als Mischwald mit hohem bis besonders hohem Biotopwert eingestuft wurde. Diese Einstufung im Landschaftsplan verstärkt das öffentliche Interesse, diesen Bereich der Landschaft von jeglicher Bebauung freizuhalten. Weiterhin kann insbesondere durch die Bezugsfallwirkung derartiger Anlagen in diesem landschaftlich reizvollen und nach dem Landschaftsplan (besonders) schützenswerten Bereich eine unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Auch hinsichtlich der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ist es für die Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht relevant, ob die streitgegenständlichen Anlagen, insbesondere die sog. Schutzhütte, bereits seit vielen Jahren dort vorhanden sind und nicht zur Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung geführt haben. Maßgeblich für die Bewertung ist allein, ob die Anlagen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch im Falle ihres Nichtvorhandenseins genehmigungsfähig sind. Die Errichtung von Schutzhütten und anderer - hier zugehöriger - Nebenanlagen wie des Holzschuppens und der Chemietoilette sind grundsätzlich geeignet, eine mit Rücksicht auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs einzuleiten. Den Begriff der Splittersiedlung erfüllen nicht nur zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, sondern auch bauliche Anlagen, die sonstigen Zwecken dienen, da von ihnen vergleichbare Zersiedlungswirkungen ausgehen können. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die - wie eine Schutzhütte - zum, wenn auch nur gelegentlichen, Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und in denen sich notwendigerweise Menschen gelegentlich zu Arbeits- oder Erholungszwecken aufhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10/97 - juris [Garage]; BVerwG, Beschl. v. 11.09.1989 - 4 B 170/89 - juris [Lagerschuppen]; VG Aachen, Urt. v. 07.09.2012 - 3 K 1669/10 - BeckRS 2013, 53510 [Gartenhaus]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.01.2013 - 6 K 2898/11 - juris [Gartenhaus]). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann im Übrigen bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorhaben eine Vorbildwirkung besitzen und zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten. Bei der Frage der Vorbildwirkung kommt es nicht auf eine abschließende Prüfung zu befürchtender Folgevorhaben, insbesondere nicht auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer Belange durch ein Vorhaben an (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL 2012, § 35 Rn 107 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sind somit auch kein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden (6.000 € für die Forstschutzhütte, 3.000,- € für das Holzlager, 1.000,- € für die Chemietoilette). Permalink: http://openjur.de/u/693852.html Kommentare