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VG Regensburg, Beschluss vom 17. Juni 2014 - Az. RO 4 E 14.898

Wirkungen einer englischen Restschuldbefreiung in Deutschland; maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Prüfung eines Haftungsbescheides; bereits laufende Vollstreckung und § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO T

§ 123Vw

GO ist demnach nicht statthaft. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird vom Gericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO interpretiert. Das Gericht interpretiert den Antrag der Antragstellerin daher als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. August 2010 ab dem 21. Oktober 2011. 3.

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin es bislang verabsäumt hat, bei der Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO zu stellen. Ein derartiger Antrag ist zumindest der vorgelegten Behördenakte nicht zu entnehmen. Der Antragsgegnerin wurde mit gerichtlichem Schreiben vom

  1. Mai 2014 zwar aufgegeben, ihre Akten im Original, chronologisch geordnet, durchnummeriert und vollständig vorzulegen. Diesbezüglich kann allenfalls von einer Vorlage im Original ausgegangen werden. Eine chronologische Ordnung sowie eine blattweise Durchnummerierung sind nicht erkennbar. An der Vollständigkeit der Akte drängen sich dem Gericht erhebliche Zweifel auf. Die Antragsgegnerin nimmt zwar im Schreiben vom
  2. Mai 2014 auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom
  3. Mai 2014 Bezug, dieses findet sich aber in der vorgelegten Akte, welche zudem insgesamt nicht den Eindruck einer Akte erweckt, mit der die Antragsgegnerin auch tatsächlich gearbeitet hat, nicht. Die vorgelegte Akte stellt sich vielmehr als Konglomerat von Schriftstücken dar, welche aus anderen Geheften oder Ordnern ohne erkennbares System entnommen und zusammengestellt wurden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht das Gericht auch keine Veranlassung, der Antragsgegnerin die Akten zurückzuschicken und - wie angefordert - nochmals zu übersenden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhält aufgrund der Eilbedürftigkeit jeder Beteiligte grundsätzlich nur einmal die Gelegenheit, sich zu äußern und Unterlagen vorzulegen. Im gegenständlichen Fall war eine Nachreichung des Schreibens vom
  4. Mai 2014 allerdings zudem auch deshalb nicht erforderlich, weil das Gericht nicht ermitteln muss, ob die Antragstellerin im Schreiben vom
  5. Mai 2014 neben dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid für unzulässig zu erklären, auch noch die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat, denn nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist im Fall der drohenden Zwangsvollstreckung

§ 80Abs. 5 Vw

GO auch ohne vorherigen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO zulässig. Der Antragstellerin droht nicht nur die Vollstreckung, diese läuft bereits (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. Mai 2014). Damit ist dem Erfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO Genüge getan. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. 4.

§ 80Abs. 5 Vw

GO hat in der Sache Erfolg, weil als Folge der Restschuldbefreiung ernsthafte Zweifel an der derzeitigen Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen. Abzustellen ist, wie oben bereits ausgeführt, auf die derzeitige Sach- und Rechtslage. Unabhängig von der Frage, auf welche Art und Weise die Restschuldbefreiung der Antragstellerin verfahrensrechtlich geltend zu machen ist, ist materiell-rechtlich festzustellen, dass diese auch in der Bundesrepublik Deutschland wirksam ist. Der High Court of Justice, Bankruptcy Court, in London bescheinigt mit seinem Certificate of Discharge vom 22. Dezember 2011, dass die Antragstellerin “was discharged from her Bankruptcy on 21st October 2011”. Auf Deutsch bedeutet dies, dass die Restschuldbefreiung nach dem in England geltenden Recht (Insolvency Act 1986 - IA 1986) mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 eingetreten ist. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigung bestehen als Folge der notariellen Beglaubigung der Übereinstimmung mit der Urschrift nicht. Die englische Bankruptcy ist nach Art. 2 Buchstabe

  1. a)in Verbindung mit der Anlage A der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (VO Nr. 1346/2000), ABl. L Nr. 160 vom 30. Juni 2000, S. 1, ein Insolvenzverfahren im Sinne dieser Verordnung. Nach Art. 25 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 ist die Entscheidung des High Court of Justice, Bankruptcy Court, zur Beendigung des Insolvenzverfahrens im Geltungsbereich der VO Nr. 1346/2000 anzuerkennen. Diese Anerkennung entspricht auch § 343 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 und § 335 InsO richten sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens der Antragstellerin nach englischem Recht. Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 bestimmt jedoch, dass dingliche Rechte eines Gläubigers an unbeweglichen Gegenständen des Schuldners, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit auch von den Wirkungen nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 nicht berührt werden. Das Insolvenzverfahren der Antragstellerin wurde nach Aktenlage am 21. Oktober 2010 in London eröffnet, die Zwangssicherungshypotheken waren in Deutschland bereits am 13. Juli 2010 eingetragen. Diese Zwangssicherungshypotheken stellen nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe
  2. a)VO Nr. 1346/2000 Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 dar, welche folglich von der Restschuldbefreiung der Antragstellerin nicht berührt werden (ebenso sec. 281 subsec. 2 IA 1986). Im Übrigen wurde die Antragstellerin durch die Restschuldbefreiung nach englischem Recht grundsätzlich von allen Forderungen befreit, denen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt war (vgl. sec. 281 IA 1986, VG Leipzig vom 13. September 2011, 6 K 86/08 , juris, Rz 46). Die Forderung aufgrund des Haftungsbescheids vom 12. Juli 2010 unterfällt nicht den in sec. 281 IA 1986 genannten Ausnahmen und ist damit mit Eintritt der Wirksamkeit der Restschuldbefreiung erloschen. 5. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Streitwert: § 53 Abs. 2 GKG. Das gegenständliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung des Haftungsbescheids, sondern auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des sich im Vorverfahren befindlichen Haftungsbescheids an sich. Gegenstand des Haftungsbescheids ist eine bezifferte Geldforderung in Höhe von 118.010.-- EUR. Als Streitwert ist demnach die Hälfte dieses Betrages anzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/693855.html Kommentare

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