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AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 16. Oktober 2013 - Az. 1 C 1130/12

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.115,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2013 sowie weitere 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.01.2013 zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kosten zu bezahlen.
  3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.Beschluss Der Streitwert wird auf 3.115,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines zuviel gezahlten Geldbetrages. Die Klägerin ist die Bauherrin des Bauvorhabens „F.“. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Eigentümer des an das Bauvorhaben der Klägerin angrenzenden Grundstücks. Während der Ausführung der Baumaßnahmen der Klägerin traten auf dem Grundstück sowie am Gebäude der Beklagten Schäden ein. Am 16.05.12/23.0512 einigten sich die Parteien schriftlich darauf, dass die Klägerin zur Wiederherstellung eines beschädigten Kanals einen Pauschalbetrag in Höhe von 5.259,80 € an die Beklagte bezahlt. Die Parteien vereinbarten, dass durch den Vertrag sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten seien. Auf Wunsch der Beklagten nahmen sie von der Abgeltungsvereinbarung solche Schäden aus, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien über die beteiligte Haftpflichtversicherung abgewickelt wurden. Die Vorbemerkung hierzu lautet: " Die S. hat mit schriftlicher Vereinbarung vom 02.07.2010 mit dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer K. eine Vereinbarung geschlossen. Dort ist neben anderen Punkten auch geregelt, dass die S. nach Abschluss der Baumaßnahme "F." Maßnahmen durchführt. Der Nachbar ist in diese Vereinbarung eingetreten und macht insoweit gegen S. Forderungen geltend. In Erfüllung dieser Vereinbarung vom 02.07.2010 und zur endgültigen Beendigung der zwischen den Nachbarn und S. schwebenden unterschiedlichen Auffassungen wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen:" Die Klägerin zahlte den Betrag in Höhe von 5.259,80 € an die Beklagten im Juni 2012 aus. Im Juli 2012 erhielten die Beklagten weitere Zahlungen durch die Haftpflichtversicherung der Klägerin zur Regulierung von Schäden im Zusammenhang mit dem genannten Bauvorhaben. Unter anderem erhielten sie einen Betrag in Höhe von 3.115,00 € für den Schadensposten „Kanalsanierungsarbeiten gem. geprüftem und Zeitwert korrigiertem Angebot der B.“. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 22.10.12 zur Erstattung der 3.115,00 € auf. Mit Schreiben vom 2.05.13 erklärte die Klägerin die Anfechtung der Vereinbarung vom 16.05.12/23.05.12 wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin behauptet, dass von der Abgeltungsvereinbarung nur solche Schäden ausgenommen werden sollten, die am Gebäude der Beklagten entstanden sind. Die Schäden am Kanal seien hingegen mit der vertraglichen Vereinbarung abgegolten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie von der Beklagten beim Abschluss der Vereinbarung getäuscht worden sei und dass die Beklagten ohne Rechtsgrund eine doppelte Zahlung erhalten hätten. Der Kläger beantragt,
  5. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.115,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  6. Die Beklagten werden verurteilt, die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.
  7. Es wird beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (auch für Sachverständige und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kosten zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, dass sowohl die Klägerin als auch ihre Haftpflichtversicherung gewusst habe, dass der Schaden am Kanal sowohl Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien als auch der Regulierung durch die Versicherung gewesen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Anspruch auf die geleisteten Zahlungen zustehe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Schriftsätze des Kläger vom 06.12.12, vom 25.02.13, vom 19.03.13, vom 02.05.13 und vom 17.05.13 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.02.13, vom 14.03.13 und vom 03.04.13 verwiesen und auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.13 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 3.115,00 € zuviel gezahlten Schadenersatzes aus § 812 I 1
  8. Alt. BGB.
  9. Die Klägerin hat den Beklagten durch Leistung einen vermögensrechtlichen Vorteil zugewendet. Aufgrund von Baumaßnahmen der Klägerin sind auf den Grundstücken der Beklagten Schäden eingetreten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. a. Zur Regulierung dieser Schäden hatten die Parteien zum einen die Versicherungskammer B., die Haftpflichtversicherung der Klägerin, eingeschaltet. Diese hatte ein Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. R. vom 12.06.2012 erstellen lassen. Danach hatte der Sachverständige unter anderem für die Kanalsanierungsarbeiten gemäß geprüften und Zeitwert korrigierten Angebot der B. einen Betrag von 3.115,43 € brutto ermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgte sodann die Zahlung der Versicherungskammer B. an die Beklagten am 04.07.2012, wobei Insoweit auch der Betrag in Höhe von 3.115,43 € an die Beklagten gezahlt wurde. b. Darüber hinaus hatten sich die Parteien aber auch bemüht, den Streit über die Schadensabwicklung selbst zu regeln. Hierzu hatten sie eine Vereinbarung vom 16.05./23.05.2012 geschlossen. Zur Ermittlung des Schadens hatten die Parteien unstreitig ein Angebot der BA. vom 18.04.2012 eingeholt. Danach ergaben sich Sanierungskosten für den Kanal in Höhe von 5.259,80 €. Dieser Betrag wurde unstreitig der Schadensregulierung zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage die Vereinbarung vom 16.05./23.05.2012 geschlossen. Dieser Betrag gelangte in der Folge zur Auszahlung an die Beklagten. c. Demzufolge hatte die Klägerin an die Beklagten zum einen 5.259,80 € und zum anderen über die Haftpflichtversicherung weitere 3.115,43 € geleistet.
  10. Die Zahlung durch die Klägerin in Höhe des geltend gemachten Betrages von 3.115,00 € erfolgte allerdings ohne Rechtsgrund. a. Der Schaden, der durch die Baumaßnahme der Klägerin am Kanal verursacht wurde, betrug unstreitig 5.259,80 €. Dieser Schadensbetrag wurde von der Beklagtenseite nicht bestritten und gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Dieser Betrag war zwischen den Parteien auf der Grundlage eines den Schriftsätzen beigefügten Sanierungsangebotes vom 18.04.12, welches die notwendigen Sanierungshandlungen unter Darlegung der Kosten im Einzelnen aufzeigte, ermittelt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der sich daraus ergebende Betrag den vollständigen Schaden der Kanalsanierung abdeckt und nicht nur eine teilweise Wiederherstellung des Kanals ermöglicht. Diesen Schluss erlaubt sowohl das Sanierungsangebot, als auch das den Beklagten übermittelte Sachverständigengutachten vom 12.06.
  11. Hierzu findet sich im Gutachten die Ergänzung, dass bei den Kanalsanierungsarbeiten gem. technischer Lebensdauer von 60 Jahren und tatsächlichen Alters von 50 Jahren mit guter Funktionalität ein Zeitwert von 30 % in der Schadenshöhe berücksichtigt worden ist. Ohne die vorgenommene Zeitwertkorrektur ist infolgedessen durch den Sachverständigen ein Schaden am Kanal in Höhe von 4.450,62 € festgestellt worden. Dabei gibt das Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte an, wonach dieser Betrag den Kanalschaden nicht vollständig, sondern nur teilweise beseitigen soll. Die von dem Kläger als Beweis angebotene E-Mail des für die Haftpflichtversicherung tätigen Sachverständigen vom 30.04.201212, wonach dem Sachverständiger ein unter Umständen überteuertes Angebot zur Komplettsanierung des Kanals vorlag, lässt nicht erkennen, ob damit das der vertraglichen Vereinbarung zugrundeliegende Sanierungsangebot gemeint ist. Nach Ansicht des Gerichts kann letztlich von einer tatsächlichen Schadenshöhe am Kanal in Höhe von 5.259,80 € ausgegangen werden. Dieser Betrag war Grundlage der Vereinbarung, er entspricht auch dem eingeholten Angebot und sollte entsprechend der Vorbemerkung zur Vereinbarung auch „zur endgültigen Beendigung der zwischen den Nachbarn und Stadtbau schwebenden unterschiedlichen Auffassungen“ im Hinblick auf die Forderungen der Nachbarn dienen. b. Als Schadenersatz hatten die Beklagten zusammengerechnet insgesamt somit 8.375,23 € erhalten, obwohl der Schaden unstreitig zwischen den Parteien auf 5.259,80 € festgestellt worden war. c. Die Schadensersatzzahlung erfolgte nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Schädigung des Eigentums durch Baumaßnahmen der Klägerin. Insoweit hatte die Vereinbarung vom 16.05./23.05.2012 keine eigenständige Qualität, sondern war bezogen und begründet im Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der Beschädigung des Kanals. Sie war damit nicht unabhängig, sondern mit innerem Zusammenhang zum gesetzlichen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Dies wurde auch nach außen deutlich aufgrund der in der Vereinbarung angeführten Vorbemerkung. Hier wurde die innere Abhängigkeit mit dem Schaden nach außen dokumentiert, so dass die Beklagten nicht einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Kanalbeschädigung und daneben noch einen vertraglichen Anspruch aus der Vereinbarung vom 16.05./23.05.2012 hatten. Vielmehr war klar, dass die vertragliche Vereinbarung vom 16.05./23.05.2012 der Schadensregulierung und damit der Umsetzung des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs diente. Dies wird auch aus der Abgeltungsklausel und deren handschriftlichen Ergänzung deutlich. Danach diente die Vereinbarung der Schadensabwicklung auf der Grundlage eines den Beklagten zustehenden Schadenersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Ansprüche, die über die Versicherung abgewickelt wurde, sollten weiterhin über den Versicherungsweg abgewickelt werden, während die Schäden der Vereinbarung nach der dortigen Vereinbarung durchgeführt werden sollten. Insoweit war jedoch zwischen den Parteien klar, dass nur maximal in Höhe der Schäden ein Ausgleich erfolgen sollte, jedenfalls nicht über diese hinausgehend. Daher war auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unerheblich, da letztlich die Vereinbarung vom 16.05./23.05.2012 keinen eigenständigen Anspruch begründete, sondern allein der gesetzliche Schadenersatzanspruch maßgeblich war. Die Vereinbarung diente der Abwicklung, nicht der abstrakten Neubegründung eines weiteren, nunmehr vertraglichen Anspruchs der Beklagten. Demzufolge war nur eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 5.259,80 € nach § 823 Abs. 1 BGB geschuldet, so dass der darüber hinaus an die Beklagten ausgekehrte Betrag von weiteren 3.115,43 € ohne rechtliche Grundlage erfolgte.
  12. Die Klage war daher in Höhe der geltend gemachten 3.115,00 € begründet. Daneben waren die Beklagten zur Tragung des Verzugsschadens hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € sowie der Verzugszinsen ab der Geltendmachung verpflichtet. II. Darüber hinaus waren die Beklagten hinsichtlich der Feststellung zu verurteilen. Ein Feststellungsinteresse besteht auch insoweit. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/693858.html Kommentare

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