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AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 20. Dezember 2013 - Az. 1 C 332/13

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten € 1.200,00 Zug um Zug gegen Übereignung des Brautkleides Ek 13 Ak 57 zu bezahlen.Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten hinsichtlich Ziffer
  5. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten hinsichtlich Ziffer
  6. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Beschluss Der Streitwert wird bis zur Teilerledigterklärung auf 1.500,00 € und danach auf 1.200,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt Rückzahlung ihres Anzahlungsbetrages. Der Beklagte begehrte die Restzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Brautmoden X" ein Geschäft für Brautmoden in H. Die tatsächliche Geschäftsabwicklung erfolgt durch X. Die Klägerin begab sich in das Geschäft des Beklagten, um ein Brautkleid zunächst anzuprobieren und gegebenenfalls zu erwerben. Mit Rechnung/Kaufvertrags Nr. 162, Kaufdatum vom 28.
  7. und Hochzeitsdatum am 30.
  8. unterschrieb die Klägerin ein Formular über ein Brautkleid Ek 13 Ak 57 (1.598,00) Größe 14, zum Gesamtpreis von 1.500,00 €. Hierzu zahlte sie mittels EC-Karte 300,00 € an. Mit Schreiben vom 28.02.2013 des Kläger Bevollmächtigten wurde unter Vorlage der Originalvollmacht der Widerruf erklärt. Im Termin vom 20.11.2013 wurde die von Klägerseite erhobene negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Teilzahlungsgeschäft aufgrund der Anzahlung in Höhe von 300,00 € und der Restforderung von 1.200,00 € bestehe, bei dem mangels Widerrufsbelehrung der Widerruf noch möglich gewesen sei. Auch meint die Klägerin, dass ein Kaufvertrag deshalb nicht geschlossen worden sei, da es ein Brautkleis Ek 13 Ak 57 nicht gebe. Darüber hinaus trägt der Klägerin vor, dass die Tätigkeit der Beklagten Bevollmächtigten nach außen vor Klagezustellung nicht erkennbar geworden sei. Die Klägerin beantragt zuletzt:
  9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2013 zu bezahlen.
  10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen Der Beklagte beantragt, Klageabweisung Widerklagend beantragt der Beklagte zuletzt,
  11. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.200,00 € Zug um Zug gegen Übereignung des Brautkleides Ek 13 Ak 57 zu zahlen.
  12. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von Netto 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt: Abweisung der Widerklage Die Beklagte ist der Auffassung, dass kein Teilzahlungsgeschäft vorliegen würde, da der Klägerin keine Zahlungshilfe gewährt worden sei. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, dass das streitgegenständliche Brautkleid Ek 13 Ak 57 tatsächlich existiere und von der Klägerin auch tatsächlich gekauft worden sei. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll vom 20.11.2013 und den gerichtlichen Hinweis Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Umgekehrt ist allerdings die Widerklage zulässig und begründet. A. Die Klägerin hat bei dem Beklagten das streitgegenständliche Brautkleid Ek 13 Ak 57 mit Kaufvertrag vom 28.01.2013 zum Kaufpreis von 1.500,00 € erworben. Dabei hatte die Klägerin bereits einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 300,00 € mittels EC-Karte angezahlt. Trotz dieser Anzahlung liegt jedoch kein Teilzahlungsgeschäft vor. Insoweit besteht keine Finanzierungshilfe gegenüber der Klägerin. Die Anzahlung erfolgte nicht, um den Ankauf des Brautkleides zur finanzieren. Vielmehr sind streitgegenständlich die Besonderheiten eines Brautkleidkaufes zu berücksichtigen. Durch die Anzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 300,00 € und dem Verbleib des Brautkleides im Geschäft des Beklagten wird lediglich dem Willen der Klägerin entsprochen, dass das Brautkleid nicht anderweitig verkauft wird und gleichzeitig das Brautkleid im Geschäft des Beklagten verbleiben kann, bis es zum Hochzeitstermin von der Klägerin abgeholt wird. Hierbei ist von Bedeutung, dass das Brautkleid üblicherweise nicht zu Hause aufbewahrt werden soll, sondern bis zum Hochzeitstermin im Geschäft unentgeltlich verwahrt wird. Um gleichzeitig eine Bindung der Parteien zu erreichen, wurde neben dem Vertragsschluss auch eine Anzahlung geleistet. Hierdurch sollte erreicht werden, dass die Klägerin nicht vom Geschäft Abstand nimmt und umgekehrt der Beklagte nicht das Brautkleid noch vor dem Hochzeitstermin anderweitig veräußert, da es ja in der Zwischenzeit noch im Geschäft aufbewahrt wird. Diese stillschweigende Vereinbarung, die dem grundsätzlichen Brautkleidkauf zugrunde liegt, galt auch zwischen den Parteien, sodass durch die Anzahlung das Rechtsgeschäft nicht zu einem Teilzahlungsgeschäft wurde. Dementsprechend bestand kein Widerrufsrecht für die Klägerin, sodass der Kaufvertrag durch den erklärten Widerruf nicht in Wegfall geriet. Die Klägerin hatte somit auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Anzahlungsbetrages. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. B. Demgegenüber bestand der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Brautkleid fort. Entgegen der Ansicht der Kläger war der Kaufvertrag auch dann wirksam, wenn die Bezeichnung des Brautkleides sich nicht im Internet oder sonst wo in einem Katalog so wie angegeben finden lässt. Für die Parteien war klar, welches Brautkleid konkret verkauft bzw. gekauft worden war, um welches konkrete Brautkleid es streitgegenständlich ging. Insoweit schadet eine gegebenenfalls vorliegende Falschbezeichnung nicht. Jedenfalls wurde das im Kaufvertragsformular bezeichnete Brautkleid, dass die Klägerin tatsächlich anprobiert und letztlich ausgesucht hatte, übereinstimmend angegeben. Dabei schadet auch nicht, dass der Beklagte oder ein Vertreter das Kaufvertragsformular nicht unterschrieben hatte. Der Vertrag war auch ohne Schriftform wirksam. Das Formular diente allein zu Beweiszwecken, hatte damit keine konstitutive Wirkung für die Begründung des Kaufvertrags an sich. Aufgrund wirksamen Kaufvertrages war die Klägerin verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Hierbei hatte die Klägerin bereits eine Anzahlung in Höhe von 300,00 € geleistet. Somit war die Klägerin verpflichtet, den Restkaufpreis in Höhe von 1.200,00 € zu bezahlen. Die Widerklage war insoweit begründet. C. Demgegenüber war die Klägerin nicht zur Tragung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Beklagtenvertreterin verpflichtet. Eine Tätigkeit der Beklagtenvertreterin vor Klageerhebung war von dieser nicht ausreichend nachgewiesen worden. Insbesondere war die bloße Mandatierung ohne Entfaltung einer Tätigkeit nicht nach außen erkennbar geworden. Die Beklagtenbevollmächtigte hatte zwar vorgetragen, dass sie auf das Schreiben des Klägervertreters vom 28.02.2013 selbst ein Schreiben gefertigt hätte mit Datum vom 10.04.
  13. Dieses Schreiben war allerdings nicht mehr abgesandt worden, da zwischenzeitlich mit Datum vom 08.04.2013, eingegangen beim AG Pfaffenhofen am 10.04.2013, durch die Klägerin Klage erhoben worden war, und diese mit Postzustellungsurkunde vom 13.04.2013 an den Beklagten zugestellt wurde. Hieraus ist ersichtlich, dass vorgerichtlich die Tätigkeit der Beklagtenvertreterin nicht nach außen hervorgetreten war. Diese war weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber dem Klägervertreter aufgetreten. Auch erfolgte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagtenvertreterin die Mandatierung nicht durch den Beklagten, sondern durch die Zeugin X. So schrieb diese auf das Faxschreiben des Klägervertreters vom 28.02.2013: "Hallo, S.O.S., Hilfe, Gruß X." Daher war die Klägerin nicht zur Tragung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten verpflichtet. Insoweit war die Widerklage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 , 91 a ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/693860.html Kommentare

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