dem sie ihm zur dienstlichen Verwendung und Pflege übergeben worden war. Die Hündin wird
Dienstschluss in einem verwaltungseigenen Zwinger auf dem Privatgrundstück des Klägers gehalten; eine Wohnungshaltung ist nicht genehmigt. Als der Kläger in der Zeit vom
dem der Kläger die Zollhündin am frühen Vormittag des
frage des Hauptzollamts E1. ergänzte der Kläger seine Schadensmeldung dahin, dass er die Zollhündin zur Beobachtung vorübergehend mit in seine Wohnung genommen habe, weil sie ein für sie ungewöhnlich unruhiges und teils apathisches Verhalten gezeigt habe,
dem er sie am
gekommen sei. Der Kläger hat am 19. November 2012 beim Amtsgericht F. Klage erhoben.
Verweisung des Rechtsstreits zunächst an das Amtsgericht F. -C
Anhang 2 ZHBest verpflichtet gewesen. Hiernach habe der Zollhundeführer auf Anzeichen von Krankheiten bei seinem Hund zu achten und sich ausreichend Zeit zur eingehenden Beobachtung zu nehmen. Da der Zwinger, in dem die Hündin untergebracht sei, sich 50 m von seiner Eigentumswohnung entfernt befinde, habe er keine andere Wahl gehabt, als sie mit in die Wohnung zu nehmen, wenn er sie ständig habe beobachten wollen. Weil die Zollhündin des Klägers stuben- und zwingerrein sei, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass sie in die Wohnung urinieren würde; dass dies überhaupt geschehen sei, zeige, dass die Hündin erkrankt gewesen sein müsse. Auch
dem Vorfall habe er sie aber nicht einem Tierarzt vorgestellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.294,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
den Zollhundebestimmungen zu führen. Im Übrigen liege ein
weis über gesundheitliche Probleme der Zollhündin bis heute nicht vor. Darüber hinaus wäre das Schadensereignis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Klägers leicht zu verhindern gewesen, indem die Zollhündin die
t im Zwinger verbracht hätte oder, wenn sie schon mit in die Wohnung genommen werde,
ts in einem geschlossenen Raum mit abwaschbarem Untergrund gehalten worden wäre, anstatt ihr Zutritt zur gesamten Wohnung einschließlich dem durch den Kläger selten aufgesuchten Obergeschoss zu gewähren. Der Zollhundelehrwart C2. habe auf
trägliche Befragung angegeben, dass die Zollhündin auch in ihrem Zwinger hätte beobachtet werden können, da im August 2011 keine gesundheitsgefährdenden Außentemperaturen für den Zollhund vorherrschten. Die Unterbringung im Zwinger wäre art- und tiergerecht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere hat der Kläger das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch für die Geltendmachung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs erforderliche Vorverfahren, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 (= juris Rdnr. 15), durch seine Schadensmeldung und deren Ablehnung durchgeführt; die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Teppichs und Dielenbodens. Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten zu sorgen.
Satz 2 BBG schützt der Dienstherr die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die Schutzpflicht
Satz 2 BBG umfasst auch den Schutz des Eigentums des Beamten durch die Vermeidung von Schäden an dessen Sachen, die er notwendig oder im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
1 der Billigkeitsrichtlinien kann auf Antrag ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine Billigkeitszuwendung geleistet werden, wenn ein Beamter in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, einen Schaden an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs erlitten hat, die er für den Dienst benötigt oder die ein Beamter zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflegt.Neben den in Abschnitt I Nr. 1 aufgeführten Schadenstatbeständen sind in den Billigkeitsrichtlinien Schäden geregelt, die in Gemeinschaftsunterkünften oder bei der Teilnahme von Soldaten an Manövern und Übungen o.ä. eintreten können (Abschnitt I Nr. 2) sowie Schäden an privateigenen Kraftfahrzeugen und hochwertigen Gegenständen (Abschnitt II Nrn. 5 und 6). Vor dem Hintergrund dieser Eingrenzung von ersatzfähigen Schadenskategorien scheidet ein Sachschadensersatzanspruch des Klägers auf Grundlage der Billigkeitsrichtlinien schon von vorneherein aus, weil die durch die Zollhündin beschädigten Sachen (Dielenboden und Teppich) nicht unter die von den Billigkeitsrichtlinien erfassten Gegenstände fallen. Aus den Zollhundebestimmungen selbst, die ebenso das Ermessen der Beklagten hinsichtlich eines Schadensausgleichs speziell für durch Zollhunde verursachte Schäden lenken, ergibt sich ebenso wenig ein Schadensersatzanspruch des Klägers. Danach ersetzt die Zollverwaltung (nur) Sachschäden, die bei der Zollhundeausbildung an privatem Gerät und an der Zivilkleidung der Helfer entstehen (vgl. Abs. 31 ZHBest). Hier ist der Schaden bereits nicht bei der Zollhundeausbildung entstanden. Ermessensfehler hinsichtlich der Verwaltungspraxis der Beklagten und der ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Fall sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
GO) prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Fürsorgepflicht umfasst grundsätzlich nicht die Pflicht, jedweden Vermögensnachteil des Beamten auszugleichen. Allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren und eine Ermessensreduzierung auf Null begründen, die den Dienstherrn zur Ersatzleistung verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom
dem des § 276 Abs. 2 BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die im Verkehr eines Zollhundeführers erforderliche Sorgfalt wird durch die Zollhundebestimmungen konkretisiert.
Abs. 14 ZHBest sind Zollhunde in Zwingern unterzubringen. In Ausnahmefällen können Zollhunde in Wohnungen gehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorsteher des Hauptzollamts. Diese Vorgabe hat der Kläger - unstreitig - nicht beachtet, indem er die Zollhündin ein Wochenende lang in seiner Wohnung gehalten hat, und somit fahrlässig selbst das Risiko dafür gesetzt, dass die ihm zugewiesene Zollhündin auf den Teppich in seiner Wohnung uriniert und damit den entstandenen Schaden verursacht. Damit hat sich genau die Gefahr realisiert, der ersichtlich durch die Regelung in Abs. 14 ZHBest vorgebeugt werden soll. Vgl. zum Niedersächsischen Beamtenrecht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 29. Januar 2009 - 5 LA 30/06 -, juris Rdnr. 17. Ob - wie vom Kläger vorgetragen - eine zu der Vorgabe in Abs. 24 ZHBest abweichende, laxere Praxis von der Beklagten geduldet wurde, kann offen bleiben. Auch
den Darlegungen des Klägers bezog sich eine derartige Duldungspraxis jedenfalls nicht auf Abs. 14 ZHBest, also darauf, für eine Wohnungshaltung des Zollhundes das Einverständnis des Vorstehers des Hauptzollamts einzuholen. Auch wenn Abs. 24 ZHBest im Abschnitt "Tierärztliche Versorgung" eine spezielle Regelung für den Umgang mit dem Zollhund bei Anzeichen von Erkrankungen vorsieht, verhält sich diese Regelung nicht zur Haltung des Hundes in der Wohnung, sondern behandelt vielmehr lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zollhund einem Tierarzt vorzuführen ist. Ebenso wenig erlaubt Anhang 2 ZHBest ("Das Erkennen von Krankheiten bei Zollhunden"), der den Zollhundeführer dazu anhält, auf Anzeichen von Erkrankungen des Zollhundes bei seiner täglichen Betreuung zu achten und sich ausreichend Zeit zur Beobachtung des Zollhundes zu nehmen, die eigenmächtige Beobachtung des Zollhundes in der Privatwohnung, auch dann nicht, wenn der Zwinger - wie der Kläger vorträgt - 50 m von der Wohnung entfernt stehen sollte. Insofern bleibt der in Abs. 14 ZHBest aufgestellte Grundsatz unberührt, dass der Zollhund im Zwinger zu halten ist. Sofern der Kläger die Frage aufwirft, was er zum Wohle der Zollhündin anderes hätte tun sollen, er vielmehr das Beste für die Hündin getan habe, ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus den dargelegten Zollhundebestimmungen. Unabhängig davon, dass die Wohnungshaltung der Zollhündin
den Zollhundebestimmungen auch dann nicht erlaubt gewesen wäre, wenn die Entscheidung des Vorstehers der Hauptzollamts nicht hätte eingeholt werden können, sondern es dann bei dem Grundsatz der Zwingerhaltung geblieben wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine solche Entscheidung hier nicht hätte eingeholt werden können. Ausweislich der eigenen Stellungnahme des Klägers vom
vollziehbar. Vielmehr hat der Kläger noch nicht einmal einen diesbezüglichen Versuch (auch nicht im
hinein) unternommen. Ob die Wohnungshaltung - wie der Kläger meint - ohnehin erlaubt worden wäre, ist rein spekulativ. Das Genügen einer mutmaßlichen Einwilligung sehen die ZHBest nicht vor und könnte ohnehin erst in Betracht kommen, wenn der Kläger vergeblich versucht hätte, eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Auch wenn selbst eine (
trägliche) Genehmigung der Wohnungshaltung ausreichen sollte, hat die Beklagte diese nicht erteilt. Der Kläger ging und geht stattdessen davon aus, dass er selbst befugt gewesen sei, die Entscheidung über die Wohnungshaltung der Zollhündin zu treffen. Diese Kompetenz ist ihm aber weder über die Zollhundebestimmungen noch auf anderer Grundlage eingeräumt. Da die ungenehmigte Mitnahme der Zollhündin in die Wohnung des Klägers bereits den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger überdies auch dadurch fahrlässig handelte, dass er entgegen Abs. 24 ZHBest trotz der von ihm angenommenen Anzeichen einer Erkrankung der Zollhündin den Zollhundelehrwart und den Vorgesetzten nicht unverzüglich verständigt hat. Vor diesem Hintergrund ist ferner unerheblich, ob der Kläger bei der Beaufsichtigung der Zollhündin in seiner Wohnung die notwendige Sorgfalt beachtet hat. Über einen etwaigen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, der auch im Verhältnis zwischen einem geschädigten Beamten und seinem Dienstherrn Anwendung findet, sind die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schon nicht zur Entscheidung berufen; sie ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, juris Rdnr. 19. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 833 BGB wird durch die Spezialvorschrift des § 839 BGB verdrängt. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Entscheidung vom 26. Juni 1972 - III ZR 32/70 -, juris Rdnr. 15. Da die Klage im Hauptantrag
all dem unbegründet ist, konnte der Klageantrag des Klägers auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/693949.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.