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VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2014 - Az. 14 K 6792/12.A

Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtli

§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan im angefochtenen Bescheid wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/

  1. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Bisud geborene Kläger zu
  2. und seine am 00.00.0000 in Kabul geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sind afghanische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Hazara und sind schiitischen Glaubens. Die Kläger zu
  3. bis
  4. sind ihre gemeinsamen Kinder. Die letzten 5 Jahre vor der Ausreise hielten sich die Kläger zu
  5. und
  6. nach eigener Aussage in Kabul auf und hatten dort ihren Lebensmittelpunkt. Eigenen Angaben zufolge reisten sie zusammen mit ihren beiden Söhnen, X. und N. (Kläger im Verfahren 14 K 6795/12 .A) im Jahr 2000 oder 2011 zunächst von Afghanistan in den Iran. In Teheran wurden kurz nach ihrer Ankunft die Klägerin zu
  7. und am
  8. Juli 2007 die Klägerin zu
  9. geboren. Eigenen Angaben zufolge verließen die Kläger zu
  10. bis
  11. sodann den Iran und hielten sich anschließend für weitere fünf Jahre in Griechenland auf. In Athen wurde am
  12. September 2008 der Kläger zu
  13. geboren. Am
  14. Januar 2012 reisten die Kläger über den Luftweg ins Bundesgebiet ein. Am
  15. Januar 2012 stellten sie hier einen Asylantrag. Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger zu
  16. bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am
  17. Februar 2012 an, dass sie als Hazara in Afghanistan diskriminiert worden seien und ihr Heimatland wegen des Krieges und der schlechten Lage verlassen hätten. Im Iran hätten sie als Illegale gelebt und seien weiteren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Die Klägerin zu
  18. gab zudem in ihrer Anhörung am
  19. Februar 2012 an, sie habe sich für ihre Kinder, insbesondere für ihre Töchter, eine bessere Zukunft gewünscht. Am
  20. August 2012 wurde ein weiterer Sohn der Kläger zu
  21. und 2., N
  22. N
  23. (Kläger im Verfahren 14 K 6999/12), in Sankt Augustin geboren. Durch Bescheid vom
  24. November 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 3) nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 4). Die Kläger haben am
  25. November 2012 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf den Vortrag gegenüber dem Bundesamt und tragen ergänzend vor, dass die siebenköpfige Familie in Afghanistan keine Existenzmöglichkeit habe. Es liege daher zumindest ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Die Kläger haben zunächst beantragt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen,

§ 60Abs. 5 oder 7 Aufenth

G hinsichtlich Afghanistans vorliegt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihr Begehren auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beschränkt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2012 zu verpflichten, festzustellen,

§ 60Abs. 7 S. 1 Aufenth

G vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Kläger zu

  1. und
  2. in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Mai 2014 informatorisch zu ihrem Begehren angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 14 K 6999/12.A und 14 K 6795/12 .A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Gründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  4. Mai 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom
  5. April 2014 geladen worden. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die weitergehende Klage ist begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 . Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Januar 2013 - 10 C 15.12 - Rn. 38 unter Hinweis auf die st. Rspr., zitiert nach juris. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. So BVerwG, Urteile vom
  8. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48 , 49, und vom
  9. September 2011 - 10 C 24.10 -, zitiert nach juris. Daran gemessen ist davon auszugehen, dass den Klägern aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage droht. Dies ergibt sich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Weil die Kläger wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie nur gemeinsam nach Afghanistan zurückkehren könnten, sind die fünf Kläger (sowie jedenfalls der minderjährige Kläger aus dem Verfahren 14 K 6999/12.A) und somit sechs Personen) für die Beurteilung der Rückkehrsituation gemeinsam in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. August 1993 - 9 C 7/93 -, juris. Die humanitäre Lage in Afghanistan allgemein ist weiterhin schwierig (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Lagebericht), Stand:
  11. Juni 2013, bestätigt durch Lagebericht, Stand: Februar 2014). Soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Die medizinische Versorgung leidet an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie an gut qualifiziertem Assistenzpersonal. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt. Die Behandlung psychischer Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen; die wenigen Kliniken, die es gibt, sind klein und überfüllt. Diese allgemeinen Gefahren verdichten sich im Fall der Kläger zu einer Extremgefahr im o.g. Sinne. Die Kläger zu
  12. und
  13. haben Afghanistan aller Wahrscheinlichkeit nach vor mehr als 13 Jahren verlassen. Sie verfügen dort nur noch bedingt über familiären Rückhalt. Die Kläger haben bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, ein Bruder und eine Schwester des Klägers sowie die Mutter der Klägerin lebten noch in Afghanistan. Dies allein wird aber ihr Überleben in Kabul nicht gewährleisten können; zumal es sich bei den Klägern um eine sechsköpfige Familie handelt. Der Kläger zu
  14. wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan sein Existenzminimum und das seiner Familie allein nicht sichern können. Er hat zunächst als Bauer und später als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Auch im Iran hat er keine besondere Ausbildung absolviert, die es ihm erleichtern könnte, in seinem unter sehr hoher Arbeitslosigkeit leidenden Herkunftsland eine den Lebensunterhalt der Familie sichernde Tätigkeit zu finden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu
  15. durch eigene Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen kann. Nach ihren Angaben hat sie weder in ihrem Heimatland gearbeitet noch geht sie in Deutschland einer Arbeit nach. Die traditionellen Wertvorstellungen verbieten zudem im Regelfall eine selbständige Tätigkeit von Frauen. Zu der finanziellen Situation der Kläger zu
  16. und
  17. kommt vorliegend entscheidend hinzu, dass die Kläger zu
  18. und
  19. ein im Jahr 2012 geborenes Kleinkind haben (Kläger im Parallelverfahren 14 K 6999/12), für das die bedrohliche Gesundheits- und Versorgungslage in Afghanistan mit höchster Kindersterblichkeit und vielfach ungesichertem Zugang selbst zu sauberem Trinkwasser eine extreme Gefahr darstellt. Der Familie ist eine Rückkehr nach Kabul daher nicht zumutbar. Vgl. VG Augsburg, Urteile vom
  20. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom
  21. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom
  22. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern); VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  23. November 2012 - 5a K 1523/11 .A -, juris (Mutter mit zwei erwachsenen Söhnen und einem 17-jährigen Sohn); VG Köln, Urteil vom
  24. April 2014 - 2 K 783.13/A 8 -, n.v. (Familienvater mit schwangerer Frau und einem Kind). Schließlich ist auch die Androhung der Abschiebung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staats als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt, auch dann, "wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt". Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 der Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vgl. BVerwG, Urteil vom
  25. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/693960.html Kommentare

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