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VG Minden, Urteil vom 7. Mai 2014 - Az. 3 K 1656/13

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

§ 4Abs.

1 und 2 dieser Satzung würde der Kläger somit zusätzlich zu seiner bereits bestehenden Verpflichtung, den Gehweg vor seinem Grundstück im Winter auf einer Breite von 1,5 m von Schnee und Eis freizuhalten, lediglich verpflichtet, auf der Fahrgastaufstellfläche zwei Durchgänge für Ein- und Ausstieg der Fahrgäste in einer Breite von 1-1,50 m zu räumen, was - gemessen an den Belastungen in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen - nicht unzumutbar wäre. Auch bestehe keine zwingende Notwendigkeit der Verwendung abtauender Mittel. Diese sei insbesondere nicht durch ein außergewöhnliches Gefälle der Fahrgastaufstellfläche bedingt. Auch im Bereich der Grundstückseinfahrt des Klägers werde kein unübliches Gefälle bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage, bei der es sich um eine (vorbeugende) Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO handelt, zur Statthaftigkeit der Feststellungklage in Fällen der vorliegenden Art vgl. z.B. VG Minden, Urteil vom 26.03.2013 - 3 K 2684/11 - (rk), juris, Rdnr. 16 ist jedenfalls unbegründet. Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht (Sommerreinigung und Winterdienst) für den Gehweg vor dem Grundstück des Klägers T.---------straße 4 in C. ist wirksam. Diese Straßenreinigungspflicht würde auch die - hier streitige - Winterwartung auf einer noch in der Planung befindlichen, an den vorhandenen Gehweg unmittelbar angrenzenden Fahrgastaufstellfläche umfassen. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Zulässigkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht folgt aus § 4 StrReinG NRW. Nach dem Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Gemeinde die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Von dieser gesetzlichen Befugnis hat die Beklagte in grundsätzlich zulässiger Weise in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - SGS -) vom 23.11.1978 in der hier maßgeblichen Fassung der 33. Änderungssatzung vom 16.12.2013 in Verbindung mit dem zugehörigen Straßenreinigungsverzeichnis Gebrauch gemacht. Nach diesem Straßenreinigungsverzeichnis gehört die T.---------straße zur Reinigungsklasse 10.

§ 3Abs.

1 Satz 3 SGS obliegt den Eigentümern (u.a.) in der Reinigungsklasse 10 die Reinigungspflicht einschließlich der Winterwartung für die Gehwege vor ihrem Grundstück. Die in der Planung befindliche Fahrgastaufstellfläche (sog. Buskap) vor dem Grundstück des Klägers wird - entgegen der Ansicht des Klägers - nach ihrer Fertigstellung tatsächlich und rechtlich Teil des Gehweges sein. Gehwege im reinigungsrechtlichen Sinn sind

§ 1Abs.

1 Satz 3

  1. Halbsatz SGS selbstständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger und Fußgängerinnen vorgesehen oder geboten ist. Ein Gehweg in diesem Sinne ist danach jedenfalls dann gegeben, wenn der Bürgersteig durch einen Bordstein erkennbar zur Nutzung für Fußgänger von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Vgl. z.B. Jürgen Müller, "Zur Zumutbarkeit der Übertragung der Gehwegsreinigung insbesondere bei Bushaltestellen nach nordrheinwestfälischem Straßenreinigungsrecht", in: KStZ 2013, Seite
  2. Nach den Planungen der Beklagten wird die Fahrgastaufstellfläche, die im Zuge der Verlagerung der Bushaltestelle vor dem Grundstück des Klägers errichtet werde soll, durch einen 18 cm hohen Bordstein (sog. Buskapstein) von der Fahrbahn abgegrenzt sein und mit dem bereits vorhandenen Bürgersteig eine optisch einheitliche Fläche bilden. Die Fahrgastaufstellfläche (Buskap) wird daher nach ihrer Fertigstellung Bestandteil des Gehweges sein, auch wenn sie in den Planungsunterlagen der Beklagten nicht als solcher bezeichnet wird. Vgl.: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis,
  3. Auflage 2013, Rdnr.
  4. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW für die Übertragung der Straßenreinigungspflicht sind hier erfüllt, weil der in Frage stehende Gehweg an das Grundstück des Klägers angrenzt und dieses auch erschließt, indem von ihm rechtlich und tatsächlich eine zumindest fußläufige Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet wird. Der Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist nicht identisch mit dem gleichlautenden Begriff in anderen Gesetzen und setzt eine Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge nicht voraus. Ständige Rechtsprechung des zuständigen
  5. Senats des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26.09.2013 - 9 A 1809/11 - m.w.N. und Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 - juris, Rdnr. 26; ebenso VG Minden, Urteil vom 02.01.2013 - 3 K 1217/12 - (rk). Dass sich - wie der Kläger meint - durch die geplante Fahrgastaufstellfläche eine "Verschlechterung" der vorhandenen Erschließung seines Grundstücks ergeben werde, schließt die festgestellte Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht für den Gehweg auf den Kläger jedenfalls nicht aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bau des Buskaps verbundene und beabsichtigte Verkehrsberuhigung sich auf das Grundstück des Klägers durchaus auch vorteilhaft auswirken dürfte. Danach sind im vorliegenden Fall die Satzungsbestimmungen über die Gehwegreinigung anwendbar. Dies gilt auch für die Winterwartung auf einem Buskap. Ebenso: Wichmann, a.a.O., Rdnr.
  6. Entgegen der Ansicht des Klägers wird auf dem Buskap nach seiner Fertigstellung eine satzungskonforme Winterwartung möglich sein. Zu beachten sind insoweit insbesondere die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGS. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGS ist die Pflicht zur Winterwartung auf Gehwegen auf eine Breite von 1,5 m begrenzt.

§ 4Abs.

2 SGS müssen an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel die Gehwege zusätzlich so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

§ 4Abs.

3 Satz 1 SGS ist der Schnee auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehwegs oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Insbesondere verstößt die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SGS trotz des überwiegenden Allgemeininteresses des Winterdienstes auf Gehwegen an Bushaltestellen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.08.1993 - 9 A 3294/91 -. Die vorgenannten Satzungsbestimmungen regeln auch den Winterdienst auf dem geplanten Buskap. Diese Satzungsbestimmungen lassen dem Kläger eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei der Ausübung seiner zukünftigen Räumpflichten. So stünde es ihm frei, auf dem Buskap parallel zur Fahrbahn in einem Abstand von etwa 0,75 bis 1 m von der Bordsteinkante bis zu der auf dem Buskap markierten Haltelinie für die Busse den

§ 4Abs.

1 Satz 2 SGS vorgeschriebenen 1,5 m breiten Streifen von Schnee zu räumen bzw. mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen und ab dieser Linie diesen Streifen in Form eines zu seinem Grundstück ansteigenden Parallelogramms bis zu dem bisherigen Gehweg fortzuführen. An den Stellen, an denen üblicherweise die Fahrertür und die (breitere) Mitteltür der Busse zum Stehen kommen, wären

§ 4Abs.

2 SGS von dem geräumten Streifen aus ein etwa 0,75 breiter Durchlass zur Fahrertür und ein etwa 1,5 m breiter Durchlass zur Mitteltür zu schaffen. Bei einem Bus mit mehr als zwei Türen würde bei Schneefall jedenfalls die Öffnung von zwei Türen, nämlich der Fahrer- und der Mitteltür, ausreichen. nach Müller, a.a.O., S. 191 wäre bei extremen Schneelagen sogar nur ein geräumter Bereich zur Fahrertür ausreichend. Der geräumte Schnee könnte

§ 4Abs.

3 Satz 1 SGS auf der ca. 0,75 bis 1 m breiten, nicht geräumten Fläche zur Fahrbahn hin gelagert werden. Die satzungsgemäße Erfüllung der Winterdienstpflicht auf dem Buskap in der vorbeschriebenen Weise wäre für den Kläger - verglichen mit seinen gegenwärtigen Anliegerpflichten - nur mit einem geringen zusätzlichen Mehraufwand an Zeit und Arbeit, nämlich einer zusätzlich zu räumenden Fläche von weniger als 3 m², verbunden und wäre daher für ihn zumutbar. Vgl. auch dazu: OVG NRW, Urteil vom 11.08.1993 - 9 A 3294/91 -. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 - nicht, dass die Übertragung der Winterdienstpflicht für den Buskap auf den Kläger wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam wäre. Zwar hat die Übertragung der Gehwegreinigung auf den Anlieger den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung zu tragen. Der Gedanke der Zumutbarkeit stellt gleichsam eine Art ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW dar. Aus dem Fehlen eines dem § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW entsprechenden Halbsatzes in Bezug auf die Übertragung der Gehwegreinigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW folgt allerdings, dass der Gesetzgeber die Übertragung der Gehwegreinigung - unter verkehrlichen Gesichtspunkten - ohne Weiteres für Zumutbar hält. Die Übertragung von Reinigungs- und Winterdienstpflichten erfordert aber in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeit und Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 38 ff.; VG Minden, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 - (rk), juris, Rdnr. 34, 38 - 40; Wichmann, a.a.O., Rdnr. 189 f. (S. 303 ff.). So kann sich die Unzumutbarkeit der Gehwegreinigung aus einer besonderen Gefährdung für Leib und Leben des räumpflichtigen Anliegers vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.1988 - 3 A 142/87 - oder auch daraus ergeben, dass der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt ist, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und einem darauf stattfindenden Verkehr nichts zu tun haben, sodass die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe ist, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.12.2012, a.a.O. und vom 18.11.1996 - 9 A 5584/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, OVGE MüLü 50, 424; VG Minden, Urteil vom 20.03.2013, a.a.O. Solche Ausnahmefälle, in denen die Übertragung der Gehwegreinigung unzumutbar und damit auch unverhältnismäßig wäre, liegen hier aber nicht vor. Durch die Einbeziehung der Fahrgastaufstellfläche in die Winterdienstpflicht des Klägers ergäbe sich zunächst keine besondere Gefährdung für Leib und Leben des Klägers. Die geplante Neigung dieser zusätzlichen Fläche wird nach der Planung der Beklagten ca. 2,5 % betragen, sich damit im Normalbereich bewegen und kaum wahrnehmbar sein. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Gehweg mit "normalem" Gefälle die Durchführung des Winterdienstes für den räumungspflichtigen Anlieger nicht mit einer unzumutbaren Gefährdung und im Übrigen auch nicht mit einem unzumutbaren Haftungsrisiko verbunden ist. vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.11.2007 - 1 K 762/07 -, juris, Rdnr. 20; ebenso: Jürgen Müller, a.a.O., Seite 188; Wichmann, a.a.O., Rdnr.

  1. Im Bereich der Grundstückseinfahrt des Klägers, die nach den aktuellen Planungen der Beklagten mindestens 3 m vom Buskap entfernt sein soll, würde sich baulich gegenüber dem jetzigen Zustand keine wesentliche Veränderung und damit für den Kläger auch keine erhöhte Gefährdung bei der Durchführung des Winterdienstes ergeben. Entsprechendes gilt auch für sein Haftungsrisiko, das ebenfalls nicht erhöht wäre. Auch der weitere, vom OVG Münster im Urteil vom 03.12.2012, a.a.O. (juris, Rdnr. 50) genannte, Ausnahmefall liegt hier - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht vor. Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 -, juris, Rdnr. 49, ausgeführt hat, setzt dieser Ausnahmefall ausweislich des vom OVG Münster im Urteil vom 03.12.2012 zitierten Urteils desselben Senats vom 18.11.1996 - 9 A 5984/94 - voraus, dass Umstände vorliegen müssen, die in einem besonderen Maße zur Verschmutzung des Weges beitragen und die mit der Funktion des Weges als Erschließungsstraße und der normalen Verschmutzung einer solchen Straße durch die Anlieger und des durch sie veranlassten Verkehrs nichts zu tun haben. Vgl. auch Wichmann, a.a.O., Rdnr.
  2. Solche zur Unzumutbarkeit der Lastenübertragung führenden besonderen Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Allein sein Hinweis, dass die Gehwegreinigung von Buskaps im überwiegenden Allgemeininteresse erfolge, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. In der Rechtsprechung und Literatur ist nämlich anerkannt, dass der Winterdienst auf Gehwegen an Bushaltestellen trotz eines größeren Allgemeininteresses dem Anlieger zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.08.1993 - 9 A 3249/91 -; ebenso: Jürgen Müller, a.a.O., Seite 190; Wichmann, a.a.O., Rdnr. 189; vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 -, juris, Rdnr. 57 -
  3. Ein Buskap ist aber unter dem Gesichtspunkt der Erschließungsfunktion einer Straße nicht anders zu beurteilen als eine "normale" Bushaltestelle, weil er insoweit keine wesentliche Veränderung herbeiführt. Dem Kläger werden nach Fertigstellung der Fahrgastaufstellfläche durch § 4 SGS auch keine Pflichten aufgebürdet, die für ihn nicht erfüllbar wären. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 63; VG Minden, Urteil vom 20.03.2013, a.a.O. , juris, Rdnr.
  4. Insbesondere wäre der Kläger nach Fertigstellung des Buskaps sehr wohl in der Lage, die Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 Satz 1 SGS zu erfüllen, indem er den geräumten Schnee auf einer etwa 0,75 bis 1 m breiten Fläche auf dem Buskap zwischen dem geräumten Streifen und der Fahrbahn lagert. Diese Vorgehensweise bei Durchführung der Winterwartung wäre (tatsächlich) möglich und auch satzungskonform. Der Kläger wäre ebenfalls zu einer satzungsgemäßen Verwendung von Streumitteln in der Lage. Zwar dürfen

§ 4Abs.

1 Satz 5 SGS grundsätzlich nur abstumpfende Stoffe benutzt werden. Jedoch ist

§ 4Abs.

1 Sätze 6 und 7 SGS ausnahmsweise der Einsatz abtauender Streumittel erlaubt, wenn durch abstumpfende Mittel keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist. Sollte sich etwa durch Glatteis oder durch eine besonders hohe Frequentierung der Bushaltestelle eine solche Situation und damit die Notwendigkeit des Einsatzes auftauender Mittel ergeben, so wäre der Kläger also auch in diesem Fall in der Lage, die in der Satzung geregelten Vorgaben zur Art und Weise des Winterdienstes zu erfüllen. Die vom Kläger problematisierte Frage der Entwässerung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück ist straßenreinigungsrechtlich ohne Belang und berührt daher nicht die Wirksamkeit der Übertragung der Gehwegreinigung auf den Kläger. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/693981.html Kommentare

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