Anrechnung von Zwischenverdienst bei Freistellung Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2013 - 14 Ca 593/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.544,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen. Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten, nachdem sie erstinstanzlich auch um einen weiteren Streitgegenstand gestritten haben, zweitinstanzlich nurmehr darum, ob die Beklagte berechtigt war, Zwischenverdienst in einer Freistellungsphase des Klägers von April bis September 2012 auf die Entgeltansprüche des Klägers anzurechnen. Der Zwischenverdienst des Klägers ist mit 24.544,57 € brutto unstreitig. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 24.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.10.2013 Berufung eingelegt und diese am 20.11.2013 begründet. Der Kläger setzt sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 167 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger argumentiert insbesondere dahin, dass eine vereinbarte Freistellung und nicht eine einseitige Freistellung vorgelegen habe. Er weist dazu zum Tatsächlichen darauf hin, dass er schon erstinstanzlich vorgetragen habe, Ende Februar/Anfang März 2012 habe ein Gespräch mit der Personalleiterin sowie der Assistentin der Personalleiterin in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden stattgefunden. In diesem Gespräch habe er, der Kläger, den Wunsch geäußert, zum 31.03.2012 freigestellt zu werden. In dem Gespräch habe die Personalleiterin, Frau P , geäußert, dann wäre aber Voraussetzung, dass der Kläger bis zum 31.03.2012 seine Arbeiten durchführe und die dann noch bestehenden Restarbeiten von den verbliebenen zwei Mitarbeitern, Herrn F (Betriebsratsvorsitzender) und Herrn S , übernommen würden. Dies sei von Herrn F in dem Gespräch bejaht worden. Die Beklagte hat diesen Vortrag weder erst- noch zweitinstanzlich bestritten. Der Kläger führt weiter aus, er fühle sich im Übrigen auch als Betriebsratsmitglied benachteiligt, weil in einem Parallelfall, der erstinstanzlich ebenfalls vorgetragen worden sei, bei dem es sich aber nicht um ein Betriebsratsmitglied gehandelt habe (der Kläger war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens unstreitig Betriebsratsmitglied), von der Beklagten anders entschieden worden sei. Auch dort sei die Freistellung auf Wunsch des Mitarbeiters zum 31.03.2012 erfolgt. Zwischenverdienst sei nicht angerechnet worden, obwohl auch dieser Mitarbeiter, Herr S , ebenfalls in ein anderes Arbeitsverhältnis ab dem 01.04.2012 eingetreten sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2013,14 Ca 593/13, wird aufgehoben, soweit die Klage des Klägers über den Betrag von 27.566,94 € nebst Zinsen hinaus abgewiesen worden ist; die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.544,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 192 ff. d. A.) Bezug genommen. Auf den Vortrag des Klägers hinsichtlich Herrn S ging die Beklagte in der Berufungserwiderung nicht ein. In der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, erklärte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die Personalabteilung habe erst nachträglich erfahren, dass Herr S Zwischenverdienst gehabt habe. Die Sache sei aber schon abgewickelt worden und man habe deshalb den Betrag von Herrn S nicht zurückfordern wollen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Gründe Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2013 war insoweit, als der Kläger es mit der Berufung angegriffen hat (die Berufung richtet sich nicht gegen die Abweisung des Klageantrages soweit er sich auf die Gewährung des Completion-Bonus für die Zeit von April bis September 2012 in Höhe von 27.566,94 € bezog), abzuändern. Die Beklagte war nicht berechtigt, auf das dem Kläger für die Zeit seiner Freistellung (01.04. bis 30.09.2012) zustehende Entgelt den Zwischenverdienst in unstreitiger Höhe von 24.544,57 € brutto anzurechnen. A. I. Es ist zunächst im Wesentlichen richtig, dass - wovon beide Parteien und auch das Arbeitsgericht ausgehen - das Bundesarbeitsgericht bei der Frage, ob Zwischenverdienst anzurechnen ist, danach unterscheidet, ob eine vertraglich vereinbarte Freistellung vorliegt oder ob eine einseitige Nichtannahme der Arbeitskraft vorliegt. Wesentlich zum Verständnis ist indes die dogmatische Grundlegung dieser Rechtsprechung, die vom 9. Senat des Bundesarbeitsgericht begründet wurde, in einer Serie von Entscheidungen dieses Senates angewandt worden ist und auch vom 10. Senat in der von beiden Parteien und dem Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 17.10.2012 ( 10 AZR 809/11 ) übernommen worden ist. Die Ausgangsentscheidung dieser Rechtsprechung datiert vom 09.11.1999 ( 9 AZR 922/98 ). Diese Entscheidung enthält am ausgeprägtesten die dogmatischen Feinheiten der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Es klagte die Arbeitgeberin gegen einen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt wegen Zwischenverdienstes in der Zeit der Freistellung. Die Klägerin hatte das Arbeitsverhältnis im Februar 1996 zum 31.08.1996 gekündigt. Mit der von dem beklagten Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1996 bei sofortiger Freistellung ohne Anrechnung eines gegebenenfalls erzielten Zwischenverdienstes hatte sie sich zunächst nicht einverstanden erklärt, weil sie die Arbeitskraft noch benötigte. In dem von dem beklagten Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1996. Regelungen über die Freistellung wurden auch in dem Vergleich nicht getroffen. Am 14.05.1996 schrieb die Arbeitgeberin dem beklagten Arbeitnehmer: "...wie uns Herr S . mitteilte, sind nunmehr alle Aktivitäten bezüglich Umzug des Innendienstes nach H abgeschlossen, so dass Sie mit Wirkung zum 22.Mai 1996 bis zu Ihrem Ausscheiden am 31.August (richtig: 30. September) 1996 unter Fortzahlung ihrer Bezüge und Anrechnung des Ihnen zustehenden Tarifurlaubs von der Arbeitsleistung freigestellt werden." Zum 01.07.1996 nahm der beklagte Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber auf. Der Rechtsstreit drehte sich darum, ob der dort erzielte Zwischenverdienst anzurechnen sei. Das Bundesarbeitsgericht schloss in dieser Entscheidung eine Anwendung des § 615 Satz 2 BGB aus. Es führte aus: Annahmeverzug (wie § 615 BGB ihn voraussetzt) setze voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch eine Arbeitsleistung schulde. Fehle es hieran, könne der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug geraten. Ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die vom Arbeitnehmer nach § 611 BGB geschuldete Arbeitsleistung sei im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erlösche nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages (§ 305 BGB). Diese dogmatische Grundlegung findet sich z. B. auch in den Entscheidungen des BAG vom 23.01.2001 ( 9 AZR 26/00 ), vom 17.03.2002 ( 9 AZR 16/01 ) und vom 17.10.2012 ( 10 AZR 809/11 ); wohl auch in der Entscheidung des 5. Senats vom 29.09.2004 ( 5 AZR 99/04 ) - anders, allerdings für den speziellen Fall der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung, wohl die Entscheidung vom 23.01.2008 ( 5 AZR 393/07 ), die vom 10. Senat in der Entscheidung vom 17.10.2012 aber ebenfalls "im Grundsatz" für die vorliegend geschilderte dogmatische Grundlegung zitiert wird. In der Ursprungsentscheidung vom 09.11.1999 (a. a. O.) stellte das Bundesarbeitsgericht eine konsensuale Aufhebung der Arbeitspflicht sodann wie folgt fest: "Das ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 14.05.1996, das als Vertragsangebot an den Beklagten zu verstehen ist. Mit den dort angebotenen Bedingungen hat sich der Beklagte erkennbar einverstanden erklärt, indem er zu dem dort bestimmten Termin, nämlich den 22.05.1996, der Arbeit ferngeblieben ist. Eines Zugangs dieser Annahmeerklärung bedurfte es nicht (§ 151 BGB)." Weiter heißt es in dieser Entscheidung: "Für diese Auslegung sind Inhalt und Wortlaut des Schreibens maßgeblich. Dieses beschränkt sich nicht auf die Erklärung, der Beklagte werde für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Vielmehr hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, diese Freistellung erfolge "unter Fortzahlung der Bezüge". Einen Vorbehalt anderweitiger Verdienst werde angerechnet, enthält das Schreiben demgegenüber nicht..." II. Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben der Beklagten vom 06.03.2012 folgenden Passus: "Da Ihre Tätigkeit bereits spätestens ab Ende 2012 ersatzlos wegfällt, stellen wir Sie hiermit ab 01.04.2012 bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei." 1. Schon der Wortlaut spricht auch in diesem Falle dafür, dass nicht lediglich einseitig die weitere Arbeit des Klägers nicht angenommen werden soll, sondern dass mit dem Schreiben Rechtswirkungen im Bezug auf die Verpflichtung zur Arbeit selbst erzeugt werden sollen, die indes einseitig nicht erzeugt werden können. 2. Die Interpretation, dass hier eine einvernehmliche Aufhebung der Arbeitspflicht angetragen wird, wird durch folgende Begleitumstände bestärkt:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.