Tenor Die Beschwerde der Beklagtenvertreter gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 08.09.2010, Az. 4 O 2415/09, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Kläger begehren mit ihrer Klage von der Beklagten die Auflassung eines Grundstücks (Reihenhausparzelle) und die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Der Kaufpreis des im Beurkundungszeitpunkt noch nicht vermessenen, ca. 298 m2 großen Grundstückswurde im notariellen Vertrag auf 224.600,00 € festgelegt. Abweichungen der Grundstücksgröße sollten ausweislich des Vertragstextes nach dem Ergebnis der amtlichen Vermessung mit 553,35 €/m2 auszugleichen sein. Die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der Auflassungserklärung wurde von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Den beurkundeten Kaufpreis von 224.600,00 € haben die Kläger bezahlt, nicht jedoch die Nachforderung der Beklagten in Höhe von 7.193,55 € für die nach durchgeführter Vermessung um 13 m2 größere Grundfläche. Die Beklagte begründet ihren Klageabweisungsantrag mit mangelnder Fälligkeit des Auflassungsanspruchs, da der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt sei. Im Rahmen der Widerklage beantragt sie die Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 7.193,55 €. Die Kläger tragen demgegenüber vor, dass die tatsächliche Grundstücksgröße bei der notariellen Beurkundung bereits bekannt gewesen sei, so dass eine Mehrforderung nicht berechtigt sei. Die Beklagte sei zur Auflassung und Eintragungsbewilligung verpflichtet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen mit dem Inhalt, dass die Kläger weitere 4.300,00 € zahlen und dass anschließend von der Beklagten die Auflassung erklärt wird. Das Landgericht Regensburg hat den Streitwert mit Beschluss vom 08.09.2010 auf insgesamt 14.387,10 € festgesetzt (Klage und Widerklage je 7.193,55 €). Bei der Bemessung des Streitwerts für die Klage ist es von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen. Der eingeklagte Auflassungsanspruch an sich sei nicht streitig. Der Rechtsstreit drehe sich ausschließlich um die Frage, ob der Beklagten wegen der um 13 m2 größeren Grundfläche ein zusätzlicher Kaufpreis zustehe oder nicht. Nur der insoweit geltend gemachte Betrag von 7.193,55 € stehe "in Streit" und sei somit streitwertbestimmend. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagtenvertreter aus eigenem Recht. Sie beantragen, den Gebührenstreitwert auf bis zu 230.000,00 €' festzusetzen. Der Gebührenstreitwert richte sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der vorliegend - nach dem geschlossenen Vergleich - mit 228.900,00 € anzusetzen sei. Die Beklagte habe sich mit dem Einwand fehlender Fälligkeit verteidigt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. In Rechtsprechung und Literatur gehen die Meinungen darüber auseinander, ob sich der Gebührenstreitwert bei einer Auflassungsklage ausnahmslos nach dem Verkehrswert des Grundstücks richtet oder bei Verweigerung der Auflassung wegen einer geringfügigen Gegenforderung nach deren Höhe. Nach wohl noch herrschender Auffassung bestimmt sich der Gegenstandswert bei Klagen auf Erteilung der Auflassung auch dann nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG LV.m. § 6 ZPO, wenn die Auflassung allein wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs verweigert wird (Münchener Kommentar-Wöstmann, ZPO;
- Auflage, § 3 Rn. 35; Hartmann, Kostengesetze,
- Auflage, § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn. 2 "Auflassung"; aus der Rechtsprechung u.a. OLG Nürnberg MOR 1995, 966; weitere Nachweise bei Zöller-Herget, ZPO,
- Auflage, § 3 Rn. 16 "Auflassung"). Denn nur dadurch sei die mit § 6 ZPO bezweckte berechenbare, einheitliche und einfache Bewertungspraxis gewährleistet und dem Grundsatz, dass Einwendungen und Gegenrechte des Beklagten unberücksichtigt zu bleiben haben, Rechnung getragen. Nach einer im Vordringen befindlichen Gegenmeinung (OLG Stuttgart MDR 2009, 2353; KG NJW-RR 2003, 787 ; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
- Auflage, § 3 Rn 18, § 6 Rn 4; Zöller-Herget, aaO, je mwN) gilt zwar grundsätzlich § 6 ZPO, wonach der Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Klageerhebung maßgebend ist. Wird jedoch die Auflassung wegen einer geringfügigen Rest- bzw. Gegenforderung verweigert, so ist nach § 3 ZPO deren Höhe maßgebend. Durch die Heranziehung der flexibleren Vorschrift des § 3 ZPO und durch das Abstellen auf die wirklichen Interessen der Parteien und die wirtschaftlichen Hintergründe würden die untragbaren Ergebnisse einer auf den Verkehrswert des Grundstücks fixierten Streitwertbestimmung vermieden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die streitige Rechtsfrage liegt nicht vor. In der Entscheidung vom 06.12.2001 (VII ZR 420100 - NJW 2002, 684 ) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung, die nur wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung nach § 3 ZPO zu schätzen ist. Die im vorliegenden Fall streitige Frage hat er ausdrücklich offen gelassen. Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Meinung an, die eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für geboten erachtet. Er hält demgemäß einen Gebührenstreitwert in Höhe von 7.193,55 € für angemessen, § 3 ZPO. Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats ist der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch. Auch für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten muss wirkungsvoller Rechtsschutz gewährleistet sein. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Zwar ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streitwert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und nicht nur nach dem Wert des von einem Prozessbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Ziels zu bemessen. Mit der Justizgewährungspflicht wäre es aber nicht vereinbar, wenn Gebühren erhoben würden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat; die Beschreitung des Rechtswegs kann sich als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem durch das Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheint. Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn dann wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte regelmäßig Abstand nehmen (BVerfG, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 BvR 737104, NJW 2007,2032 f.). So liegt der Fall hier. Hätte die Streitwertbeschwerde der Beklagtenvertreter Erfolg, würde auf die Kläger, die im Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen haben, eine Kostenlast von knapp 18.000,00 € zukommen (2 mal 3,5 Rechtsanwaltsgebühren und 1 Gerichtsgebühr), ungefähr das Zweieinhalbfache ihres wirtschaftlichen Interesses. Auch im Fall einer streitigen Entscheidung wären mehr als 16.000,00 € an Kosten angefallen. Ein vernünftig abwägender Rechtsuchender wird im Bewusstsein eines derart hohen Kostenrisikos von der Erhebung einer Auflassungsklage Abstand nehmen. Ausschlaggebende Bedeutung kommt im vorliegenden Fall deshalb der Frage zu, ob es mit dem Justizgewährungsanspruch zu vereinbaren ist, die Kläger auf die Erhebung einer negativen Feststellungsklage zu verweisen. Durch diese Klageart könnten die Kläger mit vertretbarem Kostenrisiko gerichtlich klären lassen, ob sie zur Zahlung des zusätzlichen Kaufpreises verpflichtet sind. Je nach Verfahrensausgang wäre dann klar, ob der Auflassungsanspruch schon fällig ist oder noch nicht. Der Senat legt das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, in Fällen wie dem vorliegenden wie folgt aus: Dem Rechtsuchenden muss ermöglicht werden, den von ihm behaupteten Anspruch direkt einzuklagen. Wenn er der Auffassung ist, der Auflassungsanspruch sei bereits fällig, muss er auch unmittelbar auf Auflassung klagen dürfen. Der Rechtsschutz wäre nur unzureichend und wirkungsschwach gewährleistet, wenn ein Rechtsuchender unter Kostenaspekten faktisch zu einer Art "Vorklärungsprozess" gezwungen wäre, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel nicht zu erreichen ist. Denn aus einem Urteil, das das Nichtbestehen offener Restkaufpreisansprüche - und damit inzident die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs - feststellt, lässt sich die Eintragung einer Eigentumsänderung im Grundbuch nicht vollstrecken. Im Fall einer Verweigerung oder Verzögerung der Auflassung, aus welchen Gründen auch immer, müsste noch ein weiterer Prozess auf Auflassung geführt werden. Die Notwendigkeit eines Folgeprozesses besteht nicht nur theoretisch. Bei natürlichen Personen sind denkbar der Wegfall der Geschäftsfähigkeit, Tod mit Streit über die Erbfolge usw. Bei juristischen Personen kommt neben Insolvenz und Liquidation als auflassungsverzögernder Umstand auch mangelnde Handlungsfähigkeit durch Nichtvorhandensein eines gesetzlichen Vertreters in Betracht, z.B. falls ein Notgeschäftsführer bestellt werden muss. Durch die Verzögerung kann das Erreichen des Rechtsschutzziels trotz in der Regel vorliegender Auflassungsvormerkung auch insgesamt gefährdet sein. Darüber hinaus haftet die Klagepartei nach §§ 22 Abs. 1, 31 Abs. 1,2 GKG stets subsidiär für die angefallenen Kosten; dies kann sich vor allem dann als problematisch erweisen, wenn im Anschluss an den Feststellungsprozess noch ein weiterer Rechtsstreit auf Auflassung geführt werden muss. Dann müsste die Klagepartei nicht nur zwei Prozesse zur Erreichung des Rechtsschutzziels führen, sondern würde gegebenenfalls auch noch doppelt als Zweitschuldnerin für die Gerichtskosten herangezogen. Das Risiko, die Kostentitel gegen die Beklagtenpartei nicht vollstrecken zu können, trägt sie ohnehin. Der Grundsatz, dass Einwendungen und Gegenrechte des Beklagten unberücksichtigt zu bleiben haben, steht nicht in Widerspruch zur Auffassung des Senats. Entscheidungserheblich sind im vorliegenden Fall nicht etwa Gegenrechte oder Einwendungen. Es geht vielmehr um die Frage, ob der Auflassungsanspruch schon fällig ist oder ob zuvor noch der zusätzliche Kaufpreis bezahlt werden muss. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden, § 68 Abs. 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/69400.html Kommentare
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