Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom
(5e)versetzt. Am Deutschfranzösischen Gymnasium wird ein achtjähriger Ausbildungsgang angeboten, dessen Abschluss die gemeinsame deutschfranzösische Abiturprüfung bildet. Die Unter- und Mittelstufe (Sekundarstufe I) umfasst in der deutschen Abteilung die Klassenstufen 5 bis 9 und in der französischen Abteilung die Klassenstufen 6e bis 3e. Der Unterricht erfolgt aufgrund von harmonisierten deutschfranzösischen Lehrplänen. In den Klassen 5 bis 7 erhalten die deutschen Schüler einen intensiven Französischunterricht. Die französischen Schüler erhalten ebenso einen ihrem Kenntnisstand angepassten intensiven Unterricht in Deutsch. Die Stundenzahl variiert je nach den vorhandenen Vorkenntnissen. Die Unter- und die Mittelstufe bereiten die Schülerinnen und Schüler auf die vollständig integrierte Oberstufe vor, in der die deutschen und französischen Schüler in nahezu allen Fächern gemeinsam im neuen Klassenverband je zur Hälfte von französischen und deutschen Lehrern unterrichtet werden. Vgl. http://dfglfa.net/dfg/unsereschule/schulstruktur/unterund mittelstufe.html; http://dfglfa.net/dfg/unsereschule/schulstruktur/oberstufe.html Was den Sohn O. anbetrifft, ist ein wichtiger Grund, welcher dem öffentlichen Interesse an einer Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland vorgehen könnte, nicht zu erkennen. Nach einem vierjährigen Grundschulbesuch sind die Integrationsmöglichkeiten des Deutschen Schulsystems durch die Unterrichtung in der deutschen Sprache in einem deutschen Lernumfeld keinesfalls ausgeschöpft. Die Inanspruchnahme dieser Integrationsleistungen ist unverzichtbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts in Deutschland nicht ersichtlich ist. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass O. als deutscher Staatsangehöriger Unionsbürger ist. Das Gericht ist nach Art. 267 AEUV befugt, hierüber zu entscheiden. Abgesehen von der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulbesuch eines Unionsbürgers in einem anderen EU-Staat dem hier allenfalls in Betracht kommenden Gebot der Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV unterfällt, wäre eine Einschränkung jedenfalls gerechtfertigt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter der Voraussetzung anzunehmen, dass die Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Dabei kann jeder Mitgliedstaat einen ausreichenden Grad gesellschaftlicher Integration verlangen, der auch durch die Verbringung der Schulzeit im Mitgliedstaat erbracht werden kann. Vgl. EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-11 und 12/06 -, juris Rz. 33 und
- Die allgemeine Schulpflicht ist geeignet und erforderlich zur Erreichung der legitimen Ziele des staatlichen Erziehungsauftrags. Die Erreichung dieser Ziele steht nach Art. 165 Abs. 1 AEUV in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres Bildungssystems. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2009 - 6 B 27/09 - juris. Art. 165 AEUV enthält eine abschließende Handlungsermächtigung der Union auf dem Gebiet der allgemeinen Bildung. Das Tätigwerden der Union wird unter die Bedingung der Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten gestellt. Vgl. Blanke in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II (Stand: September 2013), AEUV Art. 165 /166, Rn. 58 und
- Für die Tochter T. liegt dagegen ein wichtiger Grund vor. Dabei kann hier offenbleiben, ob bereits von einem Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung mit Blick darauf auszugehen ist, dass sie über sechs Jahre eine deutsche Schule in Deutschland besucht hat. Entscheidende Bedeutung für den Wunsch zur Fortsetzung der gymnasialen Ausbildung in einer Schule der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens kommt nämlich dem Umstand zu, dass die besondere Schulstruktur der Schule in G. die Möglichkeit eröffnet, die Gymnasiallaufbahn in Ausrichtung am französischen Schulsystems zu durchlaufen. Von einer Reduzierung des mithin eröffneten Ermessens hin zu einem Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist dagegen nicht auszugehen. Zum einen ergibt sich keine Selbstbindung durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Kind I. durch das Schulamt für die Städteregion B
- . Zwar gehören Schulamt und Bezirksregierung zu demselben Rechtsträger. Es handelt sich jedoch bei einer befristeten Ausnahmegenehmigung, die lediglich für die restliche Grundschulzeit erteilt wird, und einer Genehmigung für den Sekundarschulbereich im Ausland bis zur Beendigung der Schullaufbahn um voneinander abweichende Regelungsbereiche. Zum anderen muss das regelmäßig bestehende öffentliche Integrationsinteresse nicht zwingend wegen des mehr als sechsjährigen Schulbesuches zurücktreten, da auch nach einem erfolgreichen Abschluss dieses Schuljahres noch vier Schuljahre im deutschen Schulsystem verbleiben würden. Angesichts eines derartigen Zeitraumes ist ferner nicht von der Unzumutbarkeit eines Wechsels in das deutsche Schulsystem auszugehen, was bei einer verbleibenden Schulzeit von weniger als zwei Jahren bis zum Abschluss in Betracht kommt. Des Weiteren tritt das Integrationsinteresse an dem Besuch einer deutschen Schule nicht allein wegen der an dem Deutsch-Französischen Gymnasium öffneten Möglichkeit zum Besuch der französischen Sektion zurück, weil - wie bereits dargestellt - sich beide Sektionen an dieser Schule in einer dreijährigen integrierten Oberstufe vereinigen. Der Hilfsantrag erweist sich bezüglich des Sohnes O. mangels Ermessenseröffnung als unbegründet, hinsichtlich der Tochter T. aber als begründet, weil die sie betreffende Ablehnung ermessensfehlerhaft ergangen ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ausübung des Ermessens erweist sich gemessen an § 114 S. 1 VwGO als fehlerhaft, weil nicht erkennbar ist, dass die besonderen Umstände dieses Einzelfalles in die Entscheidung eingeflossen sind. Dies gilt sowohl für den sechsjährigen Schulbesuch von T. in Deutschland als auch für ihren bereits hier erfolgten Besuch des Gymnasiums in Ausrichtung am französischen Schulsystem. Für die auch an Nr. 3.14 des Runderlasses des (früheren) Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16.06.2005 auszurichtende Ermessensentscheidung wird zudem zu prüfen sein, ob das Zusammenwirken beider Umstände das öffentliche Integrationsinteresse zurücktreten lässt, wobei angesichts der Besonderheiten dieses Falles auch von Bedeutung sein kann, ob sich bei T. bereits ein hinreichender Grad an sprachlicher Integration feststellen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des Maßes des wechselseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, welche Bedeutung dem Besuch einer deutschen Schule mit französischem Unterrichtssystem im Rahmen des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zukommt, zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/694006.html Kommentare