Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 27.03.2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. Zum 01.10.2007 schloss Frau C, geboren am ...19..., bei der Beklagten eine Rentenversicherung, Nr. # LV-...# ab. Danach sollte sie ab dem 01.10.2024 eine garantierte monatliche Rente in Höhe von 81,75 €, alternativ eine Kapitalabfindung in Höhe von 25.315,50 € erhalten. Ergänzend schlossen die Vertragsparteien am 18.10.2007 eine Zusatzvereinbarung, die mit "Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 851c ZPO" überschrieben wurde. Darin heißt es unter anderem: "Eine Verwertung der Ansprüche aus diesem Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung am 01.10.2024 ist im Rahmen der Vorschriften des § 851c ZPO ausgeschlossen. ... Das bedingungsgemäß eingeräumte Kapitalwahlrecht gilt ebenfalls als ausgeschlossen. ... Diese Vereinbarung wird mit Eingang der vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Erklärung beim Versicherer wirksam. Sie kann nicht widerrufen werden. Zusätzlich verfüge ich für den Todesfall ein widerrufliches Bezugsrecht zu Gunsten: ( ) meines Ehegatten (Name, Geburtsdatum; ( ) meiner Kinder (Namen, Geburtsdaten).". Frau C setzte ihren Ehemann als Bezugsberechtigten ein. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts D vom 01.10.2009 (Az. ... IK .../...) wurde über das Vermögen von Frau C das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit dem Schreiben vom 18.01.2012 erklärte er gegenüber der Antragsgegnerin die Kündigung des Versicherungsvertrages und forderte sie zur Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von 10.342,25 € auf. Die Antragsgegnerin zahlte nicht. Der Antragsteller beantragt, ihm für den folgenden Klageantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.342,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2012 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. II. Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von 10.342,25 € zu. Bei dem Rentenversicherungsvertrag von Frau C handelt es sich um einen pfändungsgeschützten Vertrag im Sinne des § 851c I ZPO, der nicht zu der Insolvenzmasse gehört, § 36 I InsO. Gemäß § 851c I ZPO genießen die Ansprüche auf Leistungen Pfändungsschutz, wenn die unter Ziff. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zwischen den Vertragsparteien wurde vereinbart, dass die Rente monatlich ab dem 01.10.2024 und somit nach Vollendung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.