Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.1.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme de
§ 7Nr.
21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R ,
§ 7Nr.
17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R ,
§ 7Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R , USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R , Soz
R 3-2400 § 7 Nr. 20 ; Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER , NZS 2011, 906 ; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11 , juris; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr. 11 ). Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen besteht (BSG, Urteil v. 5.4.1956, 3 RK 65/55 , SozR Nr. 18 § 164 SGG; BSG, Urteil v. 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R , USK 2002-42; BSG, Urteil vom 10.5.2007, B 7a AL 8/06 R , USK 2007-53), wobei es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Senat, Urteil v. 29.2.2012, L 8 R 166/10 , juris). Größere Freiheiten des als Arbeitnehmer tätigen Familienangehörigen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern sind dabei unschädlich (BSG, Urteil v. 31.7.1963, 3 RK 46/59 , SozR Nr. 39 zu § 165 RVO; vgl. zu Ehegatten BSG, Urteil v. 10.5.2007, B 7 AL 8/06 R, a.a.O). Entscheidend für die Beurteilung der Eingliederung und der Weisungsgebundenheit ist insbesondere, ob die Arbeitskraft im Dienst des Unternehmers eingesetzt und dabei Aufgaben erfüllt werden, die sich aus der Organisation oder der direkten Anweisung des Arbeitgebers ergeben (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., 2011, § 7 Rdnr. 146; Senat, Urteil v. 29.2.2012, a.a.O. ; jeweils m.w.N.). Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O. , juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R , USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R , juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8
(16)R 55/08 , juris).
- b)Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beigeladene zu 3) bei dem Kläger im Streitzeitraum abhängig beschäftigt. Die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zeigt, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem einer abhängig Beschäftigten entspricht, wogegen Aspekte, die für eine Qualifikation als selbständige Tätigkeit sprechen, nicht in relevantem Umfang vorhanden sind.
- aa)Rechtlicher Ausgangspunkt der Prüfung ist der ursprünglich zwischen dem Vater und der Beigeladenen zu 3) geschlossene Anstellungsvertrag vom 4.4.1989, der infolge der Betriebsübernahme durch den Kläger auch mit diesem fortbestand (vgl. § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) und nach der Betriebsübernahme durch den Kläger aufrechterhalten blieb. In den Änderungsvereinbarungen vom 10.12.1999 und 21.2.2005 wurde das Weiterbestehen der nicht geänderten Vertragsbestandteile zudem ausdrücklich zwischen Kläger und Beigeladener zu 3) vereinbart. Eine Kündigung des Vertrages ist von keiner Seite zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Von seinem Inhalt her ist der Anstellungsvertrag in der Fassung der zwei Änderungen eindeutig auf eine abhängige Beschäftigung gerichtet. Die Beigeladene zu 3) wird darin als Arbeitnehmerin bezeichnet, das Rechtsverhältnis mit ihr als Anstellungsverhältnis (§§ 1, 9). Sie war zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und zu den gesetzlich zulässigen und betrieblich erforderlichen Überstunden und Sonntagsdiensten verpflichtet (§ 3). Als Gegenleistung war die Zahlung eines monatlichen Gehalts (in Höhe von zunächst 3.200 DM) und eines 13. Monatsgehalts (§§ 4, 5) vereinbart. Ab der 11. Überstunde im Monat galten die Zuschlagsregelungen des im Betrieb angewendeten Tarifvertrages (§ 6). Der Jahresurlaub richtete sich nach den gültigen tariflichen Bestimmungen (§ 7). Im Krankheitsfall hatte sie Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer von 6 Wochen, wobei ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen galten (§ 8). Die Vereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung und private Nutzung eines betriebseigenen Pkws waren Bestandteile dieses Vertrages (§ 10).
- bb)Die tatsächliche Umsetzung der vorgenannten vertraglichen Grundlagen erfolgte entsprechend einer abhängigen Beschäftigung:
(1)Der Kläger meldete der zuständigen Einzugsstelle ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und zahlte entsprechende Beiträge.
(2)Die Beigeladene zu 3) hat erfolgsunabhängig ein festes monatliches Gehalt erhalten, das in dem Zeitraum von 1/2002 bis 2/2005 in Höhe von zunächst 2.832,56 Euro (von Januar bis Juni 2002), sodann in Höhe von 3.000,00 Euro (von Juli 2002 bis Februar 2005) und schließlich in Höhe von 500,00 Euro (von März bis Dezember 2005) gewährt wurde. Daneben erhielt sie monatlich von Januar 2002 bis Dezember 2004 einen geldwerten Vorteil in Höhe von jeweils 107,37 Euro für die private Nutzung eines Betriebs-Pkw. Zusätzlich bekam sie ein 13. Monatsgehalt in 2002 in Höhe von 3.000,00 Euro, in 2003 in Höhe von 1.500,00 Euro und in 2005 in Höhe von 1.742,00 Euro (im Zusammenhang mit einer Direktversicherung) sowie Urlaubsgeld in Höhe von 520,00 Euro in 2002 und 2003.
(3)Die der Beigeladenen zu 3) zugewendeten Entgelte wurden der Einkommensteuer unterworfen und vom Kläger als Betriebsausgaben berücksichtigt, was starke Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind (vgl. LSG NRW, Urteil vom 18.4.2012, L 11 KR 312/10 , juris).
(4)Der Vortrag des Klägers und der Beigeladenen zu 3), die äußere Abwicklung sei von ihnen nicht bewusst so vorgenommen worden, sondern vom damaligen Steuerberater veranlasst worden, auf dessen korrekte Sachbehandlung sie vertraut hätten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn die jahrelange Handhabung bestätigt vielmehr, dass Kläger und Beigeladene zu 3) keine Zweifel an der Richtigkeit der äußeren Abwicklung gehabt haben. cc) In der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit war die Beigeladene zu 3) in einen fremden Betrieb, nämlich den des Klägers, ihres Ehemannes, eingegliedert und diesem gegenüber weisungsgebunden:
(1)Alleiniger Unternehmensinhaber bzw. Träger des Unternehmens war der Kläger. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 3) Mitinhaberin des Betriebes geworden ist, d.h. es sich um einen (auch) eigenen Betrieb handelte. Zunächst hat der Vater des Klägers 1993 seinen Betrieb nur an seinen Sohn verpachtet (Pachtvertrag vom 1.1.1993). Mieter des Ladenlokals war ebenfalls nur der Kläger (Mietvertrag vom 1.1.1993). Im späteren Verlauf haben Kläger und Beigeladene zu 3) keinen ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer sog. Ehegatteninnengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff BGB geschlossen. Für einen konkludenten Vertragsschluss, der grundsätzlich möglich wäre (vgl. BGH, Urteil v. 30.6.1999, XII ZR 230/96 , NJW 1999, 2962 ), fehlt es an darauf gerichteten schlüssigem Verhalten der Eheleute. Vielmehr steht bereits der zwischen Kläger und Beigeladener zu 3) aufrecht erhaltene Arbeitsvertrag einer Ehegatteninnengesellschaft entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 26.4.1995, XII ZR 132/93 , NJW 1995, 3383 ). Darüber hinaus ist von den Eheleuten eine Mitunternehmerschaft der Beigeladenen zu 3) in der Form einer Ehegatteninnengesellschaft nie dokumentiert bzw. verlautbart worden, obwohl im Übrigen sämtliche zur Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen maßgeblichen Verträge schriftlich fixiert wurden. So vereinbarten sie mit den Änderungen des Anstellungsvertrages vom 10.12.1999 und 21.2.2005 ausdrücklich, dass dieser im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Des Weiteren existiert ein zwischen Beigeladener zu 3) als Vermieterin und Kläger als Mieter geschlossener Geschäftsraummietvertrag vom 16.8.2006. Die Mitverpflichtung der Beigeladenen zu 3) bei den Darlehensaufnahmen 1993 und 1998 beruht nicht auf ihrer Mitunternehmerschaft, sondern war der üblichen Vergabepraxis der Banken geschuldet (vgl. Bayerisches LSG, Urteil v. 23.4.2009, L 4 KR 80/08 , juris), in der Regel von Angehörigen von Unternehmern die Bestellung von Kreditsicherheiten unabhängig davon zu verlangen, ob sie in dem Unternehmen beschäftigt sind oder nicht. Der Zeuge T hat hierzu glaubhaft bekundet, dass dies auch der üblichen Praxis der B Bank eG bzw. der Raiffeisenbank X eG als deren Rechtsvorgängerin entsprach, die dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) 1998 ein Darlehen gewährt hatte.
(2)Die Beigeladene zu 3) war vollständig in einen fremden Betrieb, den des Klägers, ihres Ehemannes, eingegliedert und unterlag einem entsprechenden Weisungsrecht. Ort, Zeit, Dauer und Art ihrer Tätigkeit bestimmten sich ausschließlich nach der Ordnung dieses Betriebes. Unerheblich ist, ob der Kläger in seiner Rolle als Betriebsinhaber in der täglichen Arbeitsroutine von seinem Weisungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat und ob die Beigeladene zu 3) ihren Bereich alleinverantwortlich und regelmäßig ohne Weisungen ausgeführt hat bzw. die Ausübung des Weisungsrechts aufgrund familiärer Rücksichtnahme abgeschwächt war. Maßgeblich ist, dass der Kläger als Betriebsinhaber insoweit die alleinige Rechtsmacht hatte. Diese entfiel nicht dadurch, dass "in guten Zeiten" Arbeitgeberrechte (u.a. das Weisungsrecht) gegenüber der Beigeladenen zu 3) als Ehefrau faktisch nicht ausgeübt wurden. Im Konfliktfall, z.B. wenn es zu einer familiären Trennung bzw. einem Zerwürfnis kommt und die familiären Rücksichtnahmen ein Ende haben, konnte auf die vertraglich niedergelegten Befugnissen jederzeit wieder zurückgegriffen werden, so etwa auch auf ein Weisungs- und Kündigungsrecht. Es ist daher konsequent und im Hinblick auf größtmögliche Rechtssicherheit geboten, eine von Anfang an latent vorhandene Rechtsmacht auch dann als ein für abhängige Beschäftigung sprechendes Kriterium zu berücksichtigen, wenn von ihr konkret (noch) kein Gebrauch gemacht wurde (Hessisches LSG, Urteil v. 27.10.2011, L 8 KR 338/09 , m.w.N., juris). Andernfalls hinge die versicherungsrechtliche Beurteilung wesentlich davon ab, ob die Tätigkeit aus Sicht der Rechtsmachtinhaber beanstandungsfrei ausgeübt wurde. Dies kann jedoch kein rechtlich entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.3.2010, L 16
(5)KR 190/08 , juris). Zurückhaltende Weisungen sind zudem unter Familienangehörigen typisch und stehen als typische Begleiterscheinungen der Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ehepartner nicht entgegen. Ansonsten würde die Entscheidung des Gesetzgebers, Ehegatten-Arbeitsverhältnisse zuzulassen, faktisch unterlaufen. Derartige Umstände bei Ehepartnern und engen Verwandten sind nämlich so gut wie immer anzutreffen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.6.2011, L 1 KR 145/10 , m.w.N., juris). dd) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, liegen nicht vor.
(1)Zunächst verfügte die Beigeladene zu 3) nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb des Klägers bestehende Betriebsstätte.
(2)Sie trug auch kein für eine selbständige Tätigkeit maßgeblich sprechendes Unternehmerrisiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium dafür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, wobei die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R , BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R ; BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R ; jeweils juris). (
- a)Danach bestand ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 3) nicht in erheblichem Maße. Sie hat Kapital mit der Gefahr des Verlustes allenfalls in geringem Umfang eingesetzt. Allein das Zurverfügungstellen eines Betrages von 8.000,00 Euro am 8.9.2004 kommt insoweit in Betracht. Es ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass diesem Kapitaleinsatz eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft bzw. oder unternehmerischen Chancen z.B. in Form einer Gewinnbeteiligung gegenüber stand. Die Änderung des Anstellungsvertrages vom 21.2.2005, mit der die Monatsarbeitszeit der Beigeladenen zu 3) auf 50 Stunden herabgesetzt wurde, bestätigt vielmehr, dass diese Änderung des Umfangs der Arbeitszeit nicht einseitig von der Beigeladenen zu 3) vorgenommen werden konnte, sondern auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung mit dem Kläger erfolgte. (
- b)Die Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung als Darlehensnehmerin ist ebenfalls nicht Ausdruck eines von der Beigeladenen zu 3) eingegangenen unternehmerischen Risikos. Sie folgte nicht einer unternehmerischen Betätigung, sondern der bankenüblichen Praxis, bei der Darlehensvergabe in der Regel von Angehörigen von Unternehmern die Bestellung von Kreditsicherheiten unabhängig davon zu verlangen, ob sie in dem Unternehmen beschäftigt sind oder nicht. Sie begründet auch deshalb kein Unternehmerrisiko, sondern ein bloßes Haftungsrisiko, da die Beigeladene zu 3) kein eigenes Kapital eingesetzt hat. Auch ist nicht erkennbar, dass hiermit unternehmerische Freiheiten oder Chancen z.B. in Form einer Gewinnbeteiligung der Beigeladenen zu 3) verbunden gewesen wären. (
- c)Aus der Vermietung der ab dem 21.9.2006 in ihrem Eigentum stehenden Immobilie I-ring 00 in B (Amtsgericht B, Grundbuch von X, Blatt 1868) ist im Sinne eines Unternehmerrisikos schon deshalb nichts herzuleiten, da sie nicht in den Streitzeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2005 fällt. (
- d)Die Beigeladene zu 3) setzte auch ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein. Sie erhielt ein monatliches Festgehalt ohne erfolgsabhängige Bestandteile. Dieses verminderte sich zwar mit Wirkung ab dem 1.3.2005 auf 500,00 Euro monatlich. Allerdings beruhte dies nicht auf einer (mit-)unternehmerischen Entscheidung der Beigeladenen zu 3). Vielmehr stand dem reduzierten Entgelt die mit der Änderung des Anstellungsvertrages vom 21.2.2005 vorgenommene verminderte Arbeitszeit gegenüber. (
- e)Über nennenswerte Freiheiten bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit verfügte die Beigeladene zu 3) nicht. Sie konnte nur in dem ihr zugewiesenen kaufmännischen Aufgabenbereich und in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange eines fremden Betriebes tätig werden, was für den Zeitraum bis Februar 2005 umso mehr gilt, als sie bis dahin eine Vollzeittätigkeit mit einer erheblichen Zahl von Überstunden (ca. 10-20/Woche) verrichtet hat. Die Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 1.3.2005 erfolgte sodann nicht auf der Grundlage eines einseitigen Gestaltungsrechts der Beigeladenen zu 3), sondern der vertraglichen Änderung des Anstellungsvertrages vom 21.2.2005.
- ee)Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) ist auch nicht deshalb als nicht dem Grunde nach versicherungspflichtig zu qualifizieren, weil sie lediglich im Rahmen einer familienhaften Mithilfe erfolgt wäre. Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer familienhaften Mithilfe des Ehegatten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist dabei das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 50/93 , SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 m.w.N.). Von einer familienhaften Mithilfe kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beigeladene zu 3) eine - die bloße Mithilfe ausschließende - herausgehobene Position bei dem Kläger bekleidet und sich daher im vorliegenden Zusammenhang eher die (hier allerdings zu verneinende) Frage der Mitunternehmerschaft stellt. Zudem erhielt die Beigeladene zu 3) tatsächlich laufende monatliche Bezüge, die über bloße Unterhaltsleistungen hinausgingen und als Betriebsausgaben verbucht wurden. Die Herabsetzung des Entgelts auf 500,00 Euro rechtfertigt keine andere Beurteilung, da mit ihr auch - nach den Erklärungen des Klägers und der Beigeladenen zu 3) im Termin am 1.2.2012 - eine Verringerung der Arbeitszeit entsprechend der Vereinbarung vom 21.2.2005 einherging. Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
- c)Aus dem Betriebsprüfungsbericht der BfA vom 11.9.2002, der den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.7.2002 betrifft, kann der Kläger für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2002 keine für ihn günstigen Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren herleiten. Auch wenn die damalige Betriebsprüfung keine Beanstandungen ergab, erwächst hieraus kein Vertrauensschutz für ihn als geprüften Arbeitgeber. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R , zur Veröffentlichung in
§ 27Nr.
5 vorgesehen; Senat, Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER ; NZS 2012, 948 f.). d) Es besteht schließlich keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen. Diese Vorschrift bestimmt, dass diejenigen Arbeiter und Angestellten versicherungsfrei waren, deren regelmäßiges JAE die jeweils geltende JAE-Grenze (ab 2003: nach den Absätzen 6 oder 7) überstieg. Die der Beigeladenen zu 3) gezahlten JAE (2001: 75.540,00 DM; 2002: 39.804,00 Euro; 2003: 39.346,00 Euro; 2004: 37.826,00 Euro; 2005: 9.786,00 Euro) überschritten nicht die jeweils geltenden JAE-Grenzen (2001: 78.300,00 DM; 2002: 40.500,00 Euro; 2003: 45.900,00 Euro; 2004: 46.350,00 Euro; 2005: 46.800,00 Euro). Eine Versicherungsfreiheit in der GKV träte selbst dann nicht ein, wenn entsprechend den Feststellungen des Betriebsstättenfinanzamtes ergänzend geldwerte Vorteile zu berücksichtigen wären, wobei hier dahinstehen kann, ob es sich im Hinblick auf die Änderung des Anstellungsvertrages vom 10.12.1999, nach der ab dem 1.1.2000 der betriebseigene PKW der Beigeladenen zu 3) nicht mehr zur Verfügung steht, bei der gebotenen vorausschauenden Betrachtung um Entgelt handelte, das ihr mit hinreichender Sicherheit zufließen würde (vgl. Senat, Urteil vom 20.2.2013, L 8 R 920/10 , juris). Denn gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V in den 2002 und 2003 geltenden Fassungen trat die Versicherungsfreiheit nicht bereits in dem Jahr des (erstmaligen) Überschreitens der JAE-Grenze (hier: 2002), sondern frühestens mit Beginn des Folgejahres ein, wenn die vom Beginn des Folgejahres an geltende JAE-Grenze wiederum überschritten wurde (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Danach würde erstmals im Jahr 2002 durch die Hinzurechnung der ergänzenden geldwerten Vorteile (39.804,00 Euro + 3.595,56 Euro = 43.399,56 Euro) ein Überschreiten der JAE-Grenze von 40.500,00 Euro eintreten, was jedoch gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht zur Versicherungsfreiheit führte, da selbst unter Hinzurechnung der ergänzenden geldwerten Vorteile (39.346,00 Euro + 3.595,56 Euro = 42.941,56 Euro) ein Überschreiten der JAE-Grenze für 2003 (45.900,00 Euro, § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V) nicht gegeben ist (vgl. Senat, Urteil v. 30.1.2013, L 8 R 873/12 , juris). Da eine Versicherungsfreiheit nicht bereits 2002 bestand, waren nicht die niedrigeren JAE-Grenzen nach § 6 Abs. 7 SGB V maßgeblich. Die Beklagte ist daher zutreffend von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) in der GKV und der sozialen Pflegeversicherung ausgegangen. Fehler in der Berechnung der Beitragsforderung zum Nachteil des Klägers sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink: http://openjur.de/u/694022.html Kommentare
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