Es wurde beim Bundesgerichtshof Rechtsmittel eingelegt, dortiges Az.: VIII ZR 94/13 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2012 (10 O 223/10) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Wert des Berufungsverfahrens: 27.257,23 EUR Gründe I. 1. Der Kläger begehrt nach erklärtem Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kläger kaufte gemäß Bestellung vom 12.06.2009 (Anl. K1, Bl. 9) bei der Beklagten einen Pkw Kia Sportage 2.0 4WD zum Preis von 29.953,00 EUR. Der Kaufpreis wurde durch die S C Bank AG finanziert. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 18.09.2009. In der Folge machte der Kläger mehrere Mängel geltend und suchte wiederholt das Autohaus der Beklagten sowie die Werkstatt eines anderen Autohauses auf. Nachdem der Kläger wegen der behaupteten Mängel ein Privatgutachten (Anl. K6/7, Bl. 20) hatte erstellen lassen, ließ er der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2010 (Anl. K4, Bl. 15) ankündigen, dass er in einem anderen Autohaus Mangelbeseitigungsarbeiten vornehmen lassen werde. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.09.2010 (Anl. K3, Bl. 12) ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Kläger hat behauptet, dass das Fahrzeug zahlreiche Mängel aufweise; u.a. sei der iPod-Anschluss der Mittelkonsole funktionslos, die Einparkhilfe verfüge nicht wie vertraglich vereinbart über eine optische Anzeige durch LED-Lämpchen und sei zudem falsch eingebaut, die Schaltung bzw. das Getriebe seien mangelhaft und aus der Gasanlage ströme bei Betrieb unter Last erheblicher Gasgeruch aus. Da die Beklagte die gerügten Mängel nicht beseitigt bzw. die Nacherfüllung verweigert habe, sei er zum Rücktritt berechtigt. Die Beklagte hat bestritten, dass die vom Kläger behaupteten Mängel bei Gefahrübergang vorgelegen haben; lediglich ein falscher Einbau der Sensoren der Einparkhilfe wurde im Laufe des Rechtsstreits eingeräumt. Wegen dieses Mangels stehe ihr aber ein Recht zur Nachbesserung zu. Etliche der vom Kläger vorgetragenen Mängel seien auch unerheblich, so dass diese von vorneherein nicht zum Rücktritt berechtigten würden und bei einigen der vorgetragenen Mängel sei auch keine Aufforderung zur Nachbesserung erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 2. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 147 und 169) in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Großteil der vom Kläger behaupteten Mängel liege nach dem Sachverständigengutachten nicht vor. Eine mangelhafte Arretierung des Fahrersitzes, Mängel der Freisprecheinrichtung und der Bluetooth-Verbindung sowie Mängel der Sicherheitsgurte und des Auspuffs habe der Sachverständige ebenso wenig feststellen können wie Mängel des Zündschlosses, der Fenster und der Rücksitze. Auch unzulässige Windgeräusche seien nicht festgestellt worden. Die Nietspuren am Schiebedach entsprächen dem Stand der Technik und der Flugrost sei auf äußere Einflüsse zurückzuführen. Der Gasgeruch sei nach den plausiblen Schilderungen des Sachverständigen nicht durch eine Fehlfunktion oder eine Undichtigkeit der Gasanlage bedingt, sondern werde durch das Schleifenlassen der Kupplung durch den Kläger verursacht. Ein Luftgütesensor sowie ein Dämmungssensor seien bei der vom Kläger gekauften Modellreihe nicht vorgesehen. Soweit die Kabelverlegung im Innenraum beanstandet werde, seien Gewährleistungsansprüche verjährt, da der Mangel erstmals mit Schriftsatz vom 23.09.2011 gerügt worden sei. Soweit der Sachverständige Mängel an der Nebelschlussleuchte sowie den Sitzbezügen der Vordersitze festgestellt habe, würden diese den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen, da er die Beklagte insoweit nicht zur Nachbesserung aufgefordert habe. Der entsprechende Schriftsatz vom 02.02.2011 (Anl. K8, Bl. 92) sei an ein Autohaus G. GmbH und nicht an die Beklagte als Vertragspartner gerichtet gewesen. Mangels Kenntnis der Beklagten von diesen Mängeln könne auch nicht von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgegangen werden. Hinsichtlich des iPod-Anschlusses sowie der als fehlend beanstandeten Türleuchten sei bereits zweifelhaft, ob tatsächlich ein Mangel vorliege. Dies könne jedoch dahin gestellt bleiben, da weder einzeln noch kumulativ die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB überschritten werde. Nach dem nicht widersprochenen Vortrag der Beklagten ließe sich der iPod-Anschluss für ca. 75,00 EUR und die Türleuchten nach den Feststellungen des Sachverständigen für ca. 350,00 EUR nachrüsten. Überdies würden durch derartige Mängel die Fahrtauglichkeit und Sicherheit des Fahrzeugs in keinster Weise beeinträchtigt. Soweit der Sachverständige festgestellt habe, dass die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand eingebaut worden seien, liege im Hinblick auf die Mangelbeseitigungskosten von 2.008,85 EUR ein erheblicher Mangel vor. Dieser berechtige den Kläger jedoch nicht zum Rücktritt, da die Rücktrittsvoraussetzungen des § 440 BGB nicht eingehalten worden seien. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er der Beklagten insoweit erfolglos zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben habe. Der Kläger, der bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen habe, dass es wegen dieses Mangels zu zwei oder mehr Nachbesserungsversuchen gekommen sei, habe bei seiner Anhörung zwar angegeben, dass zwei oder drei Nachbesserungsversuche stattgefunden hätten. Die Beklagte habe hingegen erklärt, dass lediglich ein Nachbesserungsversuch erfolgt sei. Nachdem das Gericht sich keine Überzeugung von der Richtigkeit einer der geschilderten Varianten habe verschaffen können, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Soweit der Kläger zu den Nachbesserungsversuchen nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsätzen vom 09.07.2012 sowie 12.07.2012 weiter vorgetragen habe, sei dieses Vorbringen nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Eine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 und 3 ZPO habe nicht bestanden, da sich die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2012 ausdrücklich auf das Recht auf einen zweiten Nachbesserungsversuch berufen habe und es sich nicht um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkt handele. Der Kläger habe auch ausreichend Zeit gehabt, insoweit schriftsätzlich vorzutragen und überdies sei ihm in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, seinen Vortrag zu substantiieren. Es liege auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor. An das Vorliegen einer solchen seien strenge Anforderungen zu stellen. Aus der gesamten Gerichtsakte sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte kategorisch eine weitere Nachbesserung verweigert habe. Nach Aktenlage sei sogar im Gegenteil für den Fall, dass noch Mängel feststellbar sein sollten, stets die Mängelbeseitigung angeboten worden. Da der Kläger nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen könne, befinde sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er den Zahlungsantrag (Klageantrag Ziff. 1) weiterverfolgt, wobei er jedoch nunmehr Zahlung an sich selbst begehrt. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass trotz des Mangels der akustischen Einparkhilfe der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt sei. Das Landgericht habe verkannt, dass das unsubstantiierte Bestreiten des mit Datumsangaben erfolgten Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass wegen dieses Mangels zwei bis drei Nachbesserungsversuche stattgefunden hätten, unzulässig sei. Die Beklagte habe aufgrund der Dokumentation der Werkstattaufenthalte Kenntnisse über die Vorstellungen des Fahrzeugs durch den Kläger und die durchgeführten Nachbesserungsversuche. Spätestens nachdem der Kläger das konkrete Datum der Nachbesserungsversuche genannt habe, hätte es der Beklagten oblegen, den klägerischen Vortrag zu widerlegen. Außerdem sei unstreitig, dass der Kläger zumindest zwei Mal bei der Beklagten wegen eines Mangels der Einparkhilfe vorstellig gewesen sei. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Nachbesserung vorgenommen worden sei und geschildert, dass der Beklagte nochmals wegen der Einparkhilfe vorstellig geworden sei. Hinsichtlich dieser Vorsprache sei von einer Ablehnung einer Nachbesserung auszugehen. Überdies habe die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2009 (Anl. K10, Bl. 179) eine Nachbesserung endgültig verweigert. Mit Schriftsatz vom 29.09.2010 (Anl. K3, Bl. 12) sei die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Einparkhilfe trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche nicht mangelfrei sei. Gleichwohl habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.12.2010 noch im Prozess behauptet, dass die Einparkhilfe nicht mangelhaft sei und einen Nachbesserungsversuch eingeräumt. Zuvor habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 07.12.2009 (Anl. K10, Bl. 179) eine Nachbesserung abgelehnt. Die Beklagte habe somit positive Kenntnis von mehrfachen Mängelrügen gehabt. Es sei deshalb nicht zulässig, die Behauptung des Klägers, es seien mehrere Mängelrügen erfolgt, wider besseren Wissens pauschal zu bestreiten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Verhandlung vom 05.07.2012 seien Nachbesserungsverlangen des Klägers am 02.10.2009, 09.10.2009 und 02.11.2009 vorgetragen worden. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 07.12.2009 sei deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Nachbesserung auszugehen. Außerdem hätten zuvor bereits mindestens drei erfolglose Nachbesserungsversuche durch die Beklagte stattgefunden. Der Vortrag im Schriftsatz vom 09.07.2012 sei auch nicht verspätet, da insoweit Ausführungen zur Rechtslage gemacht worden seien. Das mit dem Schriftsatz als Anlage K11 vorgelegte Schreiben des Klägers vom 04.12.2009 (Bl. 181) sei der Beklagten bekannt gewesen. Es sei kein Bestreiten der darin enthaltenen ausführlichen Auflistung der Mängelrügen und ergebnislosen Abhilfeversuche erfolgt. Auch sei bereits in der Klageschrift unter Zeugenbeweis vorgetragen worden, dass eine Nachbesserung bezüglich der Einparkhilfe endgültig verweigert worden sei. Nachdem das Landgericht den substantiierten Vortrag des Klägers im Verhandlungstermin zu den einzelnen Nachbesserungsterminen nicht für ausreichend erachtet habe, hätte es ein Schriftsatzrecht gewähren müssen. Der Klägervertreter habe darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nur auf seine eigenen Aufzeichnungen stützen könne und ggf. eine Parteivernehmung vorzunehmen sei. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei ausweislich des Protokolls auch nicht von der Beklagten bestritten worden. Das Schreiben der Beklagten vom 07.12.2009 stelle eine Ablehnung der Nacherfüllung dar, wie sich daran zeige, dass die Funktion der Einparkhilfe als jetzt einwandfrei beschrieben und der Einbau eines Ein- und Ausschalters lediglich gegen Vergütung angeboten wird. Auch wenn man möglicherweise zu dem Schluss käme, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit der Nachbesserung noch nicht in Verzug befunden habe, hätte sie spätestens mit Erklärung des Rücktritts zur Vermeidung des Prozesses und einer Verurteilung eine weitere Nachbesserung anbieten müssen. Soweit angeblich am 06.02.2012 eine weitere Nachbesserung angeboten worden sei, sei dies in jedem Fall verspätet gewesen. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte stets die Mängelbeseitigung angeboten habe, sei unzutreffend. Die Beklagte habe im Gegenteil, insbesondere hinsichtlich der Einparkhilfe, ein solches Angebot nicht unterbreitet. Der Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass durch die Nachbesserung der Mangel der Einparkhilfe nicht behoben worden sei. Im Schreiben vom 07.12.2009, in welchem sich die Beklagte auf den Stand der Technik berufe, sei versucht worden, den Mangel herunter zu spielen. Auch aus einer Mängelliste des Klägers vom 18.09.2009 (Anl. K16, Bl. 246) ergebe sich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits zwei vergebliche Nachbesserungsversuche erfolgt seien. Sollte das Berufungsvorbringen als neuer Vortrag in der Berufungsinstanz gewertet werden, sei dieser gleichwohl zu berücksichtigen, da er erst aufgrund des landgerichtlichen Urteils und des offensichtlich falschen Prozessvortrags der Beklagtenseite erforderlich geworden sei. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 10. Zivilkammer, vom 16.08.2012, wird auf die Berufung des Berufungsklägers hin abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Kia Sportage 2.0 4 WD EX 5T, Fahrgestell-Nr.: ... durch den Kläger 27.257,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz EZB p.a. hieraus seit dem 08.10.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Nachdem nahezu alle vom Kläger behaupteten Mängel vom Sachverständigen nicht hätten festgestellt werden können und einige Mängel erst nach Verjährungseintritt gerügt worden seien, konzentriere sich der Kläger nunmehr ausschließlich auf den vom Sachverständigen festgestellten Mangel der Einparkhilfe. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass der Kläger wegen dieses Mangels nicht zum Rücktritt berechtigt sei, da dieser der Beklagten nicht die Möglichkeit zu zwei Nachbesserungsversuchen eingeräumt und die Beklagte eine Nacherfüllung auch nicht endgültig verweigert habe. In der Klage habe der Kläger nicht vorgetragen, dass hinsichtlich der Einparkhilfe oder anderer angeblicher Mängel zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen seien. Es sei ausschließlich ohne entsprechendes Beweisangebot behauptet worden, dass die Nacherfüllung verweigert worden sei. Der Beweisantritt in der Klage habe sich ausschließlich darauf bezogen, dass angeblich eine andere Einparkhilfe als die bestellte eingebaut worden sei. Dieser Vortrag sei durch die schriftliche Bestellung (Anl. K1, Bl. 9) jedoch widerlegt. In der Klageerwiderung sei bereits vorgetragen worden, dass eine Nachbesserung durch Neueinstellung der Sensoren der Einparkhilfe vorgenommen worden sei und der Kläger sich damit zufrieden gezeigt habe. Bereits dieser Vortrag impliziere, dass lediglich ein Nachbesserungsversuch stattgefunden habe. In der Klageerwiderung sei auch ausgeführt worden, dass Gewährleistungsansprüche niemals zurückgewiesen worden seien, sondern eine ausführliche Beschäftigung mit diesen erfolgt sei. Darin, dass die Beklagte den Mangel bestritten und erklärt habe, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß, könne - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe - keine endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden. Auch in dem erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 07.12.2009 (Anl. K10, Bl. 179) liege keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Die Erklärung, dass die Einparkhilfe dem Stand der Technik entspreche und einwandfrei sei, sei nämlich erst erfolgt, nachdem das Fahrzeug auf zahlreiche Mängel überprüft und untersucht worden sei, welche zum größten Teil gar nicht vorgelegen hätten. Das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 09.07.2012 und 12.07.2012, einschließlich der mit diesen vorgelegten Anlagen K10 und K11, sei vom Landgericht zutreffend gem. § 296a ZPO nicht berücksichtigt worden und könne auch in der Berufungsinstanz gem. § 531 ZPO keine Berücksichtigung finden. Auch bei den Anlagen K15 und K16 handele es sich um neue Angriffsmittel, deren Berücksichtigung nach § 531 ZPO nicht möglich sei. Soweit der Kläger abweichend von der Antragstellung in der ersten Instanz nunmehr Zahlung an sich selbst und nicht an die finanzierende Bank begehre, sei die Aktivlegitimation des Klägers zu bestreiten. Nachdem der vom Gericht bestellte Sachverständige den Mangel der Einparkhilfe festgestellt habe, habe die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2012, ohne dass der Kläger zuvor Beweis für das angebliche Fehlschlagen von zwei Nachbesserungsversuchen angetreten habe, sich ausdrücklich auf den ihr zustehenden zweiten Nachbesserungsversuch berufen und diesen auch angeboten. Auch nachdem die Beklagte sich auf ein Recht zu einem zweiten Nachbesserungsversuch berufen habe, habe der Kläger bis zum Termin am 05.07.2012 nicht vorgetragen, dass zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sein sollen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2012 habe der Kläger erklärt, dass es hinsichtlich der Einparkhilfe zwei bis drei Nachbesserungsversuche gegeben habe. Einen Beweis für diese bestrittene Behauptung habe er auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeboten. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung habe der Kläger konkrete Ausführungen zu zwei angeblich erfolglosen Nachbesserungsversuchen gemacht und hierfür Beweis angeboten. Dieser Vortrag sei vom Landgericht zutreffend gem. § 296a ZPO nicht berücksichtigt worden und sei in der Berufungsinstanz gem. § 531 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht habe auch zutreffend ausgeführt, dass insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers vorliege. Da die Beklagte bislang nur einmal die Gelegenheit gehabt habe, den Mangel der Einparkhilfe nachzubessern, stehe ihr ein weiterer Nachbesserungsversuch zu; deshalb könne der Rücktritt nicht auf den Mangel der Einparkhilfe gestützt werden. Hinsichtlich der ursprünglich behaupteten weiteren Mängel werde das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung nicht angegriffen. Im Übrigen liege der Mangel der Einparkhilfe unter der Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, weil zur Behebung lediglich Kosten in Höhe von 850,00 EUR anfielen. Soweit dabei Arbeiten an den Stoßfängern erforderlich seien, müssten die dadurch entstehenden Kosten unberücksichtigt bleiben. Im Falle eines erfolgreichen Rücktritts sei im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, dass mit dem Fahrzeug inzwischen zusätzlich zu der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger angegebenen Laufleistung von 65.000 km mindestens weitere 20.000 km gefahren und die Reifen sowie Bremsbeläge und Bremsscheiben abgenutzt worden seien. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.II. Der Kläger hat ausschließlich gegen die Abweisung des Zahlungsantrags (Klageantrag Ziff. 1) Berufung eingelegt. Sowohl aus der Berufungsschrift und den in ihr enthaltenen Anträgen als auch aus der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ergibt sich, dass der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrags Ziff. 2 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pkw) sowie des Klageantrags Ziff. 3 (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) kein Rechtsmittel eingelegt hat, sondern ausschließlich den mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch mit der Berufung weiterverfolgt. Die Berufung ist insoweit zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren abweichend von dem in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag Zahlung nicht mehr an die den Kaufpreis finanzierende Bank, sondern (wieder) an sich selbst verlangt, liegt darin eine gem. § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Eine Klageänderung, die auch in der Berufungsinstanz vorgenommen werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 263 Rn. 11b), ist regelmäßig sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), wenn durch sie der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden kann. Die Sachdienlichkeit kann daher im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (Zöller/Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 6 m.w.N.), der Rechtsstreit durch die Zulassung der Klagänderung gleichsam „ein völlig neues Gesicht“ bekäme. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klageänderung vorliegend sachdienlich, da sie an den bisherigen Prozessstoff anknüpft. Auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. 2. Der Kläger ist als Vertragspartner der Beklagten zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Rückgewähranspruchs berechtigt. Er kann dabei auch Zahlung an sich selbst verlangen. Allein der Umstand, dass der an die Beklagte bezahlte Kaufpreis durch ein Darlehen finanziert wurde, steht der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen. Aus dem Schreiben der finanzierenden Bank vom 14.03.2011 (Anl. K9, Bl. 102) ergibt sich, dass auch keine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Klägers an diese erfolgt ist. 3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gem. §§ 346 Abs. 1, 434 , 437 Nr. 2, 440 BGB nicht zu. Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB sind das Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, welcher zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch vorhanden sein muss, sowie grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB), wenn diese nicht ausnahmsweise gem. §§ 323 Abs. 2 BGB, 275 , 326 Abs. 5 BGB oder § 440 S. 2 BGB entbehrlich ist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, wenn der Mangel also geringfügig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.