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LAG Hamm, Urteil vom 29. Februar 2012 - Az. 3 Sa 859/11

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 31.03.2011 - 3 Ca 1792/10 - teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurtei

§ 4Bauindustrie Nr.

131). 2. Von einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der für den Rechtsstreit der Parteien einschlägigen Tarifverträge, insbesondere des Manteltarifvertrages vom 29.11.2004 und des Entgelttarifvertrages vom 09.07.2008 sowie davor liegender Entgelttarifverträge, war nach Auffassung der Kammer nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 (

§ 2Nr.

31) auszugehen. Zutreffend ist insoweit, dass die Feststellung des Bundesarbeitsgerichtes zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen, nicht hingegen vergangenheitsbezogen getroffen worden ist, da das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass es den Antragstellern des entsprechenden Verfahrens ersichtlich lediglich um die gegenwärtige Feststellung fehlender Tariffähigkeit gegangen ist. 3. Gleichwohl bedurfte es einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der für den Rechtsstreit der Parteien einschlägigen Tarifverträge nicht.

  1. a)Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dabei nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Eine Aussetzung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn eine Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht gegeben ist (BAG, 28.01.2008, NZA 2008, 489 ). Eine solche Entscheidungserheblichkeit liegt daher dann nicht vor, wenn die Klage aus anderen Gründen bereits abzuweisen ist, ohne dass es auf die Frage der Tariffähigkeit einer Vereinigung ankommt. Dies ist jedoch, wie noch auszuführen ist, nicht der Fall.
  2. b)Hinsichtlich des Erfordernisses der Aussetzung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Soweit eine Aussetzung der Verfahren für zwingend gehalten wird, liegt die Begründung im Wesentlichen darin, dass das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung ausdrücklich lediglich gegenwartsbezogen verstanden wissen will, was eine rückwirkende Rechtwirkung auf den Zeitpunkt früherer Tarifabschlüsse ausschließen soll und § 97 Abs. 5 ArbGG gerade sicherstellen will, dass in einem dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Verfahren, an dem sich alle betroffenen Beteiligten einbringen können, eine Entscheidung zur Tariffähigkeit ergehen kann, die dann Rechtskraft gegenüber jedermann erlangt (so beispielsweise LAG Hamm, 28.09.2011, 1 Ta 500/11 ; LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011, 11 Ta 10/11 ; LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011, 6 Ta 99/11 ; LAG Nürnberg, 19.09.2011, 2 Ta 128/11 = LAGE ArbGG § 97 Nr. 4; LAG Nürnberg, 23.11.2011, 7 Ta 111/11 = DB 2012, 118 ; Wissels juris PR-ArbR 33/2011 Anm. 2). Das Erfordernis einer solchen Aussetzung wird dabei auch unter dem Aspekt bejaht, dass auch für die Vergangenheit eine andere Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht nicht zu erwarten steht (ArbG Freiburg, 13.04.2011, DB 2011, 1001 ). Soweit eine Aussetzung für nicht erforderlich gehalten wird, wird dies im Wesentlichen damit begründet, ein Erfordernis ergebe sich nicht, wenn die Tarifunfähigkeit bereits einmal festgestellt worden sei und keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könne (hierzu beispielsweise LAG Hamm, 30.06.2011, 8 Sa 387/11 ; LAG Sachsen-Anhalt, 02.11.2011, 4 Ta 130/11 = LAGE ArbGG § 97 Nr. 5; LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011, DB 2012, 119 ).
  3. c)Die Kammer schließt sich im Hinblick auf die Besonderheit, mit der eine Tariffähigkeit der CGZP durch das Bundesarbeitsgericht verneint worden ist, den Auffassungen an, die eine Aussetzung nicht für erforderlich halten. II. Ansprüchen des Klägers jedenfalls für die Zeit ab dem 01.01.2010 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass nunmehr andere Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden haben sollen. 1. Eine Geltung der mehrgliederigen Tarifverträge zwischen dem AMP und der CGZP und den Einzelgewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes ist nicht gegeben. Eine Geltung der mehrgliedrigen Tarifverträge ergibt sich zum einen nicht über die Jeweiligkeitsklausel in § 2 Ziffer 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.06.2009.
  4. a)Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.06.2009 handelt es sich unwidersprochen um einen Formulararbeitsvertrag, auf den grundsätzlich die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind.
  5. b)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, 31.08.2005, EzA ArbZG § 6 Nr. 6). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann dies nur in Bezug auf typische und von redlichen Vertragspartnern gewollte Ziele gelten. Bleiben danach Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (BAG, 09.11.2005, EzA BGB 2002 § 305 c Nr. 3).
  6. c)Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine kleine dynamische Klausel, die bestimmte Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung in Bezug nimmt, über den Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung in Form der Bezugnahme auf die jeweils für den Betrieb geltenden Tarifverträge ausgelegt kann, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte beschränkt sich eine solche kleine dynamische Klausel auf eine Gleichstellung tarifgebundener und ungebundener Arbeitnehmer auf das genannte Tarifwerk (BAG, 25.09.2002,

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

24; BAG, 29.08.2007,

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

37). Nur eine solche große dynamische Klausel wirkt betrieblich und fachlich dynamisch. Der Bedeutungsgehalt einer Verweisungsklausel ist dabei in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln (BAG, 18.04.2007,

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

35). Zu den Auslegungsmethoden gehört dabei allerdings auch die systematische Gesamtschau.

  1. d)Vorliegend beschränkt sich die Bezugnahmeklausel in § 2 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages dem Wortlaut nach auf Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, die zwischen der AMP und der Tarifgemeinschaft des CGZP geschlossen werden. Sowohl vom Wortlaut, als auch nach der Gesamtschau sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über diese Bezugnahmeklausel auch Tarifverträge erfasst sein sollten, die von anderen Gewerkschaften im fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich geschlossen werden. Die Gesamtschau unter Einbeziehung von § 2 Ziff. 5 des Arbeitsvertrages zeigt gerade, dass Ziff. 1 des Arbeitsvertrages nicht als große dynamische Klausel zu verstehen ist, da die Beklagte sich in § 2 Ziff. 5 gerade vorbehält, die genannten Tarifverträge durch andere zu ersetzen, die von einem anderen Arbeitgeberverband geschlossen werden. Vorliegend geht es nicht um eine Frage der Tarifsukzession, dass Tarifverträge nicht mehr fortgeschrieben werden und ein Tarifwerk durch ein anderes ersetzt wird und dadurch eine Regelungslücke entstanden ist, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Soweit der mehrgliederige Tarifvertrag auch wiederum einen Tarifvertrag zwischen der AMP und der CGZP enthält, gelten die vorstehenden Erwägungen zur Nichtigkeit dieses Tarifvertrages infolge fehlender Tariffähigkeit der CGZP entsprechend. 2. Eine Geltung der mehrgliedrigen Tarifverträge ergibt sich schließlich auch nicht über § 2 Ziffer 5 des Arbeitsvertrages. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 2 Ziffer 5 des Arbeitsvertrages einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhält, da jedenfalls schon die tatbestandlichen Voraussetzungen, die einen Tarifwechsel kraft Inbezugnahme ermöglichen sollen, nicht gegeben sind. Nach § 2 Ziffer 5 des Arbeitsvertrages soll die Beklagte berechtigt sein, vorgenannte Tarifverträge für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden. Vorliegend geht es jedoch darum, dass aufseiten des Vertragspartners des Arbeitgeberverbandes ein Wechsel stattgefunden hat. Die nunmehrigen Tarifverträge sind nicht mehr allein durch die CGZP, sondern durch diese und die Einzelgewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes als mehrgliedrige Tarifverträge abgeschlossen worden. Ein Wechsel auf Arbeitgeberseite hat hierbei jedoch nicht stattgefunden. III. Dem Zahlungsbegehren des Klägers stehen auch keine Verfallfristen entgegen. 1. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass einzelvertraglich keine Ausschlussfrist geregelt worden ist. 2. Ausschlussfristen aus einem Manteltarifvertrag geschlossen zwischen der AMP und der CGZP kommen nicht zur Anwendung, da der Tarifvertrag infolge fehlender Tarifzuständigkeit der CGZP unwirksam ist. 3. Ausschlussfristen aus einem der Tarifverträge geschlossen zwischen dem AMP einerseits und der CGZP und den Einzelgewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes andererseits fanden gleichfalls auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da einer der mehrgliederigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 01.01.2010 keine Anwendung fand. IV. Der Kläger hat danach Anspruch auf Gewährung von Leistungen in der ausgeurteilten, allerdings nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe. 1. Da der Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß § 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG während der Dauer der Überlassung besteht, ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG, 23.03.2011, DB 2011, 1526 ). Der Gesamtvergleich der Entgelte hat dabei wie beispielsweise für Zeiträume des Annahmeverzuges derart zu erfolgen, dass anderweitiger Verdienst für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges anzurechnen ist (vgl. dazu beispielsweise BAG, 29.08.1999, EzA BGB § 615 Nr. 96). Es ist daher zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln; dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erworben hat (BAG, 22.11.2005, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 14). Für die Berechnung des Entgelts bei Arbeitnehmerüberlassung bedeutet das, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Überlassungszeitraum mit den einzubeziehenden Bestandteilen einerseits anzusetzen ist und diesem die gesamte bezogene Vergütung durch den Vertragsarbeitgeber gegenüberzustellen ist. Zu den anzurechnenden Verdiensten zählen dabei alle Leistungen, die als Gegenleistung vom Vertragsarbeitgeber für die Erbringung der Arbeitsleistung erbracht werden. Nicht gerechtfertigt ist danach eine Stückelung nach sachgruppenbezogenen Leistungen, so dass nicht das laufende monatliche Entgelt einerseits, Jahresleistungen andererseits, Aufwendungsersatzleistungen und ähnliches gesondert zu ermitteln und anzusetzen sind. Eine solche Berechnung würde dazu führen, dass dem Leiharbeitnehmer höhere Leistungen zuerkannt würden als einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb, denn diesfalls wären beispielsweise Jahresleistungen, die der Vertragsarbeitgeber nicht erbringt, voll anzusetzen, ohne dass der Vertragsarbeitgeber die Möglichkeit hätte, ggf. höheres laufendes Entgelt gegenüber einem Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebes anzurechnen. 2. Der Begriff des Arbeitsentgeltes ist weit zu verstehen (BAG, 23.03.2011, a.a.O). Erfasst werden damit nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch alle Zuschläge und Zulagen, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sowie weitere Vergütungsbestandteile. Hiernach werden damit nicht nur die laufende tarifliche Vergütung, sondern auch die geltend gemachte Weihnachtszuwendung, die tarifliche Sonderzuwendung, Aufwendungsersatzzahlungen und Fahrtkostenerstattungen erfasst, die als unmittelbare Gegenleistung für die Ableistung der Tätigkeit angesehen werden. 3. Vergleichbarer Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Arbeitnehmer des Entleihers mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit, die Arbeitnehmer müssen tätigkeitsbezogen vergleichbar sein (Ülker, AÜG, § 9, Rz. 104, ThiesingMengel, AÜG, § 9, Rz. 24). Ausgangspunkt muss dabei der konkrete Arbeitsplatz sein, den der Leiharbeitnehmer besetzt (Ülker, a.a.O., § 9 Rz. 105). Ist dabei eine zu gewährende Arbeitsbedingung an besondere persönliche Merkmale gebunden, wie besondere Qualifikationen oder ein Berufsabschluss, muss auch der Leiharbeitnehmer diese erfüllen (Ülker, a.a.O., § 9, Rz. 107; Thiesing/Mengel, a.a.O., § 9, Rz. 24). Es sind daher auch personenbezogene Komponenten zu berücksichtigen (Schüren, AÜG, § 9, Rz. 121). 4. Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG kann der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast zum einen dadurch genügen, dass er den Inhalt einer Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG vorträgt (BAG, 19.09.2007, EzA AÜG § 13 Nr. 1). Auf eine solche Auskunft konnte der Kläger sein Vorbringen jedoch nicht stützen, da eine solche durch den Entleiher nicht erteilt worden ist. Es verbleibt danach bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen muss (BAG, 23.03.2011, a.a.O.). 5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anforderungen ist der Kläger seiner Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs in ausreichender Weise nachgekommen.
  2. a)Der Kläger hat zu seiner Tätigkeit geschildert, er sei als Aushilfe in der Fleischverarbeitung beschäftigt und dort mit der Zerlegung und der Verpackung von Fleisch als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Der Kläger hat ferner vorgetragen, die von ihm im Übrigen benannten Arbeitnehmer seien gleichfalls angelernte Kräfte und erhielten ihrer Auskunft nach auch 12,00 € brutto in der Stunde. Darüber hinaus legt der Kläger die Abrechnung des Arbeitnehmers L1 des Entleihers vor, aus der sich durch Umrechnung ein Stundenentgelt von 12,00 € ergibt. Unter Berücksichtigung der fehlenden Auskunft des Entleihers genügt der Kläger hiermit seiner Darlegungslast, indem er eine Tätigkeit, die von aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmern und deren Verdienstangaben schildert; auch genügt der Kläger seiner Darlegungslast zunächst dadurch, dass er angibt, diese seien teilweise von der Betriebszugehörigkeit her mit ihm vergleichbar und bei ihnen handele es sich auch um angelernte Kräfte.
  3. b)Diesem ausreichend substanziierten Vorbringen des Klägers gegenüber liegt ein ausreichend substanziiertes Bestreiten aufseiten der Beklagten nicht vor. Ein substanziiertes Bestreiten des Vortrages des Klägers liegt zum einen nicht darin, dass die Beklagte erklärt, der Kläger habe aus ihrer Sicht nicht ausreichend zu seinen Tätigkeiten und denen von vergleichbaren Arbeitnehmern vorgetragen. Ebenso wenig reicht es als substanziiertes Bestreiten aus, wenn die Beklagte erklärt, die Tätigkeit der vom Kläger genannten Personen habe nichts mit bestimmten Lohngruppen zu tun. Soweit die Beklagte beim Vorbringen des Klägers zum Umstand, bei allen habe es sich um angelernte Arbeitnehmer gehandelt, sich darauf beschränkt, anzugeben, ein Entgelt von 12,00 € sei unter Umständen auf besondere Eignung oder Ähnliches zurückzuführen, genügt sie ihrer Darlegungslast, dem Vorbringen des Klägers substanziiert entgegenzutreten, nicht; die Beklagte mag dann konkret angeben, welche Ausbildung die vom Kläger genannten Arbeitnehmer ihrer Kenntnis nach haben und aufgrund welcher Besonderheiten in der Person eine Vergleichbarkeit ausscheiden soll. Wenn zudem die Beklagte selbst angibt, der Entleiher wende einen niederländischen Tarifvertrag an, mag sie anhand dieser Bestimmungen konkret bestreiten, welches die zutreffende Vergütungsgruppe dann für den Kläger und die von ihm als vergleichbar angegebenen Arbeitnehmer gewesen sein soll.
  4. c)Für die Vergleichsberechnung waren die Stunden zugrunde zu legen, die der Kläger aus den eigenen Abrechnungen der Beklagten entnommen und angegeben hat. Den Angaben des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht entgegengetreten. Diese waren mit dem jeweiligen Stundenentgelt in Höhe von 12,00 € brutto zu berechnen.
  5. d)Im Rahmen des Gesamtvergleichs waren jedoch nicht nur die Vergütungsbestandteile gegenzurechnen, die die Beklagte dem Kläger als Stundenlohn gewährt hat, sondern auch die gewährten kundenbezogenen Zulagen und die Zahlungen, die als "Urlaubsgeld Ausland" geleistet worden sind. Ob im Rahmen dieses Gesamtvergleiches weitergehende Leistungen des Entleihers anzusetzen waren, die dieser vergleichbaren Arbeitnehmern gewährt hat, musste unberücksichtigt bleiben, da der Kläger solche Leistungen jedenfalls nicht geltend gemacht hat. V. Zur Klarstellung ist der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils neu gefasst worden unter Berücksichtigung der nicht mit der Berufung angegriffenen Teile. Zu Zwecken der Klarstellung ist die Abweisung der Widerklage in den Tenor mit aufgenommen worden, die sich im arbeitsgerichtlichen Urteil zwar nicht findet, aus den Entscheidungsgründen jedoch ersichtlich ist, dass das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen hat. C. Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht und im Berufungsverfahren waren anteilig gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen. Die Verteilung musste dabei mit unterschiedlichen Ansätzen erfolgen, da im Berufungsverfahren nur noch ein Teil der erstinstanzlich anhängigen Forderungen zu entscheiden war. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Soweit den Forderungen des Klägers der Höhe nach nicht entsprochen worden ist, liegt dem keine Grundsatzfrage zugrunde. Permalink: http://openjur.de/u/695773.html Kommentare

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