Obsah (4)
§ 239§ 240§ 30§ 232Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten Kl. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Juli 2008, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in T
Vor § 52 Rdn. 7). Denn höchstpersönliche Rechtsgüter sind einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 9; BGH NStZ 2005, 262 , 263; NStZ-RR 1998, 233 ; Rissingvan Saan in LK
- Aufl. Vor § 52 Rdn. 14 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben können die Handlungen des Angeklagten Kl. nicht zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden. Das Tätigwerden der Angeklagten beruht zwar auf dem vor Beginn der ersten Tat gefassten, insoweit einheitlichen Entschluss, sich mehrerer Frauen zu bemächtigen und diese durch Ausübung von Zwang der Prostitution zuzuführen. Gleichwohl fehlt es mit Blick auf die konkreten Tatumstände an dem erforderlichen engen Zusammenhang. Die Tathandlungen betrafen u. a. die Freiheit und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Opfer und damit jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter der Geschädigten. Das Tatgeschehen zog sich insgesamt über mehrere Monate hin. Zwischen den von den Angeklagten begangenen Tathandlungen lagen teilweise erhebliche Zeiträume, so dass es bereits an einer ausreichenden Verknüpfung in zeitlicher Hinsicht fehlt. Im Übrigen erfolgten die Angriffe - wenn auch dem Grunde nach dem abgesprochenen Tatplan folgend - jeweils aufgrund eines in der konkreten Form neu und separat gefassten Vorsatzes, in einer veränderten Tatsituation und auf unterschiedliche Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte Kl. auf einzelne Opfer einwirkte mit dem Ziel, dass diese gegenüber weiteren Frauen tätig wurden, begründet hier ebenfalls keine natürliche Handlungseinheit; denn es fehlt auch mit Blick auf diesen Umstand an dem erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Der Angeklagte Kl. nötigte die Nebenklägerin T. , als "Ausbilderin" tätig zu werden, bereits unmittelbar nachdem die Angeklagten beschlossen hatten, diese Nebenklägerin selbst nicht der Prostitution zuzuführen. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin T. die einzige Frau, die sich in dem Haus aufhielt. Spätere Einzelanweisungen an sie, die Nebenklägerin E. zu fesseln und zu erniedrigen, erteilte er ihr jeweils in deren Abwesenheit bzw. nicht in einer Weise, die den Schluss zulassen würde, der Angeklagte habe bereits allein durch die Anweisung an die Nebenklägerin T. zugleich nötigend auf die Nebenklägerin E. eingewirkt. Entsprechendes gilt schließlich für die Aufforderung der Nebenklägerin T. , die Nebenklägerin Eg. auf dem Stuhl zu fesseln, nachdem diese durch den Angeklagten überwältigt worden war. Mit all diesen Handlungen wirkte der Angeklagte deshalb nicht gleichzeitig oder in einem derart engen Zusammenhang auf mehrere Opfer ein, dass sich das Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als insgesamt einheitlich darstellt.
- Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer rechtlichen Handlungseinheit vorliegen, ist zwar zunächst ebenfalls zu berücksichtigen, dass zwischen den Tathandlungen zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - gewisse zeitliche, räumliche und sachliche Berührungspunkte bestehen. Allein die enge zeitliche und räumliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabläufe sowie die gleiche Motivationslage beim Täter genügen indes nicht, um die Handlungen der Angeklagten zu einer materiellrechtlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zu verbinden. Hierfür erforderlich ist vielmehr die zumindest teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen. Diese ist gegeben, wenn die Ausführungshandlungen des Täters in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht kommender Strafgesetze zu erfüllen (Rissingvan Saan aaO § 52 Rdn. 20 m. w. N.; vgl. etwa für die Tatbestände der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei und des Menschenhandels bei Handlungen zum Nachteil mehrerer Frauen BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1 ; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 358; 2005, 366; BGH NStZ-RR 2007, 46 , 47; StV 1987, 243 ; 2003, 617 , 618; Beschl. vom
- August 1999 - 3 StR 290/99 ; BGH bei Pfister NStZ-RR 2002, 357 f.). Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Tateinheit vor. Im Einzelnen: a) Die sich auf die Nebenklägerinnen T. und E. beziehenden Tathandlungen sind nicht auch nur teilweise identisch. Das Landgericht hat diese Taten - neben den weiteren, jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten - als Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1
- Halbs. StGB gewertet. Tathandlung ist danach das Nötigen des Opfers mittels einer qualifizierten Drohung unter Ausnutzen einer von dem Täter durch ein Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers ohne Nötigungsabsicht geschaffenen, fortdauernden Bemächtigungslage aufgrund eines nachträglich gefassten Vorsatzes (
§ 239b Rdn.
5).
- aa)Die jeweilige Bemächtigungslage wurde nicht durch eine zumindest teilidentische Handlung der Angeklagten begründet. Die Nebenklägerin T. wurde am 14. August 2006 überwältigt, die Nebenklägerin E. am 12. September 2006.
- bb)Auch die späteren Handlungen der Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. Juli 1997 - 3 StR 36/97 zu § 239 a StGB) überschnitten sich nicht in zumindest einem tatbestandlichen Ausführungsakt. Die Tat nach § 239 b Abs. 1 2. Halbs. StGB ist bereits mit dem Beginn der Nötigung vollendet; das Erreichen des Nötigungsziels ist hierfür nicht erforderlich ( BGHSt 26, 309 , 310; BGH StV 1987, 483; 1997, 302 ; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 239 b Rdn. 2, § 239 a Rdn. 6; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 11; aA
§ 239b Rdn. 9; Renzikowski in Münch
Komm-StGB § 239 b Rdn. 27). Zwar ist Tateinheit anzunehmen, wenn eine Nötigung mehrerer Tatopfer durch dieselbe Drohung vorliegt (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1; BGH NStZ-RR 1998, 103 , 104; Beschl. vom
- Juli 2007 - 4 StR 220/07 ; zur Tateinheit bei Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. BGH NStZ 1999, 618 , 619; zur Tateinheit aufgrund einer einheitlichen Täuschungshandlung gegenüber mehreren Geschädigten vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30 ; BGH bei Holtz MDR 1970, 381 f.). Die Nebenklägerinnen wurden jedoch nicht durch eine einheitliche Handlung, sondern in getrennter Weise jeweils durch individuell auf die einzelnen Opfer zugeschnittene qualifizierte Drohungen genötigt. Der Einsatz der Nötigungsmittel diente während der zeitlichen Überschneidung des Tatgeschehens auch unterschiedlichen Zielen: Während die Nebenklägerin T. die Rolle der Freundin des Angeklagten Kl. und "Aufpasserin" bzw. "Ausbilderin" der weiteren Geschädigten übernehmen sollte, bezweckten die Angeklagten mit der Einflussnahme auf die Nebenklägerin E. , dass diese als Freundin des Angeklagten K. fungieren und der Prostitution nachgehen sollte. Selbst (teil-)identische Überwachungs- oder sonstige zur Verhinderung der Flucht der Nebenklägerinnen geeignete Maßnahmen sind nicht festgestellt. Mit Blick auf deren unterschiedliche Rolle und die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung der Nebenklägerinnen durch die Angeklagten ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz des sich zeitlich überschneidenden Festhaltens beider Geschädigter in einem Haus eine derartige Teilidentität nicht zu entnehmen. cc) Auch der Umstand, dass die Handlungen der Angeklagten in der Form miteinander verknüpft sind, dass die Nebenklägerin T. zu Tätigkeiten genötigt wurde, die ihrerseits dazu dienten, die Nebenklägerin E. zu nötigen, führt nicht zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit. Zwar ist grundsätzlich Tateinheit möglich zwischen einer Nötigung und der Anstiftung zu einer abgenötigten Handlung (BGH, Urt. vom
- Mai 1953 - 1 StR 190/53 ; Träger/Schluckebier aaO § 240 Rdn. 127;
§ 240Rdn.
63 a). Auch könnte in Betracht kommen, die der Nebenklägerin T. abgepressten Handlungen den Angeklagten nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen, weil die Nebenklägerin T. möglicherweise unter den Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB handelte und deshalb insoweit als Werkzeug der Angeklagten im Sinne des § 25 Abs. 1
- Alt. StGB anzusehen sein könnte. All dies bedarf indes im Ergebnis keiner näheren Betrachtung; denn es würde nicht zu der erforderlichen auch nur teilweisen Identität der Ausführungshandlungen bezüglich der jeweiligen Geiselnahme zum Nachteil der Nebenklägerinnen T. und E. führen, da wie bereits dargelegt der Angeklagte Kl. durch die Nötigungshandlungen nicht gleichzeitig, sondern sukzessive auf die verschiedenen Opfer einwirkte. b) Auch im Verhältnis zwischen der Tat zum Nachteil der Zeugin F. (Verabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung) und den Straftaten zum Nachteil der weiteren Geschädigten kommt die Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit nicht in Betracht; denn insoweit fehlt es ebenfalls an einer wenigstens teilidentischen Ausführungshandlung. Tathandlung des § 30 Abs. 2
- Alt. StGB ist die Verabredung, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Unter einer Verabredung ist die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen zu verstehen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (
§ 30Rdn.
12). Diese nach den Feststellungen zwischen den Angeklagten getroffene Vereinbarung überschneidet sich weder mit den Tathandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin T. , noch mit denjenigen zum Nachteil der Nebenklägerinnen E. oder Eg. . c) Für das Verhältnis der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. (schwerer Menschenhandel) zu den bezüglich der sonstigen Opfer verwirklichten Delikten gilt schließlich entsprechendes. Die jeweiligen tatbestandsmäßigen Handlungen sind ebenfalls nicht auch nur teilweise identisch. Insbesondere vermag der Umstand, dass die Angeklagten die Nebenklägerin E. veranlassten, sich daran zu beteiligen, die Nebenklägerin Eg. in das Haus zu locken, eine Tateinheit zwischen den Delikten zum Nachteil dieser Nebenklägerinnen zu begründen. Tathandlung des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist das Sichbemächtigen einer anderen Person unter Einsatz von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, wobei der Täter in der Absicht handeln muss, das Opfer zur Aufnahme der Prostitution oder zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB zu veranlassen (Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 232 Rdn. 34). Der Tatbestand ist mit dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die betroffene Person vollendet (
§ 232Rdn.
32). Die physische Herrschaft über die Nebenklägerin wurde in Ausführung des Tatplans der Angeklagten wie bei den Nebenklägerinnen T. und E. erst dadurch begründet, dass der Angeklagte Kl. sie in dem Haus überwältigte und fesselte.
- Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Würdigung des Landgerichts zutrifft, dass die von den Angeklagten begangenen einzelnen Delikte zum Nachteil jeweils einer Geschädigten im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen. Hieran könnten insbesondere bei den Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen T. und E. Bedenken bestehen: Den Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Bemächtigungslage während des gesamten Tatzeitraums ununterbrochen fortdauerte. In Betracht kommt insbesondere, dass in den Zeiten, in denen sich die Angeklagten mit den Opfern außerhalb des Hauses aufhielten, ein physisches Gewaltverhältnis nicht bestand und ein solches jeweils bei der Rückkehr in das Haus wieder neu begründet wurde. Dies könnte rechtlich als Zäsur zu werten sein mit der Folge, dass zwischen den Taten vor und nach der Unterbrechung Tatmehrheit anzunehmen wäre. Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer die Delikte zum Nachteil der Nebenklägerin T. zusammengefasst hat, die während der Zeit begangen wurden, in der diese in dem Haus festgehalten wurde, und diejenigen, die der Angeklagte auf der anschließenden Flucht verwirklichte. Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit wäre der Angeklagte indes nicht beschwert. III. Die auf § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, jeweils i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Kl. lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die formellen Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. Die Strafkammer hat auch tragfähig belegt, dass der Angeklagte Kl. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei hat sie wesentlich auf eine Gemengelage zwischen einer triebhaften Neigung des Angeklagten zu sadistischen sowie sexuell sadistischen Handlungen auf der einen Seite und ausgeprägten kognitiven sowie manipulativen Fähigkeiten auf der anderen Seite abgestellt und ausdrücklich in den Blick genommen, dass der Angeklagte strafrechtlich vergleichsweise geringfügig vorbelastet ist und der von dem Sachverständigen diagnostizierte sexuelle und allgemeine Sadismus des Angeklagten bisher nicht zu Auffälligkeiten geführt hat. IV. Soweit der Angeklagte Kl. sich gegen die im Adhäsionsverfahren vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung wendet, kommt als statthaftes Rechtsmittel nach § 406 a Abs. 2 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht die Revision, sondern die sofortige Beschwerde in Betracht (Gieg in KK
- Aufl. § 472 a Rdn. 2). Eine solche hat der Angeklagte innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht erhoben. V. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten Kl. ist es nicht unbillig, auch diesen Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). B. Revision des Angeklagten K. I. Zur Frage der konkurrenzrechtlichen Würdigung der Taten gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Kl. entsprechend; ein nachteiliger Rechtsfehler liegt aus den dort dargelegten Gründen insoweit auch bezüglich des Angeklagten K. nicht vor. II. Ein Anlass, bei dem Angeklagten K. das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB zu erörtern, bestand entgegen der Ansicht der Revision bereits deshalb nicht, weil nach den Feststellungen ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem eventuell vorliegenden Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den von ihm begangenen Straftaten fern liegt. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer Permalink: http://openjur.de/u/69599.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English