Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 4.394,86 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus einem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) im April 1999 geschlossenen Vertrag über die Errichtung einer Reit- und Sporthalle. Auf den am 16. März 2001 eingegangenen Antrag der Klägerin wurde unter anderem ein Mahnbescheid über einen Betrag von 51.069 DM (26.111,17 €) erlassen, der der Beklagten am 21. März 2001 zugestellt wurde. Am 26. März 2001 verfügte das Amtsgericht die Mitteilung des eingegangenen Widerspruchs an die Klägerin. Diese zahlte am 22. Dezember 2004 weitere Gerichtskosten ein und beantragte die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht. Mit Verfügung der Geschäftsstelle dieses Gerichts vom 5. Januar 2005 wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Sie reichten das Empfangsbekenntnis nicht zurück. Es wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2005 mit einfachem Brief ohne Erfolg angemahnt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin die Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 23. Februar 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 19. August 2005 ging die Anspruchsbegründung bei Gericht ein. Das Landgericht hat der Klägerin einen Teilbetrag von 4.394,86 € und aus einer weiteren Rechnung, die Gegenstand eines zweiten Mahnbescheids war, 20.112,59 €, insgesamt 24.507,45 €, nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Auf die umfassend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 4.394,86 € nebst Zinsen abgewiesen hat, und im Übrigen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt im zugelassenen Umfang ihren Werklohnanspruch weiter. Gründe Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht führt aus, die für den Werklohnanspruch der Klägerin ursprünglich geltende vierjährige Verjährungsfrist, die zunächst unterbrochen worden sei, habe am 27. März 2001 erneut zu laufen begonnen. Ab dem 1. Januar 2002 sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Verjährungsfrist von drei Jahren in Lauf gesetzt worden. Durch die Einzahlung des Auslagenvorschusses und die Beantragung der Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht am 22. Dezember 2004 sei die Verjährung gehemmt worden. Die Klägerin habe dann das Verfahren nicht weiterbetrieben. Die Hemmung habe daher gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts geendet. Das sei die Aufforderung vom 5. Januar 2005 gewesen, den Anspruch zu begründen. Gemäß § 697 Abs. 1 Satz 2, § 270 Satz 2 ZPO sei davon auszugehen, dass diese Aufforderung den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Januar 2005 zugegangen sei. Damit habe die Hemmung der Verjährung am 10. Juli 2005 geendet. Hieran schließe sich der noch nicht verbrauchte Rest der Verjährungszeit vom 22. Dezember bis zum 31. Dezember 2004 an. Damit sei die Verjährungsfrist am 20. Juli 2005 abgelaufen. Auf die Aufforderung zur Übersendung des Empfangsbekenntnisses vom 26. Januar 2005 und die zweite Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom 17. Februar 2005 könne nicht als letzte Verfahrenshandlung abgestellt werden. Erstere habe das Verfahren sachlichinhaltlich nicht gefördert, letztere stelle als bloße Wiederholung einer bereits abgeschlossenen gerichtlichen Maßnahme keine verjährungsrelevante Verfahrenshandlung dar. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Letzte Verfahrenshandlung des Gerichts im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die am 17. Februar 2005 verfügte und am 23. Februar 2005 förmliche zugestellte zweite Aufforderung zur Anspruchsbegründung. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Länge der ursprünglichen Verjährungsfrist von vier Jahren, zu den Unterbrechungstatbeständen vor dem 1. Januar 2002, zum Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 und zur Hemmung der Verjährung am 22. Dezember 2004 sind nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Nach dem 22. Dezember 2004 hat die Klägerin das Verfahren erst wieder durch Einreichung der Anspruchsbegründung am 19. August 2005, also nahezu neun Monate später, weiterbetrieben. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die am 22. Dezember 2004 eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts endete, § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Rechtsfehlerhaft stellt es dabei allein auf die Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom 5. Januar 2005 ab und misst der am 17. Februar 2005 verfügten und am 23. Februar 2005 förmlich zugestellten erneuten Aufforderung keine Bedeutung bei.
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