Tenor Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten dabei entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. Einleitung
- Überblick Im vorliegenden Strafverfahren ist den Angeklagten, die im Dezember 2007 den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen worden, in einer die Voraussetzungen der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB erfüllenden Weise ihre gegenüber der HSH Nordbank AG bestehenden Vermögensbetreuungspflichten verletzt und dadurch der Bank einen Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote der HSH Nordbank AG dienenden Finanzgeschäfts mit der französischen B. N. d. P. P. (nachfolgend: BNPP), der sog. „Omega 55“-Transaktion zustimmten und dadurch der HSH Nordbank AG einen Vermögensnachteil zufügten. Den Angeklagten Prof. Dr. N.. und F.. ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich i. S. d. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des HSH Nordbank-Konzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht für den HSH Nordbank Konzern zum 31.03.2008 und in einer Pressemitteilung vom 20.06.2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von € 81 Mio. auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von € 31 Mio. vorlag. Die Strafkammer hat die Angeklagten in beiden Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf der Untreue hat die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten durch ihre Zustimmung zu der Transaktion „Omega 55“ ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 und 2 AktG verletzt und hierdurch auch einen Vermögensnachteil der HSH Nordbank AG herbeigeführt haben. Die festgestellten Pflichtverletzungen sind jedoch nicht in einer Weise „offensichtlich“ und „gravierend“, die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Betreffend den Vorwurf nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat die Hauptverhandlung ergeben, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes der HSH Nordbank AG zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen wurde, die Unrichtigkeit sich jedoch nicht als erheblich darstellte, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehlt.
- Kapitalmarktentwicklung im Jahr 2007 und sog. „Subprime-Krise“ Im Jahr 2007 verschlechterte sich aufgrund der sog. „Subprime-Krise“ das allgemeine Umfeld für eine Vielzahl von Bankgeschäften in Deutschland ebenso wie international. An den Finanzmärkten verbreitete sich nach und nach ein Misstrauen gegenüber bestimmten Finanzprodukten, insbesondere aufgrund der Besorgnis der Marktteilnehmer, dass deren Wertentwicklung direkt oder indirekt von gefährdeten US-amerikanischen Immobiliendarlehen („Subprime“-Darlehen) abhängen könnte. Im Laufe des Jahres 2007 brachen die IKB Deutsche Industriebank (IKB) und die Landesbank Sachsen (Sachsen LB) insoweit zusammen, als sie ohne Fremdhilfe wirtschaftlich nicht mehr überleben konnten. In der Folgezeit verschärfte und erweiterte sich die Krise zu einer umfassenden Finanzkrise, die unter anderem mit dem Zusammenbruch der großen US-amerikanischen Bank Lehman Brothers Holdings Inc. (nachfolgend: „Lehman Brothers“) im Jahr 2008 einen Höhepunkt erreichte.
- Die Entstehung und Entwicklung der HSH Nordbank AG Seit spätestens dem Jahr 2001 hatten im System der deutschen Landesbanken beträchtliche Umwälzungen stattgefunden. Insbesondere hatte die EU-Kommission die sog. Gewährträgerhaftung, die eine subsidiäre öffentlich-rechtliche Einstandspflicht für Verbindlichkeiten der Landesbanken vorsah, für wettbewerbswidrig erachtet, woraufhin eine Einigung mit der Bundesrepublik Deutschland dazu führte, dass die Gewährträgerhaftung mit einer vierjährigen Übergangsfrist bis zum Jahre 2005 abzuschaffen war. Die Absicherung ihrer Verbindlichkeiten durch die Gewährträgerhaftung hatte den Landesbanken längerfristig einen Wettbewerbsvorteil in Form günstiger Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft, der mit dem Auslaufen der Übergangsfrist entfiel. Im Zuge der durch diese Entwicklungen bedingten Umstrukturierungen fusionierten im Jahr 2003 die Hamburgische Landesbank und die Landesbank Schleswig-Holstein zur HSH Nordbank AG. Eigentümer der Bank waren die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein, sowie ab 2006 eine Investorengruppe um den amerikanischen Finanzinvestor C.. F.. (sog. F..-Gruppe). Während der Übergangszeit für das Auslaufen der Gewährträgerhaftung machte die HSH Nordbank AG in großem Umfang Gebrauch von der Möglichkeit, am Markt günstig Liquidität aufzunehmen, und weitete dementsprechend ihre Geschäftstätigkeit aus.
- Situation der HSH Nordbank AG im Jahr 2007 Die mittel- bis längerfristige Planung der HSH Nordbank AG nach Wegfall der Gewährträgerhaftung sah vor, die Bank künftig als internationale Geschäftsbank am Markt zu positionieren und sie im Rahmen eines Börsengangs zu privatisieren. Im Jahr 2007 bestand – jedenfalls zunächst – bei der HSH Nordbank AG noch die Absicht, den schon längere Zeit geplanten Börsengang voraussichtlich im Jahr 2008 durchzuführen. Spätestens im Jahr 2008 wurde dieses Vorhaben jedoch im Zusammenhang mit den Auswirkungen der voranschreitenden krisenhaften Entwicklung am Finanzmarkt zumindest vorläufig aufgegeben. Eine Schwäche der HSH Nordbank AG bestand in ihrer verhältnismäßig geringen Eigenkapitalausstattung. Insbesondere im Laufe des Jahres 2007 hatte die Bank eine sehr umfangreiche Geschäftstätigkeit entfaltet, unter anderem in großem Umfang Kredite ausgereicht, und dabei intern gesetzte sog. RWA-Limite – bankintern festgelegte Obergrenzen für den Umfang der durch Eigenkapital abzusichernden gewichteten Risikoaktiva (auch „risikogewichtete Aktiva“; engl. „Risk Weighted Assets“ (RWA)) – teils deutlich überschritten, was zu einer unterhalb der Planung liegenden Eigenkapitalquote führte. Dabei bestand zwar für die Bank keine Gefahr, feste aufsichtsrechtlich bedeutsame Eigenkapitalgrenzen zu unterschreiten oder in eine bedrohliche Nähe zu solchen Grenzen zu geraten. Jedoch erschien es möglich, dass die geringe Eigenkapitalquote am Kapitalmarkt Vertrauensverluste gegenüber der Bank bewirken und sich ungünstig auf die Bewertung der Bank durch die großen internationalen Rating-Agenturen (z. B. „Moody´s“, „Standard & Poor´s“, „Fitch“) auswirken könnte. Vor diesem Hintergrund zeichnete sich namentlich im
- Halbjahr 2007 in der Bank ein erhebliches Bedürfnis für Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalquote ab. Zugleich entwickelte sich der Kapitalmarkt allerdings im Laufe des Jahres 2007 vor dem Hintergrund der fortschreitenden Subprime-Krise und des steigenden Marktmisstrauens für viele „herkömmliche“ Möglichkeiten der Abgabe von Risiken im Kapitalmarkt (wie Syndizierungsgeschäfte und Weiterverkäufe von Krediten) ungünstig, so dass solche Geschäfte, die der Eigenkapitalentlastung durch Weitergabe wirtschaftlicher Risiken an andere Marktteilnehmer dienten, nur noch schwer zu aus Sicht der HSH Nordbank AG ökonomisch vertretbaren Konditionen am Kapitalmarkt abgeschlossen werden konnten.
- Bankaufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen im Jahr 2007 Die bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben für die von den Finanzinstituten vorzuhaltende Eigenkapitalausstattung beruhten im Jahr 2007 auf den sog. „Basel I-Regelungen“, d. h. den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften, die an die im Jahr 1988 veröffentlichten und später modifizierten und ergänzten Empfehlungen (sog. „Baseler Akkord“) des ursprünglich im Jahr 1974 durch die Zentralbanken und Aufsichtsbehörden der G10-Staaten und Luxemburgs gegründeten „Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht“ anknüpften. Ziel der Empfehlungen war insbesondere die ? Schaffung eines einheitlichen und Vergleichbarkeit ermöglichenden internationalen Standards für die Eigenkapitalausstattung von Finanzinstituten. Wesentliche inhaltliche Grundsätze des Baseler Akkords und der daran anknüpfenden Rechtsvorschriften bestanden insbesondere in der Festlegung eines Eigenkapitalstandards, nach dem die sog. „gewichteten Risikoaktiva“ mit mindestens 8% Eigenkapital zu unterlegen waren. Die gewichteten Risikoaktiva wurden hierbei – vereinfacht dargestellt – als Produkt des Nominalwertes eines (Kredit-)Risikos und eines Gewichtungsfaktors errechnet. Der Gewichtungsfaktor unterlag insbesondere einerseits für bestimmte Arten von Geschäften sowie andererseits für bestimmte Klassen von Schuldnern (anknüpfend an deren regelmäßig zu erwartende Bonitätsverhältnisse, wobei insbesondere zwischen öffentlichen Schuldnern, Banken und sonstigen Kreditnehmern unterschieden wurde) besonderen Regelungen. Im Grundsatz war hiernach zur Absicherung des Risikos ausstehender Forderungen die Gewichtung umso geringer (mit der Folge, dass umso weniger Eigenkapital vorzuhalten war), je besser die Bonität der entsprechenden Schuldnerklasse nach den Basel I-Regelungen zu bewerten war. Um die unter Basel I noch relativ starr und schematisch gefassten Eigenkapitalvorschriften differenzierter an die tatsächlich bestehenden Risiken anzupassen und zudem Veränderungen der Finanzmärkte und neueren Entwicklungen im Risikomanagement der Banken Rechnung zu tragen, kam es im Jahr 2004 zur Verabschiedung einer überarbeiteten Rahmenvereinbarung („Basel II“) durch den Baseler Ausschuss. Die veränderten Grundsätze wurden in europäisches und deutsches Recht mit der Maßgabe umgesetzt, dass die entsprechenden Regelungen im Jahr 2007 für Institute mit einfacheren und im Jahr 2008 für Institute in Kraft traten, die fortgeschrittenere Risikomessverfahren anwendeten. Zur letzteren Gruppe gehörte auch die HSH Nordbank AG, die daher zum Abschluss des Jahres 2007 ihren Eigenkapitalberechnungen letztmalig die Vorschriften des Basel I-Regelungsgefüges zugrunde zu legen hatte. In der HSH Nordbank AG wurde aufgrund ihrer Geschäftsstruktur damit gerechnet, dass die Anwendung der Basel II-Vorschriften zu einer Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote führen würde.
- RWA-Entlastungstransaktionen Die Aussicht auf eine Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote unter Anwendung der Basel II-Regelungen im Jahr 2008 änderte indes nichts daran, dass es in der HSH Nordbank AG und namentlich von Seiten der Angeklagten, ebenso aber auch des Aufsichtsrates für erforderlich erachtet wurde, gegenüber dem Kapitalmarkt auch zum Jahresende 2007 eine solide aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquote auszuweisen, was durch das hohe Volumen an Neugeschäft und die dadurch bewirkte Erhöhung der risikogewichteten Aktiva weit über die intern hierfür gesetzten RWA-Limite gefährdet erschien. Da mit dem Zuschießen zusätzlichen Eigenkapitals durch die Eigentümer der Bank nicht zu rechnen war, und die Abgabe von Risiken in den Markt im Wege von Syndizierungen und Kreditverkäufen sich als schwierig darstellte, sollte das Problem unter anderem über einen Abbau der risikogewichteten Aktiva im Wege spezifischer sog. „RWA-Entlastungstransaktionen“ gelöst werden. Für RWA-Entlastungsgeschäfte hatte sich schon geraume Zeit vor dem Jahr 2007 am Finanzmarkt ein eigener Markt gebildet, innerhalb dessen insbesondere größere Investmentbanken den Abschluss entsprechender Transaktionen anboten. Das Spektrum solcher Angebote umfasste dabei auch Geschäfte, durch die aufgrund bestimmter rechtlicher Vertragskonstruktionen eine Entlastung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten von Finanzinstituten erreicht werden sollte, ohne dass es dabei zu einer Abgabe realer wirtschaftlicher Risiken durch diese Institute kam. Durch solche Geschäfte, die auf die Ausnutzung bestimmter Besonderheiten der aufsichtsrechtlichen Vorschriften unter Basel I ausgerichtet waren, sollte mithin ermöglicht werden, die Eigenkapitalquote eines Finanzinstitutes zu erhöhen, ohne dabei die wirtschaftliche Situation des Institutes, namentlich den Umfang der auf dem Institut lastenden realen wirtschaftlichen Risiken, maßgeblich oder überhaupt zu verändern. Obwohl durch ein solches Vorgehen die grundsätzliche Zielsetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalvorschriften – namentlich sicherzustellen, dass Finanzinstitute zur Absicherung der von ihnen übernommenen wirtschaftlichen Risiken ausreichend Eigenkapital vorhielten – offensichtlich unterlaufen wurde, war die Anerkennung der eigenkapitalentlastenden Wirkung solcher keine Abgabe realer wirtschaftlicher Risiken vorsehenden Geschäfte durch die Aufsichtsbehörden nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr wurden – ausgehend von der durch die Aufsichtsbehörden vertretenen Rechtsauffassung, dass die Basel-I-Regelungen jedenfalls unter ganz bestimmten Voraussetzungen solche Umgehungen der Zielsetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalvorschriften ermöglichten – im Jahr 2007 und davor bestimmte Arten von Transaktionen, die das Halten wirtschaftlicher Risiken ohne Vorhalten entsprechenden Eigenkapitals durch Finanzinstitute ermöglichten, in erheblichem Umfang von den Aufsichtsbehörden nicht generell, sondern nur im Einzelfall nach dem Ergebnis eingehender Prüfungen beanstandet.
- Die Transaktion „Omega 55“ Zur Verbesserung der aufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote zum Jahresende 2007 wurden bei der HSH Nordbank AG im
- Halbjahr 2007 durch verschiedene Abteilungen umfangreich Angebote für RWA-Entlastungsmaßnahmen am Markt gesichtet, darunter auch das Angebot der BNPP für die später unter der Bezeichnung „Omega 55“ realisierte Transaktion, deren Abschluss allerdings von Seiten der HSH Nordbank AG zunächst nicht intensiv vorangetrieben wurde. Intensiv betrieben wurde die Vorbereitung dieser Transaktion erst, nachdem im November 2007 ein ähnliches, ebenfalls der Eigenkapitalentlastung der HSH Nordbank AG dienendes Geschäft mit der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers kurz vor seinem geplanten Abschluss und aus Sicht der HSH Nordbank AG unerwartet durch Rückzug von Lehman Brothers aus den Verhandlungen gescheitert war. Um die insofern verlorene, aber eingeplante Eigenkapitalersparnis auszugleichen, wurde nunmehr die Vorbereitung des Geschäftsabschlusses mit der BNPP mit großem Nachdruck betrieben. Daneben bereitete die HSH Nordbank AG im Dezember 2007 noch mehrere weitere, teils ebenfalls komplex gestaltete RWA-Entlastungsmaßnahmen vor. Die Gesamttransaktion „Omega 55“ bestand aus zwei durch verschiedene vertragliche Regelungen miteinander verbundenen Teilgeschäften (nachfolgend als „A-Teil“ und „B-Teil“ bezeichnet), wobei der A-Teil am
- Dezember 2007 und der B-Teil am
- Januar 2008 durch die HSH Nordbank AG (Niederlassung London) und die BNPP (Niederlassung London) sowie verschiedene weitere an dem Vertragswerk beteiligte (Zweck-)Gesellschaften verbindlich vereinbart wurden. Gegenstand des vergleichsweise einfach gestalteten A-Teils war im Wesentlichen, dass die HSH Nordbank AG unter Einschaltung der auf J. ansässigen Zweckgesellschaft „ M. Ltd.“ die Risiken aus zu einem Portfolio zusammengestellten Kreditforderungen im Nominalwert von knapp zwei Milliarden Euro an die BNPP im Wege einer Kreditausfallversicherung (sog. „Credit Default Swap“ (CDS)) abgab, als deren Folge die HSH Nordbank AG nicht mehr das Bonitätsrisiko der verschiedenen ursprünglichen Kreditnehmer, sondern lediglich noch das Risiko eines Zahlungsausfalls der BNPP im Rahmen der Absicherungsvereinbarung zu tragen hatte. Diese im A-Teil abgeschlossenen Geschäfte waren – für sich genommen und außerhalb des Kontextes der Gesamttransaktion betrachtet – grundsätzlich geeignet, unter den Regelungen von Basel I eine Verbesserung des bei der Eigenkapitalberechnung zur Anwendung kommenden Gewichtungsfaktors, damit eine Verringerung der RWA der HSH Nordbank AG und damit wiederum eine Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der HSH Nordbank AG zu bewirken. Da sich der an der Schuldnerbonität orientierte RWA-Gewichtungsfaktor für das abgesicherte Portfolio von 194 Kreditforderungen der HSH Nordbank AG durch die im A-Teil abgeschlossenen Geschäfte von zuvor 100% für die ursprünglichen Schuldner auf nur 20% für die im Hinblick auf ihre Bonität günstiger einzustufende BNPP verringerte, ergab sich hieraus unter Berücksichtigung der Eigenkapitalmindestanforderung von 8 %, dass für das Kreditportfolio im Nominalwert von etwa 2 Mrd. EUR Eigenkapital nicht mehr in Höhe von zuvor ca. 160 Mio. EUR (8 % des Nominalwertes), sondern lediglich noch in Höhe von ca. 32 Mio. EUR (20 % von 8% des Nominalwertes) Eigenkapital vorzuhalten war. Die CDS-Geschäfte im A-Teil bewirkten damit als solche zugunsten der HSH Nordbank AG eine „Eigenkapitalersparnis“ von ca. 128 Mio. EUR. Demgegenüber bewirkte der B-Teil der Transaktion „Omega 55“ in einem ersten Teil (nachfolgend als „B-Teil 1“ bezeichnet) im Wege einer vergleichsweise komplexen vertraglichen Konstruktion eine Rückübertragung des im A-Teil zunächst an die BNPP abgegebenen Kreditrisikos auf die HSH Nordbank AG und führte dazu, dass die BNPP in jedem Einzelfall, in dem sie unter dem Absicherungsgeschäft im A-Teil für verlustträchtige Ausfälle in dem abgesicherten Kreditportfolio der HSH Nordbank AG hätte einstehen müssen, aus dem B-Teil 1 Gegenansprüche in gleicher Höhe erwarb. Im Ergebnis hatte die BNPP zu keiner Zeit für die Risiken aus dem HSH-Kreditportfolio wirtschaftlich einzustehen. Dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung an sich sinnlose Vorgang der Übertragung eines Kreditrisikos (im A-Teil) und Rückübertragung eines inhaltsgleichen Risikos (im B-Teil 1) diente gleichwohl der Erreichung der mit der Transaktion insgesamt bezweckten Entlastung der risikogewichteten Aktiva der HSH Nordbank AG. Durch die Kombination aus A-Teil und B-Teil 1 sollte eine Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der HSH Nordbank AG erreicht werden, ohne dass zugleich die BNPP tatsächlich wirtschaftliche Risiken von der HSH Nordbank AG übernahm. Aufgrund der Ausnutzung bestimmter Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Risikoanrechnung unter Basel I sollte die Risikorücknahme durch die HSH Nordbank AG im B-Teil aufgrund ihrer spezifischen vertraglichen Gestaltung nicht dazu führen, dass sich zugleich auch die RWA der HSH Nordbank AG wieder auf das vor Abschluss des A-Teils bestehende Niveau erhöhten, vielmehr sollte die Risikorückübernahme im B-Teil den durch den A-Teil als solchen erzielten RWA-Entlastungseffekt und damit die Eigenkapitalersparnis der HSH Nordbank AG im Rahmen der Gesamttransaktion unangetastet lassen. In einem zweiten Teil des am
- Januar 2008 abgeschlossenen B-Teils des Vertragswerkes (nachfolgend als „B-Teil 2“ bezeichnet) übernahm die HSH Nordbank AG darüber hinaus ein neues Risiko in Form der Übernahme einer „Liquiditätsfazilität“ im Nominalwert von 400 Mio. EUR für ein weiteres Finanzprodukt, einen sog. STCDO (“Single Tranche Collateralised Debt Obligation”). Dieses Teilgeschäft war für die BNPP wirtschaftlich vorteilhaft und für die HSH Nordbank AG mit Verlusten verbunden, und stellte sich im Gesamtzusammenhang der Transaktion als Teil der von der HSH Nordbank AG an die BNPP zu gewährenden Vergütung dar. Die beiden zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossenen Transaktionsteile (A-Teil und B-Teil) waren vertraglich miteinander durch Regelungen verknüpft, die insbesondere die BNPP dagegen absicherten, dass die HSH Nordbank AG sich nach Abschluss des für die HSH Nordbank AG vorteilhaften A-Teils am
- Dezember 2007 weigern oder nicht mehr in der Lage sein würde, alsbald auch den für die BNPP vorteilhaften B-Teil abzuschließen. Bereits im Rahmen des Vertragsabschlusses zum A-Teil am
- Dezember 2007 ging daher die HSH Nordbank AG insbesondere durch Erklärungen in einem sog. „Unwind Letter“ (Abwicklungsschreiben) bestimmte ergänzende Verpflichtungen ein, aus denen sich Ansprüche der BNPP für den Fall ergaben, dass die HSH Nordbank AG nicht bis zum
- Januar 2008 auch den B-Teil verbindlich abgeschlossen haben würde. Insbesondere hätte die BNPP in diesem Fall die Möglichkeit gehabt, sich – wirtschaftlich betrachtet – von allen Leistungspflichten aus dem im A-Teil vereinbarten Kreditabsicherungsgeschäft (CDS) zu befreien. Darüber hinaus verpflichtete sich die HSH Nordbank AG auf ausdrückliches Verlangen der BNPP in einem als „Side-Letter“ bezeichneten Zusicherungsschreiben am
- Dezember 2007, die Transaktion „Omega 55“ in einem detaillierten Bericht bis spätestens zum
- April 2008 gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) offenzulegen und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung diejenigen Teile der Transaktion, die mit der Absicherung der 194 Kreditforderungen der HSH Nordbank AG in Zusammenhang standen (mithin den A-Teil und den B-Teil 1) in einer für die BNPP kostenfreien Weise aufzulösen. Entgegen der mit der Transaktion „Omega 55“ verfolgten und in dieser Weise auch in den diesbezüglichen Angebotsunterlagen der BNPP dargestellten (aufsichts-)rechtlichen Zielsetzung führte die Gesamttransaktion „Omega 55“ bei richtiger Anwendung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften unter Basel I allerdings nicht zu einer RWA-Entlastung und damit auch nicht zu Vorteilen bei der aufsichtsrechtlichen Bestimmung der Eigenkapitalquote der HSH Nordbank AG. Die für aufsichtsrechtliche Fragen zuständigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Bank hatten die Frage, ob die mit dem Geschäft bezweckte Entlastung der risikogewichteten Aktiva der HSH Nordbank AG tatsächlich erreicht werden würde, auch zu keiner Zeit abschließend aufsichtsrechtlich geprüft, sondern nur eine vorläufige aufsichtsrechtliche Einschätzung abgegeben und sich anschließend bis zum Vertragsschluss am
- Dezember 2007 nur noch mit einzelnen Teilaspekten der aufsichtsrechtlichen Wirkungen der Transaktion befasst. Da die Transaktion aus Perspektive der HSH Nordbank AG allein dem – nicht erreichten – Zweck der Entlastung der aufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalerfordernisse diente und darüber hinaus mit Kosten verbunden war, war sie für die HSH Nordbank AG insgesamt sinnlos und führte per Saldo zu Vermögensverlusten, denen weder ein aufsichtsrechtlicher noch ein sonstiger Nutzen gegenüberstand.
- Zustimmung der Angeklagten zur Transaktion „Omega 55“ Den Angeklagten, die zu dieser Zeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, wurden zur Information und Entscheidung über den Abschluss der Transaktion „Omega 55“ in der Woche ab dem
- Dezember 2007 vier Dokumente mit der Bitte um alsbaldige Entscheidung vorgelegt. Der Vorgang war insoweit eilbedürftig, als es eines Vertragsschlusses noch vor Jahresende 2007 bedurfte, um die mit der Transaktion bezweckten aufsichtsrechtlichen Vorteile im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2007 gegenüber der (Kapitalmarkt-)Öffentlichkeit darstellen zu können. Bei den dem Vorstand zur Information und Entscheidung über die Transaktion vorgelegten Unterlagen handelte es sich um eine sog. „Kreditvorlage“ vom
- Dezember 2007, eine weitere „Kreditvorlage“ vom
- Dezember 2007, ein dieser zweiten Kreditvorlage beigefügtes sog. „Zweitvotum“ vom
- Dezember 2007, sowie ein sog. „NPNM-Votum“ vom
- Dezember
- Sämtliche Dokumente bezogen sich auf die Transaktion „Omega 55“. Die genannten Unterlagen wiesen in der Darstellung der Transaktion verschiedene Lücken und Unklarheiten auf. Insbesondere war nicht hinreichend ersichtlich, ob eine abschließende Rechtsprüfung der Transaktion unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten und eine entsprechende Freigabe zum Abschluss durch die Rechtsabteilung stattgefunden hatte, und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Transaktion zu einer aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalentlastung sollte, obwohl sich das wirtschaftliche Risiko der HSH Nordbank AG durch die Transaktion nicht minderte. Darüber hinaus war die Ertrags- und Kostensituation der Transaktion nur unzureichend dargestellt. Auch ließ sich dem NPNM-Votum nicht eindeutig entnehmen, ob die sog. „NPNM-Prüfung“ überhaupt vollständig für die Gesamttransaktion durchgeführt worden war. Die Angeklagten stimmten dem Geschäftsabschluss jeweils durch Unterzeichnung der Kreditvorlage vom
- Dezember 2007 sowie durch Unterzeichnung auf dem letzten Blatt des zur Kreditvorlage vom
- Dezember 2007 gehörenden Zweitvotums in der Zeit vom
- bis zum
- Dezember 2007 zu. Die Entscheidung wurde im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen, eine mündliche Vorstandsberatung über das Geschäft fand nicht statt.
- Weitere Entwicklung der Transaktion „Omega 55“ Die Gesamttransaktion „Omega 55“ war, da sie zur Herbeiführung der damit verfolgten aufsichtsrechtlichen Zwecke ungeeignet war, für die HSH Nordbank AG insgesamt sinnlos. Ihr wohnten bereits mit Abschluss der beiden Teilgeschäfte am
- Dezember 2007 und am
- Januar 2008 Vermögensnachteile für die HSH Nordbank AG in Höhe von objektiv mehr als 40 Mio. EUR inne. In der Folgezeit wurde die Transaktion bereits im April 2008 hinsichtlich des A-Teils sowie des B-Teils 1 beendet. Die HSH Nordbank AG hatte die in dem sog. „Side-Letter“ begründete Verpflichtung, die Transaktion „Omega 55“ in einem detaillierten Bericht gegenüber der BaFin offenzulegen, nicht erfüllt, sondern schon zum
- April 2008 die Kündigung veranlasst. Darüber hinaus erlitt die HSH Nordbank AG aus dem im B-Teil 2 vereinbarten, auf eine Laufzeit von sieben Jahren angelegten Geschäft der über eine „Liquiditätsfazilität“ vermittelten Risikoübernahme für einen STCDO, in dessen Rahmen die HSH Nordbank AG ständig für aktuelle Marktwertverluste dieses Finanzprodukts in Anspruch genommen werden konnte, in der Folgezeit erhebliche Verluste. Diese waren maßgeblich auf den besonders schwerwiegenden, unter anderem den Bankrott der US-amerikanischen Großbank Lehman Brothers einschließenden und in dieser schweren Form für die Angeklagten nicht vorhersehbaren Verlauf der Subprime-/bzw. Finanzkrise im Jahr 2008 und danach zurückzuführen. Die Marktwertverluste dieses STCDO erreichten in den Jahren 2008/2009 zeitweise ein Ausmaß von mehr als drei Vierteln des ursprünglichen Nominalwerts von 400 Mio. EUR. Im Frühjahr 2010 machte nach einer zwischenzeitlichen Erholung der Verhältnisse am Kapitalmarkt, die auch eine teilweise Werterholung des STCDO bewirkt hatte, die HSH Nordbank AG von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu Marktkonditionen von diesem letzten Teil der Transaktion „Omega 55“ zu trennen, und realisierte in diesem Zusammenhang für den Marktwert der auf den STCDO bezogenen Liquiditätsfazilität einen Erlös in Höhe von 254.160.000 EUR, entsprechend einem Verlust in Höhe von 145.840.000 EUR des ursprünglichen Gesamtinvestments von 400 Mio. EUR.
- Zum Vorwurf der Unrichtigen Darstellung, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Die HSH Nordbank AG veröffentlichte am
- Juni 2008 den Quartals-Zwischenbericht für den HSH-Konzern zum
- März 2008 und eine hierauf bezogene Pressemitteilung, worin jeweils ein Konzernbilanzgewinn von 81 Mio. EUR ausgewiesen wurde, der auf einer fehlerhaften Verbuchung der in der Transaktion „Omega 55“ von der HSH Nordbank AG übernommenen, auf den im Rahmen der Transaktion strukturierten STCDO bezogenen Liquiditätsfazilität beruhte. Da der STCDO zum Stichtag bereits erhebliche Marktwertverluste erlitten hatte, die sich in entsprechenden Inanspruchnahmen der Liquiditätsfazilität niederschlugen, hätte die HSH Nordbank AG bei sachgerechter Verbuchung und Darstellung einen um ca. 112 Mio. EUR geringeren Ertrag, mithin anstelle eines Gewinns von 81 Mio. EUR einen Verlust von ca. 31 Mio. EUR ausweisen müssen. Die in diesem Sinne unrichtige Darstellung erfüllt gleichwohl die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht, da insoweit nur „wesentliche“ oder „erhebliche“ Abweichungen der fehlerhaften von der zutreffenden Darstellung als tatbestandsmäßig zu behandeln sind. Auf die vorliegende Abweichung von 112 Mio. EUR bei der Angabe der Ertragslage traf dies, obgleich es sich nominell um einen durchaus erheblichen Betrag handelte, insbesondere angesichts der Konzernbilanzsumme von 203,9 Mrd. EUR und des Gesamt-Geschäftsvolumens des HSH Nordbank Konzerns von 252,1 Mrd. EUR, die in dem Quartalsbericht und der zugehörigen Pressemittelung ebenfalls angegeben waren, nicht zu. II. Zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
- H.. S.. Der jetzt <leer> Jahre alte Angeklagte S.. ist in B.. bei H.. geboren, wo er auch heute lebt. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach dem Abitur erlernte er den Beruf des Bankkaufmanns. Danach studierte er Betriebswirtschaftslehre und schloss das Studium als Diplomkaufmann ab. 1977 trat er in die Hamburgische Landesbank ein, wo er zunächst als Assistent der Geschäftsführung für Rechnungswesen, Revision und Controlling zuständig war. Später wurde er in den Vorstand berufen, wo er die Marktfolgebereiche Finanzen und Risiko und die Marktbereiche Luftfahrzeug– und Leasingfinanzierungen verantwortete. Im Oktober 2007 gab er das Finanzressort an den Angeklagten Professor Dr. N.. ab und war fortan nur noch als Risikovorstand tätig. Mitte Mai 2008 schied er krankheitsbedingt aus der HSH Nordbank AG aus. Aktuell übt er keine Beschäftigung aus. Sein letztes Gehalt bei der HSH Nordbank AG betrug jährlich <leer> € brutto zuzüglich Tantiemen in variabler Höhe - zuletzt <leer> € für das Jahr
- Aktuell lebt er von monatlichen Versorgungsbezügen und Kapitaleinkünften in Höhe von monatlich insgesamt <leer> € netto. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Der Angeklagte S.. ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- H.. W.. B.. Der heute <leer> Jahre alte Angeklagte B.. ist in N.. geboren und lebt in A.. bei K... Er ist verheiratet und hat erwachsene Kinder. Im Jahr 1968 trat er in die Sparkasse K.. ein und erlernte den Beruf des Bankkaufmanns. Danach absolvierte er einen Fachlehrgang der S.- H. S.schule und war sodann im gewerblichen Kreditgeschäft der Sparkasse K.. tätig. 1979 und 1980 studierte er am L. f. k. S. in B. und bildete sich zum Diplom-Sparkassenbetriebswirt fort. 1986 wurde er in den Vorstand der der Sparkasse K.. berufen. 1996 übernahm er den stellvertretenden Vorstandsvorsitz der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale. Nach Gründung der HSH Nordbank AG im Jahr 2003 war er zunächst als stellvertretender Vorstandsvorsitzender für die Bereiche Organisation, Schifffahrt, Sparkassen und Revision verantwortlich, bis er Anfang 2007 den Vorstandsvorsitz übernahm. Im November 2008 schied er im Zusammenhang mit den insbesondere durch das Geschäft Omega 55 bedingten Verwerfungen aus der Bank aus. Sein Einkommen betrug zuletzt jährlich <leer> € brutto zuzüglich Tantiemen in variabler, nicht näher festgestellter Höhe. Aktuell lebt der Angeklagte B.. von monatlichen Versorgungsbezügen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträgen und Sachbezügen in Höhe von insgesamt <leer> € monatlich. Hiervon zahlt er Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich <leer> € und leistet er seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt in Höhe von monatlich <leer> €. Der Angeklagte B.. ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- P.. R.. Der jetzt <leer> Jahre alte Angeklagte R.. ist in K.. geboren und lebt in R.. bei H... Er ist ledig und hat ein Kind. Der gelernte Bankkaufmann war ab 2003 Mitglied des Vorstands der HSH Nordbank AG. Sein Jahresgehalt betrug zuletzt <leer> € brutto zuzüglich Tantiemen in variabler, nicht näher festgestellter Höhe. Im November 2009 schied der Angeklagte R.. aus der Bank aus, nachdem sein Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt worden war. Seit 2013 ist der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. P. H. GmbH, deren Mitgesellschafter er ist, sowie insbesondere als selbstständiger Berater tätig. Er lebt von jährlichen Einkünften aus dieser Erwerbstätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahr 2013 insgesamt ca. <leer> € brutto betrugen. Das Nettoeinkommen konnte nicht festgestellt werden. Daneben erzielte er Gewinne aus seiner Beteiligung an der P. H. in Höhe von ca. <leer> € netto. Der Angeklagte R.. beteiligt sich mit jährlich etwa <leer> € an den Kosten der Ausbildung seines Sohnes. Er ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- Professor Dr. D.. J.. N.. Der jetzt <leer> Jahre alte Angeklagte Professor Dr. N.. ist in K.. geboren und lebt derzeit in F... Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Ein Studium der Mathematik beendete er 1989 als Diplommathematiker. Nach einer Promotion im Jahr 1990 und einer Habilitation im Jahr 1993 war er bis 1998 an verschiedenen Universitäten in Deutschland und den USA tätig. Von 1989 bis Dezember 2003 arbeitete er bei der Dr. Bank und von 2004 bis 2007 bei der DZ Bank. Im Oktober 2007 trat er als Finanzvorstand in die HSH Nordbank AG ein. Ab November 2008 übernahm er das Amt des Vorstandsvorsitzenden der HSH Nordbank AG sowie ab November 2009 den Posten des Risikovorstands. Sein monatliches Einkommen als Vorstandsvorsitzender betrug zuletzt <leer> € sowie Tantiemen in variabler, nicht näher festgestellter Höhe. Zum
- März 2011 schied der Angeklagte Professor Dr. N.. aus der HSH Nordbank AG aus. Aktuell ist er beschäftigungslos und lebt insbesondere von einer Abstandszahlung in Höhe von ca. 4 Millionen €, auf die er sich mit der HSH Nordbank AG im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden einigte, sowie von Kapitalerträgen in Höhe von jährlich ca. <leer> € brutto. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Angeklagte Prof. Dr. N.. ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- J.. F.. Der heute <leer> Jahre alte Angeklagte F.. ist in S.. geboren und lebt in H... Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Töchter. Von 1984-1986 erlernte er den Beruf des Industriekaufmanns. Im Anschluss daran studierte er an der E. B. School und schloss sein Studium als Diplom-Betriebswirt ab. Ab 1990 war er in F., L. und N. Y. für die Bank J. M. in den Bereichen Corporate Finance, Firmen, Handel und Kapitalmarkt tätig. 2002 trat er in die Geschäftsführung von J. M. ein, wo er das Kapitalmarktgeschäft in Deutschland und Österreich verantwortete. 2002 wechselte er als Bereichsleiter und Global Head Fixed Income für das Geschäft mit festverzinslichen Wertpapieren und Derivaten sowie institutionellen Firmenkunden zur DZ Bank. Im Mai 2007 wurde er in den Vorstand der HSH Nordbank AG berufen, wo er für den Kapitalmarktbereich und - unter der Bezeichnung Global Markets / Financial Institutions Group - insbesondere für die ausländischen Niederlassungen der Bank verantwortlich war. Sein jährliches Bruttoeinkommen in der HSH Nordbank AG betrug zuletzt <leer> € sowie Tantiemen in variabler, nicht festgestellter Höhe. Zum
- November 2009 wurde seine Anstellung bei der HSH Nordbank AG außerordentlich und fristlos gekündigt. Danach war er zunächst für die M. Handelsbank in Frankfurt sowie als selbständiger Unternehmensberater tätig. Aktuell ist er geschäftsführender Gesellschafter der F.. C. GmbH. Sein monatliches Einkommen aus Entnahmen seiner Firma und Einnahmen aus Vermietung beträgt monatlich insgesamt ca. <leer> € netto. Der Angeklagte F.. ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- B.. V.. Der aktuell <leer> Jahre alte Angeklagte V.. ist in B.. geboren und lebt in H... Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ab 1988 erlernte er in der Hamburgischen Landesbank den Beruf des Bankkaufmanns. Dort sowie in der 2003 gegründeten HSH Nordbank AG durchlief er verschiedene Management-Positionen. Am
- Januar 2007 wurde er in den Vorstand der HSH Nordbank AG berufen. Sein Einkommen betrug zuletzt monatlich <leer> € brutto sowie Tantiemen in variabler, nicht näher festgestellter Höhe. Der Angeklagte V.. schied am
- Mai 2011 seinem persönlichen Wunsch entsprechend aus der HSH Nordbank AG aus. Seit dem
- November 2011 ist er in der ABG A. B. mbH & Co. KG in M. angestellt, an der er auch persönlich beteiligt ist. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. <leer> €. Hiervon leistet er seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt von <leer> €. Der Angeklagte V.. ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten S.., B.., Professor Dr. N.. und F.. in der Hauptverhandlung, den schriftlichen Mitteilungen der Angeklagten zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen und weiteren Urkunden zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, insbesondere Anstellungs- und Aufhebungsverträgen bzw. Kündigungsschreiben und Widerrufserklärungen. III. Anklagevorwurf Die Angeklagten sind mit Anklageschrift vom
- Dezember 2011 angeklagt worden, „in Hamburg in der Zeit vom 17.
- 2007 bis zum 20.06.2008 1.) die Beschuldigten H.. S.., H.. W.. B.., P.. R.., J.. F.., Prof. Dr. D.. J.. N.. und B.. V.. gemeinschaftlich die ihnen kraft Gesetzes und Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben, wobei sie einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführten, 2.) die Beschuldigten Prof. Dr. D.. J.. N.. und J.. F.. gemeinschaftlich als Mitglieder des Vorstands die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben. Den Beschuldigten werden folgende Sachverhalte zur Last gelegt:
- Die Beschuldigten fassten als Mitglieder des Vorstands der HSH Nordbank AG (HSH), zwischen dem
- und 20.12.2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf der Grundlage einer erkennbar mangelhaften und nicht vollständigen Kreditvorlage, an Hand derer eine umfassende Abwägung von Chancen und Risiken der Transaktion nicht möglich war, im Umlaufverfahren den „Eilbeschluss“, das aus zwei Teilen („A- und B-Teil“) bestehende Kreditengagement „Omega 55“ mit der Gegenseite BNP P. (BNPP) zu genehmigen, obwohl für die Risikoprüfung - für alle Beschuldigten erkennbar - nur unangemessen wenig Zeit zur Verfügung stand. Durch die Genehmigung und die daraus nachfolgende Umsetzung der Transaktion gingen die Beschuldigten für die HSH Nordbank AG ein unvertretbar großes wirtschaftliches Risiko ein, das bereits bei dem formellen Vertragsschluss des sog. B-Teils des Vertrages am 24.1.2008 zu einem anfänglich negativen Marktwert in Höhe von € 62.240.000,-- führte und sich schließlich zu einem endgültigen Verlust in Höhe von € 145.840.000,-- bei Beendigung der Transaktion am
- Januar 2010 für die HSH Nordbank AG realisierte. Der Gesamtschaden betrug einschließlich Transaktionskosten und abzüglich der durch die Transaktion erzielten Erträge € 158.239.422,
- Die Beschuldigten genehmigten die Transaktion, weil es ihnen darauf ankam, im Hinblick auf Bewertungen durch die Ratingagenturen und einen für das Jahr 2008 geplanten Börsengang das Kernkapital in Relation zu den risikogewichteten Aktiva („RWA“: „risk weighted assets“) der Bank zu optimieren. Um dieses Ziel über eine aufsichtsrechtliche Kapitalentlastung eines Kreditportfolios der HSH Nordbank AG in Höhe von rund € 2 Milliarden aus den Bereichen Real Estate und Commodity Finance im sogenannten A-Teil der Transaktion zu erreichen, nahmen sie in Kauf, das durch den damit verknüpften Abschluss des so genannten B-Teils der Transaktion, ein nicht kalkulierbares Marktrisiko in Bezug auf eine faktisch anzukaufende Single Tranche Credit Debt Obligation (STCDO) eingegangen wurde, das zu dem oben angegebenen Verlust führte. Zudem wurde in dem sogenannten B-Teil der Transaktion das ursprünglich an BNPP übertragene Risiko wieder zurückgenommen, so dass tatsächlich eine Kapitalentlastung nicht stattfand und aufsichtsrechtlich zum 31.12.2007 auch nicht wirksam war. Die Kosten für die Durchführung dieses erkennbaren Zirkelgeschäftes betrugen unabhängig von dem Verlust aus dem STCDO unter Berücksichtigung von Transaktionsgebühren, Finanzierungskosten, Beratungsgebühren sowie Erträgen aus Zinseinnahmen und Bereitstellungsprovisionen € 12.399.422,
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vertragspartei (Counterparty) BNPP ein seperater Ertrag in Höhe von € 10 Mio in der Form überlassen wurde, dass für den STCDO ein nicht marktgerechter Kupon vereinbart wurde, der sich auch in der negativen Marktwertentwicklung des STCDO niederschlug. Die Niederlassung London, Geschäftsbereich Financial Institutions Group (FIG), hatte im Anschluss an einen Beschluss des Vorstandes und nach Mitteilung durch die Beschuldigten F.. und R.., dass so viele RWA-Entlastungen wie möglich zum Jahresende 2007 durchzuführen seien, das Engagement „Omega 55“ mit der BNP P. (BNPP) initiiert und am 14.12.2007 einen Kreditantrag mit erster Risikobewertung verfasst. Im Zweitvotum durch den Marktfolgebereich (UB Kreditrisikomanagement) der HSH vom 17.12.2007 wurde das Kreditrisiko für akzeptabel gehalten und die Transaktion unterstützt, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeitrahmen für die zweite Risikobewertung außerordentlich eng und in Anbetracht der Komplexität und des eingesetzten Betrags unangemessen kurz gewesen sei. Der Beschuldigte P.. R.. machte als Ressortvorstand des betroffenen Bereiches Immobilien und stellvertretender Kapitalmarktvorstand die Angelegenheit zum „Eilbeschluss“ und unterzeichnete die Entscheidungsvorlage am 17.12.2007 als erster. Anschließend unterschrieben der Beschuldigte H.. S.. als Risikovorstand mit Ressortverantwortung für den Bereich Kreditrisikomanagement am 17.12.2007, die Beschuldigten H.. W.. B.. als Vorstandsvorsitzender, B.. V.. als Vorstand für den Bereich Firmenkunden und Prof. Dr. D.. J.. N.. als Finanzvorstand am 19.12.2007 und der Beschuldigte J.. F.. als Kapitalmarktvorstand mit Ressortzuständigkeit für die Gesamttransaktion „Omega 55“ und die Niederlassung London am 20.12.
- Der A-Teil des Geschäfts, in dem die BNPP als Sicherungsgeber über die Zweckgesellschaft M. Ltd. der HSH Nordbank AG für das Portfolio in Höhe von € 1.963.712.900 (€ 1.483.831.000 Milliarden Real Estate, € 479.881.900 Commodity Finance) einen Credit Default Swap (CDS) zur Verfügung stellte, zielte auf eine kurzfristige RWA-Entlastung zum Bilanzstichtag 31.12.2007 in Höhe von 128 Mio € nach den Basel I-Regeln ab, die aufsichtsrechtlich zur Erreichung der von der BaFin geforderten Kennziffern nicht erforderlich war. Da, wie alle Beschuldigten wussten, ab dem 1.1.2008 die Basel I Grundsätze durch die Basel II-Grundsätze ersetzt werden würden, konnte eine aufsichtsrechtliche Wirkung in der Zeit nach dem Bilanzstichtag nicht mehr erzielt werden, unabhängig davon, dass aufgrund des Kreislaufcharakters des Geschäftes und der von vornherein beabsichtigten Befristung bis zum April 2008 auch nach Basel I eine aufsichtsrechtliche Entlastung zum 31.12.2007 nicht eintreten konnte. Zwingend verbunden mit dem sogenannten A-Teil, war der B-Teil der Transaktion. Die BNPP hatte verdeutlicht, dass ohne diesen zweiten Teil der erste Teil nicht abgeschlossen werden würde und die Verknüpfung beider Teile auch zum Vertragsgegenstand gemacht, da eine „serious cause-Regelung“ eine sofortige Rückabwicklung der Kapitalentlastungsmaßnahme auf Kosten der HSH Nordbank vorsah, sofern der B-Teil nicht bis zum
- Januar 2008 abgeschlossen sein würde. Im B-Teil der Transaktion nahm die HSH Nordbank über mehrere zwischengeschaltete Zweckgesellschaften die wirtschaftlichen Risiken, die Gegenstand des A-Teils waren, wieder zurück, indem sie der Zweckgesellschaft O. Capital Ltd. eine anteilige Liquiditätsfazilität in Höhe von 2 Milliarden € zur Verfügung stellte und übernahm in gleicher Weise das zusätzliche Risiko eines STCDO in Höhe von € 400 Mio. Die von der HSH Nordbank AG zur Verfügung gestellte Liquiditätsfazilität sah verschiedene Alternativen der Ziehung vor. Zum einen war eine initiale Ziehung der Fazilität in Höhe eines „Sockelbetrages“ von € 35 Mio für die gesamte Laufzeit vorgesehen. Weiterhin sollten durch „Standby Drawings“ Marktwertveränderungen des STCDOs ausgeglichen werden. Die Marktwertberechnung sollte BNPP nach eigenem Ermessen vornehmen. Daneben war eine „Backstop Liquidity Facility“ vorgesehen, für den Fall, dass ein sogenannter „Repo Refinancing Event“ („Trigger Event“) eintrete, und zwar wenn der von der BNPP berechnete sogenannte Repo-Preis zur Refinanzierung der zwischengeschalteten Zweckgesellschaft O. Capital Ltd. eine bestimmte Schwelle (5 Basispunkte) überschreitet. Tatsächlich gab es für BNPP aufgrund der vorgegebenen Struktur als Kreislaufgeschäft gar keine Notwendigkeit zur Refinanzierung der Zweckgesellschaft, so dass diese Ziehungsvereinbarung lediglich die Möglichkeit bot, zu einem als opportun erachteten Zeitpunkt die Liquiditätsfazilität in voller Höhe zu ziehen. Die Laufzeit der Fazilität betrug formell 364 Tage, mit dem Ziel, kein aufsichtsrechtliches Eigenkapital für diesen Kredit zu binden. Damit kontrastierend war aber gleichzeitig vereinbart worden, dass für den Fall, dass die Fazilität nicht verlängert werden würde, eine „Ausgleichszahlung“ in Höhe des vollen Fazilitätsbetrages durch die HSH Nordbank AG zu leisten wäre, die grundsätzlich erst nach der vollen Laufzeit der Transaktion (7 Jahre) zu erstatten gewesen wäre, während der die HSH weiterhin das wirtschaftliche Risiko des STCDO`s zu tragen gehabt hätte. Alternativ bestand lediglich die vertragliche Möglichkeit, bei Nichtverlängerung, den zwischenzeitlichen Marktwertverlust des STCDO gegenüber BNPP auszugleichen, oder die Struktur an einen Dritten zu übertragen, der für die HSH Nordbank AG zu den entsprechenden Marktbedingungen als Vertragspartner eintreten würde. Die Kreditvorlage auf deren Grundlage die Beschuldigten ihre Kreditentscheidung trafen, wies erkennbar erhebliche Mängel auf. Es gab diverse Anhaltspunkte für Zweifel an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Transaktion und es drängten sich eine Reihe zu klärender Fragen, vor einer Genehmigung des Engagements auf. Wegen der rigorosen Priorisierung einer (Schein-)Entlastung der Kapitalkennziffern für den Kapitalmarkt zum Stichtag 31.12.2007 wurden jedoch die erkennbaren Informationslücken nicht durch Nachfragen oder Genemigungsvorbehalte geschlossen, oder angesichts des sehr schmalen Zeitfensters die Transaktion gestoppt. Insbesondere folgende Aspekte der Kreditvorlage waren mangelhaft oder hätten vor einer Genehmigung aufgeklärt werden müssen: - Die Kreditvorlage enthielt keine aussagekräftigen Angaben über die Ertrags- und Kostensituation der Gesamttransaktion - Die Ziehungsrisiken der Fazilität und das Verhältnis der einzelnen Ziehungsmöglichkeiten zueinander wurden in unzureichender und nicht transparenter Weise dargestellt - Die Angaben zum STCDO ließen eine Darstellung dieses komplexen Kapitalmarktprodukts und eine konkrete Übersicht über die Underlyings vermissen. Das war angesichts der fehlenden risikosteuernden Wirkung der – sehr hoch angesetzten – Maximalspreads von 500 Basispunkten, der wirtschaftlichen Verwerfungen zu der Zeit sowie des Volumens der Tranche, die die interne Obergrenze laut der Kreditvorlage um das zweifache überstieg, besonders gewichtig. Insbesondere fehlten aussagekräftige Hinweise auf die Subordination und die Tranchendicke des STCDO, da beide Größen maßgeblichen Einfluss auf das Risiko eines STCDO haben. - Es fehlte ein Hinweis auf die besonderen Risiken der Asset-Klasse STCDO. Dieser war vor dem Hintergrund der starken Marktvolatilitäten erforderlich, die für die Liquidität, das Adressrisiko und das Marktrisiko der HSH von Bedeutung waren. - Es fehlten konkrete Hinweise auf Bilanzierungsgesichtspunkte bezüglich des STCDOs und der in diesem Zusammenhang gewährten Liquiditätsfazilität. Insbesondere angesichts der in der Kreditvorlage erwähnten Initialziehung in Höhe von 60 Mio € (tatsächlich 35 Mio €) war es nahe liegend zu erörtern, inwieweit bilanziell zu unterscheiden wäre, zwischen einer gezogenen und nicht gezogenen Liquiditätsfazilität. - Es fehlte der Hinweis, dass es sich um einen Großkredit im Sinne des KWG handelte, obwohl dies angesichts des Gesamtvolumens der Transaktion nahe lag. - Die Kreditvorlage enthielt keine Angaben über das benötigte ökonomische Eigenkapital, obwohl dies zur Bestimmung der Kompetenzträger für den Kreditbeschluss, sowie für die Bestimmung der Reportinggrenze (Bericht an den Risikoausschuss) und der Ratinggrenze erforderlich gewesen wäre. Tatsächlich wurde durch das Transaktionsvolumen die bestehende Ratinggrenze von 57,4 Mio € um 46,6 Mio € überschritten, so dass eine Genehmigungsfähigkeit der Transaktion nicht gegeben war. - In der Kreditvorlage fehlten Erläuterungen, warum trotz des Kreislaufgeschäfts in Bezug auf das ursprüngliche Portfolio des A-Teils eine aufsichtsrechtliche Entlastungswirkung eintreten konnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im NPNM-Votum vom 14.12.2007, das der Kreditvorlage beigeheftet war, hervorging, dass die RWA-Entlastungsmaßnahme offenbar nur bis April 2008 andauern sollte und die Laufzeit nicht wie erforderlich, kongruent mit der Laufzeit des am längsten laufenden Kredites oder jedenfalls mindestens ein Jahr war. - Aus dem NPNM-Votum ging auch hervor, dass die Umsetzung „sehr kurzfristig“ zu erfolgen hatte und auf nicht „final vorliegenden“ Dokumenten basierte. Weiterhin wurde unter dem Gliederungspunkt „Restriktionen/Hinweise an den initiierenden Bereich“ deutlich gemacht, dass eine vollständige Bewertung der Transaktion mit den bestehenden Systemen nicht möglich war. - Das NPNM-Votum bezog sich offensichtlich nur auf den sogenannten A-Teil der Transaktion. Warum der B-Teil nicht ebenfalls den Prozess durchlaufen hatte, ging aus dem Votum nicht hervor. - Die Vorlage war insgesamt schwer verständlich, weil darin mehrere systematisch zusammengehörende Aspekte auseinandergerissen und unvollständig dargestellt worden sind. Dazu gehören die Laufzeit, die Beschreibung der Risiken des STCDOs und die Interessenlage der BNPP. Das Engagement „Omega 55“ stand in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu vorangegangenen Vorstandsentscheidungen. Seit Sommer 2007 hatte sich der Vorstand meist wöchentlich mit Risiken und Handlungsmöglichkeiten im Credit Investment Portfolio (CIP), in dem sich die ganz überwiegende Mehrzahl der synthetischen CDOs befand, befasst und sich mit den Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf das CIP auseinandergesetzt. Im August und September 2007 fasste der Vorstand mehrere Beschlüsse zur Absicherung und zur Reduktion des CIP. Am 07.08.2007 wurde zuletzt ein synthetischer CDO im CIP erworben, so dass seit diesem Zeitpunkt ein faktischer Ankaufsstopp vorlag. Am 11.09.2007 beschloss der Vorstand, zur Verringerung der Marktvolatilität des synthetischen CDO-Portfolios dieses in Liquiditätsfazilitäten umzustrukturieren. Im November 2007 entschied der Vorstand, das Projekt nicht weiter zu verfolgen. Die Ummantelung von CDOs durch eine Liquiditätsfazilität war als „Bilanzkosmetik“ erkannt worden, wonach die Verluste zwar dadurch eine Zeitlang verdeckt, aber bei einer Verschärfung der Krise wieder sichtbar werden würden. Das Engagement nahm folgenden Verlauf: Am 21.12.2007 erfolgte der Geschäftsabschluss zum A-Teil der Transaktion (RWA-Entlastungstransaktion). Der Laufzeitbeginn des B-Teils der Transaktion wurde auf den 24.01.2008 datiert. Dennoch hatte auch in Bezug auf den STCDO die wirtschaftliche Einigung bereits spätestens am 21.12.2007 durch die Festlegung des Underlying Portfolio und die Fixierung des Kupons stattgefunden. Die BNPP verfasste bereits unter dem 23.01.2008 eine „Collateral-Aufstellung“ in Bezug auf den STCDO und verlangte von der HSH eine Sicherheitenstellung in Höhe von € 97.240.000,-- Abzüglich des „Sockelbetrages“ in Höhe von € 35 Mio. bestand damit von Vertragsbeginn an ein negativer Marktwert des STCDO in Höhe von € 62.240.000,--. zu Lasten der HSH Nordbank AG. Zu dieser Wertstellung und in dieser Höhe erfolgte auch die erste Zahlung der HSH Nordbank AG auf die gewährte Liquiditätsfazilität. Am 08.02.2008 folgte die erste Erhöhung der Ziehung auf € 108.892.488,-- (einschließlich des „Sockelbetrages“ von € 35 Mio.). Weitere Erhöhungen und Reduzierungen erfolgten am 15.2.2008 auf € 118.202.031,00, am 29.2.2008 auf € 116.805.085,--, am 7.3.2008 auf € 121.440.608,--, am 14.3.2008 auf € 147.518.058,-- und am 20.3.2008 auf € 161.394.069,--. Am 20.3.2008 kündigte die HSH über die M. Ltd. den A-Teil (RWA-Geschäft) zum 21.04.
- Im B-Teil blieb die Vereinbarung in Bezug auf den STCDO bestehen, die Liquiditätsfazilität der HSH Nordbank AG reduzierte sich entsprechend von € 2.400.000.000,-- auf € 400 Mio. Die Liquiditätsfazilität wurde in der Folgezeit durch die BNPP unter Berücksichtigung einer Mark-to-Market (mtm) Bewertung wie folgt in Anspruch genommen: - 31.03.2008: € 129.557.346,-- - 11.04.2008: € 109.716.593,-- - 18.04.2008: € 115.344.566,-- - 30.04.2008: € 93.145.032,-- - 02.05.2008: € 73.966.032,-- - 09.05.2008: € 79.215.459,-- - 16.05.2008: € 79.246.970,-- - 23.05.2008: € 74.934.970,-- - 30.05.2008: € 83.600.355,-- - 06.06.2008: € 81.795.232,-- - 13.06.2008: € 86.310.617,-- - 20.06.2008: € 89.595.377,-- - 30.06.2008: € 96.723.006,-- - 04.07.2008: € 102.931.454,-- - 11.07.2008: € 110.971.053,-- - 18.07.2008: € 109.924.174,-- - 25.07.2008: € 102.841.867,-- - 01.08.2008: € 98.520.886,-- - 08.08.2008: € 103.355.351,-- - 15.08.2008: € 105.663.496,-- - 22.08.2008: € 108.616.607,-- - 29.08.2008: € 113.229.471,-- - 05.09.2008: € 111.343.166,-- - 12.09.2008: € 124.019.723,-- - 19.09.2008: € 170.102.619,-- - 26.09.2008: € 169.213.901,-- - 03.10.2008: € 194.781.125,-- - 10.10.2008: € 230.709.893,-- - 17.10.2008: € 270.706.823,-- - 24.10.2008: € 288.960.351,-- - 31.10.2008: € 310.800.198,-- - 07.11.2008: € 282.585.779,-- - 14.11.2008: € 285.592.075,-- - 21.11.2008: € 311.117.007,-- - 28.1.2008: € 320.949.528,-- - 05.12.2008: € 323.451.036,-- - 12.12.2008: € 319.893.490,-- - 19.12.2008: € 316.905.748,-- - 29.12.2008: € 313.285.141,-- - 02.01.2009: € 313.275.226,-- - 09.01.2009: € 302.111.793,-- - 16.01.2009: € 295.383.340,-- - 23.01.2009: € 307.348.139,-- - 30.01.2009: € 310.142.105,-- Die Liquiditätsfazilität wurde am 06.02.2009 durch die BNPP über ein Liquidity Drawing dauerhaft und unabhängig vom Marktwert des STCDOs in voller Höhe von € 400 Mio in Anspruch genommen auf der Grundlage der vereinbarten Backstop Liquidity Facility. Die HSH Nordbank AG bilanzierte die Ziehung der Liquiditätsfazilität zunächst fehlerhaft in der Kategorie Loans and Receivables (LAR), so dass die eingetretenen Marktwertverluste nicht im System der HSH Nordbank sichtbar waren. Nachdem KPMG und die „Task Force zur Analyse des Structured Loan Portfolios in London“ (NPNM-Task-Force) Ende 2008 festgestellt hatten, dass die gezogene Liquiditätsfazilität tatsächlich wie ein Total Return SWAP Mark-to-Market unter der Kategorie „Designated Fair Value“ zu verbuchen war, wurden unter Berücksichtigung dieses Umstands folgende Fair Values des STCDO nach IFRS in die Gewinn- und Verlustrechung der Bank gebucht: I/2008 II/2008 III/2008 IV/2008 Nominal 400.000.000 400.000.000 400.000.000 400.000.000 MtM-Verlust -112.158.751 -59.635.536 -151.873.416 -334.354.836 Fair Value 287.841.249 340.364.464 248.126.584 65.645.164 I/2009 II/2009 III/2009 IV/2009 Nominal 400.000.000 400.000.000 400.000.000 400.000.00 MtM-Verlust -270.310.460 -203.474.615 -173.471.550 -145.840.000 Fair Value 129.689.540 196.525.385 226.528.450 254.160.000 Am 19.12.2008 genehmigte der Vorstand der HSH Nordbank AG die Verlängerung der Liquiditätszusage um weitere 364 Tage, also vom
- Januar 2009 bis zum
- Januar
- Per
- Januar 2010 wurde das verbleibende Engagement Omega 55 durch eine Vereinbarung zwischen BNPP und der HSH Nordbank AG auf der Grundlage der Vereinbarung vom 24.1.2008 aufgelöst. Basierend auf einer Mark-to-market Bewertung der BNPP erhielt die HSH Nordbank eine Rückzahlung in Gesamthöhe von € 254.160.000,--, so dass sich hinsichtlich des Marktrisikos des STCDOs ein endgültiger Schaden in Höhe von € 145.840.000 realisierte. Die Beschuldigten hatten als Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG bei der Ausübung der Leitungsbefugnis die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) und die Risiken und Chancen des Engagements im Rahmen eines weiten unternehmerischen Ermessenspielraums auf der Grundlage umfassender Information sorgfältig abzuwägen. Sie waren verpflichtet, Kreditvorlagen sorgfältig zu prüfen und bei fehlenden oder widersprüchlichen Informationen sowie bei Anhaltspunkten für fehlerhafte Informationen nachzufragen oder gegebenenfalls das Engagement abzulehnen. Sie sind diesen Anforderungen nicht gerecht geworden und haben gegen ihre banküblichen Informations- und Prüfungspflichten bewusst verstoßen. Für das Ziel einer zweifelhaften RWA-Entlastung, deren Wirksamkeit erkanntermaßen zumindest unsicher war und für die eine zwingende Notwendigkeit im Übrigen auch nicht bestand, nahmen sie billigend das unüberschaubare Risiko der umfassenden Besicherung eines hochspekulativen und stark volatilen STCDOs in Kauf, das sich vom Tag des Vertragsschlusses an als Marktwertverlust realisierte und nahmen es darüber hinaus bewusst hin, dass massive Kosten in der genannten Höhe entstanden, ohne dass damit ein sinnvoller wirtschaftlicher Zweck verbunden war.
- Die Beschuldigten Prof. Dr. D.. J.. N.., als Finanzvorstand und J.. F.. als Kapitalmarktvorstand mit Ressortverantwortung für den Bereich Global Market (FIG-Gruppe) der HSH Nordbank AG veröffentlichten in dem Quartals-Zwischenbericht für den HSH Konzern zum 31.03.2008 und in einer Pressemitteilung vom 20.06.2008 eine Übersicht über die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanzkennziffern des HSH Konzerns, die für das kapitalmarktorientierte Unternehmen nach IFRS ermittelt worden waren, und wiesen darin einen Überschuss in Höhe von € 81 Mio. aus, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von € 31 Mio vorlag, wobei sie eine derartige Abweichung zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Die Differenz war auf eine unvertretbare Verbuchung nach Ziehung der Kreditlinie einer Liquiditätsfazilität zur Refinanzierung eines STCDO in der IFRS-Kategorie „Loans and Receivables“ (LAR) im sogenannten B-Teil der Transaktion „Omega 55“ zurückzuführen. Hintergrund war, dass nach der von den Beschuldigten zu verantwortenden Bewertung der Nominalwert STCDO in Höhe von € 400 Mio. in den Quartalsabschluss einfloss, während unter Berücksichtigung einer Risikovorsorge in Höhe von € 112.158.751 eine Bewertung zum „Fair Value“ in Höhe von EUR 287.841.249 hätte erfolgen müssen. Beide Beschuldigte hatten das Engagement im Dezember 2007 gemeinsam mit ihren Vorstandskollegen genehmigt. Der Beschuldigte J.. F.. kannte als zuständiger Ressortvorstand für die Transaktion „Omega 55“ deren Einzelheiten und nahm eine fehlerhafte bilanzielle Behandlung, die er für möglich hielt, jedenfalls billigend in Kauf. Der Beschuldigte Prof. Dr. D.. J.. N.. war als Finanzvorstand für die Bilanzierung ressortzuständig und mit der Bilanzrelevanz von STCDOs und Liquiditätsfazilitäten, die sich auf diese Derivate beziehen, vertraut. IV. Feststellungen
- Das Vertragswerk zur Transaktion „Omega 55“ Das im Original in englischer Sprache abgefasste und nach Vereinbarung der Vertragsparteien englischem Recht unterliegende Vertragswerk der Finanztransaktion „Omega 55“ besteht aus einer Vielzahl von Einzelurkunden, die hinsichtlich verschiedener Teilgeschäfte, Begriffsdefinitionen und Regelungen untereinander Bezug nehmen und zwischen der HSH Nordbank AG, der BNPP (Niederlassung London) sowie verschiedenen weiteren (Zweck-)Gesellschaften abgeschlossen wurden. Die nachfolgenden Ausführungen stellen zunächst die wesentlichen Wirkungszusammenhänge des Vertragswerks und nachfolgend Einzelheiten und spezifische Regelungen dar. Die verbindliche Vereinbarung durch Unterzeichnung erfolgte hinsichtlich der zum A-Teil gehörenden Vertragsdokumente am
- Dezember 2007, hinsichtlich der zum B-Teil gehörenden Urkunden am
- Januar
- a) Zusammenfassende Darstellung der Wirkungsweise des Vertragswerks aa) A-Teil Im A-Teil der Transaktion, dessen schriftliches Vertragswerk am
- Dezember 2007 verbindlich unterzeichnet wurde, wurde das Risiko eines Kreditportfolios der HSH Nordbank AG auf die BNPP übertragen. Zu diesem Zweck schloss die auf J. ansässige Zweckgesellschaft „ M. Ltd.“ mit der BNPP sog. CDS-Geschäfte ab, mit denen die BNPP sich verpflichtete, das Ausfallrisiko von Kreditforderungen der HSH Nordbank AG im Gesamtnominalwert von 1.963.712.900 EUR zu übernehmen. CDS (Credit Default Swap) Bei einem CDS handelt es sich in wirtschaftlicher Hinsicht um eine (Kredit-)Ausfallversicherung. Der Inhaber eines risikobehafteten Kredites (oder eines sonstigen risikobehafteten Vermögenswertes) zahlt als „Risikogeber“ eine regelmäßige Prämie (sog. CDS-Spread) an den „Risikonehmer“, der im Gegenzug für den Fall bestimmter vereinbarter, mit Verlusten für den Kreditgeber verbundener „Kreditereignisse“ das Risiko übernimmt und dessen Pflicht mithin darin besteht, dem Risikogeber die im Falle des Eintritts solcher Kreditereignisse entstehenden Verluste zu ersetzen. Einem Kreditgeber ermöglicht es der Abschluss eines CDS, sich gegen die Schuldnerinsolvenz oder sonstige Verlustrisiken aus einem gewährten Kredit abzusichern, ohne den Kredit selbst zu veräußern, den er vielmehr ohne oder mit verringertem Risiko in seiner Bilanz behalten kann. Anstelle des ursprünglichen Bonitätsrisikos der verschiedenen Kreditnehmer trägt der Risikogeber nunmehr im Wesentlichen nur noch das Risiko eines Ausfalls der vom Risikogeber im Falle von Kreditereignissen zu leistenden Ausgleichszahlungen, mithin das Bonitätsrisiko des Risikonehmers. Nach den Regelungen dieser CDS-Geschäfte hatte die BNPP an die M. Ltd. Ausgleichszahlungen für den Fall des Eintritts bestimmter Kreditereignisse in dem abgesicherten Kreditportfolio der HSH Nordbank AG zu leisten. Kreditereignisse waren das Ausbleiben fälliger Zahlungen sowie die in einem weiten Sinne verstandene „Insolvenz“ eines Schuldners einer der besicherten Kreditforderungen. Die M. Ltd., bei der es sich um eine reine Zweckgesellschaft für die Zwecke der vorliegenden Transaktion handelte und der es untersagt war, anderweitige Geschäfte zu betreiben, hatte etwaige aus den mit der BNPP abgeschlossenen CDS-Geschäften erhaltene Ausgleichszahlungen an den Inhaber von ihr ausgegebener Vorzugsaktien (engl. „preference shares“) weiterzuleiten. Diese – im Wege einer Kapitalerhöhung von der M. Ltd. ausgegebenen – Vorzugsaktien erwarb mit einer Zeichnungsvereinbarung (engl.: „Subscription Agreement“) bei Vertragsschluss des A-Teils am
- Dezember 2007 die HSH Nordbank AG. Auf diese Weise sah die Vertragskonstruktion vor, dass jedenfalls zu Vertragsbeginn etwaige Zahlungen der BNPP aus den CDS-Geschäften im A? -Teil der HSH Nordbank AG als Inhaberin der besagten Vorzugsaktien zufließen würden. Im Gegenzug für diese Absicherung zahlte die M. Ltd. an die BNPP für den gewährten Risikoschutz eine zeitlich gestaffelte Prämie. Die Mittel zur Begleichung der CDS-Prämie flossen der M. Ltd. wiederum von Seiten der HSH Nordbank AG zu, insbesondere in Form von Entgelten für den Erwerb der Vorzugsaktien. Im Ergebnis bewirkte das Vertragswerk zum A-Teil bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass die HSH Nordbank AG das Risiko aus dem abgesicherten Kreditportfolio gegen Zahlung einer Prämie auf die BNPP übertrug. bb) B-Teil Das Vertragswerk zum B-Teil der Gesamttransaktion enthielt zwei voneinander abzugrenzende Teilgeschäfte. Regelungsgegenstand des ersten Teils (hier: B-Teil 1) war im Wesentlichen die Rückübertragung des wirtschaftlichen Risikos aus dem im A-Teil abgesicherten Kreditportfolio von der BNPP auf die HSH Nordbank AG. Im zweiten Teil (hier: B-Teil 2) übernahm die HSH Nordbank ein weiteres, von dem genannten Kreditportfolio unabhängiges Risiko aus einem STCDO. aaa) B-Teil 1 Im B-Teil 1 wurde das im A-Teil von der BNPP übernommene Risiko über eine komplexe Kette vertraglicher Regelungen auf die HSH Nordbank AG zurückgeleitet. Dies wurde auf folgende Weise bewirkt: Zunächst ließ sich die BNPP im Wege von 194 CDS-Geschäften ihrerseits von einer Zweckgesellschaft namens „ L. Limited“ die Risiken aus den im A-Teil von der BNPP abgesicherten 194 Kreditforderungen der HSH Nordbank AG absichern (dazu
(1)). Die L. Ltd. verbriefte diese CDS-Geschäfte zu 194 sog. CLNs (Credit Linked Notes) (dazu
(2)). Diese CLNs wurden zunächst auf die BNPP und von dieser gegen Gewährung eines Darlehens auf die in Irland ansässige Zweckgesellschaft O. C. F. Limited (nachfolgend: OMEGA) übertragen, die zur Finanzierung dieses Erwerbs mit der BNPP 194 sog. „Repo-Geschäfte“ abschloss (dazu
(3)). Unter bestimmten, mit diesen Repo-Geschäften zusammenhängenden Voraussetzungen war die HSH Nordbank AG im Rahmen der Vereinbarung von 194 sog. „Liquiditätsfazilitäten“ verpflichtet, der OMEGA einen „Liquiditätskredit“ zur Verfügung zu stellen, dessen Rückzahlung allein durch den Wert der 194 CLNs besichert war (dazu
(4)). Wurde eine CLN wertlos, was namentlich dann geschah, wenn eine der im A-Teil abgesicherten Kreditforderungen der HSH Nordbank AG ausfiel, so hatte OMEGA den von der HSH Nordbank AG gewährten Liquiditätskredit nicht mehr zu tilgen, so dass als Ergebnis der Konstruktion des B-Teil 1 die HSH Nordbank AG selbst das Risiko von Ausfällen in ihrem eigenen besagten Kreditportfolio trug, mithin die durch den A-Teil bewirkte Absicherung des Ausfallrisikos dieser Kreditforderungen wirtschaftlich durch den B-Teil 1 rückgängig gemacht wurde (dazu
(5)). Zum Verständnis des Vertragswerkes im B-Teil 1 ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Teilgeschäfte der geschilderten Risikoüberleitungskette – jeweils für sich genommen – zum Teil keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Sinn ergeben und insbesondere nicht denjenigen wirtschaftlichen Zwecken dienen, die solchen Geschäften üblicherweise zugrunde liegen. Dies gilt insbesondere für die nachfolgend dargestellten sog. „Repo-Geschäfte“ und deren vertragliches Zusammenwirken mit den sog. „Liquiditätsfazilitäten“. Der Sinn der Einzeltransaktionen wird insofern erst dadurch verständlich, dass sie im Zusammenhang betrachtet dazu dienen, die im A-Teil von der BNPP übernommenen Risiken aus den dort abgesicherten 194 Kreditforderungen der HSH Nordbank AG auf die HSH Nordbank AG zurückzuübertragen. Der durchaus aufwendige und komplexe Weg, der für die Erzielung dieses simplen wirtschaftlichen Ergebnisses gewählt wurde, erklärt sich aus den durch diese Art der vertraglichen Konstruktion angestrebten aufsichtsrechtlichen Zielsetzungen der Gesamttransaktion.
(1)Die CDS-Geschäfte zwischen der L. Ltd. und der BNPP Zu dem genannten Zweck der Risikorückübertragung schloss zunächst die BNPP als Risikogeber mit der Gesellschaft L. Ltd. als Risikonehmer in Höhe des ungefähr doppelten Nominalvolumens der im A-Teil abgesicherten Kreditrisiken CDS-Geschäfte (im Folgenden: B-CDS) ab, die sich auf die im A-Teil abgesicherten Kreditforderungen der HSH Nordbank AG als Referenzwerte bezogen, wobei für jede einzelne Kreditforderung jeweils ein CDS-Geschäft abgeschlossen wurde. Die BNPP ließ sich hierdurch das im A-Teil übernommene Risiko nunmehr ihrerseits durch die L. Ltd. im Wege von CDS-Geschäften absichern. Im Gegenzug erwarb die L. Ltd. entsprechende Prämienansprüche. Die ungefähre Verdoppelung des Nominalwertes diente dabei sogleich noch unter Ziff.
(4)zu erläuternden Zwecken.
(2)Die Verbriefung der CDS-Geschäfte zu CLNs Die L. Ltd. verbriefte sodann die von ihr übernommenen Kreditrisiken in sog. CLNs (Credit Linked Notes). Diese handelbaren Wertpapiere verbrieften die CDS-Geschäfte in der Weise, dass der Erwerber einer solchen CLN in die Stellung des Risikonehmers aus dem CDS-Geschäft einrückte, mithin das mit dem verbrieften CDS abgesicherte Ausfallrisiko übernahm und seinerseits Prämienansprüche erwarb. Auf diese Weise wurden die CDS-Geschäfte zwischen der BNPP und der L. Ltd. in eine handelbare Form überführt, indem der Erwerber einer solchen CLN wirtschaftlich in die Stellung des Risikonehmers aus den CDS-Geschäften einrückte. CLN (Credit Linked Note) und „Verbriefung“ Die sog. „Verbriefung“ im Allgemeinen ermöglicht den Transfer von Vermögenswerten, z. B. Forderungen, in handelsfähige Wertpapiere, deren Wert dabei durch die zugrundeliegende Forderung abgesichert wird (sog. forderungsbesicherte Wertpapiere, engl.: „asset backed securities“ (ABS)). Ein solches Wertpapier stellt aus Erwerbersicht eine Kapitalanlagemöglichkeit dar, bei der Erwerber das Risiko des Ausfalls der zugrundeliegenden Forderung übernimmt und im Gegenzug Ansprüche auf Prämien bzw. Zinszahlungen erwirbt. Eine CLN ist das bei der Verbriefung eines CDS, d. h. einer Übertragung des Risikos aus einer Kreditforderung gegen Zahlung einer CDS-Prämie, entstehende Wertpapier. Die CLN ist mithin die Verbriefung des bereits dargestellten CDS-Geschäfts, bei dem der Emittent Wertpapiere ausgibt, die sich auf das Ausfallrisiko eines Kredites beziehen und den Erwerber wirtschaftlich in die Position des Risikonehmers versetzen, da er den für den Kauf einer CLN aufgewendeten Kaufpreis am Ende der Laufzeit der CLN nur zurückerhält, wenn die zugrundeliegende „Referenzforderung“ nicht ausgefallen ist. Im Gegenzug erwirbt der Erwerber der CLN Prämienansprüche. Der Wert der CLN teilt mithin das Schicksal des CDS-Geschäfts. Fällt innerhalb des CDS-Geschäfts der Referenz-Vermögenswert (z. B. eine Kreditforderung) aus, verliert auch die CLN ihren Wert. Findet hingegen im Rahmen des CDS-Geschäfts kein Ausfall statt, erhält der Erwerber der CLN zum Ende der Laufzeit sein investiertes Kapital zurück. Die auf diese Weise von der L. Ltd. emittierten CLNs waren so ausgestaltet, dass ein Erwerber der CLN bei Erwerb dieses „Wertpapiers“ zunächst als Begebungspreis (Kaufpreis) den Nominalwert der CLN zu entrichten hatte, während seine Ansprüche aus dem Wertpapier gegen die emittierende L. Ltd. auf die Vermögenszuflüsse beschränkt waren, die wiederum die L. Ltd. aus dem verbrieften CDS-Geschäft von Seiten der BNPP erhielt. Der Erwerber der CLN erhielt zum Ende der Laufzeit einer CLN sein investiertes Kapital nur dann von der L. Ltd. zurück, wenn das zugrundeliegende CDS-Geschäft zwischen der BNPP und der L. Ltd. keinen Ausfall des Referenzvermögenswertes (also der von dem jeweiligen CDS in Bezug genommenen Kreditforderung der HSH Nordbank AG) zu verzeichnen hatte. Fand demgegenüber ein solcher Ausfall statt, und hatte demzufolge die L. Ltd. das durch die Begebung der CLN erlangte Kapital zur Leistung einer Ausgleichszahlung unter dem jeweiligen CDS an die BNPP zu verwenden, so erlosch der Rückzahlungsanspruch des Erwerbers der CLN gegen die L. Ltd, die CLN wurde mithin wertlos. Die L. Ltd. war in diesem Sinne „insolvenzfern“ (engl.: „insolvency remote“ oder „bancruptcy remote“) ausgestaltet, d. h. die gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen aus den CLNs waren von ihr nur zu erfüllen, wenn und soweit ihr die Mittel dafür auch tatsächlich zur Verfügung standen. Dass es zu einem förmlichen Insolvenzverfahren gegen die L. Ltd. kommen konnte, war mithin dadurch ausgeschlossen, dass schon nach der Gestaltung des Vertragswerkes bzw. nach den Ausgabebedingungen für die CLNs alle gegen die L. Ltd. gerichteten Forderungen, zu deren Erfüllung diese tatsächlich mangels vorhandener Mittel nicht in der Lage war, erloschen.
(3)Die Repo-Geschäfte zwischen OMEGA und der BNPP Die von der L. Ltd. emittierten CLNs wurden im Rahmen der vertraglichen Regelungen sodann zunächst von der BNPP (Niederlassung London) vollständig übernommen, die insofern nunmehr selbst als Inhaberin der CLNs dasjenige in den CLNs verbriefte Risiko trug, das zuvor im Rahmen der B-CDS die L. Ltd. übernommen hatte. Die unter Ziff.
(1)und
(2)dargestellten Teiltransaktionen dienten insofern noch keiner Risikoverlagerung, sondern lediglich dazu, Wertpapiere in Form der besagten CLNs zu schaffen, mit denen ein auf das Risiko aus den im A-Teil abgesicherten 194 Kreditforderungen der HSH Nordbank AG referenzierendes neues, aber inhaltsgleiches Risiko (in ungefähr doppelter Höhe, dazu siehe unten Ziff.
(4)) in eine leicht übertrag- bzw. handelbare Form gebracht wurde. Im nächsten Schritt der Transaktion erwarb die OMEGA von der BNPP die 194 CLNs. Da es sich bei der OMEGA um eine Zweckgesellschaft ohne eigenes Vermögen handelte, konnte sie den Erwerb der CLNs nur durch Gewährung eines Darlehens der BNPP in Höhe des zu entrichtenden Kaufpreises finanzieren, dessen Rückzahlung wiederum allein durch die erworbenen CLNs abgesichert war. Zur „Finanzierung“ des Erwerbspreises in diesem Sinne schloss OMEGA mit der BNPP hinsichtlich jeder einzelnen der 194 CLNs eine sog. „Repo-Vereinbarung“ ab. Repo-Geschäft (Repo: engl. Abk. für „Repurchase-Agreement“) Bei einem Repo-Geschäft handelt es sich um einen zwischen einem „Verkäufer“ (zugleich „Rückkäufer“) und einem „Käufer“ (zugleich „Rückverkäufer“) geschlossenen Vertrag über den entgeltlichen Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapieren), der von Vornherein den späteren Rückkauf dieser Vermögenswerte zu einem – ggf. abweichenden – Rückkaufspreis vorsieht. Der Sache nach handelt es sich mithin um einen „Verkauf auf Zeit“ (vgl. hierzu auch die Regelung des Pensionsgeschäftes in § 340b HGB), der dem Verkäufer meist dazu dient, einen Vermögensgegenstand vorübergehend gegen liquide Geldmittel auszutauschen. Wirtschaftlich betrachtet stellt das Geschäft regelmäßig die Gewährung eines Darlehens des Käufers an den Verkäufer dar, dessen Rückzahlung durch die von dem Verkäufer auf den Käufer übertragenen Vermögensgegenstände gesichert wird, die wiederum beim Rückkauf gegen Zahlung des dafür festgelegten Rückkaufpreises auf den Verkäufer zurückübertragen werden. Dabei wird die Vergütung des Käufers – für die in dem Geschäft liegende Darlehensgewährung – regelmäßig dadurch bewirkt, dass der Rückkaufpreis gegenüber dem Verkaufspreis eine Preisdifferenz aufweist, die sich der Sache nach als Darlehenszins darstellt und beim Rückkauf vom ursprünglichen Verkäufer zu zahlen ist. Die Höhe dieser Preisdifferenz bestimmt sich nach der Dauer der Überlassung des Darlehens und der festgelegten (Zins-)Rate, die in diesem Zusammenhang als Pensionssatz, Repo-Satz oder Repo-Rate bezeichnet werden kann. Ist Gegenstand des Repo-Geschäftes ein Wertpapier, so wird sich regelmäßig der Kaufpreis am aktuellen Marktwert des Papiers orientieren. Der Kaufpreis kann einen Sicherheitsabschlag (sog. „Haircut“) enthalten, so dass der Käufer im Hinblick auf die spätere Rückzahlung des Kaufpreises entsprechend übersichert ist. Will sich der Käufer über die Vereinbarung eines „Haircuts“ hinaus dagegen absichern, dass das ihm überlassene Wertpapier während der Laufzeit des Geschäfts an Wert verliert und daher den späteren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (d. h. die Tilgung des Darlehens) nur noch unzureichend sichert, so kann zu diesem Zweck eine Nachschusspflicht des Verkäufers vereinbart werden, dessen Anforderung durch den Verkäufer als „margin call“ bezeichnet wird. Bei einer solchen Vereinbarung kann der Käufer für den Fall, dass der Wert des Wertpapiers unter den Kaufpreis (ggf. abzüglich des „Haircuts“) sinkt, vom Verkäufer die Gestellung weiterer Sicherheiten oder einen Barausgleich fordern. Im Ergebnis kann auf diese Weise die Höhe des gewährten Darlehens flexibel dem jeweiligen Wert des als Sicherheit dienenden Wertpapiers angepasst werden. Nach den Bedingungen dieser hinsichtlich jeder einzelnen CLN abgeschlossenen Repo-Vereinbarungen verkaufte OMEGA die 194 erworbenen CLNs an die BNPP unter gleichzeitiger Vereinbarung eines zukünftigen, von bestimmten Vertragsbedingungen abhängigen Rückkaufs. „Im Prinzip“ wurde OMEGA durch den Erhalt des Verkaufserlöses aus dem Verkauf der CLNs an die BNPP im Rahmen der Repo-Vereinbarungen zunächst in die Lage versetzt, den ursprünglichen Kaufpreis für ihren vorangehenden Erwerb der CLNs zu zahlen. Wirtschaftlich gesehen war diese Vereinbarung allerdings für sich genommen wenig zweckmäßig, denn letztlich wurde dadurch nur bewirkt, dass OMEGA durch die Gewährung eines Darlehens der BNPP (aus der Repo-Vereinbarung) in die Lage versetzt wurde, die ebenfalls gegenüber der BNPP bestehende Schuld aus ihrem eigenen Ersterwerb der CLNs zu tilgen. An der wirtschaftlichen Situation, wonach die BNPP die CLNs an OMEGA nur gegen Gewährung eines Darlehens zur Verfügung stellte, änderte sich dadurch nichts. Erklärlich wird der Abschluss der Repo-Vereinbarungen allerdings vor dem Hintergrund, dass diese der Steuerung einer Weitergabe von in den CLNs liegenden Risiken auf die HSH Nordbank AG diente. Der diesbezügliche Zusammenhang wurde über bestimmte, der BNPP vertraglich gewährte Freiräume bei der Preisgestaltung der Repo-Vereinbarungen bewirkt. Als von der BNPP an OMEGA im Rahmen des ersten in den Repo-Vereinbarungen vorgesehenen Verkaufs der CLNs zu zahlender Kaufpreis wurde für jede CLN deren Nominalbetrag vereinbart. Hinsichtlich des Rückkaufdatums war als spätester Zeitpunkt das Ende der Laufzeit der jeweiligen CLN vereinbart, im Übrigen konnte es auch zuvor schon bei bestimmten vertraglich definierten Ereignissen zu Rückkäufen kommen. Im Rückkaufsfalle hatte OMEGA an die BNPP einen Rückkaufspreis zu entrichten, der dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich einer Preisdifferenz entsprach. Die Höhe der Preisdifferenz, die wirtschaftlich gesehen die Verzinsung des von der BNPP an OMEGA mit den Repo-Vereinbarungen gewährten Darlehens darstellte, bestimmte sich nach der Dauer der jeweiligen Überlassung der CLNs und einer vertraglich geregelten Zinsrate, dem sog. Pensionssatz. Dieser Pensionssatz entsprach nach dem Vertragswerk anfänglich der Höhe des EURIBOR. Die BNPP war allerdings vertraglich berechtigt, einen als „Repo-Spread“ bezeichneten Aufschlag auf den Pensionssatz zu erheben und damit die im Rückkaufsfalle von OMEGA zu entrichtende Preisdifferenz zu erhöhen, mithin die Finanzierung der CLNs für OMEGA durch Erhebung dieses „Repo-Spreads“ zu „verteuern“. Die Möglichkeit der Erhebung eines solchen „Repo-Spreads“ diente der BNPP allerdings nicht zur Erzielung eines größeren Zinsgewinns aus den Repo-Vereinbarungen. Vielmehr handelte es sich, wie nachfolgend dargestellt, um einen Mechanismus zur Steuerung der Inanspruchnahme der HSH Nordbank AG aus einem weiteren Teilgeschäft des B-Teil 1, nämlich den von der HSH Nordbank AG (und der BNPP) gegenüber OMEGA zur Verfügung gestellten sog. „Liquiditätsfazilitäten“.
(4)Die Liquiditätsfazilitäten Das Vertragswerk zum B-Teil 1 stellte der OMEGA neben den dargestellten Repo-Vereinbarungen eine alternative „Finanzierungsmöglichkeit“ für die CLNs zur Verfügung, die in der Möglichkeit der Inanspruchnahme sog. „Liquiditätsfazilitäten“ bestand, zu deren Gewährung an OMEGA sich die BNPP und die HSH Nordbank AG unter bestimmten vertraglichen Voraussetzungen und jeweils anteilig (HSH Nordbank AG i. H. v. 49%; BNPP i. H. v. 51%) verpflichteten. Liquiditätsfazilität (engl.: liquidity facility) Als Liquiditätszusage oder „Liquiditätsfazilität“ wird allgemein ein Geschäft bezeichnet, bei der ein Liquiditätsgeber einem Liquiditätsnehmer eine Kreditlinie zusagt, die von diesem unter bestimmten, vertraglich näher vereinbarten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Inanspruchnahmen der Kreditlinie (d. h. die gänzliche oder teilweise Valutierung) werden als „Ziehungen“ (engl.: „drawings“), die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Ziehung als „Trigger Events“ bezeichnet. In ihrer ursprünglichen Form dienen Liquiditätsfazilitäten oder „Liquiditätslinien“ regelmäßig dazu, einem Kreditnehmer vorübergehend Liquidität zu verschaffen, namentlich bei bestimmten Finanztransaktionen erwartete Liquiditätsengpässe vorübergehend zu überbrücken. Die vorliegenden Liquiditätsfazilitäten waren in der Weise ausgestaltet, dass die BNPP einerseits und die HSH Nordbank AG andererseits hinsichtlich jeder einzelnen CLN, hinsichtlich derer OMEGA und die BNPP jeweils eine Repo-Vereinbarung abgeschlossen hatten, die Zusage erteilten, an OMEGA unter bestimmten vertraglich geregelten Voraussetzungen Liquidität bis zur Höhe des Nominalwertes der jeweiligen CLN zu gewähren. Im Gegenzug hatten die Liquiditätsgeber gegenüber OMEGA Anspruch auf eine sog. „Bereitstellungsprovision“. Die Höhe der auf jede CLN bezogene Liquiditätszusage war für die BNPP einerseits und die HSH Nordbank andererseits so ausgestaltet, dass bei jeder Ziehung die HSH Nordbank AG in Höhe von ca. 49 % des Ziehungsbetrages und die BNPP in Höhe von ca. 51 % des Ziehungsbetrages an OMEGA zu leisten hatte. Dabei übernahm die BNPP hinsichtlich jeder einzelnen Liquiditätsfazilität deshalb einen etwas höheren Anteil, weil die OMEGA im Konsolidierungskreis der BNPP verbleiben sollte, was in Frage gestellt gewesen wäre, wenn die HSH Nordbank AG über die Liquiditätsfazilitäten OMEGA überwiegend zu finanzieren verpflichtet gewesen wäre. Dies war zugleich der Grund, weshalb der Nominalwert der von der BNPP und der L. Ltd. abgeschlossenen CDS-Geschäfte und damit zugleich auch der Nominalwert der durch Verbriefung dieser Geschäfte entstandenen CLNs auf ungefähr die doppelte Höhe des Nominalwerts der im A-Teil abgesicherten Kredite festgelegt worden war. Die ungefähre Verdoppelung des Nominalwertes war so gewählt, dass die Summe der von der HSH Nordbank AG gegenüber OMEGA übernommenen Anteile an den Liquiditätsfazilitäten genau der Summe der im A-Teil abgesicherten Kreditforderungsrisiken entsprach. Insgesamt übernahm die HSH Nordbank AG durch die jeweiligen 49%igen Anteile an den Liquiditätsfazilitäten mithin Kreditlinien in Höhe von insgesamt 1.963.712.900,00 EUR. Zu den vertraglichen Voraussetzungen, unter denen OMEGA die ihr zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch nehmen konnte, gehörte der Eintritt eines sog. „Repo-Refinanzierungsereignisses“. Ein Repo-Refinanzierungsereignis lag nach der vertraglichen Regelung unter anderem dann vor, wenn sich für OMEGA die darlehensweise „Finanzierung“ der erworbenen Vermögenswerte (insbesondere der CLNs) durch die Repo-Vereinbarungen als um mindestens 5 Basispunkte (0,05%) teurer darstellte als eine alternative „Finanzierung“ durch die Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilitäten zu dem dafür vertraglich vereinbarten Zinssatz. Da die BNPP den bereits oben (Ziff.
(3)) erwähnten sog. „Repo-Spread“ grundsätzlich nach freiem Ermessen anheben, dadurch den Pensionssatz erhöhen und auf diese Weise die „Finanzierung“ der CLNs durch die Repo-Vereinbarungen für OMEGA „verteuern“ konnte, verfügte sie über die Möglichkeit, ein „Repo-Refinanzierungsereignis“ gewillkürt herbeizuführen und damit die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilitäten durch OMEGA zu schaffen. Vereinfacht dargestellt konnte die BNPP auf diese Weise bestimmen, ob bzw. wann OMEGA die Liquiditätsfazilitäten in Anspruch nehmen würde.
(5)Risikoverbleib bei der HSH Nordbank AG Die von der HSH Nordbank AG und der BNPP zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten dienten – entgegen dem herkömmlichen Sinn von Liquiditätsfazilitäten – nicht in erster Linie dazu, vorübergehende Liquiditätsengpässe auf Seiten der OMEGA auszugleichen. Vielmehr stellten Sie ein Vehikel dar, das in den von OMEGA gehaltenen CLN liegende Risiko auf die Liquiditätsgeber endgültig zu verlagern. Diese Vertragswirkung beruhte darauf, dass die Zweckgesellschaft OMEGA ebenso wie weitere an der Transaktion beteiligte (Zweck-)Gesellschaften „insolvenzfern“ ausgestaltet war. Darlehensvaluta, die die Liquiditätsgeber im Rahmen der Liquiditätsfazilitäten an OMEGA auszahlten, waren zwar grundsätzlich spätestens zum Ende der Laufzeit der Transaktion rückzahlbar. Die entsprechenden Rückzahlungsverpflichtungen der OMEGA waren jedoch auf die tatsächlich vorhandenen Mittel der OMEGA begrenzt. Über tatsächliche Mittel zur Rückführung der Ziehungsbeträge aus einer Liquiditätsfazilität verfügte OMEGA jedoch nur, wenn die Verwertung der jeweiligen CLN, auf die sich die jeweilige Liquiditätsfazilität bezog, zu entsprechenden Erlösen führte. Wurde mithin im Laufe der Transaktion eine CLN wertlos, so hatte OMEGA den auf diese CLN bezogenen, von den Liquiditätsgebern gewährten Liquiditätskredit nicht mehr zu tilgen. Der entsprechende Vermögensverlust verblieb in diesem Fall bei den Liquiditätskreditgebern, die ihren Anspruch auf Rückzahlung gewährter „Liquidität“ mit dem Ausfall einer CLN verloren. Da ferner – wie bereits dargestellt – die Ansprüche des Inhabers der CLN gegen die emittierende L. Ltd. auf die Vermögenszuflüsse beschränkt waren, die wiederum die L. Ltd. aus dem verbrieften CDS-Geschäft von Seiten der BNPP erhielt, und diese CDS-Geschäfte wiederum auf die Kredite der HSH Nordbank AG referenzierten, die diese sich im A-Teil durch die A-CDS hatte besichern lassen, waren die Rückzahlungsforderungen der HSH Nordbank AG aus gewährten Ziehungen der von ihr gegenüber OMEGA zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten im Ergebnis mit dem Ausfallrisiko der im A-Teil abgesicherten Kredite belastet. Im Ergebnis trug also die HSH Nordbank AG ab demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Ziehung einer Liquiditätsfazilität erfolgt war, das Risiko eines Wertverfalls der der Fazilität zugeordneten CLN, das wiederum inhaltsgleich war mit dem Risiko des Ausfalls der entsprechenden Kreditforderung der HSH Nordbank AG, auf das sich das der CLN zugrundeliegende CDS-Geschäft zwischen der L. Ltd. und der BNPP bezog. Da dieses Risiko wiederum inhaltsgleich mit dem im A-Teil durch die BNPP abgesicherten Kreditrisiko war, trug die HSH Nordbank AG nach Abschluss des B-Teils 1 wieder das (Ausfall-)Risiko ihrer eigenen Kreditforderungen. Der Absicherungseffekt des A-Teils wurde mithin durch den B-Teil 1 aufgehoben.
(6)Steuerung der Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilitäten durch die BNPP und Umgehung der Regelung, nach der Liquiditätsfazilitäten nicht für „notleidende“ Vermögenswerte der OMEGA in Anspruch genommen werden konnten Das Vertragswerk zum B-Teil 1 enthielt allerdings noch eine besondere Regelung, wonach die Liquiditätsfazilitäten nicht für bereits notleidende, also wertlos gewordene Vermögenswerte von OMEGA in Anspruch genommen werden konnten. Mithin konnte, wenn eine CLN bereits wertlos geworden war, weil hinsichtlich des entsprechenden Kredites aus dem im A-Teil abgesicherten Kreditportfolio ein Kreditereignis eingetreten war, eine Ziehung der entsprechenden Liquiditätsfazilität nicht mehr durch OMEGA in Anspruch genommen werden. Vielmehr war – wie dargestellt – nur die Rückforderung eines bereits geleisteten Ziehungsbetrages mit dem Risiko des Wertverfalls der jeweiligen CLN belastet, d. h. ein gezogener Liquiditätsbetrag war von OMEGA nicht mehr zurückzuführen, wenn die Wertlosigkeit der CLN nach einer zuvor erfolgten Ziehung eintrat. Aus diesem Grund erweckte das Vertragswerk zum B-Teil 1 Vertrag bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck, als hafteten die Liquiditätsfazilitäten nicht für ausgefallene CLNs. Tatsächlich enthielt der Vertrag aber weitere Regelungen, die es der BNPP ermöglichten, eine Ziehung der jeweiligen Liquiditätsfazilität jeweils rechtzeitig vor Eingreifen dieser Sperre durchzuführen, so dass die Regelung, wonach die Liquiditätsfazilitäten für ausgefallene Vermögenswerte der OMEGA nicht in Anspruch genommen werden konnten, im Ergebnis der vollständigen Risikorückverlagerung an die HSH Nordbank AG nicht entgegenstand. Diese Möglichkeit der Steuerung der Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilitäten durch OMEGA ergab sich aus der bereits dargestellten Möglichkeit der BNPP, über die Anhebung des sog. „Repo-Spreads“ innerhalb einer Repo-Vereinbarung die „Finanzierung“ einer CLN für OMEGA zu „verteuern“, und auf diesem Wege ein sog. „Repo-Refinanzierungsereignis“ (vgl. oben Ziff.
(4)) herbeizuführen, dessen Eintritt wiederum der OMEGA vertraglich eine Ziehung der entsprechenden Liquiditätsfazilität ermöglichte. Diese Vorgehensweise ermöglichte es der BNPP, hinsichtlich jeder CLN rechtzeitig, d. h. bevor diese im Sinne des Vertragswerkes „notleidend“ wurde, eine Ziehung der entsprechenden Liquiditätsfazilität zu veranlassen. Dazu war es nicht erforderlich, dass die BNPP den Ausfall eines Kredites aus dem im A-Teil abgesicherten Kreditportfolio der HSH Nordbank AG „vorhersah“. Die Möglichkeit der im genannten Sinne „rechtzeitigen“ Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilität beruhte vielmehr darauf, dass die Behandlung eines Vermögenswertes der OMEGA als „notleidend“ im Sinne des Vertragswerkes zum B-Teil 1 vertraglich an weitere Bedingungen geknüpft war (namentlich das Ergehen einer im Zusammenhang mit den Einzelheiten des Vertragswerks noch näher erläuterten Mitteilung), deren Erfüllung die BNPP solange hinauszögern konnte, bis sie über die Herbeiführung eines Repo-Refinanzierungsereignisses eine Ziehung der entsprechenden Liquiditätsfazilität durch OMEGA veranlasst hatte. Da der BNPP bei der von ihr zu treffenden Festlegung des Repo-Spreads vertraglich weite Freiräume zugesichert waren, hatte sie im Ergebnis die Möglichkeit, über die Veranlassung von Ziehungen der Liquiditätsfazilitäten durch OMEGA sämtliche in den CLNs liegenden Risiken auf die HSH Nordbank AG bis zur Höhe deren Gesamtsumme von 1.963.712.900,00 EUR zu übertragen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für die BNPP wirtschaftlich bedeutungslos war, dass auch sie selbst von OMEGA bei jeder derartigen Ziehung der Liquiditätsfazilitäten in Höhe von 51% der Gesamtsumme in Anspruch genommen wurde, denn OMEGA war verpflichtet, die durch eine derartige Ziehung gewonnene Liquidität dazu zu verwenden, im Rahmen der entsprechenden Repo-Vereinbarung mit der BNPP an diese den Rückkaufspreis zu zahlen (vgl. oben Ziff.
(3)). Auf diese Weise flossen im Ergebnis sämtliche Ziehungsbeträge – einschließlich der von ihr selbst zu leistenden – der BNPP zu. bbb) B-Teil 2 Der B-Teil 2 diente der entgeltlichen Übernahme eines zusätzlichen Risikos aus einem STCDO durch die HSH Nordbank AG. Dieser Teil des Geschäftes war für die BNPP wirtschaftlich vorteilhaft und stellte einen Teil der von der HSH Nordbank AG gegenüber der BNPP für deren Bereitschaft zum Abschluss der Gesamttransaktion zu erbringenden Gegenleistung dar. Die HSH Nordbank AG übernahm durch diesen Teil des Vertragswerks eine weitere Liquiditätsfazilität bis zur Höhe von 400 Mio. EUR, deren Inanspruchnahme und Rückzahlung von der Wertentwicklung einer einzelnen sog. „Tranche“ eines CDO abhing. CDO („Collateralised Debt Obligation“) Wie CDS-Geschäfte dienen auch CDO-Geschäfte grundsätzlich der Weitergabe von Kredit- oder sonstigen Risiken gegen Zahlung entsprechender Prämien. Im Unterschied zu CDS-Geschäften, deren Gegenstand die entgeltliche Risikoübernahme an einzelnen Krediten oder Forderungen ist, bezieht sich das bei einem CDO abgesicherte Risiko auf ein Bündel von Forderungen (Forderungsportfolio) oder sonstigen risikobehafteten Referenz-Vermögenswerten. Als CDOs werden die aus der Verbriefung dieser Art von Geschäft entstehenden Wertpapiere bezeichnet. In der Grundform des CDO gewährt der Anleger (Risikonehmer) als Erwerber des CDO dem Emittenten (Risikogeber) eine Zahlung, die durch das vom Emittenten gehaltene Kreditportfolio (sog. „Underlyings“) abgesichert ist. Der eingezahlte Betrag dient dem Risikogeber zur Absicherung eines Kreditausfalls oder sonstiger mit Verlusten aus dem Portfolio verbundener „Kreditereignisse“. Treten Kreditereignisse der vereinbarten Art nicht ein, wird der Betrag bei Ende der Laufzeit an den Anleger zurückgezahlt. Treten Kreditereignisse ein, die für den Risikogeber mit Verlusten verbunden sind, wird der Rückzahlungsbetrag um den Verlust des Risikogebers gekürzt (ggf. bis zum Totalverlust der Rückzahlung). Mithin trägt der „Anleger“ das Risiko von Ausfällen oder sonstigen Verlusten aus dem Portfolio und erhält als Gegenleistung Zins- bzw. Prämienzahlungen. CDOs stellen eine Sonderform von ABS dar, die am Kapitalmarkt – jedenfalls vor der Subprime-Krise – über längere Zeit als attraktive Kapitalanlage gehandelt wurde, deren sich aus der Relation von Prämienzahlungen einerseits und übernommenen Risiken andererseits ergebenden Gewinnaussichten allerdings nicht selten für den Anleger schwierig einzuschätzen waren, da die fachgerechte Risikobewertung eines ganzen Portfolios von Forderungen einschließlich etwaiger Interdependenzen zwischen zu erwartenden Kreditereignissen in erheblichem Umfang Daten, wirtschaftliche und mathematische Fachkenntnisse sowie technische Ausstattung erfordert. Während der ursprüngliche Sinn eines CDO-Geschäftes darin lag, dem Inhaber tatsächlicher Risiken eine Absicherung zu verschaffen, ist es für die Emission eines CDO keineswegs zwingend erforderlich, dass der Emittent eines CDO tatsächlich im Besitz der Referenz-Vermögenswerte („underlyings“) und damit deren Risiko ausgesetzt ist. Vielmehr wurden – losgelöst von konkreten Absicherungszwecken – im Rahmen der Weiterentwicklung dieses „Finanzprodukts“ auch umfangreich CDO emittiert und am Kapitalmarkt angeboten, die sich als reine Spekulation auf die Wertentwicklung beliebiger die jeweiligen underlyings des CDO bildender Referenz-Vermögensgegenstände darstellten. Tranchierung Unter Tranchierung ist – namentlich im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Finanzprodukt STCDO – die Aufteilung des Risikos aus einem Gesamtportfolio von Forderungen oder sonstigen Referenzvermögenswerten in Anteile mit unterschiedlich hohen Verlustrisiken („Tranchen“) zu verstehen. Ein Anleger, der eine solche Tranche übernimmt, haftet mit seinem Investment für die Risiken aus dem Portfolio nur im Rahmen der für die betreffende Tranche festgelegten Verlustunter- und obergrenze, die einen (prozentualen) Ausschnitt aus dem Gesamtrisiko darstellen. Den verschiedenen Risikotranchen werden mithin nicht die Risiken spezifischer Vermögenswerte aus dem Portfolio zugeordnet, sondern ein bestimmter, in einer Prozentspanne angegebener „Risikoausschnitt“ des Portfolios. Die Verlust-Untergrenze der Tranche – nach deren Erreichen durch Ausfallereignisse innerhalb des Portfolios die Tranche an Wert zu verlieren beginnt – wird als „Attachment Point“ bezeichnet, die Obergrenze – bei deren Erreichen durch die aggregierten Ausfallereignisse die Tranche wertlos geworden ist – als „Detachment Point“. Die Spanne zwischen Attachment Point und Detachment Point wird als „Tranchendicke“ bezeichnet. Beispielsweise behält das Investment eines Anlegers in eine Tranche, die für Risiken aus einem Portfolio von Kreditforderungen haftet und einen Attachment Point von 5%, einen Detachment Point von 11% und somit eine Tranchendicke von 6% hat, bis zum Ende der Laufzeit ihren vollen Wert, wenn die aufsummierten Verlustereignisse aus dem Portfolio das Ausmaß von 5% des Nominalwertes nicht erreichen. Übersteigen die Ausfallereignisse den „Attachment Point“ von 5 %, so beginnt die Tranche – und damit das Investment des Anlegers – an Wert zu verlieren. Haben die Ausfallereignisse den „Detachment Point“ von 11% des Gesamtvolumens erreicht, ist der Wert der Tranche aufgezehrt, mithin die Tranche und damit das Investment wertlos geworden, wobei allerdings je nach Art der dem CDO unterliegenden Referenzwerte („underlyings“) unter bestimmten Voraussetzungen eine (teilweise) Werterholung in Betracht kommt. Die Tranchierung wird vertraglich in der Weise umgesetzt, dass zwischen den Anlegern der einzelnen Tranchen eine Reihenfolge bei der Inanspruchnahme für den Ausgleich entstandener Verluste besteht. Begrifflich unterscheidet man insbesondere die Equity Tranche , bei der es sich um die Tranche mit dem höchsten Risiko handelt, d. h. Verluste beliebiger „underlyings“ aus dem zugrundeliegenden Portfolio von Vermögenswerten werden zunächst von den Inhabern dieser Tranche beglichen, sowie die Mezzanine-Tranche , deren Inhaber erst mit Wertverlusten ihrer Tranche belastet werden, wenn das Ausmaß der Verluste aus dem Referenzportfolio das Volumen der Equity Tranche übersteigt, sowie die Senior-Tranche , die erst am Ende der Kette für Ausfälle im Referenzportfolio einsteht. STCDO („Single Tranche Collateralised Debt Obligation“) Der Begriff des STCDO bezeichnet eine Variante des CDO-Geschäftes, bei der der Risikonehmer (Anleger) gegen Entgelt ein Risiko übernimmt, das sich auf eine einzelne Tranche aus einem CDO bezieht. Im Rahmen des B-Teils 2 emittierte eine Gesellschaft mit Namen „Omega Capital Investments plc.“ einen STCDO im Nennwert von 820 Mio. EUR, dessen Referenzportfolio aus Anleihen unterschiedlicher Schuldner, namentlich Staaten, verschiedenartigen Wirtschaftsunternehmen und Finanzinstituten bestand. Dieser STCDO wurde – ebenso wie die CLNs im B-Teil 1 – ebenfalls auf die OMEGA übertragen und einerseits zum Gegenstand einer Repo-Vereinbarung zwischen OMEGA und der BNPP sowie andererseits zum Gegenstand einer von der BNPP und der HSH Nordbank AG gegenüber OMEGA zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilität gemacht. Diese Liquiditätsfazilität in Höhe von insgesamt 816.326.531EUR übernahmen die HSH Nordbank AG in Höhe von 400 Mio. EUR und die BNPP zu 416.326.531 EUR, auch hier entsprechend einer Aufteilung von 49% (HSH Nordbank AG) bzw. 51 % (BNPP) des Gesamtvolumens.
- cc)Zur Risikolosigkeit der Gesamttransaktion für die BNPP und zur Verknüpfung der beiden Vertragsteile durch Unwind Letter und Preference Shareholder Undertaking Die Transaktion „Omega 55“ war durch verschiedene weitere Vereinbarungen insgesamt so ausgestaltet, dass die BNPP zu keiner Zeit für etwaige mit Verlusten verbundene Ausfälle in dem Portfolio von 194 Kreditforderungen der HSH Nordbank AG einzustehen hatte. aaa) Risikolosigkeit für die BNPP in der Zeit nach dem 31. Januar 2008 Dies gilt für den Zeitraum nach dem Abschluss des B-Teils aus den bereits dargestellten Gründen, weil durch den B-Teil 1 ein inhaltsgleiches Risiko auf die HSH Nordbank AG zurückgeleitet wurde und die BNPP mithin bei jedem Kreditereignis in dem Portfolio der Kreditforderungen der HSH Nordbank AG, das unter den A-CDS eine Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen der BNPP auslöste, ihrerseits aus dem B-Teil 1 Zahlungsansprüche in gleicher Höhe erwarb, weil Zahlungen aus den von der HSH Nordbank AG für die von OMEGA erworbenen CLNs bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten über die OMEGA an die BNPP zurückflossen. Darüber hinaus hatte sich die BNPP durch zusätzliche, bereits am 21. Dezember 2007 getroffene Vereinbarungen und von der HSH Nordbank AG abgegebene Verpflichtungserklärungen auch dagegen abgesichert, dass die HSH Nordbank AG – aus welcherlei Gründen auch immer – im Januar 2008 zu einem Abschluss des B-Teils mit der darin vorgesehenen Risiko-Rückübertragung nicht mehr bereit oder in der Lage sein würde. Durch eine Kombination von Verpflichtungserklärungen, die die HSH Nordbank AG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertragswerkes zum A-Teil am 21. Dezember 2007 in einem sog. „Abwicklungsschreiben“ (engl: „Unwind-Letter“) und einem als „Verpflichtungserklärung des Vorzugsaktionärs“ (engl. „Preference Shareholder Undertaking“) abgab, verpflichtete sich die HSH Nordbank AG gegenüber der BNPP, die Vorzugsaktien an der M. Ltd. auf die BNPP für den Fall zu übertragen, dass nicht bis spätestens zum 31. Januar 2008 der B-Teil der Transaktion vertraglich verbindlich abgeschlossen werde. Dabei waren alle für die im B-Teil 1 vorgesehene Rückübertragung des Kreditrisikos auf die HSH Nordbank AG maßgeblichen Inhalte des für den verbindlichen Abschluss im Januar 2008 vorgesehenen B-Teils in einer dem Abwicklungsschreiben beigefügten Anlage 1 in Form eines sog. „Term-Sheets“ bereits festgelegt. Als Folge dieser Verpflichtungen hätte die HSH Nordbank AG für den Fall, dass es zu einem Abschluss des B-Teils bis zum 31. Januar 2008 nicht gekommen wäre, die durch den A-Teil zunächst bewirkte Absicherung des Kreditportfolios verloren, da – wie bereits dargestellt – die M. Ltd. etwaige von der BNPP aus den A-CDS erlangte Zahlungen für Verluste durch Kreditereignisse in dem abgesicherten Kreditportfolio nicht ausdrücklich an die HSH Nordbank AG als solche, sondern vielmehr als sog. „Vorzugsdividende“ an den jeweiligen Inhaber der besagten Vorzugsaktien weiterzuleiten hatte. Die Übertragung der Vorzugsaktien, die die BNPP nach dem Inhalt des Unwind-Letters im Falle des Nichtabschlusses des B-Teils bis zum 31. Januar 2008 verlangen konnte, hätte mithin dazu geführt, dass solche Zahlungen nicht mehr an die HSH Nordbank AG, sondern an die BNPP (zurück-)geflossen wären. Mithin bestand für die BNPP für die Zeit nach dem 31. Januar 2008 unabhängig davon, ob der B-Teil zu dieser Zeit abgeschlossen sein würde, kein Risiko einer Haftung für Ausfallereignisse in dem Kreditportfolio der HSH Nordbank AG, und dies stand auch bereits mit Vertragsschluss des A-Teils am 21. Dezember 2007 vertraglich fest. bbb) Risikolosigkeit für die BNPP in der Zeit bis zum 31. Januar 2008 Darüber hinaus war die Transaktion aber auch im Zeitraum vom 21. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008, also dem Zeitpunkt, an dem entweder der B-Teil abgeschlossen sein würde oder aber die Haftung aus dem A-CDS durch Übertragung der Vorzugsaktien an der M. Ltd. auf die BNPP wirtschaftlich beendet sein würde, für die BNPP im Hinblick auf Ausfälle aus dem Kreditportfolio der HSH Nordbank AG risikolos. Dies ergab sich aus den Regelungen der CDS-Bestätigung zwischen der M. Ltd. und der BNPP in sehr einfacher Weise dadurch, dass der BNPP für die Leistung etwaiger Ausgleichszahlungen für Verluste in dem abgesicherten Kreditportfolio eine Zahlungsfrist von 30 Geschäftstagen eingeräumt war. Zwischen dem Abschlussdatum des A-Teils am 21. Dezember 2007 und dem 31. Januar 2008 lagen jedoch lediglich 27 Geschäftstage. Aus diesem Grund hätte die BNPP unter dem A-CDS selbst bei Eintritt eines Kreditereignisses unmittelbar nach Vertragsschluss am 21. Dezember 2007 erst im Februar 2008 eine Barausgleichszahlung erbringen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber nach den unter Buchst. aaa) dargestellten Vertragsregelungen entweder der B-Teil abgeschlossen oder die Verpflichtungen der BNPP aus dem A-CDS durch Übertragung der Vorzugsaktien an der M. Ltd. faktisch beendet gewesen.
- b)Einzelheiten der Gestaltung des Vertragswerks zur Transaktion „Omega 55“ Das Gesamt-Vertragswerk zu der Transaktion OMEGA, das in einem ersten Teil (A-Teil) am 21. Dezember 2007 und in einem zweiten Teil (B-Teil) am 24. Januar 2008 verbindlich zwischen der HSH Nordbank AG und der BNPP sowie verschiedenen weiteren beteiligten (Zweck-)Gesellschaften abgeschlossen wurde, besteht aus insgesamt etwa 40 Einzeldokumenten, die unterschiedliche Teiltransaktionen betreffen, teils aufeinander sowie darüber hinaus auf allgemein am Markt verfügbare Mustervertragswerke Bezug nehmen und insbesondere teilweise dokumentübergreifend gültige Begriffsbestimmungen enthalten. Die Verträge unterliegen nach Parteivereinbarung englischem Recht. Zum Verständnis der Vertragsstruktur und damit zugleich der nachfolgenden Darstellung ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Regelungstechnik der Verträge maßgeblich auf der Verwendung von jeweils für Teile des Vertragswerks festgelegten Definitionen beruht, die als solche nicht allein dem Verständnis dienende begriffliche Erläuterungen darstellen, sondern häufig in der Begriffsbestimmung wesentliche Anteile der maßgeblichen vertraglichen Regelungen enthalten. Beispielhaft könnte eine Regelung des Inhalts „Die HSH Nordbank AG hat ab dem 20. Januar 2008 an die OMEGA jeweils vierteljährlich die unter § x dieses Vertrages geregelten Beträge zu entrichten“ im Rahmen des vorliegenden Vertragswerks dahingehend gestaltet sein, dass zunächst in einer Vereinbarung die grundsätzliche Regelung „Vertragspartei A hat an Vertragspartei B zu jedem Zeitpunkt c den Betrag d zu entrichten.“ getroffen wird, sodann in anderen Teilen desselben oder auch anderer, in Bezug genommener Vertragsdokumente oder auch eines einbezogenen Mustervertragswerks oder eines Anhang zu einem solchen definiert ist, dass es sich bei Vertragspartei A um die HSH Nordbank AG und bei Vertragspartei B um OMEGA handelt, dass unter dem Zeitpunkt c als erstes Datum der 20. Januar 2008 sowie anschließend jeweils der 20. April, der 20. Juli, der 20. Oktober sowie der 20. Januar jeden Jahres zu verstehen sind, und dass der Betrag d sich jeweils als Summe der Beträge e, f und g versteht, die wiederum an dieser oder anderer Stelle des Vertragswerks, ggf. unter Bezugnahme auf weitere Begrifflichkeiten oder Teilsummen, definiert sind.
- aa)Die CDS-Geschäfte im A-Teil Die im Zentrum des A-Teils der Gesamttransaktion stehenden CDS-Geschäfte zwischen der M. Ltd. und der BNPP (Niederlassung London) sind maßgeblich in einem als CDS-Bestätigung (engl.: CDS-Confirmation) bezeichneten, am 21. Dezember 2007 zwischen der M. Ltd. und der BNPP (Niederlassung London) verbindlich vereinbarten Vertragsdokument vom 21. Dezember 2007 im Zusammenhang mit davon in Bezug genommenen Mustervertragswerken geregelt. Der Vereinbarung lagen insoweit die gemäß der Einleitung des Dokuments ausdrücklich in das Vertragswerk einbezogenen sog. „2003 ISDA Credit Derivatives Definitions“ (nachfolgend „CDD 2003“) zugrunde, ein am Markt verfügbarer Mustervertrag für den Abschluss von Geschäften über Kreditderivate. Die CDS-Bestätigung war in der Weise aufgebaut, dass darin Definitionen und Regelungen aus diesem Mustervertragswerk verwendet bzw. in Bezug genommen wurden. Darüber hinaus lag dem aus verschiedenen Einzeltransaktionsdokumenten bestehenden Vertragswerk im A-Teil als weiterer, verschiedentlich in den Einzeldokumenten in Bezug genommener weiterer Mustervertrag ein „ISDA Master Agreement“
(2002)zugrunde. Der Kern der in der CDS-Bestätigung getroffenen Vereinbarungen war, dass zwischen den Vertragsparteien für insgesamt 194 in einem Anhang I zur CDS-Bestätigung unter der Bezeichnung „Anfängliches Referenzportfolio“ aufgeführte Kreditforderungen (bezeichnet als „Referenzverbindlichkeiten“), deren Inhaberin die HSH Nordbank AG war, jeweils ein CDS-Geschäft mit dem Inhalt abgeschlossen wurde, dass die BNPP an die M. Ltd. Ausgleichszahlungen für den Fall des Eintritts sogenannter „Kreditereignisse“ hinsichtlich der jeweiligen Kreditforderung zu leisten hatte. Ebenfalls waren die von der M. Ltd. für diese Absicherung zu erbringenden Gegenleistungen geregelt. Im Einzelnen: aaa) Einleitende Regelungen Einleitend wird in dem Dokument geregelt, dass für die Zwecke des Vertrages die BNPP als Vertragspartei A und zugleich als Verkäufer, sowie die M. Ltd. als Vertragspartei B und als Käufer bezeichnet werde. Unter Ziff. 1 des Dokuments (Allgemeine Regelungen) wird ferner definiert, dass Vertragspartei A Zahler des variablen Betrages (engl. „Floating Rate Payer“, übersetzt als „Zahlungspflichtiger des variablen Zinssatzes“) und Vertragspartei B Zahler des festen Betrages (engl. „Fixed Rate Payer“, übersetzt als „Zahlungspflichtiger des festen Zinssatzes“) sei, wobei diese Begriffe den CDD 2003 entstammen, in denen für die Vertragsparteien, denen diese Begriffe in der CDS-Bestätigung zugewiesen werden, bestimmte Rechte und Pflichten begründet werden. bbb) Zur Haftung der BNPP im Falle von Kreditereignissen Der Begriff des „variablen Betrages“ im vorgenannten Sinne („Floating Rate“) bezieht sich auf die Ausgleichsleistungen, die die BNPP im Falle des Eintritts von Kreditereignissen unter den Referenzverbindlichkeiten zu erbringen hatte. Als Art der Ausgleichsleistung wurde unter den hierfür nach den Vorgaben der CDD 2003 vorgesehenen verschiedenen Formen der Barausgleich (engl. „cash settlement“) gewählt. Die entsprechende Zahlungspflicht ergibt sich im Grundsatz aus Ziff. 7.1 CDD 2003, wonach für den Fall, dass als Art des Ausgleichs Barausgleich vorgesehen ist, der Verkäufer (hier: BNPP) an den Käufer (hier: M. Ltd.) den Barausgleichsbetrag (engl.: „cash settlement amount“) zum Barausgleichsdatum (engl.: „cash settlement date“) zu zahlen hat.
(1)Weitere Voraussetzungen der Ausgleichspflicht Unter der Zwischenüberschrift „Abwicklungsvoraussetzungen“ (engl.: „conditions to settlement“) unter Ziff. 3 der CDS-Bestätigung ist geregelt, dass die Ausgleichspflicht der BNPP eine „Kreditereignismitteilung“ (engl. „Credit Event Notice“) durch den Käufer oder den Vorzugsaktionär des Käufers (zu Vertragsbeginn: HSH Nordbank AG) als „benachrichtigende Vertragspartei“ sowie eine „Mitteilung über öffentlich verfügbare Information“ (engl.: „Notice of Publicly Available Information“) voraussetzt. Unter einer Kreditereignismitteilung ist nach Ziff. 3.3 CDD 2003 eine unwiderrufliche Mitteilung einer benachrichtigenden Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verstehen, die ein Kreditereignis beschreibt. Als Kreditereignisse im Sinne der Vereinbarung sind unter Ziff. 3 der CDS-Bestätigung für jede Referenzverbindlichkeit • Nichtzahlung (engl.: „Failure to Pay“) und • Insolvenz (engl. „bancruptcy“) festgesetzt. Nichtzahlung in diesem Sinne bedeutet nach Ziff. 4.5 CDD 2003, dass nach Ablauf einer ggf. anwendbaren Nachfristverlängerung (engl.: „grace period“) der Schuldner einer Referenzverbindlichkeit es versäumt, eine fällige, den Bedingungen der Referenzverbindlichkeit entsprechende Zahlung zu erbringen. Der Begriff der Insolvenz im Sinne des Vertragswerkes ist in Ziff. 4.2 CDD 2003 näher bezeichnet und umfasst neben dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Referenzschuldners noch verschiedene weitere Ereignisse, die zu einem ersatzlosen Wegfall des Schuldners oder einer vergleichbaren Sachlage führen. Hinsichtlich der „öffentlich verfügbaren Information“, über die im vorgenannten Sinne ebenfalls eine Mitteilung erfolgen muss, bestimmt Ziff. 3.5 CDD 2003, dass es sich um eine Information handeln muss, die nachvollziehbar die Tatsachen bestätigt, die für die Feststellung maßgeblich sind, dass das in der Kreditereignismitteilung mitgeteilte Kreditereignis tatsächlich eingetreten ist, und dass diese Information aus einer festgelegten Mindestanzahl von (hier: zwei) Publikationen hervorgehen muss.
(2)Ausgleichshöhe und Fälligkeit Ferner bestimmte die CDS-Bestätigung unter Ziff. 3 als Barausgleichstermin (engl.: „cash settlement date“) eine Frist von 30 Geschäftstagen. Die Regelung wurde ergänzt durch die unter Ziff. 7.2 CDD 2003 enthaltene Bestimmung, dass der Barausgleichstermin um die in der CDS-Bestätigung angegebene Anzahl von Geschäftstagen später als derjenige Tag liegt, an dem die Voraussetzungen der Barausgleichszahlung erfüllt sind. Zur Höhe des im Ausgleichsfalle zu zahlenden Barausgleichs bestimmte die CDS-Bestätigung, dass der „Barausgleichsbetrag“ für jede Referenzverbindlichkeit dem „Berechnungsbetrag für den Zahler des variablen Betrags“ entsprach, und dass der „Berechnungsbetrag für den Zahler des variablen Betrages“ wiederum für jede Referenzverbindlichkeit dem Nominalwert der Referenzverbindlichkeit entsprach, bevor dieser Wert am Barausgleichstermin auf null gesetzt wurde. Die Nominalwerte der Referenzverbindlichkeiten waren unter Ziff. 1 der CDS-Bestätigung dahingehend definiert, dass es sich um die in der bereits erwähnten, der CDS-Bestätigung als Anhang I beigefügten tabellarischen Aufstellung von 194 Kreditforderungen der HSH Nordbank AG genannten Nominalbeträge handelte. Als wesentliches Ergebnis dieser in verhältnismäßig aufwendiger Regelungstechnik getroffenen Vereinbarung hatte nach alledem die BNPP der M. Ltd. binnen einer Frist von 30 Geschäftstagen den sich aus einer tabellarischen Aufstellung ergebenden Nominalwert einer Referenzverbindlichkeit zu ersetzen, wenn hinsichtlich der Referenzverbindlichkeit eine Kreditereignismitteilung sowie eine Mitteilung über das Kreditereignis bestätigende Publikationen von Seiten der M. Ltd. oder deren Vorzugsaktionär ergangen war. ccc) Zur Prämienzahlungspflicht der M. Ltd. Die von der M. Ltd. als „Zahler des festen Betrags“ zu erbringenden (Prämien-)zahlungen sind nach Ziff. 2 der CDS-Bestätigung in drei Arten von sog. Festbeträgen (engl. „Fixed Amounts“) unterteilt.
(1)Der erste dieser Festbeträge stellt eine grundsätzlich vierteljährlich zur Zahlung fällig werdende Rate dar, deren jährliche Höhe als Prozentanteil des Nominalwertes jeder Referenzverbindlichkeit im Anhang I zur CDS-Bestätigung festgelegt ist. Entsprechende Zahlungen werden grundsätzlich zum
- Januar,
- April,
- Juli und
- Oktober jeden Jahres oder dann früher fällig, wenn die Referenzverbindlichkeit ausläuft oder die BNPP eine Ausgleichszahlung für die betroffene Referenzverbindlichkeit zu leisten hat. Die Zahlungen werden anteilig herabgesetzt, wenn der Nominalwert einer Verbindlichkeit absinkt. Ergänzend ist in Ziff. 2 der CDS-Bestätigung unter der Überschrift „Konditionen der Festbeträge“ unter Ziff. (iv) geregelt, dass der erste Berechnungszeitraum für den Festbetrag
(1)(erst) am 24. Januar 2008 beginnt.
(2)Der zweite Festbetrag setzt sich aus vier Einzelbeträgen zusammen, die in konkret festgesetzter Höhe und zu konkret festgelegten Zeitpunkten von der M. Ltd. zu zahlen sind. Hiernach hat die M. Ltd. zum
- Dezember 2007 einen Betrag von 3.333.334,- EUR, zum
- Januar 2009 einen Betrag von 2.535.466 EUR, sowie zum
- Januar 2010 und zum
- Januar 2011 jeweils einen Betrag von 2.380.020 EUR zu leisten.
(3)Der dritte Festbetrag ist in der Weise gesondert geregelt, dass die M. Ltd. am
- Dezember 2007 einen Betrag von 347.700 EUR, sodann am
- April 2008, am
- Juli 2008, am
- Oktober 2008 sowie am
- Januar 2009 jeweils einen Jahreszins von 0.0463% auf den Nominalwert der jeweiligen Referenzverbindlichkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anteilig nach der Länge der zwischen zwei Zahlungszeitpunkten liegenden Zeit zu entrichten hat. ddd) Zu den Zahlungsflüssen zwischen M. Ltd. und dem Vorzugsaktionär
(1)In einer ebenfalls am 21. Dezember 2007 verbindlich zwischen der M. Ltd. und der HSH Nordbank AG abgeschlossenen, als „Zeichnungsvertrag“ (engl.: „subscription agreement“) bezeichneten Vereinbarung, die unter Ziff. 1.1 insbesondere auf die CDS-Bestätigung und die dieser zugrunde liegenden CDD 2003 sowie das 2002 ISDA Master Agreement und dazu gehörende Anhänge Bezug nimmt, und in der für die M. Ltd. die Bezeichnung Gesellschaft (engl. „Company“) und für die HSH Nordbank AG die Bezeichnung Zeichner (engl. „Subscriber“) festgelegt wird, erklärt sich unter Ziff. 2.1 die HSH Nordbank AG als Zeichner bereit, von der M. Ltd. ausgegebene Vorzugsaktien (engl. „preference shares“) zu zeichnen. Nach Ziff. 3.1 sollen diese Vorzugsaktien von der M. Ltd. am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung ausgegeben und dem Zeichner zugeteilt werden. Gemäß Ziff. 3.2 hat der Zeichner an die Gesellschaft zu jedem Datum der Bezugsleistung (engl. „Subscription Payment Date“) einen Betrag in Höhe des Betrages der Bezugsleistung (engl.: „Subscription Payment Amount“) zu zahlen. Unter Ziff. 1.1 war geregelt, dass jedes Datum der Bezugsleistung zehn Kalendertage vor jedem Datum liegen sollte, das in der CDS-Bestätigung als Fälligkeitsdatum für Zahlungen des Zahlers des festen Betrages („Fixed Rate Payer Payment Date“) vereinbart war, und dass jeder Betrag der Bezugsleistung dem jeweiligen Festbetrag („Fixed Amount“) entsprach, der in der CDS-Bestätigung einem solchen Fälligkeitsdatum zugeordnet war. Im Ergebnis hatte hiernach die HSH Nordbank AG an die M. Ltd. jeweils mit einem Vorlauf von 10 Kalendertagen diejenigen Beträge zu leisten, die die M. Ltd. im Rahmen der CDS-Geschäfte der BNPP als Prämienzahlungen schuldete.
(2)Die aus der Inhaberschaft der Vorzugsaktien folgenden Rechte ergeben sich aus einem dem Zeichnungsvertrag als Anhang 2 beigefügten Dokument mit dem Titel „Die Vorzugsaktien“, bei dem es sich um einen Gesellschafterbeschluss der M. Ltd. handelt und in dem beschlossen wird, dass die Gesellschaft insgesamt 98 sogenannte „A-Vorzugsaktien“ (engl. „A Preference Shares“) nach den in diesem Beschluss niedergelegten Bedingungen ausgibt. Unter Ziff. 2 des Dokumentes ist unter der Überschrift „Mit den A-Vorzugsaktien sind die folgenden speziellen Rechte verbunden:“ unter Buchst. (
- a)geregelt, dass die Inhaber der A-Vorzugsaktien berechtigt sind, an jedem Ausschüttungsdatum (engl. „Distribution Date“) eine kumulative Vorzugsdividende (engl.: „preferential dividend“) in Höhe der realisierten Gewinne (abzüglich des Produkts aus dem Gegenwert der Stammaktienrücklage und der tatsächlichen Anzahl der in dem jeweiligen Ausschüttungszeitraum abgelaufenen Tage, dividiert durch 360) zu erhalten. Unter Buchst. (
- b)ist ferner festgelegt, dass die Vorzugsdividende im Rang allen anderen Dividendenzahlungen an Inhaber anderer Aktienklassen vorgehe. Unter Buchst. (
- c)wird ergänzt, dass die Vorzugsdividende an jedem festgelegten Ausschüttungsdatum zu einer fälligen und zahlbaren Schuld der Gesellschaft wird, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Gesellschaft oder ihres Vorstandes bedürfte. Unter dem Ausschüttungsdatum ist gemäß Ziff. 1 des Dokumentes („Begriffsbestimmungen“) jedes Datum zu verstehen, das drei Geschäftstage nach jedem Barausgleichstermin liegt. Da der Zeichnungsvertrag, wie bereits dargestellt, auf die CDS-Bestätigung Bezug nimmt, hat der Begriff des Barausgleichstermins die dort festgelegte Bedeutung, es handelt sich mithin um diejenigen Termine, zu denen die BNPP unter den mit der M. Ltd. geschlossenen CDS-Geschäfte im Falle der Mitteilung von Kreditereignissen die oben unter bbb) dargestellten Barausgleichszahlungen zu leisten hat.
(3)Im Ergebnis stellen sich daher die Vorzugsaktien als Vehikel dar, die Zahlungsflüsse von der und an die M. Ltd. zu bestimmen. Der Vorzugsaktionär zahlt als Entgelt für den Erwerb der Vorzugsaktien Beträge, die den von der M. Ltd. an die BNPP im Rahmen der CDS-Geschäfte zu leistenden Prämien entsprechen und erhält im Gegenzug als aus den Vorzugsaktien fließende Vorzugsdividende etwaige von der BNPP im Rahmen der CDS-Geschäfte zu leistende Ausgleichszahlungen. bb) Die Risikoübertragungen im B-Teil 1 Im Rahmen des B-Teils 1 wurde das von der BNPP im A-Teil des Vertragswerks übernommene Risiko, für Ausfälle im dort abgesicherten Kreditportfolio der HSH Nordbank AG Ausgleichszahlungen leisten zu müssen, über eine Kette von verschiedenen Transaktionen und unter Einsatz verschiedener weiterer (Zweck-)Gesellschaften an die HSH Nordbank AG zurückgeführt. Das auch hier aus einer Vielzahl verschiedener Transaktionsdokumente bestehende Vertragswerk wurde am
- Januar 2008 von Seiten der daran beteiligten Gesellschaften verbindlich abgeschlossen. aaa) CDS-Geschäfte zwischen der L. Ltd. und der BNPP (B-CDS) Die CDS-Geschäfte zwischen der auf den Cayman Islands ansässigen Gesellschaft L. Ltd. und der BNPP sind in einer – die CDD 2003 inkorporierenden und auf ein am selben Tage abgeschlossenes ISDA Master Agreement Bezug nehmenden – CDS-Bestätigung der BNPP an die L. Ltd. vom
- Januar 2008 geregelt, das in seiner grundsätzlichen Struktur der bereits dargestellten CDS-Bestätigung aus dem A-Teil entspricht. Gegenstand der Vereinbarung ist, dass die L. Ltd. als Verkäufer und Zahler des variablen Betrages im Falle von Kreditereignismitteilungen und Mitteilungen über öffentlich verfügbare Information über solche Kreditereignisse betreffend gewisse Referenzverbindlichkeiten einen Barausgleich zu leisten hat und im Gegenzug von der BNPP als Käufe