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OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Juli 2014 - Az. 9 W 144/12

Die Zulassung der weiteren Beschwerde gegen einen Kostenansatz verhindert die Einzelrichterzuständigkeit. Tenor Auf die weitere Beschwerde des Erinnerungsführers vom

  1. Juli 2012 wird der Beschluss der Einzelrichterin der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom
  3. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter/in) zurückverwiesen. Gründe I. Gemäß § 24 Nr. 2 des am
  4. Januar 2014 in Kraft getretenen Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) findet auf zuvor begonnene gerichtliche Verfahren noch die Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) Anwendung. § 13 Abs. 1 Satz 2 JVKostO bestimmt die entsprechende Anwendung der §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 KostO. Die gemäß § 14 Abs. 5 KostO zulässige weitere Beschwerde des Erinnerungsführers hat insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen wird. Die Entscheidung der Einzelrichterin ist unter Verletzung des Verfassungsgebotes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Aus der Gestaltung der in § 14 Abs. 5 KostO normierten weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde folgt, dass das Gericht der weiteren Beschwerde die Sache in Fällen des § 547 ZPO, also u.a. bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO), an das Beschwerdegericht zurückverweist (Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,
  5. Aufl., § 14 Rn. 192). Das Beschwerdegericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Zur Entscheidung war die Kammer und nicht der Einzelrichter/die Einzelrichterin berufen. Zwar entscheidet gemäß § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO über die Beschwerde eines der Mitglieder des Beschwerdegerichts, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Dies gilt aber nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO nicht, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat. Wenn der Einzelrichter der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, darf er nicht als Einzelrichter entscheiden, sondern muss die Sache zwingend auf die Kammer übertragen (OLG Frankfurt, Beschluss vom
  6. August 2007 - 20 W 289/07 - ZNotP 2008, 254 f, zitiert nach juris). Da die Einzelrichterin der Sache grundsätzliche Bedeutung zugemessen hat, wie die Tatsache belegt, dass sie die weitere Beschwerde zugelassen hat, hätte sie nicht allein entscheiden dürfen, sondern eine Entscheidung der Kammer herbeiführen müssen. Nach Zurückverweisung wird der Einzelrichter/die Einzelrichterin über die Übertragung auf die Kammer zu entscheiden haben, die dann gegebenenfalls über die Zulassung der weiteren Beschwerde zu befinden hat. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO). Permalink: http://openjur.de/u/697019.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.