Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. April 2014 gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2014 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen seine Ausweisung, die Versagung eines Aufenthaltstitels, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen. Der am ... geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 09.10.2004 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm an der Universität B. zum Wintersemester 2004/2005 das Studium im Fach Germanistik auf. Im folgenden Wintersemester wechselte er zum Studiengang Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Religion. Im März 2007 brach er sein Studium ab. Am 18.07.2007 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige S. J. M. (geb. ...). Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Eltern eines am ... geborenen Sohnes. Die Geburt eines zweiten Kindes wird ... erfolgen. Ende 2009 hielten sich der Antragsteller und seine Ehefrau ca. ein halbes Jahr lang in Ägypten auf. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben seine Ehefrau begleitet, die an einer Universität in Kairo Deutschunterricht erteilt hat. Der Antragsteller war seit 03.03.2005 regelmäßig im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Die am 15.07.2009 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis galt bis zum 15.07.2012. Am 29.05.2012 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ab 2007 hat der Antragsteller seinen Lebensunterhalt zum Teil aus einer Vergütung bestritten, die er für seine Tätigkeit für das Islamische Zentrum B. (T.-Moschee e.V.) erhalten hat. Er war dort als Vorbeter, Arabisch- und Koranlehrer beschäftigt und auch für die Kinderbetreuung verantwortlich. Das Islamische Zentrum B. e. V. (...) fungiert als Trägerverein der T.-Moschee in B. Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte das Ausländeramt am 29.05.2012 eine Sicherheitsbefragung des Antragstellers durch. Dabei gab er an, Kontakt zu Mitgliedern der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) gehabt zu haben. Am 07.08.2012 und 22.11.2012 führte die Regierung von Mittelfranken, Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern, Sicherheitsgespräche zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Klärung des Vorliegens von Ausweisungsgründen mit dem Antragsteller durch. Auf die Niederschriften (Blatt 7 bis 25, bzw. 53 bis 76 der Beiakte II) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.11.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Auf die Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 28.01.2014 wird verwiesen. Mit Bescheid vom 31.03.2014 hat der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1) und seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nicht spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkomme, wurde ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 3). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf die Dauer von fünf Jahren ab der Ausreise befristet (Nr. 4). Schließlich wurde sein Aufenthalt auf das Gemeindegebiet der Stadt H. beschränkt (Nr. 5) und ihm aufgegeben, binnen zwei Tagen nach Zustellung des Bescheides sich in der dortigen Gemeinschaftsunterkunft einzufinden (Nr. 6). Des Weiteren wurde der Antragsteller verpflichtet, sich täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion in H. zu melden (Nr. 7) und mit sofortiger Wirkung internetfähige Geräte oder Kommunikationsmittel aller Art nicht mehr zu nutzen (Nr. 8). Die sofortige Vollziehbarkeit der Auflagen unter den Ziffer 1, 5, 6, 7 und 8 wurde angeordnet (Nr. 9). Für den Fall des Verstoßes gegen die Wohnsitznahme in H. setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR fest (Nr. 10) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, falls er der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in H. nicht Folge leiste (Nr. 11). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Meldeverpflichtung und gegen die Verpflichtung, internetfähige Geräte künftig nicht mehr zu nutzen, wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 100,00 EUR angedroht (Nrn. 12 und 13). Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung des Antragstellers beruhe auf § 54 Nr. 5a AufenthG, da er als salafistischer Prediger die freiheitlich demokratische Grundordnung in aggressiv-kämpferischer Weise gefährde. Seine Aussagen und guten Kontakte in die deutschlandweit agierende salafistische Szene belegten, dass er selbst ein aktiver Vertreter des Salafismus sei. Er rufe im Rahmen seiner Tätigkeit als Imam der T.-Moschee B. aktiv zu Spenden und auch für den Kampf in Somalia und Syrien auf. Dies zeigten seine Äußerungen in der Freitagspredigt vom 19.10.2012. Nach seiner Auffassung könne die Unterstützung der Kämpfenden an diesen Bürgerkriegsschauplätzen entweder in Gestalt des persönlichen Kampfes erfolgen oder durch die Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel durch Spenden. Er stelle Spenden für militärische Zwecke explizit als weitere Möglichkeit dar, den Dschihad neben dem Kampf mit physischer Gewalt durchzuführen. Er spreche sein Publikum nicht nur über die Freitagspredigten an, sondern erreiche potentielle Zuhörer auch über einige auf der Homepage ... als video-online verfügbare Predigten. Diese fielen jedoch betont gemäßigt aus und könnten seine tatsächlichen Ansichten nicht widerspiegeln. Gerade in seiner Funktion als Imam verbreite er die extremistische Ideologie des Salafismus in der T.-Moschee. Er sei Gründungsmitglied und seit 2007 erster Vorsitzender. Dass es sich bei dem ... um einen salafistischen Verein handele, ergebe sich bereits daraus, dass bei den Vortragsveranstaltungen im ersten Halbjahr 2011 mehrere namhafte Salafisten aufgetreten seien, wie etwa die deutschlandweit bekannten P. V., M. G. und A. H. C., der von M. S. C. religiös ausgebildet worden sei. Der Verein des Letztgenannten sei mittlerweile verboten und aufgelöst. Zwar seien in der Satzung des ... keine extremistischen Zielsetzungen zu entnehmen, doch solle das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung einem salafistischen Verein zufließen. In der offen zugänglichen Bibliothek des ... seien salafistisch orientierte Bücher und Informationsmaterialien vorhanden. Der Antragsteller pflege regen Kontakt zu den maßgeblichen Vertretern der salafistischen Szene. Er habe M. C. bei einer Freitagspredigt in dessen Moschee in Br. vertreten. P. V. habe die Spendensammlung des Antragstellers für die Finanzierung der neuen Moschee unterstützt. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt glaubhaft von extremistischen Auffassungen der genannten Salafisten distanziert. Am 30.04.2011 habe B. M. I. B. zusammen mit A. H. C. einen Vortrag im ... gehalten. B. sei als Hassprediger einzuordnen. Der Antragsteller spreche von einer Freundschaft mit dem Hohen Rat der Imame und Gelehrten in Deutschland, dem salafistischen Dachverband. Die Aussagen des Antragstellers in den Sicherheitsgesprächen bestätigen seine Überzeugung der salafistischen Ideologie. Zwar lehne er die Bezeichnung „Salafist“ ab, bezeichne sich eher als konsequenten Muslim, habe sich aber auch für die Einführung der Scharia in ihrer Gesamtheit ausgesprochen und eine Einschränkung etwa hinsichtlich körperlicher Strafen oder Handabhacken unterlassen. Derartige Ansichten seien mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Auch seine Einstellung gegenüber Frauen entspreche salafistischen Überzeugungen. Der Vater einer Muslima müsse ihrer Heirat zustimmen. Für eine Konvertitin müsse dies ein Schutzherr, ein Wali, tun. Nach Ansicht des Antragstellers solle ein Wali staatlich anerkannt werden. Dass der Antragsteller in den Sicherheitsgesprächen gemäßigte Positionen vertreten habe, sei taktisch motiviert. Im ... finde regelmäßig Koran- und Arabisch-Unterricht für Kinder statt. Bei dieser Personengruppe sei die Gefahr einer Beeinflussung durch extremistisches Gedankengut besonders hoch anzusehen. Der Antragsteller sei mit anderen Moscheegemeinden vernetzt, z.B. mit der Moschee in W., wo er regelmäßig Auftritte habe. Der Antragsteller verfüge über einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er eine deutsche Ehefrau und ein deutsches Kind habe. Seine Ausweisung sei jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Insbesondere habe sich der Antragsteller bislang nicht von seinem extremistischen Gedankengut distanziert. Nur die Ausweisung und die umgehende Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland seien als ausländerrechtliche Maßnahmen geeignet, um die in seinen Aussagen und Handeln zugrundeliegenden Bestrebungen, die freiheitlich demokratische Grundordnung Deutschlands zu gefährden, effektiv abzuwehren. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller seit fast neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und über familiäre Bindungen verfüge. Diese Umstände seien jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse nachrangig. Der Sohn des Antragstellers verfüge noch nicht über nennenswerte soziale Beziehungen. Es sei ihm deshalb zuzumuten, entweder eine räumliche Trennung vom Vater hinzunehmen oder gemeinsam mit ihm in das Heimatland zurückzukehren oder die familiären Bindungen anderweitig aufrechtzuerhalten. Es liege auch keine unbillige Härte vor, da die dem Antragsteller zumutbare Trennung von Frau und Kind allein seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben sei. Die sofortige Vollstreckung der Ausreise sei nicht unverhältnismäßig. Die Konsequenzen für das Privatleben des Antragstellers seien zumutbar, da die Ausweisung vorrangig dazu diene, die Gefährdung höchster Rechtsgüter abzuwehren. Die Entscheidung stehe auch im Einklang mit Art. 8 EMRK und Art. 20 , 21 AEUV. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung könne ein weiterer Aufenthalt in Deutschland auch nicht geduldet werden. Die Religions- und Glaubensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit seien durch die Entscheidung nicht verletzt. Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei zu versagen, da der Erteilung der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 a AufenthG entgegenstehe. Aufgrund der Ausweisungsverfügung sei der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet und die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Wirkungen der Ausweisung seien unter Abwägung aller Aspekte für die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise zu befristen. Die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen beruhe auf § 54a AufenthG. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da das öffentliche Interesse und die Sicherheit der Allgemeinheit dies im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderten. Der Antragsteller verbreite aktiv die salafistische Ideologie und wirke aufgrund seiner Stellung als Imam des ... und seiner Autorität in religiösen Fragen als Multiplikator des Salafismus. Er trete öffentlich und auch für ausstehende Dritte erkennbar für verfassungsfeindliche Prinzipien ein. Die Gefahr habe sich in der Person des Antragstellers so konkretisiert, dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr vertreten werden könne. Er habe sich bislang von ausländerrechtlichen Maßnahmen nicht beeindrucken lassen. Insbesondere habe er in der zitierten Predigt radikale Auffassungen vertreten und fordere die Zuhörer zur aktiven Beteiligung am Bürgerkrieg in Syrien auf. Nach dem Sicherheitsgespräch habe er seine Aktivitäten von B. in die ... ausgedehnt. Zuletzt sei er am 07.03. bis 09.03.2014 als Referent auf einem Islam-Seminar in S. aufgetreten. Am 08.02.2014 sei er im Islamischen Zentrum W. als Prediger aufgetreten. Auch die persönlichen Belange des Antragstellers führten nicht zu einer anderen Betrachtung. Die weitreichenden Einschnitte für das Familienleben des Antragstellers würden nicht verkannt, allerdings müsse sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland bzw. an dem Unterlassen von Überwachungsmaßnahmen aufgrund der Gefahr für höchste Rechtsgüter zurückstehen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 01.04.2014 zugestellt. Mit Telefax vom 03.04.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.03.2014 aufzuheben. Gleichzeitig hat er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Antragsbegründung wird ausgeführt, die Ehefrau des Antragstellers sei dringend auf seine Anwesenheit, Unterstützung und Betreuung des gemeinsamen Kindes angewiesen, da sie sich im 8. Monat einer Risikoschwangerschaft befinde. Im Hinblick darauf sei eine Wohnsitznahme in H. unzumutbar. Die Ehefrau sei an der Universität B. immatrikuliert und arbeite an ihrer Masterarbeit. Ihr langjähriges Studium stehe im Widerspruch zur Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller missachte das Recht der Frau auf Selbstbestimmung und Gleichberechtigung. Es sei vollkommen unverhältnismäßig, eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung mit den innerhalb von zwei Tagen zu erfüllenden Verpflichtungen mit Vorgängen zu begründen, die vor eineinhalb Jahren stattgefunden hätten. Es werde nicht dargelegt, warum es jetzt plötzlich erforderlich sein solle, dass der Kläger innerhalb von zwei Tagen in einer weit entfernten Unterkunft und abgeschnitten von modernen Kommunikationsmitteln verbringen solle, nachdem er eineinhalb Jahre weiter als Imam gepredigt habe, ohne dass konkrete Beanstandungen erkennbar gewesen seien. Mit dem Schriftsatz vom 28.01.2014 im Anhörungsverfahren habe sich der Antragsgegner in dem Bescheid nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Der Antragsteller sei kein „Salafist“, erst recht kein dschihadistischer Salafist. Die Ausführungen des Antragsgegners zum Salafismus offenbarten eine völlig einseitige und voreingenommene Sichtweise einer breiten Strömung des Islam. Soweit der Antragsgegner meine, mit Zitaten aus religiösen Schriften, für deren Verbreitung der Antragsteller angeblich verantwortlich sein solle, belegen zu können, dass der Antragsteller als angeblicher Salafist die Scharia und Gewalt gegen Frauen propagiere und den Dschihad verbreite, bedürfe es einer sachgerechten Interpretation von Passagen aus religiösen Schriften unter verfassungsrechtlichen Maßstäben im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es selbstverständlich, dass religiöse Strömungen des Islam, die dem Salafismus zugerechnet würden, ebenfalls ein Recht auf Missionierung hätten. Schließlich bestehe bei einer drohenden Abschiebung nach Marokko für den Antragsteller die Gefahr einer politischen Verfolgung. In Marokko werde in Polizeistationen systematisch gefoltert, sobald Personen in Verdacht stünden, den Dschihad zu vertreten oder zu propagieren. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 08.04.2014 beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Antragserwiderung wird vorgetragen, im Anhörungsverfahren vor Erlass des Bescheides sei von Seiten des Antragstellers eine Schwangerschaft der Ehefrau überhaupt nicht erwähnt worden. Allerdings stelle die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes keinen Grund dar, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet weiter zu dulden und von den verfügten Überwachungsmaßnahmen abzusehen. Soweit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Abschiebung nach Marokko vorgetragen wird, sei für die Prüfung dieses Sachverhalts das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, freiwillig aus Deutschland auszureisen, so dass eine Abschiebung vermieden werden könne. Die Ausweisung stütze sich auf § 54 Nr. 5 a Variante 1 AufenthG. Die Gefährdung sei nach wie vor gegenwärtig. Eine Gefährdung durch zurückliegende Handlungen und Umstände entfalle lediglich dann, wenn keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Erschwerend sei die herausgehobene Stellung des Antragstellers zu berücksichtigen, die er innerhalb des ... genieße. Er sei der Erste Vorstand des Trägervereins und deren Imam, so dass er maßgeblichen Einfluss auf die Aktivitäten der Moschee und auf die dort verbreitete Lehre des Islam habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Aktivitäten und die Vortragstätigkeit auch seit der Anhörung zu den beabsichtigten Maßnahmen nochmals intensiviert und auch regional über B. hinaus ausgedehnt. Damit gehe eine gesteigerte Gefahr der Radikalisierung anderer, noch nicht gefestigter Moslime einher. Der Antragsteller habe beim Aufbau von Moscheen in... eine zentrale Rolle gespielt und halte dort regelmäßig Seminare ab. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die von ihm verbreiteten radikalen Aussagen nicht mehr verbreite, bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass aufgrund seiner Multiplikatorwirkung andere Moslime zu Gewalttaten motiviert würden Somit sei die Annahme zwingend, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Vortragstätigkeit bei anderen Moscheen derartige, die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdende Ansichten verbreite und zur Radikalisierung anderer Moslime beitrage. Die Religionsfreiheit sei in den Ausführungen des Bescheides gewürdigt. Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ergänzend den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis erhobenen Klage anzuordnen. Zur Antragsbegründung wird ergänzend ausgeführt: Der ... Sohn des Antragstellers besuche den Kindergarten und habe eine Reihe von sozialen Beziehungen aufgebaut, insbesondere zu seinen in Deutschland lebenden Großeltern, Freunden und Nachbarn. Sein Verhältnis zu seinem Vater sei besonders stark. Dieser versorge das Kind, wenn die Mutter dem Studium nachgehe. Der Bescheid berücksichtige wesentliche Interessen des Klägers nicht. Die angebliche aktuelle Gefährdung werde auf unzulässig erlangte Beweismittel sowie eine tendenziöse und einseitige Interpretation von Ausführungen des Antragstellers gestützt. Im Rahmen des Eilverfahrens gehe es darum, ob die angeordnete sofortige Vollziehung erforderlich sei. Diese sei aber schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil seit den entscheidenden Vorfällen (hier Freitagsgebet vom Oktober 2012 und Sicherheitsgespräche aus dem Jahr 2012) eineinhalb Jahre vergangen seien. Zwar setze der Kläger seine Tätigkeit als Imam fort, allerdings schon seit längerer Zeit nicht mehr in der T.-Moschee. Vielmehr halte er Freitagsgebete nur noch in der Moschee in S.. Der Antragsgegner nenne keine konkreten Belege für eine Gewaltbejahung, einen Aufruf zur Teilnahme am Dschihad, die Einführung der Scharia in Deutschland und Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber Frauen. Vielmehr werde ausschließlich aus dem Missionieren für den Islam eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung abgeleitet. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Grundrechts auf freie Religionsausübung dar, denn darunter falle auch das Missionieren. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, dass er persönlichen Kontakt zu maßgeblichen Führungspersonen des salafistischen Spektrums pflege. Hier seien die Namen P. V., S. L., M. S. C. und A. N. aufgeführt. Es sei klarzustellen, dass weder zu A. N., noch zu S. L. ein Kontakt bestanden habe, weder telefonisch noch per Schriftverkehr, noch persönlich. Der Kontakt zu P. V. sei oberflächlicher Art gewesen und habe erstmals durch Einladung Vs. zu einem Vortrag im... im Jahr 2008 bestanden. Im Rahmen des Spendenaufrufs der T.-Moschee im Jahr 2009 sei der Kontakt wieder hergestellt worden. V. sei eingeladen worden, um gemeinsam vor Ort mittels einer Videoaufnahme zu Spenden aufzurufen. Der letzte Kontakt habe im Rahmen eines Vortrags in der T.-Moschee Anfang 2011 bestanden. Dem Antragsteller sei nicht bekannt, dass P. V. zu Gewalt, terroristischen Aktivitäten oder zur Einführung der Scharia in Deutschland, zum heiligen Krieg oder zur Unterdrückung der Frau aufrufe. Damit wäre der Antragsteller keineswegs einverstanden. Erst recht würde er derartige Aktivitäten nicht unterstützen. Seit Mitte 2011 seien generell keine Vorträge von außerhalb in der T.-Moschee gehalten worden. Der Antragsteller habe lediglich einmal als Freitagsprediger in der Br. Moschee den dortigen I. C. vertreten. Auch damals habe der Antragsteller nach Möglichkeiten gesucht, den geplanten Aufbau seiner Moschee bekannt zu machen und für Spenden zu werben. Bei den Kontakten sei es vorrangig um gemeinsam organisierte Spendenaufrufe gegangen. Zu diesem Zweck seien auch andere Moscheen und deren Vertreter angesprochen worden, die nach den Informationen des Antragstellers auch vom Beklagten nicht als salafistisch eingestuft würden. Ein Distanzierungsanspruch sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, sich über die Ansichten und Äußerungen dieser Personen zu informieren, weiter sei es ein islamisches Grundprinzip, andere Muslime nicht öffentlich schlecht darzustellen bzw. bloßzustellen. Seit dem Umzug der Moschee in die neuen Räumlichkeiten im Jahr 2011 sei kein einziger Vortrag von auswärtigen Predigern gehalten worden. Der auf der Webseite der T.-Moschee angekündigte Koran- und Arabischunterricht werde schon seit 2010 nicht mehr vom Antragsteller geleitet. Auch die online angekündigte Krabbelgruppe, die nicht dazu dienen sollte, Kleinkindern extremistisches Gedankengut nahezubringen, habe wegen mangelnder Nachfrage bis heute kein einziges Mal stattgefunden. Auch die Jugendgruppe, die von einer jugendlichen Abiturientin geleitet wurde, habe seit Monaten nicht mehr stattgefunden. Von regelmäßigen Auftritten in W. könne keine Rede sein, der Antragsteller habe nur zwei bis drei Mal in ca. zwei Jahren Vorträge dort gehalten. Er sei seit Juli 2013 nicht mehr in der T.-Moschee in B. beschäftigt und halte seit ca. sechs Monaten nur äußerst selten Predigten dort. Seit März 2014 arbeite er vielmehr für die Moschee in S. Jedoch beschränke sich seine Tätigkeit dort überwiegend auf das Halten der Freitagspredigt. Der Antragsteller strebe nun einen Heilpraktiker-Fernlehrgang ... an, in den er viel Zeit investieren müsse. In B. würden zurzeit lediglich viele der Gebete von ihm geleitet, vor allem auch deshalb, weil er in der Wohnung über der Moschee lebe. Der Antragsteller verwende das Internet schon seit Jahren nicht mehr, um Videos von Predigten zu verbreiten. Alle Videos des Antragstellers, bis auf ein einziges vom Mai 2012, stammten spätestens vom Jahr 2011. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass in jüngster Zeit das Internet genutzt werde, um eigene Ansichten zu verbreiten. Ansonsten befänden sich auf der Webseite der T.-Moschee nur informative Angaben, wie Adresse, Kontodaten, Fotos, ein Gästebuch und Ähnliches. Keine dieser Informationen diene dazu, salafistisches Gedankengut zu verbreiten oder andere Muslime zu radikalisieren. Die dem Antragsteller vorgeworfene Freitagspredigt vom 19.10.2012 sei offenbar auf illegalem Wege eingebracht worden und daher nicht verwertbar. Ihr Inhalt sei unvollständig, zum Teil falsch und insgesamt tendenziös und zum Nachteil des Antragstellers interpretiert worden. Es liege nicht einmal eine Originaltonbandaufnahme vor, sondern lediglich eine unvollständige und inkorrekte Transkription. Selbst wenn die Predigt so gehalten worden wäre, wie sie vorgelegt worden sei, ergäbe sich daraus nicht die vom Antragsgegner vollzogene Schlussfolgerung. Das Thema der Predigt sei ein Aufruf zum Opferdienst im Monat Dhul Hijjah gewesen. Die Predigt habe eine Woche vor dem Opferfest stattgefunden, welches im Jahr 2012 auf den 26.10. datiert gewesen sei. Hauptziel der Predigt habe es sein sollen, die Zuhörer dazu aufzurufen, ein Opfertier zu schächten. Der Vorwurf, dass sich der Spendenaufruf auch auf Spenden für militärische Zwecke mit der Möglichkeit, den Dschihad durchzuführen, bezogen habe, sei an keiner Stelle explizit wiederzufinden. Bei einem großen Teil der an der Freitagspredigt in B. teilnehmenden Zuhörer habe es sich um Syrer und somalische Flüchtlinge gehandelt. Dem Antragsteller sei klar gewesen, dass viele dieser Menschen ein großes Gefühl der Hilflosigkeit und Angst um ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen hätten. Um dieses zu mildern, biete der Prediger eine Lösung an, nämlich die des Spendens in Form eines Opferdienstes – auch dies würde als eine Art Dschihad anzusehen seien. Der Spendenaufruf in der Predigt habe sich ausschließlich auf humanitäre Zwecke bezogen. Selbst bei Mehrdeutigkeit hätte die für den Antragsteller günstigere Auslegung der Predigt gewählt werden müssen. Ergänzend legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13.04.2014 vor sowie eine islamwissenschaftliche Stellungnahme zur Freitagspredigt vom 19.10.2012 von Prof. ..., ..., vom 12.04.2014 und 19.05.2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte, die Schriftsätze der Beteiligten vom 16.05. und 19.05.2014, sowie auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 20.05.2014 verwiesen. II. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist – soweit er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärten Regelungen der Ausweisung, der Wohnsitzauflage und der Überwachungsmaßnahmen des Bescheids vom 31.03.2014 (Nrn. 1, 5, 6, 7 und 8) richtet – als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 03.04.2014 statthaft und zulässig. Soweit er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung (Nrn. 2 und 3) richtet, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, bzw. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 21a BayVwZVG statthaft und zulässig. 2.
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