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OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2014 - Az. 34 Wx 206/14

Zur Bestellung eines Geh- und Fahrtrechts an einem bereits mit einem derartigen Recht belasteten Grundstück ist auch bei identischer Ausübungsfläche die Zustimmung (Bewilligung) dieses Rechtsinhabers nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sich das Berechtigungsverhältnis bereits aus dem Rangverhältnis. Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am

  1. März 2014 im Grundbuch des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) von Heimenkirch Bl. 1714 in der Zweiten Abteilung unter Nr. 3 vorgenommene Eintragung einer Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt xxx wird zurückgewiesen. II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €. Gründe I. Im Grundbuch ist an FlSt xxx für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks xxx ein Geh- und Fahrtrecht gemäß Bewilligung vom 4.4.1929/10.1.1930 eingetragen. Hiernach ist dieser berechtigt, von der Straße aus über das dienende Grundstück das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Grundstück zu dem auf dem herrschenden Grundstück zu errichtenden Neubau zu gelangen und umgekehrt. Die Unterhaltung des Weges obliegt dem Berechtigten; die dafür erforderlichen Kosten trägt dieser allein. Am 20.3.2014 trug das Grundbuchamt an FlSt xxx für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks xxx ein im Verhältnis zu dem vorgenannten Recht nachrangiges Ver- und Entsorgungsleitungsrecht sowie ein Geh- und Fahrtrecht ein. Der Bewilligung zufolge darf der auf dem dienenden Grundstück gelegene Weg in einer Mindestbreite von 250 cm zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitbenutzt, zum vorstehenden Zweck belassen, ausgebaut, unterhalten und gegebenenfalls erneuert werden. Der Ausübungsbereich ist mit einem beigefügten Lageplan kenntlich gemacht. Parken ist dort untersagt. Der Beteiligte (zu 1) als Eigentümer des herrschenden Grundstücks FlSt xxx hatte bereits im Voraus anwaltlich erklären lassen, sich der Begründung eines derartigen Rechts zu widersetzen und eine Bewilligung nicht zu erteilen. Er hat am 4.4.2014 beantragt, im Wege des Widerspruchs die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks xxx zu löschen. Das ihm eingeräumte und im selben Bereich verlaufende Geh- und Fahrtrecht werde durch die Berechtigung des anderen Grundstückseigentümers belastet. Er habe die Eintragung ausdrücklich nicht bewilligt. Das Grundbuchamt hat den Antrag als Beschwerde erachtet und dieser nicht abgeholfen. Es führt im Wesentlichen aus, das zulässige Rechtsmittel sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder einer Amtslöschung nicht vorlägen. Das Grundbuchamt habe bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften nicht verletzt. Der Bewilligung des Inhabers des Geh- und Fahrtrechts für FlSt xxx habe es nicht bedurft; dessen Recht sei durch die Neubestellung eines weiteren Geh- und Fahrtrechts nicht beeinträchtigt gewesen. II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (i. V. m. § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG) mit dem Ziel zulässig, die in § 53 Abs. 1 GBO bezeichneten Maßnahmen gegen die vorgenommene Eintragung des Geh- und Fahrtrechts zu ergreifen. Im gegenständlichen Amtsverfahren ist der Beteiligte beschwerdeberechtigt. Wäre das Geh- und Fahrtrecht zugunsten seines Grundbesitzes (FlSt xxx) durch die Eintragung betroffen (siehe § 19 GBO), so wäre ohne dessen Bewilligung die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Inhaber eines Berichtigungsanspruchs nach § 894 BGB wäre der vorrangige Beteiligte. Die Beschwerde ist ohne Erfolg.
  2. Die Löschung des eingetragenen Rechts nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheidet ersichtlich aus, weil die Eintragung als solche nicht unzulässig ist (siehe BayObLG Rpfleger 1986, 371 ); denn das Recht kann mit dem Inhalt und in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen durchaus bestehen. Hätte die Eintragung, wovon der Beteiligte ausgeht, wegen fehlender Bewilligung nicht vorgenommen werden dürfen, liegt der Mangel in der Entstehung des Rechts (vgl. Hügel/Holzer GBO
  3. Aufl. § 53 Rn. 56), indem gegen formelle Vorschriften im Eintragungsverfahren verstoßen wurde. In diesem Fall kommt, falls die Eintragung auch materiell unrichtig ist, zum Schutz des Berechtigten nur der Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in Betracht. Im Hinblick auf den Schutz eines gutgläubigen Erwerbers kann es weitergehend zu einer Löschung nicht kommen.
  4. Die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (KG JfG 7, 250/253; Demharter GBO
  5. Aufl. § 53 Rn. 28). Das Grundbuchamt hat zu Recht von einer Mitwirkung des Beteiligten bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in Form eines Geh- und Fahrtrechts sowie eines Leitungsrechts für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt xxx abgesehen. Dessen Bewilligung (§ 19 GBO) war im Eintragungsverfahren nicht erforderlich. Sonstige Gesetzesverletzungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens sind nicht erkennbar. Das Grundbuch ist auch nicht unrichtig; denn das Recht ist mit der Eintragung materiell entstanden (vgl. § 873 BGB). Bewilligen muss nach § 19 GBO nur derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Dies ist der Fall, wenn sein Recht durch die Eintragung im Rechtssinne, d. h. nicht nur wirtschaftlich oder tatsächlich, beeinträchtigt wird oder werden kann (BGH Rpfleger 1984, 408 ; 2001, 69 ; BayObLGZ 1981, 156/158; Demharter § 19 Rn. 49). Vereinfacht gesagt muss sich die Eintragung auf die dingliche Rechtsstellung irgendwie nachteilig auswirken (können). Das ist hier nicht der Fall, mag es sich auch um Rechte handeln, die bei ihrer Ausübung miteinander in Konflikt geraten können. a) Neben der Bestellung einer (einzigen) Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) für die jeweiligen Eigentümer mehrerer anderer Grundstücke - sei es als Gesamtberechtigte oder als Bruchteilsberechtigte - können für diese auch einzelne Dienstbarkeiten selbständig bestellt werden (Staudinger/Jörg Maier BGB Bearb. Nov. 2008 § 1018 Rn. 52 a. E.; Schöner/Stöber Grundbuchrecht
  6. Aufl. Rn. 1127), und zwar sowohl ranggleich (ggf. mit einer Regelung nach § 1024 BGB) als auch rangverschieden (§ 879 Abs. 1 Satz 1 BGB; siehe Wegmann in Bamberger/Roth BGB
  7. Aufl. § 1018 Rn. 18; Schöner/Stöber Rn. 1127). Bestehen, wie dies hier im Verhältnis des früher eingetragenen zum später eingetragenen Wegerecht der Fall ist, unterschiedliche Rangverhältnisse, so geht die Dienstbarkeit mit dem besseren Rang vor (Palandt/Bassenge BGB
  8. Aufl. § 1024 Rn. 1; Staudinger/Jörg Maier § 1018 Rn. 52 a. E.; Wegmann in Bamberger/Roth § 1018 Rn. 18). Mit anderen Worten: Bei Kollision mehrerer beschränkter dinglicher Rechte ergibt sich das Berechtigungsverhältnis aus dem Rangverhältnis (Volmer MittBayNot 2000, 387/389). Hat der besserrangige Rechtsinhaber das Wegerecht zur alleinigen Benutzung, dürfte er auch den nachrangigen Rechtsinhaber von der Benutzung der - gemeinsamen - Wegfläche ausschließen können. Hat er dies - wie hier - der Beteiligte nicht, ist zwar strittig, ob er als rangbesserer Berechtigter den rangschlechteren Wegerechtsinhaber von der Benutzung ausschließen kann (verneinend OLG Hamm Rpfleger 1981, 105; Staudinger/Jörg Maier § 1018 Rn. 52; Schöner/Stöber Rn. 1127). Diese Frage ist aber für die Notwendigkeit, bewilligen zu müssen, nicht erheblich (vgl. OLG Hamm a. a. O.; Schöner/Stöber a. a. O.). Denn das dem Beteiligten zustehende Recht als solches wird nicht geändert, erst recht nicht eingeschränkt; es bleibt - namentlich auch in seinem Rangverhältnis - so bestehen, wie es seit 1930 eingetragen ist. Der Beteiligte kann das dienende Grundstück weiter so wie bisher begehen und befahren. Inhaltlich erlaubt es dieses Recht ohnehin nicht, andere Benutzer auszuschließen (vgl. OLG Köln OLGZ 1975, 221 /223; OLG Hamm Rpfleger 1981, 105). b) Auch aus der dem Beteiligten obliegenden Unterhaltungspflicht ergibt sich keine Betroffenheit im Rechtssinne. Wird dessen vorrangige Dienstbarkeit - etwa durch erhöhten Verschleiß - beeinträchtigt, so regelt § 1027 i . V. m. § 1004 BGB diesen Konflikt zugunsten des besser Berechtigten (siehe Palandt/Bassenge § 1027 Rn. 1; Volmer MittBayNot 2000, 387/390). Dass das Konkurrenzverhältnis der beiden dinglichen Rechte eine Konfliktsituation auslösen kann, die eine vertragliche Gestaltung unter den beteiligten Grundstückseigentümern wünschenswert machen könnte (vgl. Volmer a. a. O.; siehe auch OLG Köln OLGZ 1975, 221 /224), bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung.
  9. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Beteiligte mit entgegengesetzten Anträgen im Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten sind. Die Geschäftswertbemessung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil deren gesetzliche Voraussetzungen (siehe § 78 Abs. 2 GBO) nicht gegeben sind. Permalink: http://openjur.de/u/697503.html Kommentare

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