Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlic
dem NHundG nicht entscheidend auf die Einzelumstände ankomme, insbesondere auch nicht darauf, ob der Hund unangeleint ausgeführt worden sei oder sich aus einem Halsband habe herauswinden können. Maßgeblich sei darauf abzustellen, dass der Hund ein Tier durch Bisse so stark verletzt habe, dass das andere Tier aufgrund dessen verendet sei. Zudem sei das Gutachten des Amtsveterinärs vom Leiter des Veterinäramtes überprüft worden. Danach lägen keine Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses vor, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Die beiden überreichten tierärztlichen Bescheinigungen vom
- November 2013 und vom
- Dezember 2013 könnten dies nicht entkräften. Auch sei der weitere, zuvor eingetretene Umstand, dass der Hund der Klägerin etwa Mitte des Jahres 2013 ein Schaf in die/in der Hunte getrieben habe, das allerdings noch vor dem Ertrinken habe gerettet werden können, erheblich. Aufgrund beider Vorfälle und der mangelnden Gehorsamkeit des Hundes sei er nunmehr als gefährlich anzusehen. Der Hund habe seine normalerweise vorhandene natürliche Beißhemmung gegenüber anderen Lebewesen verloren. Die verfügte Auflage wiederum sei geeignet, die Möglichkeit eines erneuten Vorfalls in angemessener Art und Weise zu verhindern und damit das Besorgnispotenzial zu verringern, ohne zu viel zuzumuten. Der Beklagte habe insoweit das Interesse der Öffentlichkeit an der Abwehr von Gefahren mit dem Interesse der Klägerin an einer uneingeschränkten Hundehaltung abgewogen. Da ein Hundebiss auch aufgrund der damit übertragenen Bakterien für ein Lebewesen sehr gefährlich sei, habe der Beklagte Leib und Leben der Allgemeinheit als zu schützende Rechtsgüter höher bewertet. Die Anordnung sofortige Vollziehung dieser Auflage werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom ebenfalls
- Januar 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten für die Amtshandlung in Höhe von insgesamt 63,45 Euro (eine Gebühr in Höhe von 60,00 € und Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,45 € - Postzustellungsurkunde –) fest. In der Begründung heißt es, Ziffer 117.3 des allgemeinen Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in Verbindung mit §§ 1, 3, 7, 9 11 und 13 Nds. Verwaltungskostengesetz sehe einen Gebührenrahmen bis 500,- € vor. Unter Berücksichtigung des entstandenen Arbeitsaufwandes sei die festgesetzte Gebühr in Höhe von 60,00 € nach pflichtgemäßem Ermessen angemessen. Unter dem
- Februar 2014 bestätigte der Amtsveterinär erneut die nach seiner Auffassung gegebene Richtigkeit seiner amtsärztlichen Begutachtung des Hundes (Bl. 117 Beiakte). Im Zuge des eingeleiteten Erlaubnisverfahrens nach §§ 8 ff NHundG, das später mit Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes für die Klägerin endete (Bescheid des Beklagten vom
- März 2014), absolvierte der Hund der Klägerin unter dem
- Februar 2014 erfolgreich den „Wesenstest“ nach dem NHundG (vgl. Gutachten über einen Hund hinsichtlich der Gefährlichkeit für Dritte, Dr. ..., vom
- Februar 2014, Bl. 151 ff Beiakte). Die Klägerin hat am
- Februar 2014 Klage erhoben. Den Sachverhalt stellt sie so dar, dass sich der Hund am
- August 2013 überraschend aus dem Halsband gewunden habe, durch die Hunte geschwommen und auf der anderen Seite der Hunte zu einem dort befindlichen Schaf gelaufen sei. Ihr Lebensgefährte sei sofort über die in der Nähe befindliche Huntebrücke auf die andere Seite des Flusses gelaufen und habe dort den Hund in der Nähe des Schafes gefunden, das blutend am Boden gelegen habe (und später verstorben sei). Es sei davon auszugehen, dass der Hund das Schaf gerissen habe. Nicht zutreffend und ohnehin nicht ganz verständlich sei allerdings die weitere Darstellung, es solle nicht der erste Vorfall gewesen sein. Tatsächlich gehe es hierbei nur um eine unzutreffende Vermutung. Ferner habe sie den Hund zur Durchführung des Wesenstestes bei dem Tierarzt Dr. ... vorgeführt. Dieser sei zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass dieses Tier keine gefährlichen Eigenschaften habe, jedoch ohne Leine nur in komplett übersichtlichen Gelände, fern von Wild- und Weidetieren, laufen solle. Der Beklagte sei aufgefordert worden, die angegriffene Verfügung aufzuheben. Hinsichtlich der Bewertung sei festzuhalten, dass die Anwendung des unglücklich gefassten § 7 Abs. 1 NHundG misslungen sei. Eine gesteigerte Gefährlichkeit des Hundes S... liege nicht vor, ansonsten er den Wesenstest [Gutachten des Dr. ... vom
- Februar 2014 (aaO, vgl. Bl. 22 ff Gerichtsakte)] nicht hätte bestehen können. „S...“ zeige nicht nur keine gesteigerte Aggressivität, sondern überhaupt keine Aggressivität, auch keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe. Huskys seien freundliche, dem Menschen zugewandte und gesellige Tiere und „S...“ bilde keine Ausnahme. Schließlich sei die Rechtsanwendung durch den Beklagten rechts- und verfassungswidrig, soweit dieser zur Feststellung der Gefährlichkeit allein auf den einmaligen Beißvorfall abhebe, ohne eine Exkulpationsmöglichkeit zu geben, zumal offenbar angenommen werden müsse, dass dieser Status später nicht wieder beseitigt werden könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
- Januar 2014 und den Kostenbescheid des Beklagten vom selben Datum aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt er die Gründe des angegriffenen Bescheides vom
- Januar 2014 sowie seines Schreibens vom
- März 2014 an die Klägerin (Bl. 164 bis 165 der Beiakte). Mit diesem Schreiben lehnt er ab, seine Verfügung vom
- Januar 2014 über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes aufzuheben. Den ersten zeitnahen Aussagen der Klägerin, aber auch der Tierärztin vor Ort sowie des Schäfers und den Aufnahmen der anwesenden Polizistinnen komme große Bedeutung zu, da sie gleich nach dem Vorfall ohne taktische Überlegung zu möglichen Vorgehensweisen erfolgt seien. Ein Hundebiss führe nur dann nicht zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, wenn es sich um ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten handele; dies sei hier leider nicht der Fall. Hinsichtlich des absolvierten Wesenstestes sei zu bemerken, dass dieser lediglich zum Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes diene und seine Durchführung eine Antragsvoraussetzung im Erlaubnisverfahren zum Halten eines gefährlichen Hundes sei. Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom
- März 2014 die Erlaubnis zum Haltens des Hundes „S...“ erteilt und die „Auflage“ zu Nr. 1 im mit der Klage angegriffenen Bescheid aufgehoben (Bl. 185f Beiakte A). Zugleich weist er darauf hin, dass der Hund gemäß § 14 Abs. 3 NHundG außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen sei; insoweit käme ein Antrag auf Befreiung allerdings in Betracht. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte, Teile 1 und 2) sowie der Strafermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg zum Geschäftszeichen NZS 444 JS 46947/13 Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
- Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere hat der Beklagte die Klägerin insoweit hinreichend angehört, § 28 VwVfG. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Danach stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist, wenn die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen ergibt, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Erhält die Behörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG die Gefährlichkeit festzustellen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHundG) oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NHundG). Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich danach aus einer über das artgerechte Potential von Hunden hinausgehenden, nämlich gesteigerten Aggressivität eines Hundes, was auch schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil NHundG zeigt, wo es ausdrücklich "gesteigerte Aggressivität" heißt. Insofern liegen in § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 NHundG mit der einleitenden Wortwahl „insbesondere“ gesetzliche Regelbeispiele vor. Ergibt die von der Behörde einzuleitende Prüfung danach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential vorliegt und in diesem Sinne von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt sie die Gefährlichkeit des Hundes fest (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG), ohne dass das Gesetz auf der Rechtsfolgenseite weitere Anforderungen für diese Feststellung voraussetzt, etwa ein Ermessen eröffnet. Nach der dargestellten gesetzlichen Wertung ist es nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, die die
weislich belegen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Tatsachen ein Verdacht auf eine Gefährlichkeit des Hundes wegen einer das natürliche Maß übersteigenden Aggressivität anhand vorbezeichneter Regelbeispiele besteht. Mit dieser Regelung im NHundG ist das Recht der Hundehaltung in Niedersachsen durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von der Gefahrenabwehr zur weiterreichenden Gefahrenvorsorge geschärft. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Voraussetzungen verweist das Gericht auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung (insbesondere: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss des
- Senats vom
- Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris, und Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss der
- Kammer vom
- Oktober 2012 - 7 B 4451/12 -, juris). Die Frage, ob es schon hinreichend ist, dass der betroffene Hund nur einen anderen Hund (nicht: einen Menschen) gebissen hat, hat das Gericht bislang offen gelassen, bejaht dies aber, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt, wie z.B. artgerechtes Abwehrverhalten. Zur Feststellung der
§ 7Abs. 1 Satz 2 NHund
G reicht es mithin regelmäßig aus, dass dieser Hund einmalig einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hat. Weiterer, über die Feststellung dieses Umstandes hinausgehender Ermittlungen und Prüfungen der Behörde bedarf es nicht. Zur Feststellung der
§ 7Abs. 1 Satz 2 NHund
G reicht es also regelmäßig aus, dass dieser Hund einmalig einen Menschen gebissen hat, wie es sich auch aus der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes ergibt, wonach es ausreicht, dass der Hund - insoweit vergleichsweise: nur - einen anderen Hund gebissen hat. Dies reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes bereits aus. Im Einzelnen hat das Nds. Oberverwaltungsgericht dazu insgesamt mit seinem Beschluss vom
- Januar 2012 ( 11 ME 423/11 , juris, z.B. Nds. Rpfl. 2012, 77-79) wörtlich Folgendes festgehalten: „Mit dem Bescheid vom
- November 2011 stellte der Antragsgegner die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen Hundes, der zunächst als Staffordshire Terrier und nachfolgend als "Boxermischlingshündin" eingestuft wurde, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG fest und begründete dies mit einem Vorfall am
- August
- Dabei hatte der Hund des Antragstellers das Grundstück, auf dem er sich besuchsweise befand, verlassen, war auf die davor verlaufende öffentliche Strasse gelaufen und hatte dort einen Jack-Russel-Terrier gebissen; der Terrier erlitt dabei eine blutende Wunde am Ohr, die tierärztlich (durch Klammern) versorgt wurde. Das Verwaltungsgericht hat in seinem dem vorläufigen Rechtsschutzantrag stattgebenden Beschluss vom
- Dezember 2011 angenommen, dass die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes auch in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NHundG nicht allein darauf gestützt werden könne, dass der betroffene Hund ein anderes Tier, etwa einen Hund, gebissen habe. Vielmehr müssten zusätzlich Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität, die über ein artgerechtes (Biss-)Verhalten hinausgehe, des betroffenen Hundes vorliegen; hieran mangele es vorliegend (bislang). Der Senat folgt diesem Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Satz 2 NHundG nicht. Er ist bislang in ständiger Rechtsprechung (Beschl. v. 13.12.2006 - 11 ME 350/06 -, OVGE 50, 399 ) zu der Vorgängerregelung (in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a. F.) davon ausgegangen, "dass nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist … . Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG reicht es für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung aus, dass ein Hund ein (anderes) Tier gebissen hat. Es bedarf nach dem Gesetzeswortlaut nicht etwa noch der weiteren Prüfung, ob das dabei von dem Hund gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Hundes unabhängig von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer". Für die Feststellung der
§ 3Abs. 2 Satz 2 NHund
G a. F. galten keine weitergehenden Anforderungen. Hierfür reichte grundsätzlich die Feststellung aus, dass der betroffene Hund einen anderen Hund verletzt hat (Senatsbeschl. v. 27.7.2010 - 11 PA 265/10 -, m. w. N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung des NHundG in der Fassung vom
- Mai 2011 (GVBl. S. 130, ber. S. 184) fest. Zwar mag der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG, der mit Wirkung ab dem
- Juli 2011 an die Stelle des vormals geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a. F. getreten ist, auch der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung zugänglich sein. Dagegen sprechen aber jedenfalls Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des NHundG. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom
- Mai 2005 (- 11 ME 92/05 -, Nds. VBl. 2005, 213) ausgeführt hat, hatte der Nds. Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs 2 NHundG (v. 12.12.2002 i. d. F. vom 30.10.2003, Nds. GVBl. 2003, 2; 2003, 367) auf die (u. a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und schon mit dem NHundG a. F. eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden sollte. Ziel des § 3 NHundG a. F. war also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden. Eine solche effektive Möglichkeit zur Gefahrenvorsorge bestünde aber bei dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Verständnis nicht oder jedenfalls nur unter deutlich erschwerten Voraussetzungen. Denn danach reichte gerade auch bei den Beißvorfällen, die Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers waren, ein solcher Beißvorfall, dessen nähere Umstände häufig unklar sind, allein nicht aus, vielmehr bedürfte es zur Feststellung der Gefährlichkeit weiterer Tatsachen zur (vermuteten) Aggressivität des betroffenen Hundes, ohne dass der Gesetzgeber insoweit ein besonderes Verfahren mit zwingender Beteiligung von Sachverständigen oder über die allgemeinen Pflichten nach § 15 Abs. 1 NHundG hinausgehende Mitwirkungspflichten des Halters festgelegt hätte. Zudem steht dieses Verständnis in Widerspruch zu der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG zu entnehmenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, dass grundsätzlich bereits die Bissigkeit eines Hundes als Regelbeispiel eines nicht mehr artgerechten Verhaltens eines als gewöhnliches Haustier gehaltenen Hundes und damit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft wird (vgl. ebenso zur früheren Rechtslage in Niedersachsen: Stabno, Hunderecht in Niedersachsen, § 3 NHundG (a. F.), S. 13, sowie in anderen Bundesländern Hölscheidt, NdsVBl. 2000, 1, 5, Fn. 52 f., m. w. N.). Damit bedarf nicht diese Annahme, sondern bedürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung. Letztere kommen zum Beispiel bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes, bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen bzw. Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a. F., LT-Drs. 14/3715, S. 10, zum begrenzten Regelungsinhalt des Gesetzes). Im Übrigen soll jedoch gerade durch die Formulierung der Regelbeispiele, also heute durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG, weiterhin die Amtsermittlungspflicht (heute nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG) begrenzt werden (so ausdrücklich der Schriftliche Bericht zum NHundG a. F., LT-Drs. 14/4006, S.
- a. E.). Der Senat hat aus diesen Überlegungen bereits unter Geltung des NHundG a. F. den Schluss gezogen, dass den vom Verwaltungsgericht thematisierten, dem Grunde nach berechtigten Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes zwar Rechnung zu tragen ist, aber nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den heute in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes. Dass dieses Verständnis dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom
- Mai 2011 unterstrichen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Landesregierung (LT -Drs. 16/3277, S. 4 f., 15) sah nämlich in § 6 Abs. 1, der dem jetzigen § 7 Abs. 1 NHundG entspricht (vgl. die Synpose in der Beschlussempfehlung, LT - Drs. 16/3624, S. 7), die Einfügung zweier Regelungen zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, u. a. zur Berücksichtigung des Ergebnisses eines Wesenstests. Hiervon hat der Gesetzgeber jedoch unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit der Begründung abgesehen, andernfalls könne der unzutreffende Eindruck entstehen, dass durch einen freiwillig vorgezogenen Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit verhindert werden könne (vgl. den Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 16/3666, S. 4 f.). Stattdessen ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich unter Verweis auf den o. a. Beschluss des Senats vom
- Mai 2005 (mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG) "ergänzend die Möglichkeit geschaffen worden, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes ergibt" (Schriftlicher Bericht, a. a. O., S. 7). Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu das im Schriftlichen Bericht ausdrücklich zitierte Urteil des VG Stade v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 -, juris, Rn. 36) oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2006 - 5 B 312/06 -, juris, Rn. 35), hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen. Damit sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NHundG), nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Wie dargelegt, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung davon ggf. eine Ausnahme zu machen, wenn die Verletzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes erfolgte oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten handelte. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner vorliegend zu Recht die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen Hundes festgestellt. Denn dieser hat unstreitig das Privatgrundstück, auf dem er sich lediglich besuchsweise aufhielt, verlassen, einen im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen, dort ausgeführten Jack-Russell Terrier gebissen und ihm nicht nur ganz geringfügige, sondern Verletzungen am Kopf zugefügt, die eine tierärztliche Versorgung (durch Klammern) zur Folge hatten und sich damit als gefährlich erwiesen (vgl. ergänzend etwa Stabno, a. a. O., S. 15). Einer der beiden genannten Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Hund des Antragstellers sich eindeutig artgerecht gegen einen Angriff des Jack-Russel Terriers gewehrt hat. Dagegen spricht vielmehr bereits die Tatsache, dass er das Privatgrundstück verlassen und auf den Terrier zugelaufen ist.“ Dem folgt die Kammer für das vorliegende Verfahren, soweit es hier das Reißen eines Schafes anbelangt. Gemessen daran ist der Hund des Klägers gefährlich im Sinne des Gesetzes und hat der Beklagte dies zu Recht festgestellt. Danach durfte der Beklagte zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin allein an den einmaligen Vorfall anknüpfen, zu dem es am
- August 2013 um ungefähr 21.00 Uhr in W. am Huntedeich gekommen war. Auf die näheren Umstände kommt es nicht an, indessen aber darauf, dass der Hund „S...“ ohne auf weitere Kommandos der Hundeführerin – der Klägerin – zu hören, eigenständig die Hunte durchquert hat, um auf der anderen Seite in eine Schafherde zu laufen und ein Schaf zu reißen. Dieser Umstand steht fest, insbesondere bestreitet die Klägerin nicht (mehr) den Ablauf des Geschehens. Unerheblich ist in dem Kontext, ob der Hund sich losgerissen hat oder nicht, sondern allein, dass er offenbar zielgerichtet den Fluss durchquert und ein Schaf angegriffen hat. Ferner unerheblich ist, ob er nach dem Vorfall neben dem Schaf liegend ohne Blut an der Schnauze, sondern lediglich am Bauchfell angetroffen wurde. Ein anderer Geschehensablauf, nach welchem der Hund nicht das Schaf angefallen haben könnte, ist nicht denk- und/oder vorstellbar. Dies räumt letztlich die Klägerin auch ein (Schriftsatz vom
- Mai 2014). Nach den obigen Ausführungen ist dieser Vorfall allein ausschlaggebend, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Auf eine weitere Überprüfung des Hundes kommt es schon daher nicht an. Dennoch hat der Beklagte – insoweit zugunsten der Klägerin – den Hund beim Amtsveterinär vorführen lassen bzw. hat dieser den Hund im Hause der Klägerin aufgesucht. Nach seinem Befund vom
- Oktober 2013 (a. a. O.) bewertet er das Verhalten des Hundes als erlerntes unerwünschtes Verhalten. Insbesondere habe der Hund bei der Auslebung dieses Verhaltens Jagderfolg gehabt und sei dadurch bestätigt worden, dies führe - sinngemäß –, sich der Hundeführerin und deren Kommandos zu entziehen. Auch zeige dies, dass der Hund seine normalerweise vorhandene, natürliche Hemmung anderen Tieren gegenüber, insbesondere diese zu töten, jedenfalls in der einmaligen Vorfallssituation verloren hatte. Anhand der Verletzung des getöteten Schafes sei auch deutlich, dass die Handlungsweise des Hundes ganz gezielt auf die Kehle abgerichtet war, um andere Tiere handlungsunfähig zu machen, möglichst schwer zu verletzen und schließlich zu töten. Es handelte sich dabei also um eine positive Verstärkung der gezeigten unerwünschten Verhaltensweise. Aufgrund dieser positiven Verstärkung sei davon auszugehen, dass der Hund bei nächsten Gelegenheit wieder ein Schaf reißen werde (a. a. O.). Mithin bestätigt insoweit der Amtsveterinär die schon durch den einmaligen Beißvorfall anzunehmende Gefährlichkeit des Hundes. Danach hat der Beklagte zutreffend die angegriffene Feststellung der Gefährlichkeit von „S...“ getroffen. Denn schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit ist der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln. Die übrigen Umstände, die sich im Verwaltungsverfahren, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ergeben haben, bestätigen dies lediglich noch abrundend. Dies ist das Ergebnis der Schärfung des Rechts vom reinen Gefahrenabwehrrecht zur Gefahrenvorsorge. Daher hat der Beklagte den Hund der Klägerin angesichts schon des einen Beißvorfalls, der nicht unerheblich ist, zutreffend als gefährlich im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG eingestuft. Es bedarf angesichts dieses Beißvorfalls nicht noch der weiteren Prüfung, ob das vom Hund gezeigte Verhalten tatsächlich eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist – dennoch hat der Beklagte durch die zuvor bezeichnete Überprüfung durch den Amtsveterinär diese Prüfung zusätzlich vornehmen lassen, gelangt aber zu dem die Gefährlichkeit des Hundes bejahenden Ergebnis. Im Übrigen hat der Beklagte ausführlich ermittelt und auch noch weitergehende Ermittlungen, z. B. durch Einholung einer schriftlichen Aussage einer der beiden Polizisten, die am
- August am Ort des Geschehens waren, eingeholt, aus der sich auch ergibt, dass der Hund „S...“ jedenfalls nicht auf Kommandos seiner Hundeführerin – der Klägerin – hörte (dies gilt indessen lediglich bis zum Zeitpunkt des Beißvorfalls). Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Hund nicht aggressiv sei, kein gesteigertes Maß an Aggressivität aufweise, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil sie auf den Zeitpunkt nach dem Beißvorfall abhebt. Dies muss schon daher dahinstehen. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt des Beißvorfalls gezeigte Verhalten. Diese Sachlage zum damaligen Zeitpunkt alleine rechtfertigt die Feststellung der Gefährlichkeit. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides selber musste der Beklagte auch noch zutreffend an diesen Beißvorfall anknüpfen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin sodann im Zuge des Erlaubnisverfahrens einen Wesenstest mit für den Hund „S...“ im Wesentlichen günstigen Sozialprognose eingeholt hat. Denn auf einen später eingeholten Wesenstest kommt es im Rahmen der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nicht an. Die - wie hier - aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachts erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben (Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom
- Januar 2013 – 11 PA 294/12 -, juris). Insoweit hat das Nds. Oberverwaltungsgericht (ebenda) im Wortlaut Folgendes festgehalten: „Entgegen der Auffassung der Klägerin hat ihre Klage auch nicht deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte Stellungnahme der Hundetrainerin vom
- Oktober 2012 und den positiven Wesenstest vom
- September 2012 Beweis durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten hat, dass ein die Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigendes aggressives Verhalten ihres Hundes nicht mehr vorliegt. Der hier bestehende Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin, der auf den Ergebnissen der Prüfungen durch die Amtstierärztin beruht, kann weder durch die von der Klägerin behauptete nachträgliche positive Entwicklung ihres Hundes infolge des Trainings noch durch den nachträglich eingeholten Wesenstest in Zweifel gezogen werden. Dagegen sprechen Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des NHundG. Die Feststellung der
§ 7Abs. 1 Satz 2 NHund
G erfolgt bereits bei einem auf Tatsachen begründeten bloßen Gefahrenverdacht. Wie der Senat mit Beschluss vom
- Mai 2005 (- 11 ME 92/05 -, Nds.VBl. 2005, 213, juris, Rn. 7) dargelegt hat, hatte der Nds. Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs. 2 NHundG a.F. (v. 12.12.2002 i.d.F. vom 30.10.2003, Nds.GVBl. 2003, 2; 2003, 367) auf die geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit der nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden sollte. Ziel des § 3 NHundG a.F. war also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden. Daran hat sich auch unter der Geltung des NHundG in der Fassung vom
- Mai 2011 (Nds.GVBl. 2011, 130, 184), mit dem mit Wirkung ab dem
- Juli 2011 die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG an die Stelle der vormals geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a.F. getreten sind, nichts geändert (vgl. Senatsbeschl. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, Nds.VBl. 2012, 190, juris). Daraus, dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist, ergibt sich weiter, dass die aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachtes erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben. Wie der Senat u.a. unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom
- Mai 2011 mit Beschluss vom
- Januar 2012 ( a.a.O. ) entschieden hat (vgl. auch Beschl. v.12.5.2005, a.a.O.), ist dem nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes, Rechnung zu tragen. So sollte, wie der Senat in seinem Beschluss vom
- Januar 2012 dargelegt hat, durch die Neuregelungen des NHundG nicht der Eindruck entstehen, dass durch einen freiwillig vorgezogenen Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit verhindert werden könne (vgl. den Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 16/3666, S. 4 f.). Stattdessen ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich unter Verweis auf den o.g. Beschluss des Senats vom
- Mai 2005 (mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG) "ergänzend die Möglichkeit geschaffen worden, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes ergibt" (Schriftlicher Bericht, a.a.O., S. 7). Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu das im Schriftlichen Bericht ausdrücklich zitierte Urteil des VG Stade v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 -, juris, Rn. 36) oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2006 - 5 B 312/06 -, juris, Rn. 35), hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen. Da es nach den vorstehenden Ausführungen für das anhängige Klageverfahren nicht darauf ankommt, ob die aufgrund des vorliegenden Gefahrenverdachts mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin nachträglich entfallen ist, sind die von ihr dazu angebotenen Beweise nicht zu erheben, …“ Schließlich kommt es hier nicht auf das weitere Vorbringen der Klägerin insgesamt und so auch zu den Fragen eines eventuellen „immerwährenden Status“ der Gefährlichkeit und dessen eventueller späterer Aufhebbarkeit an. Insbesondere teilt die Kammer nicht die von ihr aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung, insbesondere Ermittlungstätigkeit des Beklagten. Auch die weiteren im angegriffenen Bescheid vom
- Januar 2014 getroffenen Anordnungen sind im Ergebnis hier nicht zu beanstanden und verletzen insbesondere die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit es dort heißt, dass der Hund der Klägerin gemäß § 9 Satz 4 NHundG außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen ist und einen Beißkorb („Maulkorb“) zu tragen hat, stellt dies wiederholend, gleichsam deklaratorisch den Gesetzeswortlaut aus § 9 Satz 4 NHundG dar, ohne dass der Bescheid insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt hätte. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit es weiter dort heißt, dass der Beklagte gemäß § 10 Abs. 4 NHundG anordne, dass die Leine reißfest sein müsse und eine Länge von 2,50 m nicht überschreiten dürfe, zumal der Beklagte diese Passage mit Erteilung der Erlaubnis vom
- März 2014 aufgehoben hat. Allerdings bezieht sich hier der Beklagte zunächst unzutreffend auf § 10 Abs. 4 NHundG. Denn § 10 NHundG legt Voraussetzung und Inhalt der Erlaubnis fest, die zum Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Bescheides noch nicht einmal beantragt war. § 10 Abs. 4 Satz 1 NHundG schreibt insoweit vor, dass die Erlaubnis befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden kann. Nach Satz 2 derselben Vorschrift können Auflagen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Darum geht es hier aber nicht, da der angegriffene Bescheid außerhalb - vor dem Zeitpunkt - des Erlaubnisverfahrens ergangen ist. Aber die hier verfügte „Auflage“ findet ihren Rechtsgrund voraussichtlich ebenfalls in § 9 Satz 4 NHundG, der Leinen- und Beißkorbzwang regelt. Der Bescheid konkretisiert insoweit lediglich hinsichtlich der Art und Weise der Leine, an der der Hund zu führen ist, diese Gesetzesnorm. In den Gründen heißt es dementsprechend auch, dass die „verfügte Auflage geeignet sei, die Möglichkeit eines erneuten Vorfalls in angemessener Art und Weise zu verhindern und damit das Besorgnispotenzial zu verringern, ohne zu viel zuzumuten“. Dies hält die Kammer für rechtmäßig. Insbesondere geht der Beklagte damit nicht über § 9 Satz 4 NHundG hinaus; in einem solchen Fall allerdings wäre die Rechtmäßigkeit zweifelhaft, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom
- Januar 2014 – 6 B 88/13 -, juris, wörtlich festgehalten hat: „Soweit es den angeordneten Leinenzwang betrifft, folgt dies - anders als der Antragsteller meint - allerdings noch nicht daraus, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage bzw. kein rechtliches Bedürfnis gebe. Es trifft zwar zu, dass ein Hundehalter bereits kraft Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 1 NHundG) verpflichtet ist, einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen, wobei es im Übrigen ungeachtet der vorliegenden Entscheidung verbleibt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die zuständige Behörde eine solche normativ begründete Verpflichtung im Einzelfall dem Betroffenen gegenüber durch einen gesetzeswiederholenden Verwaltungsakt konkretisiert, um den Umfang der Verpflichtung inhaltlich näher zu bestimmen und die Voraussetzungen für eine etwaige Vollstreckung dieser Verpflichtung zu schaffen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 23.02.1979 - VII C 31.76 -, juris = VRS 57, 76 ; Nds. OVG, B. v. 17.08.1995 - 8 M 2926/95 -, juris = NVwZ-RR 1996, 261 ; Bayr. VGH, B. v. 18.12.1999 - 7 ZS 98.1660 u.a. -, juris = DVBl. 1999, 624 ). Demgemäß bestehen gegen die Zulässigkeit einer derartigen gesetzeswiederholenden Verfügung auch im vorliegenden Fall keine Bedenken, zumal sich der Antragsgegner dabei ohnehin nicht auf eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränkt, sondern den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 NHundG außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke generell geltenden Leinenzwang - möglicherweise schon im Rahmen einer aus Sicht des Antragstellers noch ausstehenden Entscheidung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG - näher modifiziert hat. In der Sache selbst wird sich die konkrete Ausgestaltung des Leinenzwangs - mit Ausnahme der nicht zu beanstandenden Regelungen über die Verwendung vom Leine und Halsband (Satz 1, Halbsatz 2 und Satz 2 der Auflage Ziff. I. 1.) - jedoch aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen, weil sie zum einen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend Rechnung trägt und zum anderen inhaltlich zu unbestimmt ist. Mit der in Satz 1 dieser Auflage getroffenen Grundregelung wird dem Antragsteller aufgegeben, seinen Hund „außerhalb des Halteranwesens“ innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an einer Leine zu führen. Damit geht diese Auflage insofern über die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 NHundG hinaus, als diese einen Leinenzwang lediglich „außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke“ vorsieht. „Ausbruchsicheres Grundstück“ muss aber nicht zwingend nur das Grundstück des Hundehalters, sondern kann auch ein anderes Grundstück (z.B. das Privatgrundstück eines Dritten, das Gelände einer Hundeschule bzw. Hundepension o.ä.) sein, auf dem sich der Hund ggf. - etwa während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheiten seines Halters - vorübergehend aufhält. Durch die verengende Bezugnahme auf das „Halteranwesen“ wird dem Antragsteller mithin die gesetzlich bestehende Möglichkeit genommen, seinen Hund bei Bedarf auf anderen ausbruchsicheren Grundstücken ohne Leine laufen zu lassen, ohne dass der angegriffenen Auflage hierfür ein sachlicher Grund zu entnehmen wäre. Darüber hinaus ist diese Regelung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), soweit sie einen Leinenzwang „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ anordnet. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Subsumtion der im Einzelfall konkret vorliegenden örtlichen Gegebenheiten unter diesen Rechtsbegriff selbst in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit jeher eine Reihe von - mitunter schwierigen - Abgrenzungsfragen aufwirft. Von daher kann von einem juristischen Laien wie dem Antragsteller nicht erwartet werden, dass er erkennt, wo ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil beginnt bzw. endet und auf welchen konkreten räumlichen Bereich sich der angeordnete Leinenzwang im Zweifelsfall erstreckt. Inhaltlich zu unbestimmt ist ferner die in Satz 2 der Auflage Ziff. I.
- enthaltene - offenbar aus dem Gutachten über den Wesenstest übernommene - Regelung, wonach der Antragsteller seinen Hund auch außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anzuleinen hat, wenn „Umweltreize den Hund zu sehr verleiten könnten“ und der Antragsteller keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr habe. Auch insoweit bleibt völlig offen und ist für den Antragsteller nicht erkennbar, welche „Umweltreize“ im Einzelfall konkret gegeben sein müssen, um eine Anleinpflicht auch im Außenbereich zu begründen. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus gegen die - im Ausgangspunkt allerdings zu Recht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 NHundG gestützte - Auflage bezüglich der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes (Ziff. I.
- des angefochtenen Bescheides). Diese resultieren zunächst wiederum daraus, dass mit der Forderung nach bestimmten baulichen Maßnahmen (Zwinger, Zaun o.ä.) allein auf das Grundstück des Antragstellers abgestellt wird, ohne mögliche Aufenthalte des Hundes auf anderen (ausbruchsicheren) Grundstücken in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus berücksichtigt diese Auflage, soweit damit auch Gefährdungen sich befugt auf dem Grundstück des Antragstellers aufhaltender Personen vermieden werden sollen (letzter Halbsatz), nicht, dass derartigen Gefahren nicht nur durch - ggf. kostenaufwendige - bauliche Maßnahmen, sondern auch auf einfachere Weise, nämlich dadurch begegnet werden kann, dass der Leinenzwang auch auf dem Grundstück des Antragstellers praktiziert wird, soweit sich Dritte dort berechtigterweise aufhalten. Dass dem Antragsteller - wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vorgetragen hat - diese Möglichkeit ohne weiteres offenstehen soll, lässt sich dem Wortlaut der streitigen Auflage nicht entnehmen. Schließlich erweist sich auch diese Auflage als zu unbestimmt, soweit dem Antragsteller aufgegeben wird, dafür Sorge zu tragen, dass sein Hund Personen, die sich befugt auf seinem Grundstück aufhalten, „nicht gefährlich werden kann“. Denn die Frage, ob eine konkrete Situation „gefährlich“ ist oder nicht, ist in einer Weise von den subjektiven Einschätzungen der ggf. betroffenen Personen abhängig, dass sie objektiv vielfach kaum zu beantworten sein wird, so dass die Forderung nach einer Vermeidung „gefährlicher“ Situationen letztlich auch nicht vollstreckbar wäre. Aus der mutmaßlichen (weitgehenden) Rechtswidrigkeit der vorgenannten Auflagen folgt zugleich, dass auch die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung (Ziff. I.
- des angefochtenen Bescheides) aufzuheben sein wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsgegner offenbar bestrebt war, dem Antragsteller mit diesen Auflagen - insbesondere der Lockerung des Leinenzwangs - in gewisser Weise „entgegenzukommen“ und die rechtlichen Folgen der Gefährlichkeitsfeststellung abzumildern. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Behörde, auch wenn sie - ohne dass dies rechtlich unbedingt geboten ist - einen solchen Weg beschreitet, Regelungen treffen muss, die von der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind und einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.“ (VG Osnabrück, Beschluss vom
- Januar 2014 – 6 B 88/13 –, juris)“. Allerdings stellt die erkennende Kammer insoweit (aus gesetzessystematischen Gründen) nicht auf § 14 NHundG, sondern auf § 9 Satz 4 NHundG ab. In dieser Hinsicht hat das Gericht bereits Folgendes ausgeführt [VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom
- September 2013 – 7 B 5951/13 –, juris]: „Soweit der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin neben der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes im Übrigen z.B. noch auf die Rechtslage hinweist, insbesondere dass mit der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 9 Satz 4 NHundG dieser Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen ist und er einen Beißkorb zu tragen hat, gibt er die abstrakt-generelle Rechtslage nach dem Gesetz wieder, vgl. § 9 Satz 4 NHundG, ohne dass ihm insoweit ein eigener konkret-individueller Regelungs- und/oder Feststellungsgehalt zukäme. Dementsprechend überschreibt die Antragsgegnerin ihre weiterführenden Bemerkungen im angegriffenen Bescheid (auf Seite 3) auch zutreffend als „Feststellungsbegleitende Hinweise“.“ Dies kann jedenfalls wegen der beschränkten zeitlichen Reichweite der gesetzlichen Anleinpflicht aus § 9 Satz 4 NHundG und des Fehlens einer eigenständigen Regelung dahinstehen, zumal der Beklagte dies aufgehoben hat, ohne dass insoweit Erledigungs-Erklärungen prozessual notwendig wären. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom
- Januar 2014 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Dort hat der Beklagte ausweislich der Gründe des Bescheides unter Berücksichtigung des entstandenen Arbeitsaufwands eine Gebühr in Höhe von 60,- € nach „pflichtgemäßem Ermessen“ für angemessen gehalten und festgesetzt, wonach sich zuzüglich der Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 € ein Gesamtbetrag von 63,45 € ergibt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind insoweit nicht begründet. Die zugrundeliegende Amtshandlung – die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes S... – ist rechtmäßig, siehe zuvor. Danach ergibt sich schließlich unter Berücksichtigung von §§ 1, 3, 7, 9, 11 und 13 des Nds. Verwaltungskostengesetzes i. V. m. Ziff. 117.3 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) ein Gebührenrahmen für die „Feststellung der
§ 7Abs.
1 Satz 2“ von 25,- bis 500,- €. Der rechnerische Mittelwert beträgt 262,50 €. Die Höhe der festgesetzten Gebühr von 60,- € bewegt sich damit am untersten Ende des Gebührenrahmens und zugleich am unteren Rand der Hälfte dessen. Angesichts dieses Umstandes liegen Anhaltspunkte dafür, die Begründung im Kostenfestsetzungsbescheid könne die Höhe der Gebühr nicht tragen, weil sie nicht ausführlich genug sei, nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/697669.html ( https://oj.is/697669 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.