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OLG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2013 - Az. 3 W 103/13, 3 W 104/13

Tenor Auf die Streitwertbeschwerden der Antragsgegnerin vom

  1. August 2013 werden die Streitwertbeschlüsse des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 16.4.2013, dort Ziff. II., und vom 27.
  2. 2013 unter Zurückweisung der Streitwertbeschwerden im Übrigen abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erlassverfahren auf € 30.000,00 und für das Widerspruchverfahren auf € 22.500,00 festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässigen Streitwertbeschwerden der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 16.4.2013 (Erlassverfahren) und vom 27.6.2013 (Widerspruchsverfahren) sind teilweise begründet. Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Erlassverfahren mit € 30.000,00 und für das Widerspruchsverfahren mit € 22.500,00 zutreffend bemessen. Die weitergehenden Beschwerden sind daher unbegründet.
  3. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Werbung damit, eine angebotene Teichpumpe habe einen regulierbaren und patentierten Anschluss, an den ein Skimmer über einem Leitungsquerschnitt angeschlossen werden könne. Nach dem Vortrag der Antragstellerin betrifft das angesprochene Patent der Antragsgegnerin eine Teichpumpe, nicht aber den dortigen Skimmeranschluss. Die Antragstellerin hat die Werbung deshalb als irreführend angegriffen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die von der Antragstellerin beanstandete Werbung sei unauffällig im Fließtext des Innenteils eines Online-Katalogs erfolgt und daher nur in geringem Maße geeignet gewesen, einen etwaigen Kaufentschluss des Verkehrs zu beeinflussen. Die Werbung sei nicht reißerisch. Die Irreführung sei kaum merkbar. Der Angriffsfaktor sei gering, weil die Wettbewerber nicht direkt geschädigt würden. Die Werbung sei nicht geeignet, den Verkehr dazu zu veranlassen, die beworbene Pumpe Produkten der Antragstellerin vorzuziehen. Die angegriffene Patentberühmung beziehe sich nur auf einen Teil der angebotenen Pumpe. Die Parteien wendeten sich auch an unterschiedliche Verkehrskreise. Die Antragsgegnerin verkaufe an Händler, die sich, wenn sie die beanstandete Werbung wahrnähmen, ihren Kaufentschluss überwiegend bereits gebildet hätten. Ausmaß und Intensität etwaiger zukünftiger Verletzungshandlungen seien daher ebenfalls als gering einzuschätzen. Die Marktbedeutung der Antragsgegnerin sei als kleineres Unternehmen mit 15 Angestellten durchschnittlich. Ihr Verschulden sei gering. Es sei im Übrigen zulässig, einen gesamten Gegenstand als „patentiert“ zu bezeichnen, wenn der Patentschutz für die prägenden Teile vorliege. Üblicherweise würden von anderen Gerichten deutlich geringere Streitwerte festgesetzt.
  4. Das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 18.9.2013 die maßgeblichen Beurteilungskriterien zutreffend angeführt. Darauf kann verwiesen werden. Allerdings sind die Angaben, die die Antragstellerseite in der Antragsschrift macht, nicht in jedem Fall maßgeblich für die Streitwertbemessung. Das Gericht ist nämlich gehalten, die Streitwertangabe des Antragstellers anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit üblichen Wertfestsetzungen in gleichgelagerten Fällen zu vergleichen (BGH GRUR 1977, 748 , 749 –Kaffee-Verlosung II). Die Prüfung ergibt, dass die Streitwertangabe der Antragstellerin und mithin auch die entsprechende Festsetzung durch das Landgericht überhöht ist. Allerdings ist die Berühmung damit, bezogen auf ein bestimmtes zum Kauf angebotenes Produkt Inhaber eines Patents zu sein, von nicht unerheblicher werblicher Wirkung. Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, gewährt das so behauptete Schutzrecht dessen Inhaber ein technisches Monopol mit entsprechenden Abwehrrechten gegenüber Dritten. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keinesfalls so, dass die Patentinhaberschaft bezogen auf nur ein Bauteil eines komplexeren Produktes von vornherein von geringerem Gewicht ist als die Inhaberschaft an einem auf ein komplexeres Produkt bezogenen Patents. Vielmehr kann auch ein einzelnes Bauteil, wenn es in einer Mehrzahl von Produkten verbaut werden kann, für eine nicht unerhebliche Schutzwirkung bezogen auf eine Vielzahl von Produkten verantwortlich sein. Der Werbende bringt zudem mit dem Hinweis auf ihm zustehende Patente nicht nur zum Ausdruck, wegen des genannten Patents besondere Ausschließlichkeitsrechte gegenüber Mitbewerbern in Anspruch zu nehmen, sondern er weist den angesprochenen Verkehr darüber hinaus auch darauf hin, dass er eine besondere technologische Leistung, die in der Erteilung eines Patents gipfelt, erbracht hat, also bis dahin nicht Dagewesenes auf den Markt bringt. Auch das ist von werblichem Gewicht, denn die Werbung vermittelt dem Verkehr den tatsächlichen Eindruck, der Werbende habe wegen des patentierten Gegenstandes jedenfalls zum Zeitpunkt der Patenterteilung eines Vorsprung vor den Wettbewerbern. Aber auch vor diesem Hintergrund spiegelt der vom Landgericht festgesetzte Betrag von € 50.000,00 das Maß der Beeinträchtigung, die der Wettbewerb durch eine zu unterstellende unzutreffende Patentberühmung erleidet, nicht zutreffend wieder. Zwar ist der sogenannte Angriffsfaktor nicht als bloß gering zu betrachten. Das Unternehmen der Antragsgegnerin erscheint auch mit 15 Mitarbeitern nicht so klein, dass von einer nur sehr geringen Gefahr der wettbewerblichen Interessenbeeinträchtigung ausgegangen werden könnte. Der Unterlassungsanspruch ist zudem in die Zukunft gerichtet und soll damit auch Rechtsverletzungen von Wettbewerbern vorbeugen, die ihre Tätigkeit künftig ohne weiteres ausweiten können. Dass es sich bei der Antragstellerin – wie das Landgericht festgestellt hat – eher um einen kleinen Gewerbetrieb handelt, die Antragstellerin durch die angegriffene Werbung also möglicherweise nicht konkret messbar betroffen ist, ändert indes nichts daran, dass die Antragsgegnerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch und gerade im Interesse aller Mitbewerber verfolgt. Auf die Frage der Begründetheit des Anspruches kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht an. Die Antragsgegnerin weist aber zutreffend darauf hin, dass die angegriffene werbliche Äußerung nicht von erheblicher Intensität ist. Eine Streitwertfestsetzung von mehr als € 30.000,00 ist daher nicht gerechtfertigt. Die Werbung ist einerseits im Fließtext des Onlinekataloges und nicht in besonders hervorgehobener Weise verbreitet worden. Andererseits ist im konkreten werblichen Zusammenhang – zutreffend – auch auf das die Teichpumpe selbst betreffende Patent hingewiesen worden. Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Irreführung über ein bezogen auf den Skimmeranschluss erteiltes Patent ist gemessen an der im konkreten Fall werblich bedeutsameren Herausstellung des Umstandes, dass die angebotene Teichpumpe selbst Patentschutz genießt, nur von untergeordneter Bedeutung. Dabei ist mit der Antragstellerin zu unterstellen, dass der Verkehr beide Werbeangaben als jeweils gesonderte Patentberühmungen auffasst. Das Anschlussstück soll nach dem Inhalt der Werbung Bestandteil der angebotenen und unstreitig patentgeschützten Teichpumpe sein. Es erscheint daher entgegen der Annahme des Landgerichts nicht naheliegend anzunehmen, der Verkehr könnte der streitigen Werbung entnehmen, dass es durch den Anschluss des eigentlichen Skimmers an die Teichpumpe zu einer Patentverletzung kommen kann. Auch macht die Werbung deutlich, dass insoweit unterschiedliche Leitungsquerschnitte zur Verfügung stehen, so dass es auch nicht naheliegt anzunehmen, es könnten allein Skimmer der Antragsgegnerin angeschlossen werden. Darin läge im Übrigen eher ein werblicher Nachteil. Einen besonders bedeutsamen Vorsprung im Wettbewerb hat sich die Antragsgegnerin durch die angegriffene irreführende Werbung daher nach Auffassung des Senats nicht verschafft. Mögliche Beeinträchtigungen – auch der Antragstellerin selbst – sind mit einem Wert von € 30.000,00 hinreichend erfasst.
  5. Daran orientiert ist der Streitwert für das Widerspruchsverfahren mit € 22.500 zu bemessen. Zwar nimmt der Senat bei einem Zurückgehen des Antragstellers von einem Antrag, der eine Verallgemeinerung enthält, auf einen nur die konkrete Verletzungsform betreffenden Antrag in der Regel einen Abschlag von 1/3 vor. Gleiches gilt, wenn ein auf ein verallgemeinertes Verbot gerichteter Antrag – wie im Streitfall – dadurch (entweder ausdrücklich oder – wie hier – konkludent) teilweise zurückgewiesen wird, dass das jeweilige Verbot nur bezogen auf eine konkrete Verletzungsform ausgesprochen worden ist. Das Landgericht hat sich indes mit seiner etwas anderen Bewertung des Verhältnisses zwischen einem verallgemeinerten und einem auf die konkrete Verletzungsform zurückbezogenen Antrag innerhalb des ihm zustehenden Ermessenspielraumes bewegt, weshalb der Senat jenes Verhältnis auch für die Wertfestsetzung in der vorliegenden Sache übernommen hat. Das begründet die aus dem Tenor ersichtliche Streitwertfestsetzung für das Widerspruchsverfahren, dem lediglich noch die nur eingeschränkt erlassene Einsteilige Verfügung vom 16.4.2013 zugrunde lag.
  6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/697686.html Kommentare

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