Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Februar 2013 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über den Zugewinnausgleich, insbesondere darüber, ob der Antragsgegner wirksam die Verjährungseinrede erhoben hat. Die im November 1979 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 2. Juni 2006 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 11. Juli 2006, welches am selben Tag rechtskräftig wurde, geschieden. Im Jahr 2006 leistete der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) eine Zahlung zur "Kontoausgleichung", die mit 4.000 € auf den Zugewinnausgleich angerechnet werden sollte. Nach der Scheidung verhandelten die Beteiligten zeitweilig über den Zugewinnausgleich. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 verzichtete der Ehemann bis zum 31. Dezember 2009 auf die Einrede der Verjährung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 verlängerte er den Verzicht bis zum 30. Juni 2010. Am 21. Januar 2010 überwies er der Ehefrau 5.000 € mit der Zweckbestimmung "Anzahl. Zugewinnausgleich". Mit am 30. Juni 2010 beim Amtsgericht eingereichtem Schriftsatz hat die Ehefrau beantragt, den Ehemann zur Zahlung von 169.160 €, zur Vorlage von Belegen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weiteren, noch zu beziffernden Betrages zu verpflichten. Im Termin vom 8. Februar 2011 haben die Beteiligten ihre Bereitschaft erklärt, "noch einmal in außergerichtliche Vergleichsgespräche" einzutreten, worauf das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 5. September 2011 hat die Ehefrau den Ehemann an eine Rückäußerung zu ihrem Vorschlag vom 8. Februar 2011 erinnert. Im Januar 2012 hat die Ehefrau das Verfahren wieder aufgenommen und mitgeteilt, dass die Verhandlungen endgültig gescheitert seien. Der Ehemann hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 (hilfsweise) die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Anträge der Ehefrau wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Auskunfts- und Beleganspruch erledigt sei, im Übrigen hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Zurückweisung der Erstbeschwerde erstrebt. II. Da die Ehefrau als Rechtsbeschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Ehemannes durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 331 ZPO; vgl. Musielak/Ball ZPO 11. Aufl. § 555 Rn. 6). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand ( BGHZ 37, 79 , 81 ff.). Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Verjährung bereits eingetreten, als die Anzahlung erfolgte. Die Verjährungsfrist betrage nach § 1378 Abs. 4 BGB a.F. iVm Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGBGB drei Jahre und habe mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Ehefrau von der Beendigung des Güterstands erfahren habe. Das sei der 11. Juli 2006 gewesen, als das Scheidungsurteil ergangen und aufgrund beiderseitigen Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden sei. Verhandelt hätten die Beteiligten nur in der Zeit vom 7. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008. Der zweimalig erklärte befristete Einredeverzicht stelle als bloß einseitiger Akt keine Aufnahme von Verhandlungen dar. Selbst wenn der Zeitraum um einen Monat verlängert würde, weil von der Ehefrau nach Treu und Glauben nicht sogleich ein nächster Schritt habe erwartet werden dürfen, würde die Hemmung nur 146 Tage betragen und den regulären Ablauf der Verjährungsfrist vom 11. Juli 2009 lediglich auf den 4. Dezember 2009 verschieben. Der Ehemann müsse sich auch nicht wegen der Einleitung des Verfahrens innerhalb der Frist für den Einredeverzicht so behandeln lassen, als wäre die Verjährung durch das Betreiben des Verfahrens gehemmt. Denn die Ehefrau habe das Verfahren nicht im unmittelbaren Anschluss an den Zeitraum der Hemmung von sechs Monaten gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also am 8. August 2011, aufgenommen, sondern erst mit Schriftsatz vom 6. Januar 2012 mitgeteilt, dass die Vergleichsverhandlungen endgültig gescheitert seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung längst eingetreten gewesen. Der in unverjährter Zeit erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung berühre nicht den Lauf der Verjährungsfrist, sondern beschränke den Schuldner lediglich in seiner Befugnis, die Verjährungseinrede zu erheben. In welchem Umfang der Verzicht die Einredeerhebung zu einer unzulässigen Rechtsausübung mache, richte sich danach, wie der Gläubiger die Verzichtserklärung ihrem Sinn nach und unter Beachtung redlichen Geschäftsgebarens habe verstehen dürfen. Bei uneingeschränktem Verzicht sei der Gläubiger so zu stellen, als liefe die Verjährungsfrist erst mit der Frist für den Verzicht ab. Das führe aufgrund der im vorliegenden Fall abgegebenen Erklärungen aber nur dazu, dass der Ehemann so zu behandeln sei, als wäre die Verjährung - unabhängig von der Antragserhebung - am 1. Juli 2010 eingetreten. Dagegen hätte die Anzahlung vom 21. Januar 2010, wenn sie in unverjährter Zeit erfolgt wäre, nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Die Einschränkung des Verzichts auf einzelne hemmende oder zu einem Neubeginn führende Tatbestände könne sich zwar aus Sinn und Zweck eines erklärten Verzichts ergeben, sie müsse aber für den Gläubiger erkennbar sein. Das sei hier nicht der Fall gewesen, möge das Einräumen einer weiteren Frist vor einer kostenauslösenden Verfahrenseinleitung auch im Vordergrund der Überlegungen des Ehemanns gestanden haben. Die Anzahlung sei in vom Einredeverzicht umfasster Zeit erfolgt und verwehre es daher dem Ehemann, die Verjährungseinrede zu erheben. Es sei allerdings streitig, ob ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - neben einem Verhalten, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen der Schuld ergibt - auch voraussetze, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens darauf vertrauen dürfe, der Schuldner werde sich nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen (wie es der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit 1981 vertrete), oder ob ein bloßes Verhalten, welches das Bewusstsein von einer weitergehenden Verpflichtung erkennen lasse (wie es der Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs bis 1981 entspreche) für ausreichend zu erachten sei. Für die Entscheidung sei von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Auffassung zu folgen sei, weil es im vorliegenden Fall an einem Vertrauenstatbestand fehle. Die Frage sei dahin zu beantworten, dass ein Vertrauenstatbestand nicht erforderlich sei. Dass der Bundesgerichtshof dem Vertrauenstatbestand tatsächlich eine eigenständige Bedeutung zumesse, erscheine deshalb zweifelhaft, weil kaum vorstellbar sei, dass der Bundesgerichtshof ohne eine Begründung und ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Änderung die höchstrichterliche Rechtsprechung habe modifizieren wollen. Es spreche mehr dafür, dass mit einem geschaffenen Vertrauen nur die Wirkung des Anerkenntnisses habe beschrieben, nicht aber ein weiteres Tatbestandsmerkmal durch Richterrecht habe geschaffen werden sollen. Eine solche Auslegung sei zudem vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. In das auf Klarheit angelegte Recht der Verjährung würde große Rechtsunsicherheit hineingetragen, denn die Feststellung, welches Verhalten der Gläubiger von gerade diesem Schuldner nach einer Abschlagszahlung habe erwarten dürfen und wann die Einrede der Verjährung nicht mehr "alsbald" erhoben sei, werde sich mit hinreichender Gewissheit kaum je treffen lassen. Mit der Anzahlung habe der geschäftserfahrene Antragsgegner, der den Kontoausgleich nur als einen ersten Schritt zur Regelung des Zugewinnausgleichs erklärt und im Dezember 2007 ein Vergleichsangebot über 30.000 € unterbreitet habe, unmissverständlich sein Bewusstsein vom Bestehen einer weitergehenden Verpflichtung zum Ausdruck gebracht. Unerheblich sei, dass die Beteiligten möglicherweise sehr voneinander abweichende Vorstellungen über die Höhe des Zugewinnausgleichs gehabt hätten, denn beide seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Anspruch nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ermitteln sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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