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BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - Az. IX ZR 267/12

Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

  1. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
  2. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom
  3. Januar 2013, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 185.000 € festgesetzt. Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
  4. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom
  5. September 1993 ( IX ZR 73/93 , BGHZ 123, 311 ) begründet worden ist. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, Urteil vom
  6. September 1993, aaO S. 314 ff; vom
  7. März 2000 - IX ZR 53/99 , WM 2000, 1351 , 1352; vom
  8. März 2008 - IX ZR 104/05 , WM 2008, 1042 Rn. 12; vom
  9. Februar 2009 - IX ZR 6/06 , WM 2009, 715 Rn. 8 ff; st.Rspr.). Demgegenüber vermag auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten weder Klärungs- noch Rechtsfortbildungsbedarf zu begründen. Dies gilt auch für die neueren Entscheidungen zur Anlageberatungshaftung (BGH, Urteil vom
  10. Mai 2012 - XI ZR 262/10 , BGHZ 193, 159 ; vom
  11. Februar 2013 - XI ZR 318/10 , BKR 2013, 212 ; vgl. auch Schwab, NJW 2012, 3274). Danach besteht zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre. Sie wird mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt und greift auch dann ein, wenn der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger verschiedene Handlungsalternativen gehabt hätte (BGH, Urteil vom
  12. Mai 2012, aaO Rn. 28 ff; vom
  13. Februar 2013, aaO Rn. 19 f). Auf Umstände, die nach der Lebenserfahrung typischerweise die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs rechtfertigen, ist diese Rechtsprechung wegen ihrer Begründung aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht angewiesen. Mit dem Ansatz einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung hat sich der Senat schon in seinem Grundsatzurteil vom
  14. September 1993 ( aaO S. 313 ff) auseinandergesetzt und entschieden, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen. Daran wird festgehalten.
  15. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch die dem Berufungsgericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 17.06.2011 - 3 O 240/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 U 177/11 - Permalink: http://openjur.de/u/697757.html Kommentare

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