Bei den Grundsätzen der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung geht es darum, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers einzubeziehen (BAG, Beschluss vom 25.09.1957 - GS 4/56 - AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG, Urteil vom 28.04.1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 07.07.1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 03.11.1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS1/89 - AP Nr.
Auf Grund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber gilt daher gem. § 254 BGB analog folgendes: Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers gilt dem Grundsatz entsprechendes, allerdings ist eine Haftungserleichterung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen, sondern von der Abwägung im Einzelfall abhängig (BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 8 AZR 95/01 - AP Nr. 121 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers ). Hier kann eine Haftungserleichterung etwa eingreifen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers ). Ist der Schaden auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer gar nicht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers). Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer anteilig zu haften (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers ). Ob und ggfls. in welchem Umfang er zum Ersatz verpflichtet ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeit und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Primär ist auf den Grad des dem Arbeitsnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie sein bisheriges Verhalten abzustellen (ständige Rechtsprechung seit BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/98 - AP Nr.
ferner BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers ). Die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB findet nach § 619a BGB keine entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber trägt daher die Darlegungs- und Beweislast auch für den die Haftung des Arbeitnehmers begründenden Verschuldungsgrad des Arbeitnehmers (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 619a BGB Rn. 21). Allerdings dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen ist. Der Arbeitnehmer hat sich im Sinne einer abgestuften Darlegungslast substanzziert zu äußern. Vom Arbeitgeber vorgetragene Indizien, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen, sind sorgfältig zu würdigen. Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umständen des Schadensfalles zu äußern, können daraus entsprechende Schlüsse gezogen werden (BAG, Urteil vom 17.08.1998 - 8 AZR 175/97 - NZA 1999, 141 ). Nach Auffassung der Kammer ist dem Kläger unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze allenfalls der Vorwurf leichtester Fahrlässigkeit (culpa levissima) zu machen. Hinsichtlich des Tathergangs liegt nur die Schilderung des Klägers vom 07.05.2011 vor. Danach befand er sich am 05.05.2011 gegen 19.30 Uhr in einem Verkaufsgespräch. Dabei wurde er offensichtlich von dem "Kunden" abgelenkt, so dass die Diebe die Geräte im Lagerraum entwenden konnten. Der Kläger hat grundsätzlich sorgfältig mit den ihm anvertrauten Vermögens- und Sachwerten des Arbeitgebers umzugehen. Insbesondere hat er auch aufzupassen, dass in dem Geschäftslokal keine Diebstähle begangen werden. Ist der Kläger allerdings der Einzige im Ladenlokal befindliche Arbeitnehmer, der sich zudem noch in einem Verkaufsgespräch befindet, so kann er alleine diese Funktion nicht ausreichend wahrnehmen. Daran ändern auch die umfänglichen Schilderungen des Beklagten zur Lage der Theke und der sich schräg dahinter befindlichen Tür zum Lagerraum nichts. Seine Mutmaßungen, wie der Diebstahl hätte passieren können, ändern nichts daran, dass es der Beklagte ist, der die volle Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt. Der Beklagte kann sich hier letztlich nur in Spekulationen ergehen. Die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast kann er damit nicht nachkommen. Auch soweit der Beklagte darauf hinweist, dass er ab ca. 19.30 Uhr keinen Empfang mehr von der installierten Kamera bekam, führt dies nichts am gefundenen Ergebnis. Nach Auffassung der Kammer wäre es vielmehr an dem Beklagten gewesen, den Kläger unverzüglich im Ladenlokal anzurufen und ihn auf den Ausfall der Kamera aufmerksam zu machen. Der Kläger muss sich nicht entgegen halten lassen, dass die Kameraverbindung durch Ziehen des Netzsteckers abgebrochen war. Schlussendlich hatte der Beklagte im Rahmen des Kammertermins vom 08.09.2011 erklärt, dass die Tür zum Lagerraum nicht ständig verschlossen war. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger stand der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Provisionslisten und Auskunft über die ins Verdienen gebrachte Provision zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 , 91a ZPO. Die Kammer hat davon abgesehen, dem Kläger die Säumniskosten gem. § 344 ZPO aufzuerlegen, weil insoweit nur die Kosten für eine Zustellungsurkunde entstanden sind, die nach der Vormerkung Teil 9 des KV 9002 zum GKG in den zehn Zustellungsurkunden enthalten sind, welche der Beklagte als Kosten zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. S. Permalink: http://openjur.de/u/697949.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.