← Deutschland

BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12

  1. Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist (Urteil vom
  2. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10).
  3. Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom
  4. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).
  5. Die Methode der Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (hier: zur Methode der "faunistischen Potentialanalyse" zur Bestandserfassung von Fledermäusen).
  6. Eine Stadtautobahn ist gegenüber einer Fernautobahn nicht ohne Weiteres ein "anderes Projekt", das bei der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG von vornherein außer Betracht bleiben darf.
  7. Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.v. § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw. sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint. Tatbestand Die Kläger sind nach § 3 UmwRG als Naturschutzvereinigungen anerkannt. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  8. April 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede. Die planfestgestellte Teilstrecke der A 20 ist die Verlängerung des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 10 (Neubau der Ostseeautobahn A 20 zwischen Lübeck und Stettin). Etwa 340 km der A 20 zwischen dem Autobahnkreuz Uckermark an der A 11 nahe der polnischen Grenze (Brandenburg) und Weede bei Bad Segeberg (Schleswig-Holstein) sind bereits durchgängig befahrbar. Die westlich des Autobahnkreuzes Lübeck gelegenen Abschnitte der A 20 werden unter dem Oberbegriff "Nord-West-Umfahrung Hamburg" zusammengefasst. Sie sind in Ost-West-Richtung in insgesamt acht Streckenabschnitte unterteilt, von denen die beiden ersten bereits fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben sind. Die streitgegenständliche Teilstrecke betrifft den
  9. Abschnitt; erst beim
  10. Abschnitt ist die Querung der Elbe zwischen der B 431 (Glückstadt) in Schleswig-Holstein und der K 28 (Drochtersen) in Niedersachsen vorgesehen. Sie soll nach derzeitiger Planung durch einen Tunnel erfolgen. Sämtliche Abschnitte der "Nord-West-Umfahrung Hamburg" sind im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Darüber hinaus sind sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V). Der planfestgestellte Abschnitt weist eine Gesamtlänge von ca. 10 km auf. Die Trassenwahl folgt der Linienbestimmung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen vom
  11. Juli
  12. Die Trasse verläuft von Bad Segeberg/Weede (B 206) in westlicher Richtung als ortsnahe Südumfahrung von Bad Segeberg, kreuzt die A 21 im Bereich der bestehenden Anschlussstellen mit den Bundesstraßen B 206 und B 432 und wird nördlich um Wittenborn bis auf die Trasse der bestehenden B 206 südlich des Standortübungsplatzes geführt. Verknüpfungen mit dem Bundesfernstraßennetz sind über das Autobahnkreuz A 20/A 21 sowie mit dem nachgeordneten Straßennetz über die Anschlussstellen A 20/K 73 (Wittenborn), A 20/K 7 (Segeberg-Ost) und im Zuge der A 21 über die Anschlussstelle A 21/K 61 (Schackendorf) vorgesehen. Zur Querung der Trave und des Travetals ist südwestlich von Bad Segeberg ein Brückenbauwerk von 250 m Länge, 55 m Breite und 19 m Höhe geplant (BW 5.08). Eine weitere Talbrücke von ca. 370 m Länge ist im Bereich der Ortsgrenze zwischen Bad Segeberg und Klein Gladebrügge nördlich des Gieselteichs vorgesehen (BW 5.12). Hierdurch sollen die Bahnstrecke Bad Segeberg - Bad Oldesloe sowie die verlegte B 206 und die L 83 gequert werden. Die Trasse verläuft - ausgehend von ihrem östlichen Anfangspunkt - zunächst in einer Entfernung von ca. 1,3 bis 1,9 km südlich des 3 ha großen FFH-Gebiets DE 2027-302 "Segeberger Kalkberghöhlen", das sich im Zentrum von Bad Segeberg befindet. Die Höhlen sind das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands; in ihnen überwintern ca. 21 000 Tiere. Die Ansammlungen von Fransen- und Bechsteinfledermäusen sind die größten bekannten Vorkommen weltweit. Die Trasse schneidet dann über die vorgesehene Travebrücke in einer Gesamtbreite von etwa 90 m das FFH-Gebiet DE 2127-391 "Travetal", das über eine Gesamtlänge von etwa 20 km in Nord-Süd-Richtung verläuft und insgesamt eine Größe von 1 280 ha aufweist. Im weiteren Verlauf der Trasse liegt in etwa 2 km Entfernung südlich von Wittenborn das 311 ha große FFH-Gebiet DE 2127-333 "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und in etwa 500 m Entfernung westlich von Wittenborn das Vogelschutzgebiet DE 2026-401 "Barker und Wittenborner Heide". Es setzt sich aus 2 Teilgebieten zusammen und umfasst eine Gesamtfläche von 1 392 ha. Die kleinere, ca. 186 ha große "Barker Heide" im Süden wird von der Bundesstraße B 206 und einem ca. 370 m breiten Streifen entlang der Bundesstraße B 206 von der nördlich gelegenen, 1 206 ha umfassenden "Wittenborner Heide" getrennt. Die "Barker Heide" ist sowohl als Vogelschutzgebiet als auch als FFH-Gebiet (DE 2026-304 "Barker Heide"), die "Wittenborner Heide" nur als Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Das Verwaltungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Linienbestimmung für den streitgegenständlichen Abschnitt erfolgte zunächst in einem eigenständigen Verfahren unter der Bezeichnung "Neubau der BAB A 20 Bad Segeberg - Lübeck, Abschnitt 5, Raum Segeberg". Die Planungsunterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II) wurden zwischen November 1994 und April 1999 erarbeitet (sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5"). Gegenstand des Hauptvariantenvergleichs waren drei sich deutlich unterscheidende Trassenverläufe: eine kombinierte Ausbau-/Neubauvariante (Ausbau der B 206 östlich Bad Segebergs und der Ortsdurchfahrt Bad Segebergs sowie Neubau westlich der Ortslage Bad Segeberg, Variante 1), eine ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante (Variante 2) sowie eine weite Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante mit Versatz auf der A 21 (Variante 3, sog. Schwissellinie). Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden die Unterlagen in der Zeit vom
  13. Juni bis zum
  14. Juli 1999 in der Stadt Bad Segeberg sowie in den Ämtern Segeberg-Land und Leezen öffentlich ausgelegt. Für den sich westlich an den streitgegenständlichen Abschnitt anschließenden deutlich längeren Abschnitt gab es ein separates Linienbestimmungsverfahren unter der Bezeichnung "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom
  15. Januar bis
  16. Februar 2003 in 30 Städten, amtsfreien Gemeinden und Amtsverwaltungen öffentlich ausgelegt, darunter auch im Rathaus der Stadt Bad Segeberg, der Amtsverwaltung Leezen und der Amtsverwaltung Segeberg-Land (heute: Trave-Land). Die Kläger nahmen zu der Planung jeweils Stellung. Nachdem das Landesverkehrsministerium Schleswig-Holstein zunächst im März und Juli 2004 zwei getrennte Anträge auf Linienbestimmung nach § 16 FStrG gestellt hatte, forderte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (künftig: Bundesverkehrsministerium) das Landesverkehrsministerium Schleswig-Holstein unter dem
  17. Oktober 2004 zur Überarbeitung der Unterlagen auf. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass im Bereich Wahlstedt der Netzanschluss fehle; ohne den anschließenden Abschnitt Wahlstedt - Weede sei die weitere Bearbeitung nicht möglich. Auch habe sich gezeigt, dass die Linienbestimmungsabschnitte A 26, Wahlstedt und Wahlstedt - Weede "sich überlappen, im Überlappungsbereich aber nicht deckungsgleich" seien; außerdem genüge die Begründung und Darstellung der Linienfindung nicht den Anforderungen des Linienbestimmungsverfahrens für eine Bundesautobahn, da sie im Wesentlichen auf Ortsentlastungseffekte für Bad Segeberg abziele. Darüber hinaus sei die Auswahl der Varianten nicht nachvollziehbar dargestellt. Des Weiteren wurde angekündigt, dass das Linienbestimmungsverfahren künftig für beide Abschnitte gemeinsam fortgeführt werde. Im November 2004 stellten daraufhin die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen beim Bundesverkehrsministerium unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 FStrG auf Bestimmung der Linie für die "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Weede, östlich Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Der Antrag umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km. Aufgrund deutlicher Vorteile in verkehrlicher und städtebaulicher Hinsicht hatte man für den streitgegenständlichen Abschnitt - den früheren "Streckenabschnitt 5" - die Variante 2 (ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs) in der Untervariante 2.1 als Vorzugsvariante ermittelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung gemeldeter FFH- oder Vogelschutzgebiete wurde verneint. Mit Schreiben vom
  18. Juli 2005 bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Benehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden der beiden Länder die beantragte Linienführung mit verschiedenen Anmerkungen und Maßgaben. Die Vorhabenträgerin beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung. Die Planunterlagen wurden vom
  19. November bis
  20. Dezember 2006 ausgelegt. Einwendungen konnten bis einschließlich
  21. Januar 2007 erhoben werden. Zwischen Februar und Mai 2008 fanden verschiedene Erörterungstermine statt. Im August 2009 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom
  22. Oktober bis
  23. November 2009 bzw. vom
  24. November bis
  25. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am
  26. Dezember 2009 bzw. am
  27. Januar
  28. Im Juni/Juli 2010 fanden weitere Erörterungstermine statt. Im August 2011 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines
  29. Planänderungsverfahrens. Die erneut geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom
  30. September bis
  31. Oktober 2011 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am
  32. November
  33. Auf die Festsetzung weiterer Erörterungstermine wurde verzichtet. Beide Kläger nahmen zu der vorgenannten Planung einschließlich der verschiedenen Planänderungen Stellung. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilte die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom
  34. Juni 2010 der Bundesrepublik Deutschland auf deren Ersuchen nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  35. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) ihre Auffassung mit, dass die nachteiligen Auswirkungen des Baus der Autobahn A 20 auf das Natura 2000-Gebiet DE 2127-391 "Travetal" aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt seien. Mit Beschluss vom
  36. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede fest. Wesentliche Bestandteile des Vorhabens sind neben der Trasse der Bau des Autobahnkreuzes A 21/A 20, verschiedene Anschlussstellen, zwei Brückenbauwerke, Lärmschutzwälle und -wände sowie Gestaltungswälle im Bereich verschiedener Ortslagen. Gegenstand der Planung sind ferner naturschutzfachliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe. Umstufungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Über den Neubau der Teilstrecke der A 20 hinaus ist der Ausbau der bestehenden Bundesautobahn A 21 von Betriebs-km 42+500 bis Betriebs-km 46+348,959 mit Anbau von Standstreifen vorgesehen. Hinsichtlich des FFH-Gebiets DE 2027-302 "Segeberger Kalkberghöhlen" und des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 2026-401 "Barker und Wittenborner Heide" verneint der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung. Demgegenüber nimmt er hinsichtlich des FFH-Gebiets DE 2127-391 "Travetal" eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldgürtels am Osthang der Trave (Lebensraumtypen <LRT> 9130, 9160, *9180, *7220 und *91E0) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störungen und Stickstoffbelastungen) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu. Zum Ausgleich sind zwei Kohärenzsicherungsmaßnahmen festgelegt. Diese sind nach Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 9 des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend der Beschreibung in den Unterlagen, die die deutschen Behörden der Europäischen Kommission übermittelt haben, durchzuführen und zu überwachen. Der Kommission ist zudem ein ausführlicher Bericht vorzulegen. Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Sie halten den Planfeststellungsbeschluss für materiell rechtswidrig. Zur Begründung führen sie aus: Schon das Linienbestimmungsverfahren sei unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäß erfolgt. Des Weiteren fehle die Planrechtfertigung, da die Fortführung der Nord-West-Umfahrung Hamburgs wegen der absehbar fehlenden Finanzierbarkeit eines Elbtunnels höchst ungewiss sei. Das FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen" werde entgegen der Auffassung des Beklagten erheblich beeinträchtigt; insoweit bemängeln die Kläger insbesondere die Methodik der Fledermauserfassung sowie die Prüfung der charakteristischen Arten. Die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Travetal" werde unterschätzt. Das FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen" sowie das Vogelschutzgebiet "Barker und Wittenborner Heide" seien zudem unzutreffend abgegrenzt. Die Abweichungsprüfung sei zu beanstanden, da es an zwingenden Gründen fehle und zudem vorzugswürdige Varianten zur Verfügung stünden. Auch sei die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" durch die festgesetzten Maßnahmen nicht gesichert. Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen Artenschutzrecht. Schließlich fehle eine ordnungsgemäße Abwägung. Der Beklagte hat mit Planänderungsbescheid vom
  37. Oktober 2013 den Planfeststellungsbeschluss um Ausnahmen für vereinzelte Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot für die Haselmaus und verschiedene Fledermausarten ergänzt. Des Weiteren hat er den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung in verschiedenen Punkten ergänzt. Die Kläger beantragen,
  38. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom
  39. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom
  40. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./
  41. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,
  42. hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
  43. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, dem Träger des Vorhabens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben, die zur weitergehenden Vermeidung bzw. zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig. Der Beklagte hat auf Anregung des Senats eine Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zur Frage der Methodik der Fledermauserfassung eingeholt. Die Stellungnahme datiert vom
  44. Oktober
  45. Gründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom
  46. April 2012 in der Gestalt der Planänderung vom
  47. Oktober 2013 sowie der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen verstößt in Teilen gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und damit gegen Vorschriften, deren Verletzung die Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2010 rügen können. Der Vortrag der Kläger umfasst neben unberechtigten Einwänden auch solche Rügen, die auf Mängel bei der Behandlung des Habitatschutzes, der FFH-rechtlichen Ausnahmeprüfung und des Artenschutzes (A) sowie - infolge der vorgenannten Mängel - der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der fachplanerischen Abwägung führen (B). Diese Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben (C). A. Ohne Erfolg machen die Kläger das Fehlen einer Planrechtfertigung (I.) sowie Mängel des Linienbestimmungsverfahrens (II.) geltend. Demgegenüber beanstanden sie zu Recht die Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf das FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen", und zwar hinsichtlich der angewandten Methodik der Fledermauserfassung sowie hinsichtlich der Prüfung der charakteristischen Arten (III.). Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Vogelschutzgebiet "Barker und Wittenborner Heide" (IV.). In Bezug auf das FFH-Gebiet "Travetal" ist die Prüfung der Verträglichkeit ebenfalls rechtens (V.). Einen beachtlichen Fehler enthält der Planfeststellungsbeschluss aber im Zusammenhang mit der Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Zwar fehlt es insoweit nicht an zwingenden Gründen, auch greift die hinsichtlich der Kohärenzsicherungsmaßnahmen geäußerte Kritik der Kläger im Ergebnis nicht durch; jedoch kann die Alternativenprüfung nicht vollständig überzeugen (VI.). Insbesondere wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich auch die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens als fehlerhaft (VII.). I. Die Planrechtfertigung ist gegeben. Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteile vom
  48. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 und vom
  49. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 28). Denn die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom
  50. Januar 2005 ( BGBl I S. 201 ) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG, gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die A 20 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr; vgl. nur Urteil vom
  51. März 2008 a.a.O. Rn. 43). Davon ist bei der geplanten Autobahn nicht auszugehen. Hiergegen spricht schon die aktuelle Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen vom
  52. November 2010, die ergeben hat, dass Anpassungen nicht erforderlich sind. Zwar wurde die Überprüfung aufgrund der Vielzahl der Projekte nicht für Einzelmaßnahmen vorgenommen. Allerdings wurde - der hier vorliegenden Fragestellung entsprechend - untersucht, ob sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies wurde verneint. Die Analysen führten vielmehr im Ergebnis zu einer Bestätigung aller im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgewiesenen Straßenbauprojekte. An der Verwertbarkeit dieses Ergebnisses ändert sich nichts durch die Kritik der Kläger, dass - anders als bei der Aufstellung des Bedarfsplans im Jahre 2004 - bei dessen Überprüfung entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur die global-verkehrlichen Belange, nicht aber die Belange des Umweltschutzes einbezogen worden seien und zudem keine strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stattgefunden habe. Solange sich die Verhältnisse nicht grundlegend gewandelt haben, wird der gesetzliche Bedarfsplan nicht dadurch automatisch gegenstandslos, dass die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs nicht rechtzeitig oder nicht in jeder Hinsicht vollständig stattgefunden hat (vgl. auch Urteil vom
  53. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10). Die Planrechtfertigung fehlt auch nicht mit Blick auf die Finanzierungsprobleme eines Elbtunnels. Dieser Tunnel betrifft erst den
  54. Abschnitt des Gesamtvorhabens. Im Übrigen sind sämtliche schleswig-holsteinischen Abschnitte der A 20 im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese Ausweisung unterstreicht nicht nur die Dringlichkeit der Planung, sondern auch die Vorrangigkeit der Finanzierung (Urteil vom
  55. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32). Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben "unüberwindliche" finanzielle Schranken entgegenstehen (stRspr, vgl. nur Urteil vom
  56. Mai 1999 a.a.O. S. 31; Beschluss vom
  57. Januar 2008 - BVerwG 9 B 7.07 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48). Davon kann hier keine Rede sein. Es steht keineswegs fest, dass die Finanzierung, ggf. auch unter Beteiligung Privater, auf Dauer ausgeschlossen ist. Dem planfestgestellten Abschnitt kommt auch ein eigenständiger Verkehrswert zu (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom
  58. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <152 f.> m.w.N.). Es ist nicht zu erkennen, dass im Falle des Scheiterns der Gesamtplanung die Verwirklichung des Projekts nicht sinnvoll bliebe und lediglich einen Planungstorso darstellen würde. Der Planfeststellungsbeschluss geht - gestützt auf Verkehrsprognosen - nachvollziehbar davon aus, dass ein erhebliches Entlastungspotential für Bad Segeberg sowie für die an der B 206 zwischen der A 21 und der L 78 liegenden Ortschaften sowohl bei einem Ende der A 20 westlich des Autobahnkreuzes A 21/A 20 als Kurztrasse (Netzfall 2a) als auch bei einem Ende der A 20 westlich von Wittenborn mit Einbindung in die vorhandene B 206 (Netzfall 2b) besteht. Würde die A 20 bis zur A 7 weitergebaut (Planfall 3), würde sich der Entlastungseffekt noch weiter verstärken (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 336 ff. und S. 425 ff. sowie Anlage B 1 "Karte Prognosebelastungen 2025 im Planfall 3" zur Klageerwiderung im früher selbständigen - inzwischen verbundenen - Verfahren BVerwG 9 A 15.12). II. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht infolge der von den Klägern aufgezeigten Fehler des Linienbestimmungsverfahrens rechtswidrig. Aufgrund der nur verwaltungsinternen Bedeutung der Linienbestimmung können Fehler des Linienbestimmungsverfahrens nur unter engen Voraussetzungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen (1.); solche Fehler sind hier nicht festzustellen (2.).
  59. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält in Bezug auf die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG bestimmte formelle und inhaltliche Vorgaben: Die Linienbestimmung ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG UVP-pflichtig, es sei denn, die Umweltverträglichkeitsprüfung hat bereits in einem Raumordnungsverfahren stattgefunden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Zudem ist eine vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung - ohne Durchführung eines Erörterungstermins - vorgeschrieben. Die Umweltverträglichkeit wird "nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens" geprüft. Alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten sind einzubeziehen (vgl. § 9 und § 15 Abs. 1 und 2 UVPG). Fehler, die die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG betreffen, können nach § 15 Abs. 5 UVPG nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung - also im Rahmen der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss - überprüft werden. Aufgrund der nur verwaltungsinternen Bedeutung der Linienbestimmung sind aber nur wenige Fehler vorstellbar, die ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen. Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (stRspr; vgl. nur Urteil vom
  60. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Da die Linienbestimmung nicht Teil eines gestuften Verfahrens mit einer der Bestandskraft fähigen Vorabentscheidung ist, sondern lediglich verwaltungsinterne Bedeutung entfaltet, können Fehler auf dieser vorgelagerten Ebene regelmäßig im nachfolgenden Verfahren, in dem "alle Optionen noch offen sind" und "eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung" noch möglich ist, geheilt werden (EuGH, Urteil vom
  61. Januar 2013 - Rs. C-416/10 , Krizan - NVwZ 2013, 347 Rn. 85 ff., 88 f. m.w.N.). Etwas anderes kann allerdings gelten, soweit die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4 UVPG im nachfolgenden Verfahren ausdrücklich auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wurde. Denn in diesem Fall setzt sich ein Fehler, der im abgeschichteten Teil der auf die Linienbestimmung bezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgetreten ist, bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses fort.
  62. Vorliegend sind bereits keine Fehler des Verfahrens der Linienbestimmung feststellbar. a) Die Kläger beanstanden zum einen, dass die einheitliche Linienbestimmungsentscheidung des Bundesverkehrsministeriums vom
  63. Juli 2005 auf zwei eigenständigen Verfahren beruhte (A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg einerseits und A 20, Südumfahrung Segeberg-Wittenborn bis Weede andererseits); diese Verklammerung habe zu Beteiligungsausfällen geführt. Die Beteiligten des einen Abschnitts seien am jeweils anderen nicht beteiligt worden; insbesondere habe die Öffentlichkeit nicht zum Gesamtkonzept Stellung nehmen können. Die Kritik trifft nicht zu. Dass die Öffentlichkeit bei einem abschnittsweise geplanten Vorhaben im Regelfall nur in dem jeweiligen Abschnitt beteiligt wird, ist kein Verfahrensfehler; vielmehr liegt dies in der Natur jeder Abschnittsbildung. Im vorliegenden Fall wurde die von dem planfestgestellten Abschnitt betroffene Öffentlichkeit allerdings doppelt angehört, nämlich zunächst im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens zur Teilstrecke 5 (Auslegung der Unterlagen im Jahre 1999), sodann später erneut im Rahmen der Linienfindung für die großräumigere Nord-West-Umfahrung Hamburg (Auslegung der Unterlagen im Jahre 2003). Da die Auslegung jeweils übereinstimmend im Rathaus der Stadt Bad Segeberg, der Amtsverwaltung Leezen und der Amtsverwaltung Segeberg-Land (heute: Trave-Land) erfolgte, konnte die Öffentlichkeit zu dem später linienbestimmten Gesamtvorhaben Stellung nehmen. b) Ebenso wenig greift die Kritik durch, es habe im Linienbestimmungsverfahren an ausreichenden Dokumenten nach §§ 11 , 12 UVPG gefehlt. Nach § 11 Satz 4 UVPG kann die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen auch in der Zulassungsentscheidung selbst erfolgen, d.h. die Erstellung einer besonderen Unterlage ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG); auch insoweit ist keine besondere Form vorgeschrieben (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG,
  64. Aufl. 2012, § 11 Rn. 29 ff. und § 12 Rn. 18 ff.). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass im großräumigen Linienbestimmungsverfahren für die Nord-West-Umfahrung Hamburg auf die entsprechenden Unterlagen aus dem früher selbständigen Verfahren zur Teilstrecke 5 zurückgegriffen und nicht eine neue Gesamtunterlage nach §§ 11 , 12 UVPG erstellt wurde. c) Auch der Vorwurf der Kläger, die in der Linienbestimmungsentscheidung vom
  65. Juli 2005 erwähnten FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen seien zeitlich erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt worden, führt nicht auf einen Fehler. Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, auf ein vorgelagertes Verfahren der Linienbestimmung zu verzichten. Eine Pflicht zur Durchführung eines derartigen Verfahrens ergibt sich weder aus der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  66. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) noch aus der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  67. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl EG Nr. L 197 S. 30). Beide Richtlinien regeln nur, dass bestimmte Projekte bzw. bestimmte Pläne oder Programme auf ihre Umweltverträglichkeit hin untersucht werden müssen; zu der davon zu unterscheidenden Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Pläne oder Programme erlassen müssen, verhalten sich beide Richtlinien nicht. Infolgedessen besteht keine Pflicht zur Wiederholung des Verfahrens, wenn ein vorgelagertes Linienbestimmungsverfahren zu einer Zeit durchgeführt worden ist, zu der Art. 6 Abs. 3 FFH-RL mangels Listung der betroffenen Gebiete noch nicht anwendbar war. Den Anforderungen des FFH-Rechts ist dann allerdings im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung zu tragen, d.h. der jeweilige Abschnitt - das Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - ist mit seinen Auswirkungen auf die von ihm betroffenen FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen (Urteil vom
  68. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 20). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Zwar bestand hier zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Linienbestimmung

(2005)nicht nur eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, sondern nach § 35 Satz 1 i.V.m. § 34 BNatSchG auch eine solche zur Prüfung der Verträglichkeit mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. Art. 4 FFH-Richtlinie. Auch hatte die Kommission im Jahr 2004 bereits eine - wenn auch noch vorläufige - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung veröffentlicht. Da die vorgeschaltete Öffentlichkeitsbeteiligung aber schon in den Jahren 1999 und 2003 stattgefunden hatte, konnte in diese die Prüfung der FFH-Verträglichkeit etwaiger Schutzgebiete noch nicht einbezogen werden. Auch in der hier vorliegenden Konstellation besteht keine Pflicht zur Wiederholung des Linienbestimmungsverfahrens bzw. zur erneuten Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern es genügt, dass dem FFH-Recht im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung getragen wurde. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden ausgeführt. III. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf das FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen" nicht vollständig Rechnung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden. Die Verträglichkeitsprüfung, die ergeben hat, dass es nicht zu vorhabenbedingten erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Segeberger Kalkberghöhlen" kommen wird, enthält durchgreifende Mängel, so dass die Zulassung des Vorhabens nicht auf sie gestützt werden kann. Zwar ist die Gebietsabgrenzung entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden (1.). Die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Methode der Fledermauserfassung entspricht aber nicht den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen (2.), zudem ist der gewählte Prüfungsmaßstab in Bezug auf die charakteristischen Arten zu eng (3.). Nicht durchsetzen können die Kläger sich hingegen mit ihrer grundsätzlichen Kritik hinsichtlich des Schutzkonzepts (4.) und der Monitoringbestimmungen (5.). 1. Die Gebietsabgrenzung ist nicht zu beanstanden. Das FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen" umfasst 3 ha; die eigentliche Höhle selbst ist ca. 2 km lang; davon sind 300 m für Schauzwecke geöffnet. Die Höhle stellt laut Standarddatenbogen das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands dar. Nach der Installation neuer automatischer Erfassungsanlagen ergaben die Zählungen, dass im Jahr 2007 weit mehr als 21 000 Individuen die Höhle bewohnt haben. Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; den zuständigen Stellen ist insoweit ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität aufweisen. Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45). Das ist den Klägern hier nicht gelungen. Sie halten das FFH-Gebiet für zu eng abgegrenzt und meinen, richtigerweise hätte zumindest der Segeberger Forst als Lebensraum für die Bechsteinfledermaus und das Gebiet der Trave für die Teichfledermaus miteinbezogen werden müssen. Das ist, geht man von den Erhaltungszielen des in dem FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtyps 8310 aus, nicht überzeugend. Unter dem Lebensraumtyp (LRT) 8310 "nicht touristisch erschlossene Höhlen" sind Höhlen und Balmen (Halbhöhlen), soweit sie nicht touristisch erschlossen oder genutzt sind, einschließlich ihrer Höhlengewässer zu verstehen. In bestimmten Höhlensystemen kommen sogenannte endemische Arten vor, also Arten, die auf das betreffende Höhlensystem beschränkt sind. Hier wurde nur eine nicht zu den Anhang-II-Arten zählende endemische Käferart (Chlidera holsatica, vgl. Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung "Segeberger Kalkberghöhlen" 2009, aktualisiert Juni 2011, S. 7, künftig: FFH-VP "Kalkberghöhlen") nachgewiesen, die eine Gebietserweiterung nicht erfordert. Höhlen werden zudem als Winterquartier von den meisten einheimischen Fledermausarten genutzt. Gefährdet sind Höhlen vor allem durch die touristische Nutzung, die z.B. zur Veränderung des Höhlenklimas führt und störungsempfindliche Arten wie Fledermäuse bei ihrer Winterruhe beeinträchtigt. Auch die Fledermäuse, die die im Stadtgebiet liegenden Segeberger Kalkberghöhlen bevölkern, nutzen diese in erster Linie als Winterquartier; die Sommerquartiere sind zum Teil weit entfernt, so dass eine Gebietserweiterung nicht nahe liegt, auch nicht eine Einbeziehung der Gebiete "Segeberger Forst" und "Trave". Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gebietsschutz auf die Höhlen selbst und die unmittelbare nähere Umgebung beschränkt wird. 2. Die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Methode der Bestandserfassung der als Erhaltungsziel geschützten Fledermausarten nach Anhang II FFH-RL (Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr) entspricht nicht dem Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" und reicht deshalb als Grundlage für die Verträglichkeitsprüfung nicht aus. Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 41 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54). Das kann hier nicht festgestellt werden. Die geplante Autobahn soll in einem Abstand von nur ca. 1,3 km an dem FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen", das sich im Zentrum von Bad Segeberg befindet, vorbeiführen. Bei diesen Höhlen handelt es sich - wie bereits oben erwähnt - um das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands, dem deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil Überwinterungsquartiere bei Fledermäusen zugleich als Balz- und Paarungsquartiere dienen. Für die Bechsteinfledermaus besitzt das Winterquartier Bedeutung für die gesamte schleswig-holsteinische Population, da hier der Genaustausch während der Überwinterung stattfindet (vgl. zum Vorstehenden FFH-VP "Kalkberghöhlen" S. 2 und 17 f., sowie Stellungnahme des BfN vom 14. Oktober 2013 S. 2, künftig: BfN-Stellungnahme). In sämtlichen einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden ist als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorgesehen (vgl. nur "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Entwurf Oktober 2011, S. 14 ff., künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse; Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, "Fledermäuse und Straßenbau, Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein", Juli 2011, S. 10 ff.; Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse - Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen" S. 42 ff.; weitere Nachweise finden sich in der BfN-Stellungnahme S. 3). Von der beschriebenen Standardmethode ist der Gutachter des Vorhabenträgers, Dr. M., mit der von ihm gewählten Methode (sog. faunistische Potentialanalyse ohne nähere Vorort-Untersuchungen, kombiniert mit einem "Worst-Case-Ansatz") ausdrücklich abgewichen (vgl. zu den Einzelheiten der Methode Planfeststellungsbeschluss S. 621 f.; Anlage 12.0 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 3.5.1.7 S. 117; FFH-VP "Kalkberghöhlen" S. 39 ff. sowie Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 S. 1 - 11). Dabei ist er - zusammengefasst - von folgenden Annahmen ausgegangen: Bei dem Planungsraum handele es sich um ein Gebiet, dessen sehr hohe Bedeutung für die Fledermausfauna schon seit langem bekannt sei. So habe der Vorhabenträger bereits im Jahre 1995 eine umfassende Untersuchung zur Bedeutung des Raums Segeberg für Fledermäuse in Auftrag gegeben, die von ortskundigen Fachleuten (O. und L.) durchgeführt worden sei. In den folgenden Jahren seien im Rahmen anderer Projekte oder zu Forschungszwecken weitere fledermauskundliche Untersuchungen zu unterschiedlichen Fragestellungen und mit unterschiedlichen Methodenansätzen hinzugekommen. Das Artenspektrum im Raum Segeberg sei infolge dieser Arbeiten mittlerweile hinreichend erfasst. Eine Auswertung der Untersuchungen habe gezeigt, dass das Raumnutzungsmuster eines bestimmten Gebiets sehr komplex sein könne. Wolle man es vollständig erfassen, wäre angesichts der Anzahl der Fledermäuse im Umfeld der Segeberger Höhlen ein Aufwand notwendig, der einem Forschungsvorhaben gleichkomme. Eine auch nur annähernd vollständige Kartierung des Raumnutzungsmusters setze eine intensive, alle Entwicklungsphasen sowohl der Fledermäuse wie auch ihrer Beutetiere berücksichtigende Untersuchung voraus, die zudem artspezifische Verhaltensweisen und insbesondere wechselnde Witterungsverläufe einbeziehen müsse. Hiervon ausgehend habe man sich für eine faunistische Potentialanalyse entschieden, die alle vorliegenden Daten berücksichtige und davon ausgehe, dass alle geeigneten Habitate und Strukturen im Laufe der Zeit von allen dort zu erwartenden Fledermausarten zumindest zeitweilig genutzt werden. Diese Methode stelle eine deutlich bessere Basis für die Entwicklung eines Maßnahmenkonzepts zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bzw. erheblicher Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete dar, als weitere "Momentaufnahmen" durch zeitlich begrenzte Geländekartierungen. Das genaue methodische Vorgehen beschreibt der Gutachter in folgenden Schritten: 1. Auswertung aller bereits vorliegenden Untersuchungen sowie der einschlägigen Literatur, 2. flächendeckende Begehungen des Trassenbereichs zur Erfassung aller fledermausrelevanten Strukturen einschließlich ihrer landschaftlichen Einbindung, 3. im Jahr 2009 flächendeckende Suche nach potentiellen Quartieren in einem ca. 200 m breiten Korridor entlang der geplanten Trasse, 4. Durchführung der eigentlichen Potentialanalyse, d.h. Bewertung des vom Vorhaben betroffenen Raums hinsichtlich seiner potentiellen Nutzung durch die Fledermausarten; Methode: "Verschneiden" der Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen aller im Raum Segeberg nachgewiesenen Arten mit den im Gelände vorgefundenen Habitatstrukturen unter Berücksichtigung der räumlichen Einbindung dieser Strukturen in die Landschaft (Worst-Case-Ansatz), 5. Konfliktermittlung und 6. Entwicklung eines Maßnahmekonzepts. Der Senat vermochte sich auch und gerade wegen der besonderen Bedeutung des betroffenen Fledermaushabitats nicht davon zu überzeugen, dass diese Methode den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Zwar sind Worst-Case-Annahmen nach der Rechtsprechung - auch bei der Bestandsaufnahme - grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der "sicheren Seite" liegt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26). Auch kann dem Gutachter noch darin gefolgt werden, dass das Artenspektrum und die Häufigkeit der Arten im Untersuchungsraum, insbesondere im Nahbereich der Höhlen, bereits hinreichend erforscht sind. Nicht gefolgt werden kann ihm aber in der Annahme, durch eine Potentialanalyse ließen sich Flugrouten, Jagd-/Nahrungshabitate und Quartiere hinreichend sicher ermitteln, um darauf aufbauend ein Schutzkonzept zu entwickeln. Die hier angewandte Methode der faunistischen Potentialanalyse birgt schon von ihrem theoretischen Ansatz her die Gefahr, dass scheinbar geeignete Habitate von den Tieren nicht genutzt werden und dass andererseits Arten in Bereichen vorkommen, die dafür eigentlich nicht prädestiniert sind, kurz gesagt: In der Landschaft vorgefundene Strukturen können über- oder unterschätzt werden (vgl. hierzu mit näherer Begründung Stellungnahme des Klägers zu 1, Verfasser: Stefan Lüders, vom 12. Juli 2013 S. 13 f., künftig: Stellungnahme Lüders sowie BfN-Stellungnahme S. 8). Hierzu trägt auch der Umstand bei, dass neben der Habitatstruktur eines Lebensraums insbesondere dessen Lage im Raum entscheidend ist; diese zu bewerten fällt allerdings schwer, wenn etwa die Lage der Sommerlebensräume nicht ermittelt worden ist (vgl. hierzu Stellungnahme Lüders S. 13). Zu kritisieren ist zudem, dass der behauptete Worst-Case-Ansatz nicht konsequent durchgehalten wird, denn die vorgefundenen Strukturen werden drei verschiedenen Bewertungsstufen zugeordnet (gering = Flugrouten nicht auszuschließen, mittel = Flugrouten möglich und hoch = bedeutende Flugrouten wahrscheinlich; vgl. hierzu Stellungnahme Lüders S. 12 und 20 f.). Im Übrigen erscheint eine Worst-Case-Betrachtung, bei der wie hier keine Unterschiede in der räumlichen Betroffenheit von Arten bzw. unterschiedliche räumliche Konfliktgrade herausgearbeitet werden, vor dem Hintergrund problematisch, dass diese Angaben als Grundlage zur Bewertung von Beeinträchtigungen notwendig sein können. Die räumliche Differenzierung ist zudem notwendig, um zielgerichtet Maßnahmen zur Schadensbegrenzung konzipieren zu können (vgl. hierzu genauer BfN-Stellungnahme S. 9 f.; vgl. zudem Stellungnahme Lüders S. 13 f. zum weiteren Problem des Fehlens einer Skala mit einem absoluten Bezugspunkt). Die herkömmliche Methode verlangt entgegen der Darstellung des Gutachters Dr. M. auch keinen Aufwand, der einem Forschungsvorhaben gleichkommt. Das zeigen zum einen die dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Bestandsaufnahmen von Fledermäusen; zum anderen weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass diese Methode - wenn auch eingeschränkt im Rahmen der durchgeführten Nullaufnahme - auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bereits ohne Probleme angewandt wurde. Dass die Gefahr der Fehleinschätzung der in der Landschaft vorgefundenen Strukturen tatsächlich besteht, hat sich nicht zuletzt daran gezeigt, dass der Gutachter des Vorhabenträgers, Dr. M., in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einräumen musste, eine von den Klägern mit herkömmlicher Methode ermittelte "lokal besonders bedeutsame Fledermaus-Flugroute" wenige Kilometer südöstlich der Kalkberghöhlen mit der Potentialanalyse nicht erkannt zu haben. Er hat dies damit erklärt, dass er die entsprechenden Knicks "in ihrer Bedeutung unterschätzt" habe. Sie hätten "scheinbar im Nirgendwo geendet"; nach Norden hin habe man "keine Struktur, insbesondere keine Gehölze" erkannt. Diese Fehleinschätzung stellt keinen Anwendungsfehler im Rahmen eines ansonsten methodengerechten Vorgehens dar, sondern verdeutlicht die konzeptionelle Schwäche einer auf Vor-Ort-Ermittlungen der Fledermausvorkommen und -bewegungen gänzlich verzichtenden Potentialanalyse. Eine vergleichbare Fehleinschätzung wäre bei sorgfältiger, den einschlägigen Arbeitshilfen entsprechender Durchführung der Standardmethode unterblieben. Denn danach ist insbesondere in der näheren Umgebung eines europaweit bedeutsamen Winterhabitats - wie hier der Kalkberghöhlen - eine besonders gründliche Untersuchung mittels verschiedener Erfassungsmethoden erforderlich. 3. Ebenfalls zu beanstanden ist der gewählte Prüfungsmaßstab in Bezug auf die charakteristischen Arten des FFH-Gebiets "Segeberger Kalkberghöhlen". Für die Verträglichkeitsprüfung sind auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten maßgeblich (Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Richtigerweise hätte deshalb untersucht werden müssen, welche Arten charakteristische Arten der Segeberger Kalkberghöhlen sind und ob diese aufgrund des Vorhabens erheblich beeinträchtigt werden. Dass hierzu auch Anhang IV-Arten - wie etwa die von den Klägern genannte Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und das Braune Langohr - gehören können, ergibt sich bereits daraus, dass die Erhaltung der einzigen Gips-Großhöhle Norddeutschlands als herausragender Lebensraum für zahlreiche Fledermausarten der Anhänge II und IV FFH-RL "übergreifendes" Erhaltungsziel des FFH-Gebiets ist. Stattdessen hat sich die Verträglichkeitsprüfung hier ausdrücklich darauf beschränkt, die ungestörte Erreichbarkeit der Höhlen nur für die drei ausdrücklich als Erhaltungsziele genannten Fledermausarten (Teichfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr) zu prüfen (FFH-VP "Kalkberghöhlen" S. 37 f.). Soweit der Beklagte sein Vorgehen damit rechtfertigt, dass die Höhlen gerade für diese Arten eine besondere Bedeutung hätten und es keine weiteren Arten gebe, die noch empfindlicher gegenüber Zerschneidungswirkungen seien als die drei geprüften Arten, hätte dies näherer Begründung bedurft. Der knappe Hinweis (vgl. FFH-VP "Kalkberghöhlen" S. 42), eine eigenständige Prüfung der sonstigen Fledermausarten als charakteristische Arten des LRT 8310 erübrige sich deshalb, weil diese Fledermausarten durch die gleichen Wirkprozesse beeinträchtigt würden, kann angesichts der gegenteiligen Einschätzung der Kläger nicht genügen. 4. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch das Schutzkonzept, das zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fledermäusen entwickelt worden ist, keinen Bestand haben kann, denn es setzt genauere Kenntnisse über Flugrouten, Jagdreviere etc. sowie ggf. die Einbeziehung weiterer charakteristischer Arten voraus. Hiervon abgesehen sind grundsätzliche Mängel des Schutzkonzepts entgegen der Auffassung der Kläger nicht feststellbar. Der Planfeststellungsbeschluss ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die prognostizierten Beeinträchtigungen der Fledermäuse durch Schadensvermeidungsmaßnahmen der hier vorgesehenen Art verhindert werden können. Nach der Arbeitshilfe Fledermäuse (S. 51), der als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, hängt die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab. Ein solches Gesamtkonzept, bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entsprechenden Leit- und Sperreinrichtungen wurde hier entwickelt und im Planfeststellungsbeschluss festgelegt. Die Prognosesicherheit bezüglich der Wirksamkeit ist bei Unterführungen mit geeignetem Querschnitt sehr hoch (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 56). Soweit in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Planfeststellungsbeschluss dem durch die Anordnung eines Risikomanagements in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 Rechnung getragen (vgl. genauer zum Risikomanagement Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 48 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 105). Soweit die Kläger unter Hinweis auf die Studie von Berthinussen und Altringham die Auffassung vertreten haben, die geplanten Leitstrukturen durch Anpflanzungen seien nicht wirksam, ist der Beklagte dem überzeugend entgegengetreten. Danach werden die in der Studie beschriebenen Fledermausbrücken und Ablenkungspflanzungen an der A 20 nicht eingesetzt, da ihre Funktionslosigkeit in Deutschland bekannt sei. Von den drei in der Studie untersuchten Tunneln habe einer einen sehr hohen Wirkungsgrad aufgewiesen. Dieser Tunnel habe auf einer traditionellen Flugroute gelegen und eine hohe Durchlasshöhe aufgewiesen. Die beiden anderen Tunnel könnten nicht mit den an der A 20 geplanten verglichen werden, denn sie seien niedriger, insbesondere fehle ihnen eine funktionsfähige Anbindung an Leitstrukturen. Bezüglich der Wirksamkeit von Fledermauskästen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Rechtsprechung Bezug (Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 128 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 146, 145 > und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 83). 5. Auch die Kritik der Kläger in Bezug auf Einzelheiten des Monitorings kann nicht überzeugen. Die Kläger wenden sich zum einen dagegen, dass das Monitoring nach der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 1 erst in der Ausführungsplanung näher festgelegt werden soll. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sämtliche Grundbedingungen des Monitorings (Art der Maßnahmen, Untersuchungsbereiche, Zeitpunkt der Untersuchungen und Untersuchungsstandard) sind in der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 festgelegt worden. Auch die Möglichkeit der Nachsteuerung ist bereits in den Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 1 und 2 geregelt; zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die letztgenannte Nebenbestimmung um einen allgemeinen Auflagenvorbehalt ergänzt. Die Verlagerung der konkreten Ausgestaltung auf die spätere Abstimmung mit den Beteiligten in der Ausführungsplanung ist angesichts dessen ausreichend. Sie ist darüber hinaus auch sinnvoll, weil aus den Ergebnissen der Nullaufnahme noch nicht absehbare Erkenntnisse folgen können. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht möglich gewesen sei, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen. Wäre dies der Fall gewesen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden. Soweit die Kläger zum anderen beanstanden, dass sie bei der Nullaufnahme zu den Fledermäusen nicht beteiligt wurden, ist nicht erkennbar, aus welcher Rechtsnorm sich ein Beteiligungsrecht der Kläger ergeben soll. IV. In Bezug auf das Vogelschutzgebiet "Barker und Wittenborner Heide" können die Kläger weder mit ihrer Kritik an der Gebietsabgrenzung (1.) noch an der Verträglichkeitsprüfung (2.) durchdringen. 1. Die Gebietsabgrenzung ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Gebietsabgrenzung kann auf die Ausführungen unter A.III.1. verwiesen werden; Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Der Senat ist der Behauptung der Kläger nachgegangen, der gesamte Bereich des ehemaligen Standortübungsplatzes Wittenborner Heide habe - insbesondere wegen seiner Bedeutung für den Ziegenmelker und die Heidelerche - als Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden müssen. Die Planung wäre jedenfalls in Bezug auf die Überschreitung der Critical Loads zu einem anderen Ergebnis gekommen, ginge man von einem unmittelbar an ein Vogelschutzgebiet angrenzenden Trassenverlauf aus (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 517 unten mit näherer Begründung). Der Beklagte hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 29. August 2013 (S. 3 ff.) unter Hinweis auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 (S. 12 ff.), auf die der Senat hinsichtlich der Einzelheiten Bezug nimmt, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgenommene Gebietsabgrenzung fachlich gerechtfertigt ist und für eine Nachmeldung angrenzender Gebiete keine Veranlassung besteht. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten. 2. Auch die Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Barker und Wittenborner Heide" aus November 2010 (künftig: VP-VSG) weist keine Fehler auf. Sie hat alle aktuellen Brutvogelvorkommen behandelt, soweit sie für das Vogelschutzgebiet als Erhaltungsziel benannt sind (Neuntöter, Heidelerche, Raufußkauz und Schwarzspecht) sowie den im Gebiet nachgewiesenen Sperlingskauz (VP-VSG S. 12). Der Ziegenmelker wurde zu Recht nicht mituntersucht. Er stellt kein Erhaltungsziel mehr dar, da er im Gebiet nicht mehr vorkommt und auch keine Wiederansiedlung als Schutzziel formuliert worden ist (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 518). Dass der Brutbestand der Heidelerche im Vogelschutzgebiet in den Jahren 1999 bis 2008 von 17 auf 7 Brutpaare zurückgegangen ist, wird in der Verträglichkeitsprüfung nachvollziehbar auf die Entwicklung der Wald- und Vegetationsbestände (Neubepflanzung nach Windbrüchen) zurückgeführt; diese Flächen sind aktuell nicht mehr durch die Heidelerche besiedelbar. Gleiches gilt für Heideflächen, die aufgrund ihrer Vegetationsentwicklung nicht mehr für die Art geeignet sind (VP-VSG S. 21 f.; vgl. zum Bestandsrückgang der Heidelerche auch Stellungnahme Dr. M. vom 27. August 2013 S. 21 ff.). Auch die weiteren Annahmen sind nicht zu beanstanden: Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm können für die zu prüfenden fünf Vogelarten ausgeschlossen werden. Mögliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge werden zwar für die Heidelerche und den Neuntöter als relevant eingestuft; dies ist aber im Ergebnis unproblematisch, da der Bagatellwert von 3 % des Critical Load bei der prognostizierten Verkehrsmenge in einem Abstand von 300 m zur Trasse unterschritten wird. Damit können relevante Einträge in das mindestens 500 m entfernte Vogelschutzgebiet ausgeschlossen werden (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 517 sowie VP-VSG S. 35 ff.). V. Die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des FFH-Gebiets "Travetal", das durch die Trasse gequert wird, ist nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche - nicht vermeidbare - Beeinträchtigung des Waldgürtels am Osthang der Trave (LRT 9130, 9160, *9180, *7220 und *91E0) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störung von charakteristischen Vogelarten und Stickstoffbelastung) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu. Weitere erhebliche Beeinträchtigungen - u.a. der Teichfledermaus - werden unter Einbeziehung verschiedener Maßnahmen zur Schadensbegrenzung verneint (Planfeststellungsbeschluss S. 220 f.). Die Kläger halten die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Travetal" insgesamt für schwerwiegender als vom Planfeststellungsbeschluss angenommen. Soweit sich diese Einschätzung darauf stützt, dass bestimmte Gefahren für Fledermäuse - genannt werden insbesondere Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus - unterschätzt werden, haben sie allerdings die gegenteilige Bewertung der Planfeststellungsbehörde nicht substantiiert in Frage gestellt. Unbeschadet der im Grundsatz berechtigten Kritik an der Methode der Fledermauserfassung (s.o.) durfte die Behörde angesichts der Größe und Längenausdehnung des dem Flusslauf folgenden, von dem Autobahnvorhaben mittels einer Hochbrücke überspannten FFH-Gebiets "Travetal" zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der dort geschützten Fledermausarten nicht ernsthaft zu besorgen ist. Soweit die Kläger weitergehende Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge in Folge zu niedrig angesetzter Lkw-Anteile in den Verkehrsprognosen mit der Begründung annehmen, die in der Schalltechnischen Untersuchung angegebenen Werte lägen erheblich unter den Standardwerten der 16. BImSchV (dort: Tabelle A), im Anwendungsbereich des europäischen Naturschutzrechts seien Abweichungen von der einzig vorhandenen gesetzlichen Wertung aber nicht zulässig, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 330) verweist insoweit zutreffend auf Anlage 1 der 16. BImSchV, die auf die Werte der Tabelle A Bezug nimmt, "sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen" (genauer zu diesen Voraussetzungen Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 28 ff.). Auf solche projektbezogenen Untersuchungsergebnisse beruft sich die Planung hier. Eine Abweichung von normativen Vorgaben ist daher nicht erkennbar. VI. Einen beachtlichen Fehler enthält der Planfeststellungsbeschluss im Zusammenhang mit der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Zwar fehlt es insoweit nicht an zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (1.), die die konkrete Beeinträchtigung überwiegen (2.). Nicht vollständig überzeugen kann aber die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (3.). Die Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind nicht zu beanstanden (4.). 1. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe innerhalb des deutschen wie des europäischen Netzes. Als Abweichungsgründe kommen nach § 34 Abs. 4 BNatSchG für ein Vorhaben, das - wie hier - prioritäre Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigen kann, grundsätzlich nur zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt in Betracht. Sonstige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art) können allerdings dann berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde - wie hier - zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. Mit dem Vorhaben werden überregional bedeutsame verkehrliche Ziele verfolgt, wie sich aus der Aufnahme sämtlicher Abschnitte der "Nord-West-Umfahrung Hamburg" bis zur Elbquerung westlich Hamburg in den vordringlichen Bedarf und in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) ergibt. Zwar entspricht die Vorzugstrasse nicht exakt dem Bedarfsplan und dem TEN-V. Der Aufnahme der A 20 in den Bedarfsplan und in das TEN-V-Netz lag ursprünglich eine andere Linienführung (sog. Krausebogen) zugrunde. Diese leichte Abweichung im Trassenverlauf ändert aber im Ergebnis nichts an der Bedeutung, die der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhaben zu Recht zumisst. Der Bedarfsplan belässt - entsprechend seiner Unbestimmtheit als grobmaschiges Konzept - den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung planerische Spielräume (vgl. auch Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 62 m.w.N.). Auch auf die Qualifizierung als potentielles "Vorhaben von gemeinsamem Interesse" (i.S.v. Art. 7 der TEN-V-Leitlinien - Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABI EG Nr. L 228 S. 1, geändert mit Entscheidung Nr. 1346/2001/EG vom 22. Mai 2001, ABI EG Nr. L 185 S. 1 und Entscheidung Nr. 884/2004/EG vom 29. April 2004, ABI EG Nr. L 167 S. 1) hat die geänderte Linienführung keine Auswirkung (vgl. genauer Tausch, Gestufte Bundesfernstraßenplanung, Diss. Hamburg 2011, S. 11 ff.). Darüber hinaus werden regional bedeutsame Planungsziele (Förderung und Entwicklung der verkehrlichen Wechselbeziehungen zwischen den Bundesländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, wirtschaftliche und touristische Erschließung des gesamten Ostseeraums, verbesserte Verkehrsanbindung Bad Segebergs an die schleswig-holsteinischen Oberzentren Lübeck und Kiel, Entlastung der Ortslage von Bad Segeberg sowie regionale Erschließung und Wirtschaftsförderung) verfolgt. Das Projekt ist zudem im aktuellen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein als vordringliches Infrastrukturprojekt vorgesehen und damit als Ziel der Raumordnung zwingend zu beachten. 2. Die vorgenannten Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen das Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets. Der Beklagte hat festgestellt, dass der Waldgürtel am Osthang der Trave, ein gebietsweit seltener Komplex aus prioritären und nicht prioritären Lebensraumtypen, durch das Vorhaben in Gestalt von vier kumulativen Beeinträchtigungen betroffen wird, nämlich durch Flächenverlust, Zerschneidung, Zunahme von Störungen und Stickstoffbelastung (Planfeststellungsbeschluss S. 233). Ob er bei der Gewichtung des Ausmaßes dieser Beeinträchtigungen die vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen mindernd berücksichtigen durfte (unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; offen lassend demgegenüber: Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 100), kann unter den hier gegebenen Umständen dahinstehen. Ein etwaiger Fehler könnte sich auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgewirkt haben. Denn der Beklagte hat auf die seiner Auffassung nach mit der Kohärenzsicherungsmaßnahme einhergehende Minderung des Integritätsinteresses nicht entscheidend abgehoben, sondern vielmehr unbeschadet dessen die besondere Schwere der Beeinträchtigung ausdrücklich festgestellt (Planfeststellungsbeschluss S. 235). Hiervon ausgehend hält die Abwägung des Beklagten, wonach das Integritätsinteresse trotz des Ausmaßes seiner Beeinträchtigung hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurückzutreten hat, der Überprüfung stand. Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, wobei allerdings Gemeinwohlbelange minderen Gewichts wie freizeitbedingte Bedürfnisse in Gebieten mit prioritären Arten ausscheiden (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26 und vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 99 m.w.N.). Der Beklagte durfte dem Konzept einer weiträumigen grenzüberschreitenden Küstenautobahn, die mehrere regionale Zentren und strukturschwache Räume an die Seehäfen anbindet und innerorts zu einer Entlastung von nachteiligen verkehrlichen Auswirkungen wie Lärm und Luftschadstoffen führt, in der Gesamtschau den Vorrang gegenüber den Nachteilen für den FFH-Gebietsschutz einräumen. 3. Die Prüfung, ob nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zumutbare Alternativen gegeben sind, mit denen der mit dem Projekt verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreicht werden kann, enthält Mängel. An die Alternativenprüfung für ein Vorhaben, das wie hier mehrere prioritäre Vorkommen erheblich beeinträchtigt, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen (a). In Bezug auf die Variante einer Stadtautobahn wird der Planfeststellungsbeschluss diesen strengen Anforderungen gerecht (b); demgegenüber durfte er weiträumige Südumfahrungen nicht ohne nähere Untersuchung aufgrund einer bloßen Grobanalyse verwerfen (c).
  1. a)Mit § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wird Art. 6 Abs. 4 FFH-RL umgesetzt. Der Begriff der Alternative ist deshalb aus der Funktion des durch Art. 4 FFH-RL begründeten Schutzregimes zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den mit einem Vorhaben verfolgten Planungszielen. Zwar darf eine Autobahn nach der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 FStrG getroffenen Grundentscheidung grundsätzlich nur gebaut werden, wenn für sie ein überörtlicher Verkehrsbedarf besteht. Eine Bündelung mit anderen - lokalen oder regionalen - Zielen ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <260 ff.> m.w.N. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 7 S. 25 f.). Lässt sich das Planungsziel bzw. das Planungszielbündel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG enthalten ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 33; Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 62 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34> und vom 16. Juli 2007 - BVerwG 4 B 71.06 - juris Rn. 42). Nur gewichtige naturschutzexterne Gründe können es danach rechtfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems eine Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe. Der Vorhabenträger braucht sich nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70, jeweils m.w.N.; vgl. zur Alternativenprüfung auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04 , Castro Verde - Slg. 2006, I-10183 Rn. 38). Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist im Rahmen einer Grobanalyse allein auf die Schwere der Beeinträchtigung nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-RL abzustellen, d.h. es ist nur zu untersuchen, ob Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie beeinträchtigt werden und ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen prioritär oder nicht prioritär sind. Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. Anhang III Phase 1) beim Trassenvergleich außer Betracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 170 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Die Alternativenprüfung darf auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden. Vielmehr kommen grundsätzlich auch Trassen in einem Alternativkorridor in Betracht. Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotentials aus (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 zur Vorausschau der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").
  2. b)Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn entschieden.
  3. aa)Der Senat braucht nicht der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen, ob für die Variante einer Stadtautobahn eine zweite Travequerung erforderlich wäre und ob mit dieser zwingend die Inanspruchnahme des prioritären LRT *91E0 (Auenwälder) verbunden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat entscheidungstragend auch auf die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Stadt Bad Segeberg sowie auf verkehrliche Erwägungen abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 226 und S. 413 f.). Der Senat hält diesen Teil der Abwägung für überzeugend begründet. Die beiden genannten Aspekte stellen - jedenfalls zusammen betrachtet - so gewichtige naturschutzexterne Gründe dar, dass sie einer Stadtautobahn selbst dann entgegenstehen, wenn - wovon die Kläger ausgehen - mit der Stadtautobahn eine Inanspruchnahme prioritärer Vorkommen gänzlich vermieden werden könnte.
  4. bb)Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass mit einer Stadtautobahn gleich mehrere wichtige Teilziele, die mit dem Autobahnprojekt verfolgt werden, nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht werden könnten. So könnte insbesondere die für eine Fernautobahn geforderte Verbindungsqualität bei einer Führung durch die Innenstadt von Bad Segeberg nicht eingehalten werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die Überlagerung innerstädtischer Verkehrsfunktionen mit den Ansprüchen des Fernverkehrs und andererseits die Abstände zwischen den Anschlussstellen. Diese Abstände - im Mittel in Deutschland etwa alle 10 km - müssten auf 2 km reduziert werden. Im Übrigen müsste die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festgelegt werden. Zugleich würde die angestrebte gleichbleibende Streckencharakteristik für die A 20, die in ihrer gesamten Streckenführung überwiegend außerhalb bebauter Gebiete verläuft, durchbrochen. Auch würde die Verkehrsstärke infolge verdrängten Stadtverkehrs sprunghaft ansteigen. Nicht erreichen ließe sich auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von Bad Segeberg; diese würde im Gegenteil sogar zusätzlich belastet, weil auf den parallel zur A 20 verlaufenden Innerortsstrecken der Verkehr zunehmen würde (vgl. genauer Anhang I zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 9 ff. = "Fachbeitrag: Verkehr" von S. Consult aus Mai 2009; Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 30 f. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12; Planfeststellungsbeschluss S. 375 ff. und S. 413). Ob die Rechtsauffassung des Beklagten zutrifft, dass die vorgenannten Umstände die Variante einer Stadtautobahn bereits als ein "anderes Projekt" im Sinne der oben unter 3a) genannten Rechtsprechung erscheinen lassen (so Planfeststellungsbeschluss S. 399; ähnlich Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung, Juni 2009, S. 63 "keine Alternativen im Rechtssinne"), ist dennoch zweifelhaft, im Ergebnis aber unerheblich. Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 ; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 <605>). Gegen die Bewertung als "anderes Projekt" spricht, dass eine Stadtautobahn, auch wenn sie nicht durchgehend sämtliche Entwurfs- und Betriebsmerkmale einer Fernautobahn aufweist, in das Netz der Fern- oder Überregionalautobahnen integriert sein kann (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008, S. 16). Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich bei den vom Beklagten herausgestellten Nachteilen der Stadtautobahnvariante lediglich um Abstriche von Planungszielen handelt, denen allerdings unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zukommt. Unter dieser Prämisse lässt sich als ein weiteres wesentliches Argument gegen die Stadtautobahn ins Feld führen, dass sie die Zerschneidungswirkung für die Stadt Bad Segeberg verfestigen würde, deren Südstadt schon jetzt durch die Ortsdurchfahrt der B 206 von der Altstadt getrennt wird. Aufgrund der erforderlichen Immissionsschutzbauwerke würde sich diese Zäsur noch deutlich verstärken. Die Lärmschutzwände müssten in der Ortslage von Bad Segeberg eine Höhe von durchgehend 4 m bzw. aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für PM10 sogar teilweise von 6 m haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 377 ff. unter Hinweis auf den im Linienbestimmungsverfahren erstellten Städtebaulichen Fachbeitrag von B.-P.-W. zur UVS aus dem Jahre 1999 sowie Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 78 f.). Hinzu kämen weitere negative städtebauliche Folgen. Durch die mit dem Ausbau der B 206 verbundenen Verkehrsverlagerungen würden Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 69 der Stadt Bad Segeberg aus dem Jahr 2005 sowie das städtebauliche Entwicklungsziel einer Entlastung der Kurhausstraße konterkariert. Zudem würde sich die Luftschadstoffsituation verschlechtern, wodurch nach Einschätzung der Stadt Bad Segeberg Status und Entwicklungspotential des Luftkurortes und Heilbades in Frage gestellt würden; hiervon betroffen wären gerade auch schutzwürdige Nutzungen im Stadtgebiet wie Schulen und Wohngebäude. Von den im Falle einer Stadtautobahn sogar ansteigenden Verkehrsstärken in der Ortslage wäre vor allem die Wohnsiedlung Christiansfelde (mit über 31 000 Kfz/
  5. d)betroffen; dies ginge voraussichtlich mit einer Lärmpegelerhöhung nachts von rund 3 dB(A) einher. Zwar führt auch die Vorzugstrasse zur Neubelastung von Wohnbereichen von Klein Gladebrügge; diese Belastung beträfe aber mit 100 m gegenüber 1,2 km eine deutlich kürzere Strecke (vgl. genauer Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 24, 28 = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12).
  6. cc)Die Kläger können dagegen nicht einwenden, die Planung stütze sich hinsichtlich der negativen städtebaulichen Folgen auf den Städtebaulichen Fachbeitrag zur UVS aus Mai 1999; diese Unterlage sei jedoch veraltet, genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen und sei sachlich weitgehend falsch. Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob sich an den Kernaussagen zur städtebaulichen Situation, insbesondere der dauerhaften Zerschneidungs- und Barrierewirkung für die Stadt Bad Segeberg und der Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, etwas geändert hat. Dies wurde mit nachvollziehbarer Begründung unter Auswertung neuerer Erkenntnisse verneint; der Planfeststellungsbeschluss kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die städtebaulichen Veränderungen seit der Linienbestimmung einer Stadtautobahn noch stärker entgegenstehen. Eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung liegt entgegen der Auffassung der Kläger vor (vgl. Anhang VII zur FFH-Ausnahmeprüfung "Fachbeitrag: Aktualisierung der Baukosten" von S. Consult aus Mai 2009 sowie Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 31 ff. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12). Die Kläger können die Abwägungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf angreifen, dass ein Rückbau der B 206 angesichts der in der Innenstadt verbleibenden Verkehrsmengen ausgeschlossen sei. Von einem sicheren Rückbau der B 206 geht der Planfeststellungsbeschluss schon nicht aus (vgl. nur S. 415: "realistische Chance", "möglicher Rückbau"). Zwar teilt der Senat die Bedenken der Kläger, dass selbst die angenommene Möglichkeit eines Rückbaus angesichts der prognostizierten Verkehrszahlen eher unrealistisch erscheint. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Frage des Rückbaus ändert im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nichts an dem Gewicht der beschriebenen negativen Folgen der Stadtautobahn; demgegenüber liegt es auf der Hand, dass jede Trasse - so auch die Vorzugstrasse -, die zu einer nennenswerten Verkehrsentlastung in der Ortslage Bad Segebergs führt, schon angesichts der Reduzierung von Lärm und Schadstoffen mit Vorteilen für die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich gerade in dem Rückbau der innerstädtischen Haupt-Durchgangsstraße liegt.
  7. dd)Schließlich führen auch die weiteren Argumente der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Den Vorschlag eines Kurztunnels von 30 m Länge mit jeweils anschließendem zweimal 200 m langem Trogbauwerk zwischen dem Knotenpunkt Bahnhofstraße/Burgfeldstraße und der Abfahrt "Am Landratspark" (vgl. hierzu Stellungnahme von R.Consult "Alternativen zur planfestgestellten Variante der A 20 und Variantenvergleich" aus Mai 2012 S. 12 ff., vorgelegt im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.12 ) hat der Beklagte mit nachvollziehbaren Erwägungen zurückgewiesen: Die Belastung der Wohngebiete mit Lärm und Schadstoffen würde im Zentrum von Bad Segeberg extrem ansteigen, da über die Kurztunnel-/Troglösung der gesamte innerstädtische Verkehr abgewickelt werden müsste. Zudem lägen die vorgesehenen Anschlussstellen der A 20 im Ortsbereich zu eng beieinander und stellten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch erschienen die von R.Consult angesetzten Troglängen und daran anknüpfend die Baukosten nicht plausibel, zudem würden keine Kosten für die erforderlichen Arbeiten an Versorgungsleitungen, die zwischen der Nord- und Südstadt von Bad Segeberg verlaufen und insofern einen infrastrukturellen Riegel bilden, sowie für Ausbaumaßnahmen im nachgelagerten Straßennetz veranschlagt. Auf die Varianten B und C aus dem Gutachten R.Consult kommt es nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht an, weil diese nur den westlichen Anschluss an die problematische Stadtdurchfahrt betreffen. Hiervon ausgehend muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob eine Inanspruchnahme des bestehenden Kasernengeländes (Lettow-Vorbeck-Kaserne) in Betracht gekommen wäre.
  8. c)Der Beklagte durfte aber eine weiter südliche Umfahrung von Bad Segeberg nicht im Wege einer Grobanalyse verwerfen. Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 224 und S. 353 f.) darauf ab, dass die Trasse im Falle einer weiträumigen Südumfahrung Bad Segebergs in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet DE 2127-333 "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und um den Neversdorfer See geführt werden müsste, um ohne Zerschneidung weiterer Natura 2000-Gebiete und ohne Versatz auf der A 21 weiter in Richtung Westen verlaufen zu können. Eine so weit südliche Trassenführung wäre verkehrlich aber nicht mehr sinnvoll; sie würde die Ost-West-Orientierung der A 20 für ein erhebliches Teilstück in eine Nord-Süd-Richtung verschwenken und zugleich die Gesamtstrecke erheblich verlängern. Alle denkbaren Varianten wären mit einem größeren Flächenverbrauch, einer Zerschneidung von verkehrsarmen Räumen und - wegen der erheblichen Streckenverlängerung - mit höheren Gesamtimmissionen verbunden. Dies widerspreche den selbständigen Planungszielen der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität und der Minimierung von Fahrtzeit und Transportkosten. Auch könnten die selbständigen Planungsziele der Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg und der Ortsdurchfahrt nicht mehr erreicht werden. Eine geradlinige Fortführung auf der sog. "Schwissellinie" über die A 21 hinweg scheide aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials im Hinblick auf den Mözener See und das FFH-Gebiet "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" von vornherein aus. Diese Begründung greift zu kurz. Insbesondere durchlaufende, d.h. einen Versatz vermeidende Trassenvarianten in dem Korridor zwischen einer derart weiträumigen Südumfahrung und der Plantrasse durften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Umstand allein, dass eine in diesem Korridor verlaufende Trasse neben dem FFH-Gebiet "Travetal" ein weiteres FFH-Gebiet queren müsste, reicht nicht als Ausschlussgrund. Vielmehr hätte - wie sich aus der oben angegebenen Rechtsprechung zu den Differenzierungsmerkmalen des Art. 6 FFH-RL ergibt - näher untersucht werden müssen, ob die jeweilige Alternativtrasse, und zwar unter Einbeziehung von Schadensvermeidungsmaßnahmen, ebenso wie die Vorzugstrasse zwingend prioritäre Vorkommen in Anspruch nehmen müsste. Das liegt bei einer großräumigen Südumfahrung trotz der Querung eines weiteren FFH-Gebiets nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn das FFH-Gebiet "Travetal" könnte bei einem südlicheren Trassenverlauf möglicherweise an einer weniger empfindlichen Stelle gequert werden, so dass nicht - wie bei der jetzigen Vorzugstrasse - drei prioritäre LRT in einer besonders seltenen Kombination und Ausprägung (vgl. genauer hierzu Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6 ff.) beeinträchtigt werden müssten. Ebenso hätte näher untersucht werden müssen, ob die Querung des FFH-Gebiets "Leezener Au-Niederung und Hangwälder", zu dessen Erhaltungszielen der prioritäre LRT *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) gehört, zwingend mit der Inanspruchnahme gerade dieses prioritären Vorkommens verbunden wäre oder ob auch insoweit ein schonenderer Trassenverlauf in Betracht käme. Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5" wurden zwischen November 1994 und April 1999 verschiedene Planungsunterlagen erarbeitet, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II). Dabei war der Untersuchungsbereich beider Teile aufgrund eines vorangegangenen Scopings von vornherein deutlich eingegrenzt, d.h. südlichere Varianten als die sog. Schwissellinie schieden von vornherein aus. Selbst die Schwissel-Variante ist erst aufgrund einer nachträglichen Erweiterung des Untersuchungsraums hinzugenommen worden (vgl. Voruntersuchung UVS I S. 5 unten <Unterlagen zur Voruntersuchung Ordner 5>). Im Planfeststellungsverfahren hat der Vorhabenträger zwar, nachdem sich die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Travetal" herausgestellt hatte, eine spezielle Abweichungsprüfung durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 46 ff. sowie Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung "Beurteilung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000"). Hierbei hat er aber nur die bereits im Linienbestimmungsverfahren untersuchten Varianten nochmals näher betrachtet, also die Stadtautobahn (Variante 1), die sog. Schwissellinie (Variante 3), die aber einen verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 aufweist, sowie eine Untervariante (2.2) der Vorzugstrasse, die sich von der Vorzugslinie (Untervariante 2.1) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Querung der Trave etwa 230 m südlich liegt und die Hangbereiche der Trave schräg und nicht rechtwinklig gequert werden. Hinsichtlich der weiträumigen südlichen Varianten enthält die spezielle Alternativenprüfung lediglich einen knappen Hinweis darauf, dass die Trasse nach Süden hin in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und um den Bebensee (gemeint ist offenbar der Neversdorfer See in der Gemeinde Bebensee) geführt werden müsste. Da die Niederung der Leezener Au von Hangwäldern umrahmt werde und auf dem Talgrund stellenweise Übergangsmoore (LRT 7140) sowie quellige Feuchtgrünländer ausgebildet seien, sei eine Querung der Niederung der Leezener Au - zusätzlich zur ohnehin notwendigen Querung des Travetals - als kritisch zu bewerten (Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6). Die genauere Untersuchung anderer südlicher Trassenvarianten war auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil naturschutzexterne, insbesondere verkehrstechnische Gegenargumente ohne Weiteres den Vorzug verdienten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die verkehrliche Entlastung Bad Segebergs umso geringer ausfällt, je weiter von der Plantrasse nach Süden abgewichen wird, genügt nicht. Er verkennt zum einen, dass auch eine durchgehende südlichere Trasse den Fernverkehr in Ost-West-Richtung aufnehmen und einer Entlastung von Wahlstedt und Fahrenkrug über den bestehenden Anschluss an die A 21 herbeiführen würde. Zum anderen wird übersehen, dass nach den bisher vorliegenden Untersuchungen auch die Vorzugstrasse aufgrund des starken Quell- und Zielverkehrs in Bad Segeberg nur eine relativ geringe Entlastung der Ortslage bewirkt. Je nach dem Ergebnis der danach erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrlichen Untersuchung einer weiträumigen Südumfahrung wird sich herausstellen, ob es weiterhin sinnvoll erscheint, die Trasse - wie bislang geplant - westlich der A 21-Querung an der "Gelenkstelle Wittenborn" auf die B 206 zurückzuführen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass dieser Gelenkpunkt vor dem Hintergrund der geänderten Trassierung (nicht mehr entlang der B 206 durch den Segeberger Forst) nicht mehr zwingend erscheint. Dennoch mag ein Festhalten an dem Gelenkpunkt plausibel sein, um die angestrebten Entlastungswirkungen im Zentrum sowie im Westen von Bad Segeberg bestmöglich zu erreichen. Dass die mit einer Straßenplanung verfolgten Teilziele auch regionale und lokale Ziele einschließen dürfen, ergibt sich aus der o.g. Rechtsprechung. Daher darf sich der Beklagte im Grundsatz auch auf die stark auf Bad Segeberg zugeschnittenen Teilziele, also die Entlastung der Ortsdurchfahrt, die Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg, die verbesserte Verkehrsanbindung Bad Segebergs an Lübeck und Kiel und die Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz von Bad Segeberg berufen, ohne dass ihm der von den Klägern erhobene Vorwurf einer "unionsrechtswidrigen Verengung der Planungsziele" gemacht werden kann. Gerade die Entlastung des Großraums Bad Segeberg, insbesondere der Ortsdurchfahrt, gehörte bereits in der "Voruntersuchung zum Streckenabschnitt 5" seit Mitte der 90er Jahre zu den beabsichtigten Zielen (vgl. Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG S. 4 f. und UVS I S. 33), die mit der jetzigen Planung weiterverfolgt werden sollen. Ob die genannten Ziele sowie insbesondere das übergeordnete Planungsziel einer Trassenbündelung zur Vermeidung der Zerschneidung bislang unzerschnittener Räume die bisherige Plantrasse rechtfertigen können, kann allerdings abschließend erst auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entschieden werden. 4. Die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG festgesetzten Maßnahmen sichern die Kohärenz des FFH-Gebietsnetzes. Wird ein Projekt nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen, sind nach § 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die durch die Beeinträchtigung entstehende Funktionseinbuße im FFH-Gebiet ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Sie muss die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf die gleiche biogeographische Region im gleichen Mitgliedstaat beziehen und Funktionen vorsehen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind (EU-Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, S. 49 ff.). Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Der Ausgleich zur Kohärenzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (EU-Auslegungsleitfaden S. 20 f.). In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 148 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26). Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200). Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenigen der Eignung von Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL. Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83 m.w.N.). Diesen Grundsätzen genügen die planfestgestellten Kohärenzsicherungsmaßnahmen, mit denen der erhebliche Eingriff in das FFH-Gebiet "Travetal" ausgeglichen werden soll. Die Kritik der Kläger greift weder hinsichtlich der Kohärenzsicherungsmaßnahme "Seitental der Trave" (a), noch bezüglich der Kohärenzsicherungsmaßnahme "Süderbeste" (
  9. b)durch. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch beide Maßnahmen gemeinsam der Zusammenhang des Netzes "Natura 2000" gesichert wird, ist vertretbar (c).
  10. a)Die Kohärenzsicherungsmaßnahme "Seitental der Trave" ist am Höftgraben in einer Entfernung von ca. 1,5 km Luftlinie vom Eingriffsort geplant. Die derzeit am Maßnahmeort vorhandenen LRT *91E0 (Ausprägung als Quellwald), *9180 sowie LRT 9130 und 9160 sind hinsichtlich Alter und Entwicklungsstadien mit denen des Eingriffsgebiets vergleichbar. Durch ihre Lage im Biotopverbund der Trave haben sie sehr gute standörtliche Voraussetzungen, damit hier ein Lebensraumkomplex, bestehend aus LRT 9130, 9160 und *9180 durch Waldumbau und Waldentwicklungsmaßnahmen entstehen kann; der bereits vorhandene LRT *91E0 soll durch Umwandlung einer artenarmen Feuchtgrünlandfläche mit Flutrasenvegetation in einen Quell- und Auenwald entwickelt werden. Nach Durchführung der erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen sollen die Wald-Lebensraumtypen sämtlich aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. Da die für die Kohärenzsicherung vorgesehene Fläche zugleich im Beeinträchtigungsband der A 20 liegen wird - der überwiegende Teil des Maßnahmegebiets befindet sich in einem Abstand von weniger als 100 m zur geplanten Trasse -, sieht die Planung verschiedene Maßnahmen vor, um der Stickstoffbelastung durch die Autobahn entgegenzuwirken. So ist nach Norden, also zur Trasse hin, die Anlage eines Immissionsschutzwalls sowie einer Immissionsschutzpflanzung vorgesehen. Zur südlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandschaft hin ist die Entwicklung einer Pufferzone (Anlage eines Knicks und eines Unterhaltungswegs) geplant, um stoffliche Einträge durch Einschwemmung und Einwehung von Ackerboden sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu senken. Zur Sicherstellung des Erfolgs der Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ein umfangreiches Monitoring vorgesehen, bei dem u.a. die Entwicklung und Funktionsfähigkeit der Immissionsschutzpflanzungen überprüft wird (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 236 f. sowie Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 11 und 12, Maßnahmenblätter A 9.2, 9.4, 9.5, 10.3 und 10.4 sowie Anhang IV zur FFH-Ausnahmeprüfung "Maßnahmen zur Kohärenzsicherung" Mai 2009, künftig: Unterlage Kohärenzsicherung). Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Stickstoffreduzierung nicht als Schadensvermeidungsmaßnahmen für die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Travetal" geplant sind. Als solche Schadensvermeidungsmaßnahme wurde allerdings - neben einer Einhausung - eine vergleichbare Maßnahme, nämlich eine beidseitige Verwallung mit einer Höhe von 10 m über Gradiente entlang der geplanten Trasse östlich der Travequerung näher untersucht. Letzteres wurde verworfen, weil deutliche Reduzierungen nur im absoluten Trassennahbereich erzielt werden könnten und derartige Anlagen zudem aus landschaftsplanerischen und Kostengründen kaum vertretbar seien (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 37 f.). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen im Traveseitental (Immissionsschutzwall sowie Immissionsschutzpflanzung) können und sollen indes keinen unmittelbaren Ausgleich für im FFH-Gebiet "Travetal" entstehende vorhabenbedingte Stickstoffbelastungen bewirken; schon wegen ihrer Entfernung zum Eingriffsort scheiden sie als Schadensvermeidungsmaßnahme aus. Sie sind vielmehr Bestandteil der Kohärenzsicherungsmaßnahme "Traveseitental", die zum Ziel hat, den Habitatverbund des betroffenen Traveabschnitts durch die Integration des Seitentals der Trave in das Netz "Natura 2000" zu erweitern. Dabei sollen Wall und Pflanzungen - sozusagen als Schadensvermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer Kohärenzsicherungsmaßnahme - langfristig dafür sorgen, dass die Stickstoffeinträge zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des neu zu meldenden FFH-Gebiets führen. Die pauschale Kritik der Kläger, die vorgesehenen Schutzstreifen seien zu schmal, kann nicht überzeugen. Abgesehen davon, dass die in den Maßnahmenblättern A 9.4 und A 10.3 festgesetzten Schutzstreifen teilweise bis zu 20 m breit sind, wird in den Planungsunterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass gerade in den ersten 50 bis 100 m vom Trassenbereich, d.h. unmittelbar hinter dem Gestaltungswall, die höchste Abschirmungswirkung gegeben ist. Da das Tal sehr schmal ist (50 bis 100
  11. m)und weitgehend trassenparallel verläuft, wird der überwiegende Teil des Kohärenzgebiets in dem Bereich dieser größten Abschirmungswirkung liegen (Unterlage Kohärenzsicherung S. 10, 13). Zwar wurde die Stickstoffbelastung bzw. die aufgrund von Immissionsschutzwall und -pflanzungen zu erreichende Reduzierung nicht im Einzelnen untersucht; es lassen sich aber hinreichend aussagekräftige Rückschlüsse aus der bereits erwähnten Untersuchung zur Einhausung bzw. Verwallung ziehen.
  12. b)Die Kohärenzsicherungsmaßnahme "Süderbeste" ist ca. 30 km vom Eingriffsort entfernt im Tal der Süderbeste, einem Zufluss der Trave, in Lasbek im Kreis Stormarn geplant. Die große Entfernung hängt damit zusammen, dass die im Travetal beeinträchtigten Lebensraumtypen zum Teil sehr selten und in der Kombination der LRT 3260, *7220, 9130, *9180 und *91E0 in Schleswig-Holstein bisher nur im Travetal vertreten sind. Daher wurde für die Kohärenzsicherung eine landesweite Standortsuche durchgeführt. Die Maßnahmefläche ist insgesamt 19,2 ha groß, davon entfallen 17 ha auf alte Waldstandorte. Das Maßnahmegebiet umfasst eine in einen größeren Wald eingebettete Bachschlucht der Süderbeste; hier sind auf einer Fläche von 0,21 ha gut ausgebildete Kalktuffquellen des prioritären LRT *7220, sowie darüber hinaus der LRT 9130, grundwassergeprägte Eichen-Hainbuchenwälder des LRT 9160 sowie prioritäre Auenwälder des Typs *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa <Schwarzerle> und Fraxus excelsior <Gemeine Esche>) in quelliger und bachbegleitender Ausprägung vorhanden. Sämtliche Lebensraumtypen sind in ausgereiftem Zustand vorhanden. Auf dem nicht bewaldeten Teil des Flurstücks 10/2 ist zudem ein unter Biotopschutz stehender Binsen- und Simsenried auf einer Nasswiese ausgebildet sowie an den Grenzen zur landwirtschaftlichen Nutzung eine Feldhecke bzw. ein Knick mit waldmantelähnlichem Bestand, ebenfalls ein gesetzlich geschütztes Biotop. Herausragendes Merkmal des gesamten Maßnahmegebiets ist die Störungsarmut. Der vom Vorhaben ebenfalls beeinträchtigte LRT *9180 Schlucht- und Hangmischwälder ist an der Süderbeste zurzeit nicht ausgeprägt, aber standörtlich möglich. Die Bodenverhältnisse und die Krautschicht zeigen nach Einschätzung der Gutachter an, dass die typkennzeichnende Linde dort vorkommen könnte; die aktuelle Dominanz der Buche sei das Ergebnis der selektiven Buchenförderung durch Forstwirtschaft. Die Planung geht davon aus, dass sich die gewünschte Verbesserung des Erhaltungszustands im Umfeld der Kalktuffquellen durch den natürlichen Abgang der dort noch vorhandenen Fichten von selbst einstellen wird; die forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Gewässerunterhaltung soll vollständig eingestellt werden (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 237 f. und S. 852 sowie Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 13, Maßnahmenblatt A 32.1; sowie Unterlage Kohärenzsicherung S. 6 f. und S. 15 ff.). Auch in Bezug auf diese Maßnahme greift die Kritik der Kläger nicht durch. Dass die Flächen bereits jetzt unter gesetzlichem Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG SH stehen, betrifft zum einen nur einen Teil der Maßnahmefläche; im Übrigen haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der FFH-Gebietsschutz über den Biotopschutz hinausgehen kann (vgl. § 30 Abs. 8 BNatSchG). Im Hinblick auf die vollständige Einstellung der forstwirtschaftlichen Nutzung ist das hier auch tatsächlich der Fall. Soweit die Kläger beanstanden, dass Aufwertungsmaßnahmen fehlen, kann der Senat offenlassen, ob solche Maßnahmen für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme unabdingbar sind. Dafür spricht der ausdrückliche Hinweis im EU-Auslegungsleitfaden (S. 15 Mitte), wonach die Ausweisung neuer Natura 2000-Gebiete zwar Teil eines Ausgleichspakets sein könne, allerdings reiche "eine Ausweisung allein, ohne entsprechende Begleitmaßnahmen, nicht aus". Dagegen spricht der auf derselben Seite enthaltene Hinweis, der Ausgleich könne in der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natura 2000" bestehen, das ähnliche Eigenschaften wie das ursprüngliche Gebiet aufweise; denn das Projekt würde zwar zu einem Verlust bei diesem Lebensraumtyp auf der Ebene des Mitgliedstaates führen, auf der Ebene der Gemeinschaft komme aber ein neues Gebiet in den Genuss des in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzes. Der zuletzt beschriebene Fall liegt hier aus Sicht des Senats vor. Die Frage des Erfordernisses von Aufwertungsmaßnahmen kann aber dahinstehen, da die geplante Herausnahme aus der forstlichen Nutzung, die den Zweck verfolgt, die aktuelle Dominanz der Buche zurückzudrängen, in Verbindung mit der Absicht, die Lebensraumflächen der natürlichen Sukzession zu überlassen, damit sich die bereits im Unterwuchs vorhandenen standortgerechten Laubhölzer entwickeln können, als eine solche Aufwertungsmaßnahme angesehen werden kann.
  13. c)Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch beide Maßnahmen gemeinsam der Zusammenhang des Netzes "Natura 2000" gesichert wird, ist vertretbar. Der Eingriff besteht hier in einer erheblichen Beeinträchtigung des Waldgürtels am Osthang der Trave (LRT 9130, 9160, *9180, *7220 und *91E0) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störung von charakteristischen Vogelarten und Stickstoffbelastung); der Eingriffsumfang wird in den verschiedenen Planungsunterlagen näher beschrieben und soweit möglich, d.h. in Bezug auf die Stickstoffbelastung (5,55
  14. ha)sowie in Bezug auf den Flächenverlust durch Überbauung (1 027 qm durch das Brückenwiderlager) quantifiziert (vgl. Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung "Travetal", aktualisiert 2011, S. 141 ff. und S. 153; Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 5 ff.). Diesem Eingriff stehen insgesamt ausreichend Kompensationsmaßnahmen gegenüber. Für den überbauten Eichen-Hainbuchenwald (LRT 9160) steht ein Kohärenzausgleich im Verhältnis von 1:12, für den nicht überbauten Komplex der Quell- und Auenwälder (LRT *7220 und *91E0) im Umfang von 1:2,5 und für den nicht überbauten Komplex der Laubwälder (LRT 9130, 9160 und *9180) im Umfang von 1:8 zur Verfügung. Dieses Verhältnis erscheint ausreichend, um den im Bereich der zu entwickelnden Lebensraumtypen im Seitental der Trave entstehenden Zeitversatz und die Problematik der Bewältigung der bereits bestehenden hohen Hintergrundbelastung durch Stickstoff, die in Schleswig-Holstein mehrfach die Critical Loads für naturnahe Laubwälder überschreitet, aufzufangen (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 238, Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 39). Beide außerhalb des bisherigen FFH-Gebiets "Travetal" neu entwickelten Flächen werden entsprechend den oben beschriebenen Anforderungen in das FFH-Gebiet einbezogen und die Änderung der Grenzziehung an die EU-Kommission bekannt gegeben. Soweit die Kläger Bedenken hinsichtlich der fehlenden Kompetenz des Beklagten zur Meldung sowie hinsichtlich des Meldezeitpunkts geäußert haben, sind diese inzwischen ausgeräumt. Hinsichtlich des Meldezeitpunkts hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung die Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 10 dahin geändert, dass die Gebiete nunmehr "sogleich nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses" (statt "in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der Projektumsetzung und der Durchführung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen") zu melden sind. Zudem haben die Vertreter des Beklagten erläutert, dass es im Zusammenhang mit der Ausnahmeprüfung bereits Absprachen mit dem zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gegeben habe. Danach steht hinreichend sicher fest, dass eine Meldung rechtzeitig erfolgen wird. Für die Übergangszeit ist die erforderliche rechtliche Sicherung der Maßnahme gegenüber der Flächeneigentümerin durch den Eintrag einer Grunddienstbarkeit gewährleistet (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 238, 572). Ein Monitoring wurde festgelegt (siehe Nebenbestimmungen 2.3.8 = Planfeststellungsbeschluss S. 25 ff.). VII. Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens enthält zum Teil Mängel. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100). Wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich diesbezüglich auch die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme - und infolgedessen auch die artenschutzrechtliche Bewertung etwaiger Verbotstatbestände - als fehlerhaft; hiervon abgesehen bleibt die allgemeine Kritik der Kläger hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme sowie hinsichtlich der Bauzeitenregelungen zu vage (1.). Die artenschutzrechtliche Behandlung der Haselmaus erweist sich als unzureichend (2.); demgegenüber ist diejenige der Reptilien (3.), der europäischen Vogelarten (4.), der Schmetterlinge (5.) und der Amphibien (6.) nicht zu beanstanden. 1. Die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme beruht hinsichtlich der Fledermäuse auf methodischen Mängeln; insofern kann auch die Bewertung etwaiger Verbotstatbestände nicht gerichtlich bestätigt werden. Hinsichtlich der übrigen artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme, die die Kläger ebenfalls für unzureichend halten, bleibt ihre Kritik zu allgemein. Gleiches gilt für die Bauzeitenregelungen. Regelmäßig speisen sich die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum aus zwei wesentlichen Quellen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können (Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 67; ausführlich zur artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 63 ff. = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6). Wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme insoweit - und infolgedessen auch die Bewertung etwaiger Verbotstatbestände - als fehlerhaft. Namentlich im Hinblick darauf, dass die Autobahntrasse den südöstlichen Teil des Segeberger Forstes durchschneidet, genügt das Vorgehen des Beklagten, eine "flächendeckende Nutzung aller geeigneten Waldbereiche durch die wertgebenden Fledermausarten" zu unterstellen und auf diese Annahme - ohne konkrete Erfassung der Quartiere - ein Maßnahmekonzept aufzubauen, das die "nicht ausgeschlossenen Konflikte" maßgeblich mindern soll (Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 S. 40 f.), auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht den methodischen Anforderungen. Anders ist die Situation freilich im Bereich der Travequerung. Angesichts des die Flugrouten weiträumig überspannenden, mit Kollisionsschutzwänden ausgestatteten Brückenbauwerks (BW 5.08) hat der Beklagte insoweit ein signifikantes Kollisionsrisiko im Ergebnis zu Recht ausgeschlossen. Hinsichtlich aller übrigen Tierarten, bei denen es "Datenlücken" gab, durfte die Bestandserfassung auf eine Potentialanalyse beschränkt werden. Der Beklagte hat dieses methodische Vorgehen nachvollziehbar damit gerechtfertigt, dass es in den Jahren 2003 ausreichende faunistische Erfassungen der Tiergruppen Brutvögel, Amphibien, Libellen, Heuschrecken, Tagfalter und Nachtfalter gegeben habe; die Auswahl dieser Indikatorengruppen sowie die Methodik der Erfassung werde im biologischen Fachbeitrag und in seiner Aktualisierung (KIFL 2005 und 2009) näher beschrieben und begründet. Eine nochmalige Aktualisierung sei im Rahmen der 2. Planänderung im Jahre 2011 nicht erforderlich gewesen. Die Kläger haben sich nur in allgemeiner Form gegen dieses methodische Vorgehen gewandt, ohne der Argumentation des Beklagten etwas Konkretes entgegenzusetzen. Infolgedessen muss der Senat der Frage der Bestandsaufnahme - mit Ausnahme der nachfolgend speziell geprüften Arten - nicht weiter nachgehen. Ähnlich allgemein bleibt die Kritik in Bezug auf die für verschiedene Arten festgesetzten Bauzeitenregelungen. Diese können nicht pauschal mit dem Argument mangelnder Durchsetzbarkeit in Frage gestellt werden. Bauzeitenregelungen stellen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wirksame Maßnahmen dar. Allerdings ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Regelung artangemessen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der Bauzeitenregelungen nicht - wie in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 7 vorgesehen - durch die Umweltbaubegleitung überwacht wird, werden von den Klägern nicht benannt; solche Anhaltspunkte sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass hiervon bereits im Planfeststellungsbeschluss selbst Ausnahmen vorgesehen und im näher begründeten Einzelfall etwa Vergrämungsmaßnahmen zugelassen werden (vgl. Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 30), steht der grundsätzlichen Wirksamkeit nicht entgegen. 2. Der Bestand der Haselmaus wurde in einem zu engen Untersuchungskorridor erfasst (a); auch die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (
  15. b)kann wegen der auch vom Planfeststellungsbeschluss selbst erkannten Probleme der räumlichen Entfernung der Umsiedlungsflächen nicht überzeugen (c).
  16. a)Die im Herbst 2008 durchgeführte systematische Erfassung des Eingriffsbereichs nach Kobeln (Nestern) und Fraßspuren, die insgesamt 29 Nachweise (22 durch Kobel und 7 durch Fraßspuren) erbracht hat, stellt wegen des zu engen Untersuchungskorridors von nur 50 m beidseits der Trasse keine ausreichende Bestandsaufnahme dar. Der Gutachter hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage erläutert, dass der Untersuchungsraum aufgrund der konkreten Lebensraumstruktur der Habitate im Umfeld des Eingriffs auf diese Breite festgelegt worden sei. Die Haselmaus besiedele im Raum Segeberg vorwiegend lineares Straßenbegleitgrün sowie Knicks, nur in Einzelfällen flächige Gehölze. Die Konzentration auf Straßenbegleitgrün erkläre sich aus dem sehr geringen Nahrungsangebot in den intensiv "gepflegten" und dadurch weitgehend degradierten Knicks in der im Raum Segeberg vorherrschenden Agrarlandschaft (Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 S. 30 f.; vgl. im Übrigen Planfeststellungsbeschluss S. 565 f.; Fachgutachten zur Prüfung der Artenschutzrechtlichen Belange nach § 42 BNatSchG, 2009, aktualisiert Juni 2011, S. 38, künftig: Artenschutzbeitrag, sowie Formblatt A-5; Biologischer Fachbeitrag aus August 2009 S. 9 und Blatt 1.1). Dieses Vorgehen erscheint fachlich nicht vertretbar. Dass Haselmäuse im Straßenbegleitgrün teilweise in hohen Dichten auftreten können, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Da es hier aber um einen Neubau und nicht etwa um eine nachträgliche Maßnahme an einer bestehenden Straße geht, gibt es noch kein Straßenbegleitgrün. Vielmehr muss sich der Untersuchungsraum nach dem typischen Aktionsradius der Art richten. Zwar hat die Haselmaus einen vergleichsweise geringen Aktionsradius. Die Weibchen legen meist nur Entfernungen von weniger als 50 m zurück, während die Männchen größere Ortswechsel bis über 300 m in einer Nacht vornehmen können (vgl. Infosysteme und Datenbanken des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen "Geschützte Arten in NRW", Stichwort Haselmaus <Internetdokument>; etwas größere Radien ergeben sich aus dem Endbericht zum FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben", künftig: Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zur Haselmaus A 102, sowie aus den Angaben auf S. 150 der Klagebegründungsschrift im Verfahren BVerwG 9 A 15.12). Vor diesem Hintergrund bedürfte die Bemessung des Untersuchungsraums, jedenfalls soweit er einen Korridor von 100 m beidseits der Trasse unterschreitet, einer plausiblen naturschutzfachlichen Begründung, an der es bislang fehlt. Ob sogar der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geforderte 500 m-Korridor beidseits der Trasse geboten ist, mag der Beklagte im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens fachlich bewerten.
  17. b)Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f.), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105). Dabei enthält das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (s. dazu Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere de

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.