dieser Richtlinie stellten die Institute ihren tatsächlichen und möglichen Kunden bestimmte Informationen zur Verfügung. Für eine analoge Anwendung des § 675a Abs. 1 BGB auf Verbraucherschutzverbände fehle eine vergleichbare Interessenlage. Während einem Kunden durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis ein Konditionenvergleich ermöglicht werden solle, wolle der Kläger das Verzeichnis darauf kontrollieren, ob einzelne Klauseln Anlass zur Beanstandung im Wege einer Abmahnung oder Unterlassungsklage gäben. Auch eine planwidrige Regelungslücke sei nicht gegeben. Die Rechte von Verbraucherschutzverbänden seien im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in den einschlägigen EG-Richtlinien, aber nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Außerdem begründe das BGB Informationspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtanalogie zu den §§ 2 , 3 , 13 UKlaG, § 675a BGB, Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
dem UKlaG zu. Eigene, von einem konkreten Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften unabhängige Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse wolle das europäische Verbraucherschutzrecht den Verbraucherschutzverbänden nicht einräumen. Die Belastung eines Kreditinstituts mit einer Auskunftspflicht außerhalb der Anbahnung eines Geschäfts stelle einen Eingriff in die Berufsausübungs-, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, und bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die der deutsche Gesetzgeber nicht getroffen habe. Der Kläger sei auch ohne das geltend gemachte Auskunftsrecht nicht in der Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben beschränkt, weil ihm die zur Vorbereitung von Klagen
dem UKlaG benötigten Informationen von Kunden der Kreditinstitute geliefert werden könnten. Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu der Frage, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG einen Auskunftsanspruch von Verbraucherschutzverbänden gegen Klauselverwender vorsehe, sei nicht veranlasst, weil ein solches Informations- und Auskunftsrecht sich der Richtlinie nicht entnehmen lasse. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 1. Der Kläger kann seine Forderung nicht auf § 675a BGB stützen.
BGB geschuldete Zurverfügungstellung von Informationen besteht aber nur in der Bereithaltung der Informationen zur Kenntnisnahme, z. B. durch Aushang in den Geschäftsräumen oder Bereitstellung im Internet oder an einem Lesegerät (Staudinger/Martinek, BGB
den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. aa)
der Begründung des Regierungsentwurfs eines Überweisungsgesetzes ( BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu § 676 E) dient § 675a BGB der Umsetzung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 und Art. 5 sind den "Kunden" eines Instituts bestimmte Informationen zu erteilen.
dem achten Erwägungsgrund legt die Richtlinie im Interesse der Transparenz Mindestanforderungen für eine ausreichende "Kundeninformation" fest. bb) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber die Auskunftspflicht nicht auf Kreditinstitute beschränkt, sondern auch auf andere Anbieter von Geschäftsbesorgungsverträgen erstreckt. Er hat den in § 675a BGB geregelten individuellen Informationsanspruch aber als "Anspruch auf Geschäftsanbahnungsinformationen" verstanden ( BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu § 676 E), der demgemäß nur Personen zusteht, die in einer Geschäftsbeziehung zu einem Auskunftspflichtigen stehen oder in Erwägung ziehen, in eine solche Geschäftsbeziehung zu treten, d.h. Dienstleistungen des Auskunftspflichtigen in Anspruch zu nehmen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Aufgrund der Zielsetzung des § 675a BGB, Geschäftsanbahnungsinformationen zu vermitteln, steht der Anspruch nur tatsächlichen oder potentiellen Kunden oder Auftraggebern des Auskunftspflichtigen zu (Gößmann/van Look, WM 2000, SB Nr. 1, S. 16; Staudinger/Martinek, BGB
1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen
2 auch Rechtsvorschriften einschließen,
denen Personen und Organisationen, die
dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Art. 7 der Richtlinie zielt mithin auf die Schaffung von effektiven überindividuellen Instrumenten zum Schutz des Rechtsverkehrs vor unseriösen Klauselwerken und ordnet an, dass zu diesen Instrumenten auch die Schaffung einer Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis für Verbraucherrepräsentanten oder -verbände gehören muss (Pfeiffer in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Band IV, Stand 13. EL Mai 1999, A5 - Richtlinie, Art. 7 Rn. 1). Eine Vorabkontrolle, d.h. ein präventives Verbots- oder Genehmigungsverfahren in Form einer Klauselzensur, ist, wie aus dem vorletzten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, nicht geboten (Pfeiffer, aaO, Rn. 15). Diesen Anforderungen der Richtlinie entspricht das deutsche Recht mit den Kontrollverfahren
G in vollem Umfang (Hensen in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht,
1 und 2 der Richtlinie das einzige den Verbraucherschutzverbänden einzuräumende Recht zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln. Die Richtlinie fordert dagegen nicht, dass als weiteres Mittel das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Klauselwerke gegeben sein muss. Der Wortlaut der Richtlinie enthält hierfür keinen Anhaltspunkt. Die Revision bezieht sich insoweit ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat entschieden, dass die Richtlinie erfordert, dass ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem AGB-Verwender und seinem Kunden von Amts wegen ohne Rüge des Kunden prüfen muss, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Vertrages missbräuchlich ist (EuGH, NJW 2000, 2571 , Tz. 27 f.; EuZW 2003, 27 , Tz. 34; NJW 2009, 2367 , Tz. 30; EuZW 2009, 852 , Tz. 32). Diese Rechtsprechung beinhaltet keine Entscheidung über die Rechte von Verbraucherschutzverbänden. Dass deren in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Klagebefugnis nicht von einer vorherigen Rüge einer Klausel durch einen Kunden des Klauselverwenders abhängig ist, ergibt sich eindeutig aus der Richtlinie und wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ist aber nicht ansatzweise zu entnehmen, dass einem Verbraucherschutzverband zur Ausübung und Vorbereitung seiner Klagebefugnis das mit der Klage geltend gemachte Informationsrecht zustehen muss. Der Richtliniengeber hat dieses Recht nicht in die Richtlinie aufgenommen, sondern ist - wie die gerichtliche Praxis der Unterlassungsklage zeigt, zu Recht - davon ausgegangen, dass den Verbraucherschutzverbänden die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und die Ausübung ihrer Klagebefugnis auch ohne dieses Recht möglich ist, weil die im Rechtsverkehr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nur auf solche bezieht sich die Klage - auch ohne das in Rede stehende Informationsrecht in der betroffenen Öffentlichkeit hinreichend bekannt sind. Die Effektivität, der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Rechtsbehelfe
2 der Richtlinie (vgl. Nassall in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kapitel 5 Rn. 22) erfordern deshalb entgegen der Auffassung der Revision dieses Recht nicht. Die Auslegung des § 675a BGB erfordert entgegen der Auffassung der Revision keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie. Die richtige Auslegung der Richtlinie ist aus den dargelegten Gründen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257 , 1258; BVerfG, NJW 1988, 1456 ; BGH, Beschluss vom
G haben Verbraucherschutzverbände gegen geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auskunft über den Namen und die zustellungsfähige Anschrift von Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten. Ein Anspruch gegen Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Einsichtnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf deren Zurverfügungstellung kann der Vorschrift auch aufgrund einer analogen Anwendung nicht entnommen werden. Dafür fehlt bereits eine planwidrige Regelungslücke (vgl. BGHZ 149, 165 , 174). Der Gesetzgeber hat durch die Begründung des Auskunftsrechts
G gezielt dem Problem abhelfen wollen, dass das Klagerecht der Verbraucherschutzverbände oft leer läuft, weil Unternehmen, die ihre Geschäfte mit Hilfe von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten betreiben, unter einer Anschrift handeln, unter der sie nicht verklagt werden können (Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache 14/6857, S. 39 f. zu § 12 E). § 13 Abs. 1 UKlaG ist deshalb bewusst auf die Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift dieser Unternehmen beschränkt worden. Auf weitere Informationen ist der Auskunftsanspruch bewusst nicht erstreckt worden. Auch die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.