Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juli 2009 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe I. Das Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) hat die unter anderem auf Unterlassung, Übertragung eines Geschmacksmusters, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage mit der Klägerin am 11. März 2009 zugestelltem Urteil abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 9. April 2009 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin wurde die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 12. Juni 2009 verlängert. Am 12. Juni 2009 ging die an das Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung, die im Adressfeld unterhalb der Anschrift des Oberlandesgerichts die Telefaxnummer des Landgerichts Frankenthal aufwies und von Rechtsanwalt F. aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet war, beim Landgericht ein. Dieses leitete den Schriftsatz an das Oberlandesgericht weiter, wo er am 15. Juni 2009 einging. Die Klägerin hat am 30. Juni 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Übersendung der Berufungsbegründung an das Landgericht beruhe allein auf einem Fehler einer bewährten und ansonsten stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten. Diese habe zur Ermittlung der Telefaxnummer das vermeintlich letzte Anschreiben des Oberlandesgerichts in der Akte heraussuchen wollen. Sie sei dabei jedoch aufgrund geringfügiger Unaufmerksamkeit auf ein Schreiben des Landgerichts gestoßen, ohne dies zu bemerken, und habe in der irrigen Annahme, das Schreiben des Oberlandesgerichts aufgeschlagen zu haben, die dort angegebene Telefaxnummer in das Adressfeld des Berufungsbegründungsschriftsatzes übertragen. Rechtsanwalt F. sei, als er sich von der korrekten Adressierung des Schriftsatzes überzeugt habe, die angegebene Telefaxnummer nicht als unrichtig aufgefallen. Er habe daraufhin, nachdem ihm die Vorlage des Telefaxprotokolls bestätigt worden sei, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch gestrichen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. II. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Ein Rechtsanwalt habe durch organisatorische Maßnahmen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Telefaxnummer zuverlässig festgestellt werde und jede einzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer überprüft werde. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Richtigkeit der von der Kanzleiangestellten auf dem Schriftsatz niedergeschriebenen Telefaxnummer nicht überprüft, sondern lediglich einer "Plausibilitätskontrolle" unterzogen und daher die Verwechslung der Telefaxnummern übersehen habe. Ihn habe aber selbst die Pflicht getroffen, im Rahmen der gebotenen Ausgangskontrolle organisatorisch sicherzustellen, dass das Telefax an die richtige Telefaxnummer gesandt werde. Das habe er nach seinem eigenen Vorbringen versäumt. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01 , NJW-RR 2002, 1004 ; BGHZ 151, 221 , 227; BGH, Beschl. v. 9.11.2005 - XII ZB 270/04 , FamRZ 2006, 192 ). Einer Partei darf daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht rechnen musste (BVerfG NJW-RR 2002, 1004 ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Anforderungen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze überspannt.
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