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OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 SchH 18/13

Tenor I. Es wird festgestellt, dass für den Streit der Parteien um Schadensersatzansprüche wegen Abbruchs der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Software License Agreement vom 12. Dezember 201

ZPO

  1. Aufl. § 1032 Rn. 3a). Ob es auch bei internationalen Sachverhalten auf diese Frage ankommt, erscheint zweifelhaft. Abschließend damit befassen muss sich der Senat schon deshalb nicht, weil im Rechtsstreit vor französischen Gerichten die Frage der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nur summarisch geprüft wird, nämlich nur darauf, ob die Schiedsklausel offensichtlich (“manifestement“) nichtig oder unanwendbar ist (Art. 1448 Code de Procédure civile). Wegen des weitergehenden Prüfungsmaßstabs im deutschen Recht besteht das Rechtsschutzbedürfnis hiervon unabhängig fort. Der Antrag ist schließlich nicht deswegen unzulässig, weil er zu unbestimmt wäre. Er bezieht sich auf die nunmehr zum (staatlichen) französischen Gericht erhobenen Klage mit dem dort beschriebenen Gegenstand.
  2. Das Schiedsverfahren ist in dem bezeichneten Rahmen zulässig. a) Die Schiedsvereinbarung betrifft alle in Verbindung mit dem SLA entstehenden Streitigkeiten ohne Einschränkung auf vertragliche Ansprüche.

(1)Die von den Parteien vereinbarte Anwendung deutschen Rechts betrifft ausdrücklich nur das materielle Recht. Dessen ungeachtet spricht alles dafür, deutsches Recht - jedenfalls konkludent - auch für die Wirksamkeit der Schiedsklausel als vereinbart anzusehen. Denn im Zusammenhang mit der vertraglichen Bestimmung deutschen Sachrechts (Ziff. 19.10 Abs. 1 des Vertrags) ist auch ein deutscher Schiedsort gewählt worden (Ziff. 19.10 Abs. 2). Ohnehin käme subsidiär als Schiedsvereinbarungsstatut das Recht des Schiedsorts zur Anwendung (Zöller/

§ 1029Rn. 107; siehe auch König Schieds

VZ 2012, 129/133). Dann hat auch die Auslegung der Schiedsvereinbarung nach § 133 BGB zu erfolgen (Zöller/

§ 1029Rn.

108). Schiedsklauseln sind nach allgemein gängiger - nationaler wie internationaler - Praxis in ihrer Reichweite großzügig auszulegen ( BGHZ 53, 315 /322; BGH NJW-RR 2002, 387 ; Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 6; Zöller/

§ 1029Rn.

78). Maßstab sind Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 472). Dabei ist von vorneherein schon davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung umfasst, wenn diese sich tatbestandlich mit der Vertragsverletzung decken (vgl. BGH NJW 1965, 300 ; Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 7; Zöller/

§ 1029Rn.

80; Lachmann Rn. 480). Der klagende Vertragspartner soll es nämlich nicht in der Hand haben, die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts dadurch herbeizuführen, dass er bei einer Vertragsstörung statt der vertraglichen die deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage heranzieht. Vorliegend sind ausdrücklich alle Streitigkeiten, die den Vertrag betreffen oder auch nur in Verbindung mit ihm stehen, einbezogen. Gerade die Formulierung „in Verbindung mit diesem Vertrag“ (im Original: „in connection“) spricht für einen umfassenden Geltungsbereich, der auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließt.

(2)Die vor dem französischen Gericht erhobene Klage bezieht sich ausdrücklich auf den Vertrag vom 12.12.2010 (SLA) und baut auf der Spaltung des ursprünglich einheitlichen Projekts auf, in der die Antragsgegnerin einen „plötzlichen Abbruch“ der Geschäftsbeziehung sieht und nach Maßgabe des französischen Rechts als eine unerlaubte Handlung würdigt. Die Antragsgegnerin verweist zwar auch darauf, dass sie für die Weiterentwicklung des Projekts ein (neues) Angebot vorgelegt habe, das vor ihrem plötzlichen Ausschluss auch angenommen worden sei. Sie wirft der Antragstellerin jedoch vor, einen Gesamtkomplex aufgegliedert zu haben, und legt in ihrer Klage dar, dass es sich gerade nicht um ein separates Projekt handle. Die Pflichtverletzung der Antragstellerin wird darin erblickt, dass sie das ursprüngliche Projekt aufgegliedert und damit die bestehende Geschäftsbeziehung abgebrochen habe. Damit fällt der nun vor dem staatlichen Gericht eingeleitete Rechtsstreit unter die weit auszulegende Schiedsvereinbarung, unabhängig davon, ob man neben der Vertragsverletzung auch eine oder mehrere unerlaubte Handlungen sehen möchte. b) Da der Schiedsort in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO), richtet sich die Schiedsfähigkeit nach § 1030 ZPO. Gemäß § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Als vermögensrechtlich zu qualifizieren sind solche Ansprüche, die auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, und außerdem alle auf Geld (oder geldwerte Sachen und Rechte) gerichteten Ansprüche (vgl. Zöller/

§ 1030Rn.

1). Darunter fallen die Ersatzansprüche für den „Reputationsschaden“, ebenso etwaige Schadensersatzansprüche aus Patent- und sonstigen Schutzrechtsverletzungen, weil solche ersichtlich vermögensrechtlicher Art sind (§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl Müko/Münch § 1030 Rn. 15). c) Unerheblich ist, ob die Ansprüche nach französischem Recht schiedsfähig wären. Denn die Parteien haben einen deutschen Schiedsort bestimmt (siehe Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1030 Rn. 4 und - ausdrücklich - Rn. 19; Prütting in Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 1030 Rn. 9; MüKo/Münch § 1030 Rn. 22; Zöller/

§ 1030Rn.

24). Soweit teilweise (zusätzlich) an das für die Schiedsabrede maßgebliche Recht angeknüpft wird (Musielak/Voit ZPO

  1. Aufl. § 1030 Rn. 10; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren,
  2. Aufl. Rn. 206), wäre das Ergebnis nicht anders, weil auch hierfür deutsches Recht gilt (siehe II.3.a.

(1)). Selbst wenn trotz der Wahl deutschen Rechts französische Normen, die in Frankreich einer Schiedsfähigkeit entgegenstünden, auf dem Weg über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO bzw. Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Rom II-VO anwendbar wären, verbliebe es bei § 1030 ZPO für die Beurteilung der Schiedsfähigkeit. Eine eventuelle Schiedsunfähigkeit nach ausländischem, nämlich französischem, Recht - was dem Senat allerdings zweifelhaft erscheint (vgl. Cour de Cassation vom 8.7.2010 - 09-67.013 und dazu Reinmüller/Bücken IPrax 2013, 91) - ist aus der Sicht des deutschen Schiedsrechts irrelevant. Die mögliche Nichtanerkennung des deutschen Schiedsspruchs im Ausland muss im Interesse der unkomplizierten Anwendung des deutschen Schiedsrechts in Kauf genommen werden (vgl Zöller/

§ 1030Rn.

24 m. w. N.). Soweit trotz entgegenstehender Rechtswahl die Anwendung französischen Rechts überhaupt in Frage kommt, kann dies nur das materielle Recht betreffen. Für das Verfahrensrecht gilt dies nicht; § 1030 ZPO als Verfahrensvorschrift sieht die Berücksichtigung ausländischer (Eingriffs-) Normen und des ausländischen ordre public nicht vor. d) Die Möglichkeit, dass Vorschriften des französischen Rechts - falls solche trotz der getroffenen Rechtswahl anzuwenden wären - im deutschen Schiedsspruch nicht Berücksichtigung finden (vgl. für das deutsche Recht BGH WM 1987, 1153 ; OLG München WM 2006, 1556 ), macht aus denselben Gründen das Schiedsverfahren nicht unzulässig. Dies gilt auch für die fehlende Möglichkeit des französischen Staates, auf das in Deutschland geführte schiedsgerichtliche Verfahren Einfluss nehmen zu können. Es bleibt im Übrigen dem Schiedsgericht überlassen zu prüfen, ob zwingende Normen des französischen Rechts, etwa auf dem Weg über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO, Art. 14 Abs. 2 Rom II-VO ausnahmsweise trotz der zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl anzuwenden sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/701123.html ( https://oj.is/701123 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 8 Referenzen 11 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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