forderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009 vom
G). Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie gehört zum Gesundheitskonzern ..., einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Im Streitzeitraum 2007 - 2009 war die Klägerin in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit der ... Versicherung vom 1. Januar 2006 einbezogen. Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckt hierbei, das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko abzufangen.
1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erstreckt sich der Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrages auch auf die Haftung für die zur Vertretung der Klägerin befugten Personen, sowie die Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen. Bei letzterem Personenkreis handelt es sich typischerweise unter anderem um medizinisches Fachpersonal und die angestellten Ärzte. Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf ihre angestellten Ärzte persönlich lauten, übernommen. Soweit der Haftpflicht-Rahmenvertrag für angestellte Chef- und Oberärzte Regelungen beinhaltet, dass sich der Versicherungsschutz auch auf genehmigte freiberufliche Tätigkeiten erstreckt, waren im Streitzeitraum solche Tätigkeiten für bei der Klägerin angestellten Chef- und Oberärzte nicht genehmigt gewesen. Für den Streitzeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 wurde bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt.
den Feststellungen (Tz. 6 des Berichtes über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 31. Mai 2011) seien
der Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein Ärzte verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Klägerin habe als Arbeitgeber mit den Ärzten einen Dienstvertrag abgeschlossen, in dem als Bestandteil des Arbeitsvertrages der Arbeitgeber für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche Dritter abgeschlossen habe. Auf die Dienstverträge wird Bezug genommen. Auf den
trag zur Haftpflichtversicherung der Klägerin vom
G als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Haftungs- und
forderungsbescheid über Lohn-steuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009 vom 15. Juni 2011 führte insofern zu folgenden
forderungen: 2007/€2008/€2009/€zu versteuernder Betrag6.505,006.505,006.505,00Steuersatz35%35%35%Lohnsteuer2.276,752.276,752.276,75Solidaritätszuschlag125,22125,22125,22Kirchensteuer ev174,17174,17174,17Kirchensteuer rk 30,73 30,73 30,73Summe 2.606,872.606,872.606,87Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge, weil sie der Vereinfachung diene und weil gleiche Berechnungsfehler bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien. In Anlehnung an § 40 Abs. 1 EStG sei die
zuerhebende Lohnsteuer mit einem ermittelten Bruttosteuersatz von 35 %
versteuert worden. Mit fristgerechtem Einspruch wurde vorgetragen, dass die Vorschriften des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe (Heilberufekammergesetz-HBKG-) vom
1 VVG erstrecke sich die Versicherung für ein Unternehmen auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen würden. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betriebsinhaber für das betriebsbezogene Handeln seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einzutreten und der Arbeitnehmer in der Regel einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber habe. Der Versicherungsschutz bestehe kraft Gesetzes auch dann, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst über §§ 278 , 831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) usw. für das Verhalten eines Vertreters oder Betriebsleiter haftbar gemacht werde, sondern wenn sich die Ansprüche auch oder nur gegen eine der in Abs. 1 genannten Personen richte. Die Einbeziehung der angestellten Ärzte sei allein gesetzliche Folge und nicht Folge einer bewussten und gewollten Entscheidung des Krankenhausträgers dem Arbeitnehmer für seine geleisteten Dienste eine Vergütung in Form eines Sachbezuges zukommen zu lassen. Die Einbeziehung der angestellten Ärzte in den Versicherungsschutz des Krankenhausträgers stelle kein Entgelt für geleistete Dienste dar. Die Höhe der Versicherungsprämie sei unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Die Einstellung eines neuen Arztes und die damit verbundene gesetzliche Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers führe bei dem Krankenhaus zu keiner finanziellen Mehrbelastung. Es fehle somit an einer messbaren finanziellen Zuwendung gegenüber dem einzelnen Arzt. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers
G (Auswahlermessen) sei ermessensfehlerhaft und unbillig. Die Aufwendungen würden - sollte ein geldwerter Vorteil vorliegen - beim Arbeitnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten führen und somit keine steuerliche Belastung auslösen. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Übernahme der Beiträge zur Haftpflichtversicherung durch die Klägerin handele es sich um Arbeitslohn. Arbeitslohn seien
DV) alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen würden. Auf die Bezeichnung oder die Form der Einnahmen komme es nicht an. Der Arbeitnehmer sei bereichert, wenn sich sein Vermögen - wirtschaftlich betrachtet - vermehrt habe. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis werde regelmäßig vermutet. Die Vermutung sei widerlegbar, wenn der Arbeitnehmer
weise, dass die Leistungen aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden. Das sei nur dann der Fall, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an diesem Vorteil demgegenüber völlig in den Hintergrund trete (BFH in BStBl II 1990, 472 ). Gewähre der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Versicherungsschutz sei zu prüfen, ob ein Zufluss von Arbeitslohn vorliege und wenn dies zu bejahen sei, ob der zugeflossene Arbeitslohn steuerfrei sei, denn bei der Gewährung von Versicherungsschutz handele es sich im weiteren Sinne um Zukunftssicherungsleistungen. Laut den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16. April 1999 ( BStBl II 2000, 406 ) würden Beiträge des Arbeitgebers nicht zum gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn gehören, wenn zwar der Arbeitnehmer versichert sei, aber ausschließlich der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen könne. Der Arbeitnehmer habe in diesem Fall selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung (so genannte Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers). Die Beiträge würden hingegen Arbeitslohn darstellen, wenn der versicherte Arbeitnehmer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst geltend machen könne. Die vom Arbeitgeber gezahlte Versicherungsprämie für eine Berufshaftpflichtversicherung sei Arbeitslohn, wenn kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliege. Jede ärztliche Behandlung erfolge auf Grundlage eines Behandlungsvertrages (§ 611 BGB) mit dem Patienten, der auch die Grundlage für die vertragliche Haftung bilde. Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sei der so genannte totale Krankenhausaufnahmevertrag. Der Krankenhausträger sei alleiniger Vertragspartner des Patienten für die stationäre ärztliche Behandlung und bei den ambulanten Institutsleistungen. Ärzte und sämtliches Klinikpersonal seien Erfüllungsgehilfen des Krankenhausträgers und Verrichtungsgehilfen bzw. Organe des Krankenhausträgers. Mithin hafte der Krankenhausträger dem Patienten für Fehlleistungen seiner Mitarbeiter aus dem Behandlungsvertrag ohne Entlastungsmöglichkeit auf Schadensersatz (Haftung für die rechtlich so genannten Erfüllungsgehilfen). Daneben könne noch die deliktische Haftung
Der Arzt und/oder der Krankenhausträger hafte gegenüber dem Patienten somit
Vertrags- und Deliktsrecht. Während Chefärzte, die eigenverantwortlich und weitgehend weisungsfrei die ihnen unterstellte Abteilung in einem Krankenhaus leiten würden, als verfassungsmäßig berufene Vertreter (Organe des Krankenhausträgers) anzusehen bzw. haftungsrechtlich als solche zu behandeln seien, so dass der Krankenhausträger für ihr Verschulden deliktsrechtlich gem. §§ 89 , 31 BGB, ohne Möglichkeit der Exkulpation gem. § 831 BGB, einzustehen hätte, hafte der Krankenhausträger für die übrigen angestellten Ärzte und das sonstige Pflegepersonal deliktsrechtlich
Sowohl der Krankenhausträger als auch die Behandelnden und die für die Organisation zuständigen Krankenhausärzte könnten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Um eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können, sei zunächst zu prüfen, inwieweit bei Ärzten eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliege (1.) und ob die sich aus dem BFH-Urteil vom
6 Satz 2 HBKG werde der angestellte Arzt, der den Versicherungsschutz über das Krankenhaus genieße, von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ausgenommen. § 31 Abs. 1 HBKG regele, dass mehrere Bestimmungen über die Berufspflichten die Kammern durch Satzung (Berufsordnung) unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG treffen würden.
2 Nr. 11 HBKG könne die Berufsordnung insbesondere Regelungen enthalten über den Umfang einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. In § 21 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein heiße es, dass der Arzt verpflichtet sei, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.
1 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein würden die Regeln dieser Berufsordnung auch für Ärzte gelten, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben würden. 2.
dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 ( a.a.O. ) führe die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich entsprechend zu versichern.
1 BRAO sei der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme betrage 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werde erst wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde, wenn unter anderem zuvor der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
BRAO
gewiesen und eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt werde (§ 12 Abs. 1 und 2 BRAO). Der Zulassung als Rechtsanwalt entspreche die Erteilung der Approbation als Arzt durch Aushändigung der Approbationsurkunde gem. § 40 AOÄ. Es fehle hier jedoch an einer § 12 Abs. 2 BRAO entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Ein wesentlicher Unterschied zu den Rechtsanwälten bestehe also darin, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bei Ärzten nicht sanktioniert werde. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei damit keine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Arztes. Aufgrund der abweichenden Rechtslage könnten die Grundsätze des BFH-Urteils nicht ohne Weiteres angewandt werden. Zwar stelle der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung weder eine Voraussetzung für die Approbation noch für die vertragsärztliche Zulassung dar, jedoch ändere dies nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung. Im Ergebnis liege zwar keine gleichgelagerte aber doch vergleichbare Situation vor. Lasse man die standesrechtliche Verpflichtung genügen, läge durch die übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung Arbeitslohn vor, da ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Krankenhausträgers durch die gesetzliche Verpflichtung der Ärzte ausscheide. 3.
dem Wortlaut des § 30 Nr. 6 HBKG werde der angestellte Arzt, der den Versicherungsschutz über das Krankenhaus genieße, von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ausgenommen. Damit stelle sich die Frage, ob eine vergleichbare Situation hinsichtlich angestellter Steuerberater vorliege. Die (Mit-)Versicherung eines angestellten Steuerberaters durch seinen Arbeitgeber führe nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
B würden angestellte Steuerberater der Versicherungspflicht genügen, wenn sie durch die bestehende Versicherung beim Arbeitgeber gedeckt seien. Für die Steuerberater als Arbeitgeber handele es sich um Pflichtbeiträge (§§ 67, 72 Steuerberatungsgesetz; § 42 BOStB). In § 42 Abs. 1 Satz 2 BOSt heiße es: „Angestellte Steuerberater sind in die Versicherung ihres Arbeitgebers einzuschließen. Es genügt nicht, wenn sich der angestellte Steuerberater selbst versichert, er ist insoweit nicht versicherungspflichtig. Er selbst hat keinen Vorteil, da er nur im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber versichert ist. Wenn er daneben noch im eigenen Namen tätig werden möchte, muss er sich zusätzlich selbst versichern. Andersherum könne eine eigene Versicherung nicht die Tätigkeit als angestellter Steuerberater mit abdecken. Zwar sei der behandelnde Arzt nur begrenzt auf seine Kliniktätigkeit abgesichert, so dass er selbst - scheinbar - keinen eigenen Vorteil habe. Zu bedenken sei jedoch, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung keine Zulassungsvoraussetzung darstelle und damit der Arzt auch ohne Versicherung tätig werden und darüber eigene Einnahmen generieren könne. Ferner handele es sich für Krankenhausträger nicht um Pflichtbeiträge.
2 Satz 3 Nr. 6 HBKG setze die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts voraus, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen bestehe. Daraus lasse sich jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Mitversicherung der angestellten Ärzte ableiten. Insofern bestehe ein Unterschied zu den Steuerberatern als Arbeitgeber, bei denen es sich um Pflichtbeiträge handele. Die Einbeziehung der angestellten Ärzte sei eine bewusste und gewollte Entscheidung des Krankenhausträgers. Im Vordergrund einer solchen Versicherung stehe die finanzielle Absicherung des Krankenhauses gegenüber Regressansprüchen von Patienten. Das Krankenhaus wolle und könne sich nicht darauf verlassen, dass der einzelne Arzt selbst ausreichend Haftpflicht versichert sei. Darüber hinaus müsse der Krankenhausträger im Schadensfall mit einer Zahl von Versicherungsgesellschaften und unterschiedlichen Versicherungstarifen (z. B. versicherte Teilrisiken, Deckungssumme) umgehen. Im Regelfall sei nicht nur mit der Haftungsinanspruchnahme des Arztes zu rechnen, vielmehr werde das Krankenhaus in erster Linie aus Vertrag und Delikt selbst in Regress genommen. Damit werde die eigene Versicherung des Arbeitgebers inhaltlich um das Risiko der Tätigkeit des angestellten Arztes erweitert. Damit sei auch keine vergleichbare Situation mit den angestellten Steuerberatern gegeben, so dass an diesem Punkt durch die übernommenen Beiträge Arbeitslohn vorliege.
ständiger Rechtsprechung zu Gunsten des Arbeitnehmers abhängig vom Grad seines Verschuldens weitgehend eingeschränkt sei. Als eine betriebsfunktionale Zielsetzung der Klinikträger könnte es demnach anzuerkennen sein, wenn die angestellten Ärzte anstelle des Versicherungsschutzes gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung hätten. Denn dann gehe es dem Arbeitgeber letztlich darum, von ihm selbst zu tragende Schäden abzudecken. Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter werde zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen.
1 des Dienstvertrages schließe der Arbeitgeber für alle ärztlichen Tätigkeiten im Krankenhaus, für die Gutachter- und Konsiliartätigkeiten sowie die Hilfeleistungen in Notfällen eine Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche Dritter ab. Dieser Freistellungsanspruch sei ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer, für ihn unter Umständen ruinösen Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlaste, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begehe. Jedoch drohe in den versicherten Haftungsfällen dem Arbeitgeber stets die eigene Inanspruchnahme, so dass der Abschluss der Versicherung einer in die Disposition des Arbeitgebers gestellten, betriebsfunktionalen Zielsetzung entspreche. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die arbeitsrechtliche Haftung des Arbeitgebers im Außenverhältnis unabhängig von einer Versicherung des Arbeitnehmers sei. Er sei zur Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers auch im Innenverhältnis verpflichtet, solange dieser sich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verhalten habe. Die Versicherung des Arbeitnehmers erleichtere dem Arbeitgeber möglicherweise den Regress. In erster Linie schütze sie jedoch den Versicherten selbst, so dass ein finanzieller Vorteil vorliege. Neben dem Gehalt seien angestellte Ärzte von der Beitragverbindlichkeit befreit. Ferner würde der angestellte Arzt neben dem Krankenhausträger aus Delikt haften. Durch die Betriebshaftpflichtversicherung werde dieses Risiko abgedeckt. Das Eigeninteresse der angestellten Ärzte wiege mindestens so schwer wie das des Klinikträgers. Außerdem sei ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse zu verneinen, wenn Risiken versichert würden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt würden. Im Ergebnis würden beide Lösungsansätze dazu kommen, dass in der Übernahme der Beiträge zur Haftpflichtversicherung durch den Krankenhausträger Arbeitslohn zu sehen sei. Die vom Bundeszentralamt für Steuern im Abschlussvermerk vom 16. Januar 2012 über die Mitwirkung an der Lohnsteuer-Außenprüfung bei der ... Klinik GmbH geäußerte abweichende Rechtsauffassung stelle damit eine Einzelfallentscheidung dar, die für den vorliegenden Fall keine Bindungswirkung besitze. Allein die Aussage, die Höhe der Versicherungsprämie sei unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter, könne nicht überzeugen, dass kein steuerlicher geldwerter Vorteil vorliege. Unter Würdigung der genannten Grundsätze scheide ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin aus. Die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beiträge seien gemäß § 162 AO zu schätzen gewesen, weil die Klägerin insoweit keine Angaben gemacht habe. Unter Ermessensgesichtspunkten begegne die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin keinen Bedenken. Das Auswahlermessen sei zutreffend ausgeübt, indem die Klägerin anstelle der Arbeitnehmer für die Besteuerung in Anspruch genommen worden sei, weil es sich um eine größere Zahl von Arbeitnehmern handele. Im Übrigen wäre eine individuelle Ermittlung aufgrund fehlender Zuordnung für die einzelnen Arbeitnehmer bedenklich gewesen. Die Annahme, die Aufwendungen würden beim Arbeitnehmer keine steuerliche Belastung auslösen, träfe lediglich dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht habe, die den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag übersteigen würden. Dies könne nicht unterstellt werden.
einer Gesamtwürdigung sei die Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin um die Risiken der Tätigkeiten der angestellten Ärzte erweitert worden. Damit liege ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin nicht vor. Hiergegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Klage, mit der ergänzend vorgetragen wird, dass gemäß § 2 Abs. 1 LStDV alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, als Arbeitslohn anzusehen und als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Besteuerung zu unterwerfen seien (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hierbei sei
ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom
vollziehbar. Dass dem Ergebnis der Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht gefolgt werde, überrasche umso mehr, da derselbe Versicherungsvertrag desselben Konzerns im gleichen Bundesland steuerlich unterschiedlich beurteilt werde, insbesondere, wenn das Bundeszentralamt für Steuern zur Sicherstellung einer einheitlichen Würdigung im ...-Konzern hinzugezogen worden sei.
B alter Fassung sei mittlerweile ersatzlos aufgehoben worden. Handele es sich daher im Fall angestellter Steuerberater nicht um die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung und würden hieraus keine lohnsteuerlichen Folgen gezogen, müsse dies erst recht für angestellte Ärzte gelten, weil für diese ebenfalls keine Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflicht bestehe und die Einbeziehung in die Betriebshaftpflichtversicherung des Klinikbetreibers durch Gesetz erfolge. 3. Vorteilserlangung durch Arzt
rangig Überwiege - wie im Streitfall - das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, könne ein damit möglicherweise einhergehendes, eigenes Interesse des Arbeitnehmers, das auf die Erlangung eines Vorteils gerichtet sei, vernachlässigt werden (BFH-Urteil vom
G sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Ein Arbeitgeber hafte grundsätzlich für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen habe; er schulde diese Lohnsteuer gesamtschuldnerisch mit dem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Veranlagung seines Einkommens zur Besteuerung herangezogen werde. Grundsätzlich könne die Finanzverwaltung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Steuer gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. Hierbei habe die Finanzverwaltung unter stetiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten die Grenzen von Recht und Billigkeit zu beachten (R 42d.1 Abs. 3 Satz 2 LStR). 4.1 Keine Verfahrensvereinfachung Zwar sei es grundsätzlich zulässig, zur Vereinfachung des Verfahrens
einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, wenn eine Vielzahl von Lohnsteuernachforderungen aufgrund desselben Sachverhalts zu erheben sei. Die ständige Rechtsprechung bejaht das Vorliegen einer „Vielzahl“ von gleichgelagerten Fällen erst, wenn mehr als 40 Arbeitnehmer betroffen seien (BFH-Urteil vom 24. Januar 1992 VI R 177/88 ). Der dieser Klage zugrunde liegende Fall betreffe die geltend gemachte
erhebung der Lohnsteuer von lediglich insgesamt 33 Arbeitnehmern, so dass die Finanzverwaltung bei der Interessenabwägung von einer Vielzahl von Fällen, die eine Vereinfachung des Verfahrens erfordert, vorliegend somit nicht hätte ausgehen können. 4.2 Rechtsirrtümliches Handeln Die ständige Rechtsprechung gestehe einem Arbeitgeber zu, sich auf eine bestimmte lohnsteuerliche Vorgehensweise verlassen zu können, wenn diese bereits Gegenstand einer Prüfung gewesen und nicht beanstandet worden sei (BFH-Urteil vom 24. Januar 1992, a. a. O. ). Entspräche diese geprüfte und nicht beanstandete Vorgehensweise nicht den gesetzlichen Bestimmungen, handele der Arbeitgeber insoweit rechtsirrtümlich; bei der Entschlussfassung über die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner müsse die Finanzverwaltung besonders würdigen, dass dieser Rechtsirrtum der Sphäre der Finanzverwaltung entstamme. Wie bereits ausgeführt, sei die Einordnung der Mitversicherung angestellter Ärzte bereits Gegenstand einer beim ...-Konzern durchgeführten Prüfung des Bundeszentralamtes für Steuern gewesen, wobei eine lohnsteuerliche Relevanz der Mitversicherung verneint worden sei. Die Begründung des Beklagten zur vorliegenden Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin lasse nicht erkennen, dass der Beklagte bei der Ermessensentscheidung diese Tatsache berücksichtigt habe. 4.3 Höhe der Haftungsschuld Zweck der Haftung des Arbeitgebers sei die Sicherung der Steuerforderung gegen den Arbeitnehmer. Der Vorauszahlungscharakter der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgebers erlösche hierbei mit Ablauf des Kalenderjahres. Vom Arbeitgeber könne somit
Ablauf des Kalenderjahres nicht gefordert werden, was der Arbeitnehmer nicht schulde (Roger, EStG, § 42 d Rz. 12). Hieraus folge, dass die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen seien. So könnte eine im Vergleich zum Haftungsbetrag niedrigere Steuerlast des einzelnen Arbeitnehmers möglich sein, wenn übernommene Versicherungsbeiträge als zusätzliche Werbungskosten in Abzug gebracht würden. Auch die Bestandskraft der ESt-Veranlagungen sei in Betracht zu ziehen. Sei nämlich eine
forderung der ESt bei einzelnen Arbeitnehmern endgültig nicht mehr möglich, so könne eine darüber hinausgehende Haftung des Arbeitgebers nicht im pflichtgemäßen Ermessen liegen. Der Begründung des Beklagten zu einer Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldner sei auch in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen, dass entsprechende Überlegungen des Beklagten im Rahmen der Ermessensentscheidung einbezogen worden seien. Die Klägerin beantragt,unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 den im Haftungs- und
forderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009 vom
G) gehören u. a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist
ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden (BFH-Urteil vom
Überzeugung des Senats keinen geldwerten Vorteil dar, weil diese für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben (1.) und eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten nicht gegeben ist (2.). Die Einbeziehung der angestellten Ärzte in den Versicherungsschutz ergibt sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG und erfolgte im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin, da der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (3.).
2 Satz 3 Nr. 6 HBKG setzt die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts voraus, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht. Entsprechend ist in § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG geregelt, dass die Kammermitglieder (Ärzte), die ihren Beruf ausüben, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten haben, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist. Danach ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Arztes in einer privaten Klinik, denn die angestellten Ärzte sind unstreitig in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin mitversichert. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen Ausnahmereglung besteht für sie gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbstständig tätig sind. b)
der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom
1 BO ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden. Die
folgenden Regelungen -§ 19 BO die Beschäftigung angestellter Praxisärzte (in Praxen); § 21 BO die Verpflichtung des Arztes sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern; § 23 BO die Regeln für die BO gelten auch für Ärzte, welche ihre Tätigkeit u.a. im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausüben- betreffen nur Ärzte, die außerhalb von Krankenhäusern und konzessionierten Kliniken tätig werden (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom
dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 ( a.a.O. ) zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen wird und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet. Der Streitfall ist vielmehr vergleichbar mit dem Fall des angestellten Steuerberaters.
BerG ist die Bestellung auch zu versagen, „solange nicht … der
weis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt“. Eine Übertragbarkeit des BFH-Urteil vom
dem
trag zur Haftpflichtversicherung vom 21. Dezember 2005 grundsätzlich die im Klinikum vorhandenen Abteilungen mit jeweiliger Bettenzahl. Danach besteht weder eine erhöhte Prämienleistung aufgrund der Anzahl der tätigen Ärzte bzw. des Personals noch sind die angestellten Ärzte namentlich einzeln versichert. Es handelt sich somit nicht um die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einzelner angestellter Ärzte. Die angestellten Ärzte können Rechte aus der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin nicht selbst geltend machen. Der von der Klägerin verfolgte Zweck, die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses, steht hier im Vordergrund, da die angestellten Ärzte keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben (siehe Ziff. 1). Der Vorteil (Mitversicherung) erweist sich daher lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil besteht für die angestellten Ärzte nicht. Der angefochtene Haftungs- und
forderungsbescheid war daher zu ändern und betragsmäßig auf den unstreitigen Betrag herabzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 , 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/701197.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.