Tenor Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. August 2008 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch. Die unter Betreuung stehende Versicherte zog sich bei einem Sturz in dem vom Beklagten betriebenen Pflegeheim am 30. August 2005 erhebliche Verletzungen zu. Sie wurde vom Pflegepersonal in der Wohnküche auf dem Boden liegend gefunden. Wegen ihrer Verletzungen musste sie ärztlich behandelt werden. Die Kosten in Höhe von 7.883,14 € wurden von der Klägerin getragen. Diese wandte sich, um die Berechtigung eventueller auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche prüfen zu können, mit Schreiben vom 31. Mai 2006 an den Beklagten zwecks Einsichtnahme in die Pflegedokumentation. Dem Schreiben war eine Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung des Betreuers der Geschädigten beigefügt. Der Beklagte und die hinter ihm stehende Versicherung lehnten eine Einsichtnahme der Klägerin in die Pflegedokumentation bzw. deren Herausgabe an die Klägerin ab, weil es sich bei der Pflegedokumentation um hochsensible persönliche Daten handle und ein entsprechendes Recht allein der Geschädigten zustehe. Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Erstattung angemessener Kopierkosten erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Zahlung angemessener Kopierkosten nur beschränkt auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2005 herauszugeben seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren der Beklagte weiterhin eine Klageabweisung und die Klägerin eine zeitlich nicht beschränkte Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation. Gründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob der Klägerin gemäß § 294a SGB V ein eigenes Einsichtsrecht zusteht. Die Parteien stritten nämlich um Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht. Insoweit stehe ihr ein Recht auf Einsicht bzw. Herausgabe von Kopien gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 412 , 401 BGB zu. Zwischen den Parteien sei lediglich streitig, inwieweit auch das Einsichtsrecht der Geschädigten bzw. ihr Anspruch auf Herausgabe der Pflegedokumentation auf die Klägerin übergegangen sei. Ein solcher Übergang des aufgrund des Pflegevertrags gemäß §§ 242 , 611 , 810 BGB bestehenden Einsichtsrechts der Geschädigten entsprechend §§ 412 , 401 BGB sei grundsätzlich gegeben. Das Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen werde von der Rechtsprechung bejaht. Da der Heimbewohner in gleicher Weise wie ein Patient ein generell geschütztes Interesse daran habe, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen werde, welche Daten sich dabei ergeben hätten und wie man die weiteren Betreuungsmaßnahmen einschätze, erscheine eine unterschiedliche Behandlung von Krankenunterlagen und Pflegedokumentation nicht gerechtfertigt. Folgerichtig müsse das Einsichtsrecht eines Heimbewohners als vertraglicher Nebenanspruch auf den Sozialversicherungsträger mit übergehen, soweit die Einsichtnahme zur Wahrnehmung legitimer wirtschaftlicher Belange geboten sei und ein berechtigtes Interesse der Versicherungsnehmerin an der Geheimhaltung der Unterlagen nicht gegeben bzw. diese mit der Einsichtnahme einverstanden sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt; insbesondere liege eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht sowie eine Genehmigung der Herausgabe der Unterlagen durch den Betreuer der Heimbewohnerin vor. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Einsicht bzw. der Herausgabe von Kopien der Dokumentation bestehe allerdings nur bis zum Tag des Sturzes am 30. August 2005 und für einen angemessenen Zeitraum davor. Das Einsichtsrecht sei nämlich nicht unbeschränkt auf die Klägerin übergegangen, sondern nur in dem Umfang, in dem sie es zur Wahrnehmung ihrer materiellen Interessen benötige. II. Sowohl die Revision der Klägerin als auch die Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen eine Kostenerstattung aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Versicherten aus einer Verletzung des Heimvertrags bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu. Dieses Einsichtsrecht ist allerdings auf den vom Berufungsgericht begrenzten Zeitraum beschränkt. A. Revision der Beklagten: 1. Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ein eigenes Einsichtsrecht gemäß § 294a SGB V bzw. dessen analoger Anwendung auf Pflegedokumentationen hat (vgl. dazu Bergmann KH 2008, 825; Hauser KH 2005, 128; Kunz KHR 2009, 85; Marburger, Die Leistungen 2007, 129; Schultze-Zeu/Riehn VersR 2007, 467; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050; Smentkowski VersR 2008, 465). Das Berufungsgericht ist nämlich zu Recht - und insoweit weder von der Revision der Klägerin noch der der Beklagten angegriffen - davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht ein eigenes Einsichtsrecht, sondern nur einen Anspruch aus nach § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB übergegangenem Recht geltend macht. Ein solcher Anspruch der Klägerin ist gegeben. 2. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Nach dieser Vorschrift ist auch beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungsträger nimmt den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz eines eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch, sondern verlangt eine Erstattung seiner Aufwendungen insoweit, als ein Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten besteht. 3. Im Streitfall wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass der geschädigten Heimbewohnerin selbst ein Schadensersatzanspruch zustünde, wenn ihr Sturz am 30. August 2005 durch eine Verletzung der Obhuts- und Betreuungspflichten des Pflegepersonals der Beklagten zumindest mit verursacht worden wäre. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass dem Heimbewohner grundsätzlich ein eigenes Einsichtsrecht in die über ihn geführte Pflegedokumentation entsprechend dem Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen als Nebenanspruch aus dem Behandlungs- bzw. Heimvertrag zusteht (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 ff.). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327 , 332; 106, 146 , 148; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - VersR 1983, 834 , 835; BVerfG NJW 1999, 1777 ; 2006, 1116 , 1117). Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gelten auch für das Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine Pflegedokumentationen. Auch diese enthalten höchstpersönliche Angaben über den Bewohner und berühren in starkem Maße dessen Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Die Pflegedokumentation ist eine unverzichtbare Informationsquelle für alle am Pflegeprozess Beteiligten und dient auch dem Nachweis, dass der Heimbewohner die ihm nach dem Inhalt des Heimvertrags zustehenden Leistungen vom Pflegeheimträger erhalten und letzterer seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nachgekommen ist. Insoweit hat sie dem Heimbewohner gegenüber auch eine wichtige Schutzfunktion (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 f.; Klie/Krahmer-Klie, Sozialgesetzbuch XI, 3. Aufl., § 113 Rn. 7a). Soweit die Beklagte geltend macht, die Pflegedokumentationen würden zwar auch im Interesse der Heimbewohner errichtet, diese müssten allerdings für eine Einsichtnahme ein sachliches Interesse darlegen (so Harsdorf-Gebhardt, aaO, 253, 256), gibt der Streitfall keinen Anlass, dies abschließend zu klären. Ein sachliches Interesse der geschädigten Versicherten für eine Einsichtnahme in die über sie geführten Pflegedokumentationen ist nämlich schon wegen des erfolgten Sturzes und der dadurch erlittenen erheblichen Verletzungen gegeben. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch zu Recht einen Übergang des Einsichtsrechts der Geschädigten bzw. von deren Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation auf die Klägerin bejaht. Ein solcher Übergang ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB erfolgt.
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