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AG Altena, Urteil vom 2. August 2013 - Az. 2 C 85/13

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % de

§ 7St

VG. Zwar ist die Tatbestandvoraussetzung „bei Betrieb“ erfüllt. Beim Betrieb eines Fahrzeuges hat sich ein Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Der Begriff ist dabei weit zu fassen. Nach der – weiten – verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz oder Anhänger in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Fahrzweck und Fahrerabsicht sind insoweit irrelevant. Eine Berührung mit dem Kfz oder Anhänger ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat (vgl. Burmann, in: Burmann/Hess/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 7, Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen). Der Betrieb eines Kfz endet, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellt wird. Vorübergehendes Abstellen unterbricht den Betrieb nicht, parkende Kfz sind daher in Betrieb. Verbotswidrig an der Straße abgestellte Fahrzeuge befinden sich in Betrieb, weil sie für den fließenden Verkehr eine Gefahr darstellen (vgl. Burmann, a.a.O., Rdnr. 9, 10 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig ihr Fahrzeug an der rechten Seite eines Waldweges abgestellt, obwohl diese Straße mit einem „Anlieger frei“-Schild versehen war. Dies ergibt sich aus den eingereichten Lichtbildern der Klägerseite. Ihr Fahrzeug befand sich mithin „im Betrieb“. Davon zu unterscheiden ist aber, ob die Betriebsgefahr sich bei einem Unfall mit dem parkenden Kfz ausgewirkt hat bzw. der Betrieb des Kfz den eingetretenen Schaden adäquat verursacht hat und darüber hinaus das Schadensereignis den Betrieb eines Kfz nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann (vgl. Burmann, a.a.O., Rdnr. 10, 13). Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zum einen kann zwischen dem auf dem Anliegerweg abgestellten Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem Ernteausfall bzw. dem feucht gewordenen Heu auf dem Grundstück des Klägers von keinem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Dieser Ernteausfall aufgrund der Wetterlage bzw. des engen zeitlichen Arbeitsfensters des Klägers ist vielmehr dem beruflichen/wirtschaftlichen Gefahrenkreis des Klägers als Landwirt zuzurechnen, nicht jedoch der Betriebsgefahr eines Kfz. Sinn und Zweck des StVG ist nicht die Kompensation eines Schadens, der dem wirtschaftlichen Risiko eines Unternehmers bzw. eines Landwirtes zugerechnet werden muss, sondern lediglich die Kompensation eines Schadens für Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer. Durch das StVG als Spezialgesetz soll insbesondere die Haftung für „Unfälle“ geregelt werden, also für plötzlich auftretende Ereignisse, die mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen. Aus demselben Grund scheitert ein Anspruch gemäß § 18 StVG. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1590,

§ 823Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der St

VO. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug tatsächlich verbotswidrig abgestellt hat oder ob dem Kläger durch den Ernteausfall tatsächlich ein Vermögensschaden in der eingeklagten Höhe entstanden ist. Denn selbst wenn ein Verstoß gegen die StVO vorliegen würde, so sind deren Vorschriften grundsätzlich nicht drittschützend im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus stellt das Vermögen in den anerkannten Ausnahmefällen auch kein durch die StVO geschütztes Rechtsgut dar (vgl. BGH NJW 2004, 356 ; Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage 2011, § 823, Rdnr. 70). Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung gemäß § 1590,

§ 823Abs.

1 BGB. Eine Verletzung des geschützten Rechtsguts des „eingerichteten ausgeübten Gewerbebetriebes“ liegt ersichtlich nicht vor. Denn dafür fehlt es bereits an einem finalen bzw. zweckgerichteten Eingriff der Beklagten zu 1) in das landwirtschaftliche Gewerbe des Klägers. Diesbezüglich wurde nichts substantiiert vorgetragen. Eine Eigentumsverletzung in Form einer Gebrauchsbeeinträchtigung liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehene Gebrauchsbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn letztere einem vollständigen Sachentzug gleich kommt. Eine nur (kurzfristige) Einengung der wirtschaftlichen Nutzung reicht jedoch nicht aus (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 673 ; Palandt/Sprau, BGB,

  1. Auflage 2011, § 823 Rdnr. 7). Vorliegend kann es dahinstehen, ob die wirtschaftliche Nutzung des Heufeldes bzw. des Treckergespanns des Klägers durch das Beklagtenfahrzeug überhaupt eingeengt worden ist. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Feld nicht etwa gar nicht mehr angefahren werden konnte, sondern immer noch über einen Umweg, dessen Länge zwischen den Parteien streitig ist, erreicht werden konnte. Selbst für den Fall, dass das Umfahren des Beklagtenfahrzeuges über einen Umweg erforderlich war und darin eine Einengung der wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums des Klägers gesehen werden kann, liegt jedoch eine nur kurzfristige Einengung vor. Denn unabhängig von dem streitigen Kläger- bzw. Beklagtenvortrag hinsichtlich der Dauer des Umweges ist bei einer zusätzlichen Fahrtstrecke von 10 - 15 Minuten auf jeden Fall und bei einer zusätzlichen Fahrtstrecke von mindestens 30 - 40 Minuten immer noch von einer Gebrauchsberechtigung auszugehen, die noch in einem zeitlich vertretbaren Rahmen liegt und gerade keinem vollständigen Sachentzug des Eigentums gleichkommt. Dass dem Kläger bereits durch diese zusätzliche Fahrtzeit möglicherweise der geltend gemachte Schaden entstanden ist, beruht vorliegend vielmehr auf der damaligen Wetterlage und dem grundsätzlichen wirtschaftlichen Risiko des Klägers. Vorliegend kann auch dahinstehen, ob die unwetterbedingte Durchnässung des Heus dazu geführt hat, dass dieses nicht mehr als Pferdefutter verwendet werden kann und aufgrund einer Substanzveränderung als Eigentumsverletzung anzusehen ist. Denn selbst für diesen Fall fehlt es an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten zu 1). Vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 1) scheidet mangels eines entsprechenden Vortrages der Klägerseite bereits aus. Der Beklagten zu 1) ist jedoch auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht lässt. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff gilt auch im Deliktsrecht. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht jedoch kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Im Rechtsverkehr muss sich jeder grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflicht erforderliche Fähigkeit und Kenntnis besitzt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
  2. Auflage 2011, § 276, Rdnr. 15). Jedoch ist die Vorhersehbarkeit der Gefahr Voraussetzung der Fahrlässigkeit. Sie bezieht sich auf den Haftungstatbestand, dagegen nicht auf die weitere Schadensentwicklung. Es genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolgs, der konkrete Ablauf braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar zu sein. Wann Vorhersehbarkeit zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Schuldner muss für mögliche Störungen die notwendige Vorsorge treffen. Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken können aber in der Regel nicht verlangt werden; es muss vielmehr die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung bestehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
  3. Auflage 2011, § 276 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen). Die Vorhersehbarkeit ist vorliegend zu verneinen. Gemäß des oben Ausgeführten muss sich der Fahrlässigkeitsvorwurf bzw. die Vorhersehbarkeit auch und insbesondere auf die Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB beziehen. Nach Ansicht des Gerichts war es weder für die Beklagte zu 1) noch für einen anderen durchschnittlichen Straßenverkehrsteilnehmer in der Situation der Beklagten zu 1) ersichtlich, dass ihre Handlung, das Abstellen ihres Fahrzeuges auf dem Waldweg, letztlich dazu führt, dass dem Kläger unwetterbedingt ein Ernteausfall entsteht bzw. dass gewendetes Heu durch Feuchtigkeit dermaßen geschädigt wird, dass es nicht mehr als Pferde-, sondern nur noch als Rinderfutter verwendet werden kann. Auf den von der Klägerseite eingereichten Lichtbildern ist zwar deutlich, dass „Anlieger frei“-Schild zu erkennen. Jedoch ergibt sich daraus nicht, wie diese Straße normalerweise genutzt wird. Eine Beschilderung, die auf damals aktuelle landwirtschaftliche Nutzung aufmerksam macht, ist auf den Lichtbildern nicht ersichtlich und wird von der Klägerseite auch nicht vorgetragen. Bei dem (rechtswidrigen) Abstellen eines Fahrzeuges am Straßenrand muss jedem Verkehrsteilnehmer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere der Führerscheinausbildung zwar klar sein, dass aufgrund der fahrzeugbedingten Verengung der Fahrbahn mit Sachschäden an Fahrzeugen zu rechnen ist, die das parkende Fahrzeug passieren wollen. Ebenfalls muss damit gerechnet werden, dass aufgrund der Fahrbahnverengung möglicherweise Rettungsfahrzeuge die jeweilige Stelle nicht schnell genug passieren können und es dadurch zu Sach- oder gar Personenschäden kommen kann. Diese Fälle unterscheiden sich jedoch grundlegend von dem vorliegenden Fall. Stellt man – den objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab zugrundelegend – auf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ab, so kann von diesem nicht verlangt werden, dass er die für diesen Fall maßgeblichen landwirtschaftlichen Kenntnisse mitbringt. Insbesondere kann keine Kenntnis oder ein bloßes Für-Möglich-Halten dahingehend erwartet werden, dass witterungsbedingt feucht gewordenes Heu substanzmäßig eine Schädigung dahingehend erleidet, dass es nicht mehr als Pferdefutter, sondern nur noch als Rinderfutter in der Landwirtschaft verwendet werden kann. Ein konkreter Fahrlässigkeitsvorwurf ist der Beklagten zu 1) darüber hinaus auch nicht zu machen. Der Kläger ist dafür beweisfällig geblieben, dass die Beklagte zu 1) von diesen Vorgängen Kenntnis hätte haben können bzw. haben müssen. Mangels Bestehen der geltend gemachten Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten sind nicht ersichtlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/701286.html Kommentare

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