der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt wird, sofern die Regelungen ohne gleichzeitige Wiedergabe des Regelungsgegenstandes des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV (Klausel Nr. 1) beziehungsweise der vollständigen in § 19 Abs. 1 GasGVV vorgesehenen Regelung (Klausel Nr. 2) einbezogen werden. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 und 5 und des Zahlungsanspruchs hat das Landgericht der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die vom Kläger hinsichtlich der Klausel Nr. 3 und von der Beklagten im vollen Umfang ihrer Verurteilung eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen dahin abgeändert,
auch hinsichtlich Klausel Nr. 3 auf Unterlassung erkannt, hinsichtlich der Klausel Nr. 4 hingegen die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Verurteilung abgewiesen worden ist. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagte im Umfang ihrer Verurteilung ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung und der Kläger seinen Klageantrag im Hinblick auf Klausel Nr. 4 weiter. Gründe Die Revision des Klägers ist begründet, die der Beklagten ist unbegründet. A. Das Berufungsgericht ( OLG Brandenburg, OLGR 2009, 275) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe im ausgeurteilten Umfang einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte (§ 1 UKlaG); soweit das Landgericht dem Kläger nur einen eingeschränkten Unterlassungsanspruch zugebilligt habe, bleibe es dabei, weil der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten habe. Klausel Nr. 1 sei unwirksam. § 19 Abs. 2 GasGVV werde darin nur teilweise in Bezug genommen. Dadurch werde - bei kundenfeindlichster Auslegung - der Eindruck erweckt,
die nicht in die Klausel aufgenommene Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht gelten solle, nach der die Unterbrechung der Grundversorgung ausgeschlossen sei, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünden oder der Kunde darlege,
hinreichende Aussicht bestehe,
er seinen Verpflichtungen nachkommen werde. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte die Klausel auch nicht nur eine der Inhaltskontrolle entzogene deklaratorische Wiedergabe des § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV. Denn darin erschöpfe sie sich nicht.
die Klausel einen einschränkenden Inhalt habe und auch habe erhalten sollen, erschließe sich ohne weiteres aus dem anschließenden, vom Kläger allerdings nicht angegriffenen Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt ... wenn die offenen Gaslieferungen ... in voller Höhe beglichen wurden". Hierdurch werde dem Kunden der unrichtige Eindruck vermittelt, eine Unterbrechung der Versorgung könne er nur durch rechtzeitige Zahlung verhindern oder durch nachträgliche Zahlung beseitigen. Klausel Nr. 2 sei ebenfalls unwirksam, da sie unter zwei Gesichtspunkten missverständlich sei und dadurch die Rechte des Kunden einenge. Zum einen lasse die Klausel nicht erkennen,
der von ihr nicht erwähnte Teil der Vorschrift des § 19 Abs. 1 GasGVV weiter gelten solle. Die Klausel verkürze ihrem Inhalt nach die in § 19 Abs. 1 GasGVV geregelten Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstelle und nicht auf das weitere Erfordernis, durch die Unterbrechung den Gebrauch von Gas in den genannten Fällen zu verhindern. Zum anderen könne die Klausel als Versuch der Beklagten gewertet werden, den in § 19 Abs. 1 GasGVV verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" unzulässig auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln einzuengen. Richtigerweise lasse § 19 Abs. 1 GasGVV eine Unterbrechung aber auch dann nicht zu, wenn dem Kunden nur ein Bagatellverstoß zur Last gelegt werden könne, selbst wenn dieser auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhe. Die angegriffene Klausel eröffne der Beklagten deshalb auch für diesen Fall die von § 19 Abs. 1 GasGVV gerade nicht zugelassene Möglichkeit einer Unterbrechung der Versorgung. Klausel Nr. 3 führe ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und sei deshalb unwirksam. Sie gebe den Wortlaut der von ihr in Bezug genommenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 GasGVV nur unvollständig wieder, weil sie sich nur auf deren Satz 1 beziehe, deren Satz 2 aber nicht erwähne. Schon darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Zwar bestehe die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelte Verpflichtung der Beklagten, die Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen durch briefliche Mitteilung an den Kunden und durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen, unverändert fort. Gleichwohl komme der angegriffenen Klausel nicht nur deklaratorische Bedeutung zu, weil es möglich sei,
der Kunde davon abgehalten werde, seine etwaigen, aus einer Pflichtverletzung der Beklagten herzuleitenden Ansprüche geltend zu machen, wenn er - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - davon ausgehe, das Bedingungswerk der Beklagten lasse § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV entfallen, und deshalb seine weitergehenden Rechte nicht erkenne. Klausel Nr. 4 halte dagegen einer Inhaltskontrolle stand. Sie weiche nicht zum Nachteil des Kunden von § 5 Abs. 3 GasGVV ab. Denn diese Vorschrift sage nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt die Lieferbeziehung zu dem bisherigen Versorger ende und wann die Lieferbeziehung mit dem neuen Versorger beginne. Hinsichtlich des nicht geregelten Endzeitpunktes der bisherigen Lieferbeziehung könne § 5 Abs. 3 GasGVV durch ergänzende Bedingungen konkretisiert werden und werde durch die gewählte Frist von zwei Monaten auch in angemessener Weise konkretisiert. Denn die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GasGVV gehe der höherrangigen Bestimmung des § 38 Abs. 1 EnWG 2005 nach, der zufolge der Kunde, der das Vertragsverhältnis zu dem Versorgungsunternehmen kündige, in die Ersatzversorgung zu den nunmehr geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen des Grundversorgers falle. Klausel Nr. 5 sei unwirksam. Für Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern gelte,
sie Grund und Erhöhung konkret festlegen müssten. Sei dem Verwender eine Begrenzung künftiger Preiserhöhungen und eine Konkretisierung der hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht möglich, müsse er dem Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag schaffen. Dies setze voraus,
der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert werde und sich vom Vertrag lösen könne, bevor die Erhöhung wirksam werde. Diesen Anforderungen genüge die Klausel nicht. Zwar eröffne die Beklagte in dem auf die beanstandete Klausel folgenden Satz dem Sonderkunden ein Sonderkündigungsrecht, indem sie auf § 5 Abs. 3 GasGVV verweise. Jedoch genüge dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nicht entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 3 GasGVV regele, sondern hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung auf Ziffer X Nr. 2 ihrer Ergänzenden Bedingungen verweise, die ihrerseits zu einer Benachteiligung des Kunden führe. B. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. I. Revision des Klägers Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers im Hinblick auf Klausel Nr. 4 verneint. Der Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung auch dieser Klausel zu unterlassen, weil die Klausel die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
sie spätestens zum Zeitpunkt der angekündigten Änderung wirksam wird. Zur Begründung dieser Regelung hat der Verordnungsgeber ausgeführt (BR-Drs. 306/06 (Beschluss), S. 9): "Es ist das Recht des Kunden, einseitige Preiserhöhungen oder für ihn nachteilige Vertragsänderungen zum Anlass zu nehmen, den Vertrag zu kündigen und den Anbieter zu wechseln. Insofern sollte es dem Kunden möglich sein, durch Nachweis der Einleitung eines Wechsels des Versorgers von den nachteiligen Änderungen des bisherigen Vertrages während der Restlaufzeit ausgenommen zu werden. Für diesen Nachweis ist dem Kunden eine angemessene Frist einzuräumen, da nach den ersten Praxiserfahrungen im liberalisierten Markt die tatsächliche Durchführung eines Versorgerwechsels mit zum Teil erheblichen Verzögerungen verbunden ist, die nicht dem Kunden angelastet werden können. Nach den Erkenntnissen der Verbraucherzentralen betragen Wechselzeiten z. T. mehrere Monate; die Gründe hierfür liegen in der Abwicklung zwischen dem alten Versorger, dem neuen Anbieter und dem Netzbetreiber. Es wäre unbillig, angesichts dieser Verzögerungen dem Kunden die geänderten, nachteiligen Bedingungen des bisherigen Vertrages bis zu dessen Beendigung aufzuzwingen". Hiermit ist die in Klausel Nr. 4 geregelte zeitliche Begrenzung der in § 5 Abs. 3 GasGVV angeordneten Rechtsfolge auf zwei Monate nicht zu vereinbaren. Im Wortlaut der Bestimmung ist vielmehr eine zeitliche Begrenzung für die Fortdauer der bisherigen Preise und Bedingungen vom Verordnungsgeber bewusst nicht vorgesehen worden, um zu verhindern,
dem Kunden bei einer ihm nicht anzulastenden Verzögerung des Versorgerwechsels eine Belieferung zu den von ihm abgelehnten geänderten Konditionen aufgezwungen wird.
es sich dabei unter Umständen um einen längeren Zeitraum handeln könnte, war dem Verordnungsgeber bewusst, was sich aus der ausdrücklichen Erwähnung mehrmonatiger Wechselzeiten ergibt. Wenn vor diesem Hintergrund gleichwohl darauf verzichtet worden ist, die in § 5 Abs. 3 GasGVV angeordnete Rechtsfolge in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen, fehlt es am erforderlichen Freiraum für die Schaffung einer Regelung, welche hiervon abweichend der Dauer einer Fortgeltung der bisherigen Preise und Bedingungen zeitliche Grenzen setzt. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 38 Abs. 1 EnWG 2005 nichts Abweichendes. Es kann dahin stehen, ob - wovon der Verordnungsgeber nach dem Wortlaut der Begründung ("während der Restlaufzeit [des Vertrages]", "bis zu dessen [des Vertrages] Beendigung") ersichtlich ausgegangen ist - die Belieferung des Kunden zu den bisherigen Preisen und Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV in der Zeit zwischen dem Wirksamwerden der fristgemäßen Kündigung und dem Vollzug des Lieferantenwechsels noch auf vertraglicher Grundlage geschieht, durch § 5 Abs. 3 GasGVV also ein "Interimsgrundversorgungsvertrag" fingiert wird (so de Wyl in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft
GVV und damit auch die Regelung in dessen Absatz 3 für die Ersatzversorgung entsprechend gilt. Auch aus § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG 2005, demzufolge die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden die Preise der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) nicht übersteigen dürfen, ergibt sich nichts anderes, denn der Kunde wird nur eine Preisänderung zu seinem Nachteil zum Anlass für eine Kündigung nehmen, so
er aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 3 GasGVV zu einem Preis beliefert wird, der günstiger ist als der (geänderte) Preis der Grundversorgung. Nichts anderes folgt schließlich daraus,
ein Rechtsverhältnis über die Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2005 spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung endet (vgl. dazu auch Hartmann, aaO). Denn die in Klausel Nr. 4 geregelte Befristung auf zwei Monate ist noch kürzer und weicht deshalb - selbst wenn es sich um einen Fall der Ersatzversorgung handeln sollte - zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab.
der Kunde sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08 , WM 2009, 1711 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 34 bis 36 m.w.N.). Dem Kunden steht es aber darüber hinaus frei, jederzeit - auch noch nach dem Wirksamwerden der Preisänderung beziehungsweise nach Ablauf der in der Klausel genannten Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung - den Vertrag zu kündigen und sich für einen neuen Anbieter zu entscheiden. Die Angabe der Sechs-Wochen-Frist in der Klausel erweckt hingegen den falschen Eindruck, eine Kündigung sei nur innerhalb dieser Frist möglich; sie ist deshalb geeignet, einen Kunden, der sich erst später zur Kündigung entschließt, von der Ausübung seines gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV bestehenden Kündigungsrechts abzuhalten. II. Revision der Beklagten Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
der Kläger gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der Klauseln Nr. 1, 2, 3 und 5 zu unterlassen, weil diese gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. 1. Klausel Nr. 1 benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
hinreichende Aussicht besteht,
er seinen Verpflichtungen nachkommt. Derartige Klauseln, die nur eine teilweise Wiedergabe der Rechtslage enthalten, stellen keine nur deklaratorische Bestimmung dar, sondern weichen - mit der gleichzeitigen Folge eines Eingreifens der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - von Rechtsvorschriften ab und sind damit kontrollfähig (vgl. BGHZ 95, 362 , 364 f.; 100, 157 , 179; Staudinger/ Coester, aaO, § 307 Rdnr. 299 m.w.N.; vgl. ferner MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 8). bb) Anders als die Revision der Beklagten meint, ergibt sich für die Kunden der Beklagten auch nicht aus der einleitenden Formulierung unter Punkt A I des Klauselwerks ("Die nachfolgenden Regelungen erhalten Ergänzende Bedingungen [zur GasGVV]"),
über die in Klausel Nr. 1 ausdrücklich zitierten Regelungsinhalte von § 19 Abs. 2 GasGVV hinaus die Vorschrift insgesamt in Bezug genommen werden und deshalb auch § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV gelten soll. Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) ist für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB vielmehr davon auszugehen,
GVV nicht gelten und der Beklagten damit konstitutiv ein den dort geregelten Einschränkungen nicht unterliegendes Recht zur Unterbrechung der Grundversorgung eingeräumt werden soll (vgl. BGHZ 95, 362 , 365 f.; 133, 184 , 189 f.). Ohne Erfolg wendet die Revision der Beklagten dagegen ein, der an Klausel Nr. 1 anschließende Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt ... wenn die offenen Gaslieferungen ... in voller Höhe beglichen wurden" belege entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einen § 19 Abs. 2 GasGVV abändernden Gehalt der Klausel, sondern diene nur als deklaratorische Einführung, damit der Leser die Kostentragungsregelungen unter Punkt A IX Nr. 3 bis 6 des Klauselwerks verstehen könne. Darauf kommt es nicht an, weil sich - wie bereits ausgeführt - bei kundenfeindlichster Auslegung schon aus der fehlenden Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV in der Klausel ergibt,
die dort genannten Einschränkungen nicht gelten sollen. b) Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Denn bei § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, der darauf abzielt, die Kunden vor einer Unterbrechung der Grundversorgung zu schützen, deren Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, handelt es sich um einen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV zwingenden Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Für abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen war demgemäß für die Beklagte kein Regelungsfreiraum eröffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), so
in der jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung gegebenen Abweichung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten liegt, die zur Unwirksamkeit der Klausel Nr. 1 führt. 2. Auch Klausel Nr. 2 ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel - wie das Berufungsgericht meint - ihrem Inhalt nach die in § 19 Abs. 1 GasGVV geregelten Voraussetzungen verkürzt, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstellt und nicht das weiter aufgestellte Erfordernis für eine Unterbrechung der Grundversorgung wiedergibt,
diese erforderlich sein muss, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern. Denn die Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 GasGVV, die als zwingender Inhalt des Grundversorgungsvertrages einer Ergänzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers nicht zugänglich ist (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), insoweit unzulässig ab, als danach der Kunde stets schon dann im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV "der Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt", wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Diese Begriffsbestimmung steht nicht im Einklang mit dem Regelungsgehalt des § 19 Abs. 1 GasGVV. Hiernach kommt es für die Frage, ob eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt, nicht allein auf den Grad des Verschuldens an. Der Revision der Beklagten ist zwar zuzugeben,
der Wortlaut der Vorschrift ein solches Verständnis zulässt. Zwingend ist dies jedoch nicht. Abweichend von der bisherigen Rechtslage nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 AVBGasV, der auch der ursprüngliche Verordnungsentwurf noch gefolgt war (BR-Drs. 306/06, S. 8, 39, 45) und nach der allein die Zuwiderhandlung den Versorger ohne weitere Interessenabwägung zur Unterbrechung der Versorgung berechtigen sollte (Hempel, NJW 1989, 1652, 1653 m.w.N.), entspricht es dem in den Materialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers, die Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 1 GasGVV auf schwerwiegende Fälle beschränken. Zu diesem Zweck hat er die Wörter "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" nachträglich noch in den Verordnungstext eingefügt und in den Materialien zur GasGVV (BR-Drs. 306/06 (Beschluss), S. 11) zur Begründung ausgeführt: "Die unbefristete Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Ankündigung stellt die schärfste Waffe zur Wahrung berechtigter Interessen des Versorgers dar und ist daher auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Insofern ist auszuschließen,
dieses Mittel bei unerheblichen Verstößen zur Anwendung kommt oder wenn der Kunde nicht vorwerfbar handelt...". Diese Hervorhebung von unerheblichen Verstößen einerseits und dem Fehlen eines vorwerfbaren Handelns andererseits macht deutlich,
der Verordnungsgeber mit der Formulierung "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" nicht einen bestimmten Verschuldensgrad beschreiben, sondern neben einem Verschulden des Kunden einen bestimmten Schweregrad der Zuwiderhandlung verlangen wollte. Die Wendung "in nicht unerheblichem Maße" sollte danach also kumulativ mit dem Verschuldenserfordernis auf den Begriff der Zuwiderhandlung bezogen sein mit dem Ziel, eine Unterbrechung der Grundversorgung nicht schon bei einer objektiv unerheblichen Zuwiderhandlung zur Anwendung kommen zu lassen (wohl aA, aber unklar Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)/Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. Aufl., F § 19 Rdnr. 2 f.). Eine solche, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Auswirkungen für das Versorgungsunternehmen objektiv unerhebliche Zuwiderhandlung kann - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, ohne
das Erreichen eines solchen Verschuldensgrades für sich allein schon eine Unterbrechung rechtfertigen kann. b) Mit diesem Inhalt hält die Klausel, nach der bei grober Fahrlässigkeit stets eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV vorliegen soll, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Für eine abweichende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Beklagten kein Regelungsfreiraum eröffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), so
in der getroffenen Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten liegt, die zur Unwirksamkeit der Klausel Nr. 2 führt. 3. Klausel Nr. 3 benachteiligt die Kunden der Beklagten ebenfalls unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. a) Auch diese Klausel ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht als lediglich deklaratorische Bestimmung anzusehen und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie gibt die gesetzliche Rechtslage nicht vollständig, sondern nur teilweise wieder (vgl. oben unter B II 1 a). Zwar wiederholt sie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV wörtlich, nach der Änderungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Unerwähnt bleibt aber die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, nach der der Grundversorger verpflichtet ist, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich für die Kunden der Beklagten auch insoweit aus der einleitenden Formulierung unter Punkt A I des Klauselwerks nicht,
über die ausdrücklich zitierten Regelungsinhalte von § 5 Abs. 2 GasGVV hinaus auch § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV gelten soll. Zwar ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Wirksamkeit der Änderung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nur an die öffentliche Bekanntgabe geknüpft worden und hängt nicht von der Erfüllung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Versorgungsunternehmens ab (BR-Drs. 306/06 (Beschluss) S. 8 f.). Dennoch ist angesichts des engen Zusammenhangs der in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GasGVV zur Bekanntgabe der Änderungen von Preisen und Bedingungen einheitlich getroffenen Regelungen jedenfalls nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen,
der in Klausel Nr. 3 nicht wiedergegebene § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV von einer Geltung ausgenommen bleiben und die Beklagte damit konstitutiv von den dort geregelten Pflichten befreit sein sollte (vgl. oben unter B II 1 a).
Änderungen der in der Klausel genannten Sonderpreise entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss, wirksam werden. Diese Preisanpassungsklausel ist als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen. Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. BGHZ 179, 186 , Tz. 13 m.w.N.). b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen, nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren,
der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ( BGHZ 180, 257 , Tz. 23; 176, 244 , Tz. 14; 172, 315 , Tz. 22; jeweils m.w.N.). Auch Gasversorgungsunternehmen haben bei Verträgen mit Normsonderkunden - jedenfalls soweit es sich um Verträge mit unbestimmter Laufzeit handelt - ebenso wie bei Grundversorgungsverträgen nach § 36 Abs. 1 EnWG 2005 ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 , WM 2009, 1717 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 22, und - VIII ZR 56/08 , aaO, Tz. 24). aa) Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden,
eine § 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildete Preisanpassungsklausel in einem formularmäßigen Erdgassondervertrag zwar nicht den Anforderungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08 , aaO, Tz. 26 m.w.N.). Allerdings steht dies, wie der Senat weiter ausgeführt hat, der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGVV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. Mit einer unveränderten Übernahme von § 5 GasGVV in das Sonderkundenverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Grundversorgungskunden. Stimmt die zu beurteilende Preisanpassungsklausel mit § 5 GasGVV inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (Senatsurteil, aaO, Tz. 27 m.w.N.). bb) Diesen Anforderungen wird Klausel Nr. 5 indessen nicht gerecht, denn sie stimmt inhaltlich nicht mit § 5 GasGVV überein. Klausel Nr. 5 wiederholt - ebenso wie Klausel Nr. 3, die Preisänderungen gegenüber Grundversorgungskunden betrifft - die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV wörtlich (abgesehen von der Ersetzung der "allgemeinen Preise und ... ergänzenden Bedingungen" durch die Tarifbezeichnungen "Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort"). Unerwähnt bleibt aber auch in Klausel Nr. 5 die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV getroffene Regelung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Formulierung "entsprechend § 5 GasGVV" nicht,
GVV insgesamt - also unter Einschluss des nicht eigens erwähnten Satzes 2 der Vorschrift - Geltung beanspruchen soll. Vielmehr ist auch bei dieser Klausel nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen,
der in Klausel Nr. 5 nicht wiedergegebene § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht gelten soll (vgl. oben unter B II 3 a). Damit liegt keine inhaltlich mit § 5 GasGVV übereinstimmende Preisanpassungsklausel vor. Denn die unveränderte Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGVV in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag muss zumindest auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunternehmens erfassen. Diese Pflichten sind auch im Verhältnis zu Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil diese ebenso wie Grundversorgungskunden ein Interesse daran haben, rechtzeitig und zuverlässig in einer Weise über Preisänderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen zügigen Lieferantenwechsel ermöglicht (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 26, 43, BR-Drs. 306/06 (Beschluss), S. 8 f.). cc) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch ein Recht zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. Senatsurteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.