Obsah (5)
§ 445§ 15§ 110§§ 311§§ 44Tenor Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) 96 % und die Klägerin zu 2) 4 %. Von den außergerichtlichen Kosten
§ 445
ZPO und der Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), bei keiner der 23 Beteiligungen feststellen können, dass der Beklagten zu 1) eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Die Beratung durch die Beklagte zu 1) war sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Voraussetzung einer anlegergerechten Beratung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48). Nach dem Vortrag der beweispflichtigen Kläger sei bei sämtlichen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen ihr Anlageziel eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge ohne Verlustrisiken gewesen. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 - XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09 Rn. 17). Geschlossene Schiffsfonds sind als unternehmerische und spekulative Anlagen einzuordnen, bei denen ein Totalverlustrisiko besteht und die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind. Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung mit Beteiligungen an Schiffsfonds schon vor den streitgegenständlichen Anlageentscheidungen kann eine Geschäftsunerfahrenheit der Kläger ausgeschlossen werden. Nach Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1)
§ 445
ZPO auf Antrag der Kläger und die Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die streitgegenständlichen 22 Fondsbeteiligungen dem Kläger zu 1) und die Fondsbeteiligung DS Rendite Nr. 109 VLCC Saturn Glory der Klägerin zu 2) als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Die Kläger haben den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagte zu 1) hat dem Vortrag und den Zeugenaussagen der Kläger, er habe den Klägern die Schiffsfondsbeteiligungen als sichere und solide Geldanlage dargestellt, die für die Altersvorsorge geeignet sei und bei der ein Totalverlust wegen des Sachwertes ausgeschlossen sei, widersprochen. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Kläger möglich, denn es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargelegt, den Zeugenaussagen der Kläger eine höhere Glaubhaftigkeit beizumessen, als der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) bei seiner Parteivernehmung
§ 445ZPO auf Antrag der Kläger.
Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die zwischen 6 und 11 Jahren zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Klägern bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Kläger. Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 - III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54). Er erfüllt seine Verpflichtung - als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05 Rn. 9) -, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 - 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608 ; BGH WM 2005, 833 , BGH NJW 2012, 2427 ). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung - ohne zwingenden Grund - selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549 ). Sämtliche Beitrittserklärungen erfolgten nicht im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches. Die Zeichnungszeitpunkte haben die Kläger im vorliegenden Fall vielmehr immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich sie die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatten. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist von den Klägern konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei sämtlichen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen allein die Entscheidung der Kläger, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102 , Palandt § 199 Rn. 9). Ferner darf er in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49). Die Kläger tragen vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
- Folgende Prospekte sind den Klägern unstreitig vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung übersandt worden: Klageantrag Fonds Prospektübergabe Beitritt I5 DS106 06.07.2004 07.11.2004 I6 DS108 04.11.2004 07.11.2004 I8 DS112 06.06.2005 07.06.2005 I9 DS113 29.07.2005 30.07.2005 II1 Iblea 19.06.2003 20.06.2003 II3 Voyager 12.11.2003 15.11.2003 II5 Fedor 02.10.2004 II6 Tatina 27.09.2004 03.10.2004 II7 Mondego 29.07.2005 30.07.2005 II8 BestShip1 23.03.2007 28.03.2007 II9 Australia 13.11.2007 III1 DS109 13.11.2004 19.11.2004 IV1 Rickmers 07.11.2002 14.11.2002 IV2 Ownership1 30.03.2005 03.04.2002 IV3 Ownership4 06.06.2005 03.04.2005 IV4 O.Jacob 14.11.2002 Bei den weiteren sieben Beitrittsentscheidungen (DS99, DS104 I und II, DS100, DS102, DS110, Meridian Lion und Astra), kann dahinstehen ob die Prospekte dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorlagen oder nicht, was teilweise streitig ist und teilweise unstreitig ist. Es fehlt insoweit an der notwendigen haftungsausfüllenden Kausalität der Pflichtverletzung, weil die Kläger vortragen, dass sie auch sämtliche rechtzeitig übergeben Prospekte nicht durchgelesen haben (BGH XI ZR 188 / 11 Rn. 30, BGH XI ZR 345 / 10 Rn. 33). Wenn dem Anlageinteressenten der Prospekt nicht übergeben worden ist, dann ist die Kausalität nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2007, II ZR 21/06 und vom 06.11.2008, III ZR 290/07 nur dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird und wenn der Prospekt sachlich unrichtig oder unvollständig ist ( BGH II ZR 21/06 Urteil vom 03.11.2007 Rn. 17, BGH III ZR 290/07 , Urteil vom 06.11.2008 Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- Sämtliche Prospekte der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen unterrichten sachlich und richtig über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können und vermitteln ein zutreffendes Bild von den angebotenen Kapitalbeteiligungen (dazu BGH XI ZR 335/11 , Urteil vom 14.03.2013 Rn 25, BGH II ZR 21/06 , Urteil vom 03.12.2007 Rn. 7). Die von den Klägern geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
(1)kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung hinsichtlich der "Ausschüttungen",
(2)kein bzw. kein ausreichender Hinweis auf die Auszahlung der Ausschüttungen als Darlehen, Sämtliche Prospekte enthalten ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Ausreichend ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014). Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 44, 48, 71 I2 DS104 44,48,71I3 DS100 48, 52, 75 I4 DS102 43, 48, 71 I5 DS106 56, 62, 89 I6 DS108 56, 62, 91 I7 DS110 56, 62, 91 I8 DS112 35, 76, 112 I9 DS113 34, 76,112 II1 SAG Iblea 45, 78 II2 SAG Meridian 45, 78 II3 SAG Voyager 45, 78 II4 SAG Astra 45, 78 II5 SAG Fedor 45, 78 II6 SAG Tatina 45, 78 II7 SAG Mondego 20, 87 II8 SAG Best Ship1 12, 62 II9 SAG Australia 12, 78 III1 DS109 56, 91 IV1 Rickmers 61 IV2 Ownership1 10, 79 IV3 Ownership4 64, 84 IV4 SAG Oliver Jacob 47, 82
(3)fehlerhafte Darstellung der Schiffsbetriebskosten Die Gesamtkosten von Schiffbetrieb und Management werden in den Emissionsprospekten dargestellt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 24 - 26, 42 I2 DS104 24-27,42I3 DS100 26 - 29, 46 I4 DS102 24 - 26, 42 I5 DS106 28 - 30, 54 I6 DS108 28 - 31, 54, 55 I7 DS110 28 - 31, 54 I8 DS112 32, 33, 42 - 45 I9 DS113 32, 33, 42 - 45 II1 SAG Iblea 11, 36 - 39, 49 II2 SAG Meridian 11, 36 - 39, 49 II3 SAG Voyager 11, 36 - 39, 49 II4 SAG Astra 11, 36 - 39, 49 II5 SAG Fedor 11, 36 - 39, 48, 49 II6 SAG Tatina 11, 36 - 39, 49 II7 SAG Mondego 23, 27, 44 - 47, II8 SAG Best Ship1 Dachfonds II9 SAG Australia 42 - 44 III1 DS109 28 - 31, 54, 55 IV1 Rickmers 10, 44, 64 IV2 Ownership1 6, 7, 44, 54 - 61 IV3 Ownership4 4, 7, 43, 66, 100 - 127 IV4 SAG Oliver Jacob 13, 38 - 41, 51 Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher ausgefallen sind, als in den vorgenannten Prospekten angegeben, was die Kläger zudem nicht konkret vortragen. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich ausdrücklich um Prognosewerte, die lediglich der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich ( BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 = NJW-RR 2010, 115 ). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung ( BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041 ; BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115 ). Die Kläger tragen nicht vor, dass die Angaben aus exante-Sicht in den Jahren 2002 bis 2007 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 - II ZR 89/91 ; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 - 8 U 133/10 , I-8 Z 133/10; 8 U 132/10 , I-8 U 132/10 ).
(4)unzureichende Darstellung über die wirtschaftliche Bedeutung von Chartereinnahmen
(5)keine Aufklärung über die Risiken einer Langfristverscharterung und über den Interessenkonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger)
(6)unzureichende Aufklärung über die Risiken der Einbindung in Einnahmepools Sämtliche Prospekte enthalten hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 10, 41 I2 DS104 10,41I3 DS100 10, 45 I4 DS102 10, 41 I5 DS106 12, 52, 53 I6 DS108 12, 53 I7 DS110 12, 53 I8 DS112 31, 32 I9 DS113 31, 32 II1 SAG Iblea 11, 48 II2 SAG Meridian 11, 48 II3 SAG Voyager 11, 48 II4 SAG Astra 11, 48 II5 SAG Fedor 11, 47, 48 II6 SAG Tatina 11, 47, 48 II7 SAG Mondego 22 II8 SAG Best Ship1 Dachfonds II9 SAG Australia 13 III1 DS109 12, 53 IV1 Rickmers 10 IV2 Ownership1 6, 7, 79, 82 IV3 Ownership4 4, 63, IV4 SAG Oliver Jacob 13, 50 Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 12-16 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Blatt 110-114 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch höhere Ausfallzeiten, zu dem Bonitätsrisiko des Charterers bzw. Garanten und zu den Interessengegensätzen zwischen dem jeweiligen Charterer und der jeweiligen Fondsgesellschaft bei der Langfristcharter und der Verlängerungsoption. Bei diesen Umständen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf ( BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041 ; BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115 ). Auch weitere Hinweise zur Art und Weise der Neuvercharterung einschließlich Poolbildung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung sind nicht erforderlich, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf ( BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041 ; BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115 ).
(7)unzureichende Aufklärung über das Vertragserfüllung- und Insolvenzrisiko Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf ( BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041 ; BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115 ). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115 ; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 - 2-19 O 62/08 , BeckRS 2008, 25103 ; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 - 28 O 1377/09 , BeckRS 2011, 00704 ). Nichts anderes gilt auch für das Vertragserfüllungsrisiko. Zudem enthalten sämtliche Prospekte zu dem Insolvenz- und Vertragserfüllungsrisiko hinreichende Hinweise Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 10, 41 I2 DS104 10,41I3 DS100 10, 45 I4 DS102 10, 41 I5 DS106 12, 52, 53 I6 DS108 12, 53 I7 DS110 12, 53 I8 DS112 31 I9 DS113 31 II1 SAG Iblea 11, 48 II2 SAG Meridian 11, 48 II3 SAG Voyager 11, 48 II4 SAG Astra 11, 48 II5 SAG Fedor 11, 47, 48 II6 SAG Tatina 11, 47, 48 II7 SAG Mondego 22 II8 SAG Best Ship1 13, 14 II9 SAG Australia 13 III1 DS109 12, 53 IV1 Rickmers 10 IV2 Ownership1 6, 7, 82 IV3 Ownership4 4 IV4 SAG Oliver Jacob 13, 50
(8)nicht ausreichende Darstellungen der steuerlichen Belastung Sämtliche Prospekte enthalten die notwendigen Hinweise zu den steuerrechtlichen Grundlagen. Dies gilt auch für die Gewerbesteuern (dazu OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 49ff I2 DS104 49ffI3 DS100 53ff I4 DS102 49ff I5 DS106 63ff I6 DS108 63ff I7 DS110 63ff I8 DS112 80ff I9 DS113 80ff II1 SAG Iblea 54ff II2 SAG Meridian 54ff II3 SAG Voyager 54ff II4 SAG Astra 54ff II5 SAG Fedor 54ff II6 SAG Tatina 54ff II7 SAG Mondego 68ff II8 SAG Best Ship1 45ff II9 SAG Australia 60ff III1 DS109 63ff IV1 Rickmers 51ff IV2 Ownership1 84ff IV3 Ownership4 70ff IV4 SAG Oliver Jacob 55ff
(9)fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos Bei den hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko - unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur - zu informieren, besteht nicht ( BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn 25 = NJW-RR 2010, 115 ). Zudem enthalten sämtliche Prospekte zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 40, 41 I2 DS104 40,41I3 DS100 44, 45 I4 DS102 40, 41 I5 DS106 51, 52 I6 DS108 52, 53 I7 DS110 52, 53 I8 DS112 31 I9 DS113 31 II1 SAG Iblea 45, 48 II2 SAG Meridian 45, 48 II3 SAG Voyager 45, 48 II4 SAG Astra 45, 48 II5 SAG Fedor 45, 47 II6 SAG Tatina 45, 47 II7 SAG Mondego 20, 22 II8 SAG Best Ship1 13 II9 SAG Australia 13 III1 DS109 52, 53 IV1 Rickmers 66 IV2 Ownership1 78 IV3 Ownership4 62 IV4 SAG Oliver Jacob 47, 50
(10)unzureichende Darstellung der überdurchschnittlich hohen Weichkostenquote Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Vertriebskosten investiert werden ( BGH II ZR 329/04 , Urteil vom 06.02.2006 = NJW 2006, 2042 , 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042 , 2043). Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH III 198/09, Urteil vom 15.04.2010 und BGH III ZR 245/10 , Urteil vom 10.11.2011 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416 ). Sämtliche Emissionsprospekte enthalten umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 22, 23 I2 DS104 22,23I3 DS100 24, 25 I4 DS102 22, 23 I5 DS106 26, 27 I6 DS108 26, 27 I7 DS110 26, 27 I8 DS112 40, 41 I9 DS113 40, 41 II1 SAG Iblea 32 - 34 II2 SAG Meridian 32 - 34 II3 SAG Voyager 32 - 34 II4 SAG Astra 32 - 34 II5 SAG Fedor 32 - 34 II6 SAG Tatina 33 - 35 II7 SAG Mondego 40 - 42 II8 SAG Best Ship1 32, 33 II9 SAG Australia 38 - 40 III1 DS109 26, 27 IV1 Rickmers 39, 40 IV2 Ownership1 41, 42, 46 - 53 IV3 Ownership4 39 - 41 IV4 SAG Oliver Jacob 34 - 36
(11)fehlende Darstellung über Risiken im Falle der Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft Die Prospekte müssen keine Hinweise zu den von den Klägern gerügten Folgen der Insolvenz der Treuhänderinnen enthalten, nämlich der Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte sowie der Gefahr, dass die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften, was dahinstehen kann. Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf ( BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041 ; BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115 ). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041 ; BGH, NJW-RR 2010, 115 ; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 - 2-19 O 62/08 , BeckRS 2008, 25103 ; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 - 28 O 1377/09 , BeckRS 2011, 00704 ).
(12)kein Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum direkt Kommanditisten Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Die Kläger verweisen auf die Stellung als "Alsob-Kommanditist". Letztlich machen sie damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt ( BGH II ZR 134/11 , II ZR 242/11, II ZR 304/00 ). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Zudem enthalten sämtliche Emissionsprospekte sowie die in sämtlichen Prospekten abgedruckten Gesellschafts- und Treuhandverträge umfassende Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung des mittelbaren Beitritts sowie der Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte sowie der Gesellschafts- und Treuhandverträge wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 9, 62ff I2 DS104 9,62ffI3 DS100 9, 66ff I4 DS102 9, 62ff I5 DS106 10, 77ff I6 DS108 10, 77ff I7 DS110 10, 77ff I8 DS112 10, 99ff I9 DS113 10, 99ff II1 SAG Iblea 9, 74ff II2 SAG Meridian 9, 74ff II3 SAG Voyager 9, 74ff II4 SAG Astra 9, 74ff II5 SAG Fedor 9, 74ff II6 SAG Tatina 9, 74ff II7 SAG Mondego 16, 17, 19, 60ff II8 SAG Best Ship1 41, 42, 58ff II9 SAG Australia 54, 55, 74ff III1 DS109 10, 77ff IV1 Rickmers 59, 60, 72ff IV2 Ownership1 68, 116ff IV3 Ownership4 88, 89, 128ff IV4 SAG Oliver Jacob 11, 72ff
(13)fehlender Hinweis auf die loantovalue-Klauseln (LTV-Klauseln) bei den DS-Rendite Fonds Nr.106, 109, 110, 112, 113 und Rickmers Hamburg, Übertragung der faktischen Geschäftsführung auf die finanzierenden Banken Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wurde in den Emissionsprospekten konkret dargestellt. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 9,22 - 27 I2 DS104 9,22-27I3 DS100 9, 24 - 29 I4 DS102 9, 22 - 27 I5 DS106 9, 26 - 31 I6 DS108 9, 26 - 31 I7 DS110 9, 26 - 31 I8 DS112 10, 40 - 46 I9 DS113 10, 40 - 46 II1 SAG Iblea 9, 32 - 40 II2 SAG Meridian 9, 32 - 40 II3 SAG Voyager 9, 32 - 40 II4 SAG Astra 9, 32 - 40 II5 SAG Fedor 9, 32 - 40 II6 SAG Tatina 9, 33 - 39 II7 SAG Mondego 11, 40 - 48 II8 SAG Best Ship1 8, 32 - 35 (nur Kontokorrentkredit) II9 SAG Australia 38 - 45 III1 DS109 9, 26 - 32 IV1 Rickmers 7, 39 - 45 IV2 Ownership1 9, 41, 42, 46 - 53 IV3 Ownership4 10, 42,43 IV4 SAG Oliver Jacob 11, 34 - 41 Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LVT-Klauseln war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9). Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041 ; BGH, NJW-RR 2010, 115 ; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 - 2-19 O 62/08 , BeckRS 2008, 25103 ; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 - 28 O 1377/09 , BeckRS 2011, 00704 ). Darüber hinaus enthalten sämtliche Prospekte zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise (insoweit wird auf die Ausführungen zu
(9)fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos verwiesen). Für die von den Klägern vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei den Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn die Kläger vortragen, dass die Banken im Fall des Fonds Nr. 110 einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
(14)SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Oliver Jacob mbH & Co Tankschiff KG
- a)Ausund Rückflaggung im Jahre 2005-2009,
- b)Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool,
- c)kein Hinweis auf bestehenden Interessenkonflikt der Vertragspartner zu
- a)und
- b)Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den Seiten 13 und 50 folgende, hinreichenden Risikohinweise: "Chartereinnahmen Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlußbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. ... Einnahmen Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers Q und der langfristigem vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, daß eine Anschlußbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Geschäftsbetrieb - bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage - aufgegeben werden muss." Entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 30 - 32 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Bl. 128-131 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch die Ausund Rückflaggung im Jahre 2005-2009 und die Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf ( BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041 ; BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115 ). zu
- c)Die Vertragspartner (dabei handelt es sich - auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur - um einen aufklärungspflichtigen Umstand ( BGH II ZR 15/08 , Urteil vom 07.12.2009 = NJW 2010, 1077 , 1079)) werden in dem Emissionsprospekt in eigenen Kapiteln (5. "Der Bereederer", 6. "Der Charterer" und 11. "Beteiligte und Partner im Überblick") konkret und hinreichend transparent vorgestellt. Wegen der Einzelheiten des Prospektinhaltes wird auf Blatt 31 - 33 und 69 - 71 des Emissionsprospektes MT "Oliver Jacob" verwiesen. Wenn die personellen Verflechtungen - wie hier - offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung - damit auf der Hand liegender - Interessenlagen und möglicher -konflikte.
(15)SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT "Iblea" mbH & Co Tankschiff KG
- a)Einbindung in den Navig8-Pool
- b)Schiffsbetriebskosten und Management Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den Seiten 11 und 48 folgende, hinreichenden Risikohinweise: "Chartereinnahmen Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlußbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. ... Einnahmen Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers Q und der langfristigem vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, daß eine Anschlußbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Geschäftsbetrieb - bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage - aufgegeben werden muss." Entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 32 und 33 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Bl. 130 und 131 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch die Einbindung in den Navig8-Pool im Jahr 2012 und die Schiffsbetriebskosten im Jahr 2012, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf ( BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041 ; BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115 ).
(16)SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Meridian Lion mbH & Co Tankschiff KG Entgegen der Ansicht der Kläger muss der Prospekt keine konkreten Hinweise zu der Einbindung des Rohöltankers Meridian Lion in den Tankers International Pool im Jahr 2011 nach Ablauf der im Prospekt dargestellten Festcharter enthalten, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf ( BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041 ; BGH XI ZR 337/08 , Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115 ).
(17)SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MS Bulk Australia mbH & Co KG, Zinssicherung durch"Swapgeschäfte" Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 34 bis 39 des Schriftsatzes vom 13.08.2013, Blatt 132 bis 137 der Akten) liegt insoweit kein Prospektfehler vor (dazu OLG Hamm 31 U 193/13 , Urteil vom 31.03.2014). Der im Prospekt enthaltene Gesellschaftsvertrag (Seite 74ff) sieht in § 10 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften nämlich zum "Abschluss von kurzund langfristigen Sicherungsgeschäften im Hinblick auf Wechselkursund Zinsänderungsrisiken" vor. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (Seite 15) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (Seite 44, 45). Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den genauen Kosten dieser Verträge und etwaiger Risiken bei vorzeitiger Kündigung. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein. Bei den von der Klägerin dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Devisentermingeschäften und der Zinsfestschreibungen, handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Zumal es sich bei den getätigten und auch im Prospekt erwähnten Zinsswap-Geschäften um sog. einfache Zinsswaps handelte. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt.
(18)Ownership I GmbH & Co KG und Ownership IV GmbH & Co KG
- a)fehlender Hinweis auf Interessenskonflikte,
- b)fehlerhafte Prospektangaben zum Substanzwert zu
- a)Die Vertragspartner (dabei handelt es sich - auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur - um einen aufklärungspflichtigen Umstand ( BGH II ZR 15/08 , Urteil vom 07.12.2009 = NJW 2010, 1077 , 1079)) werden in dem Emissionsprospekten Ownership 1 im "Kurzüberblick" (Blatt 9), in eigenen Kapiteln (Blatt 30 - 37: "Die Vertragsreeder", "Die Charterer", "Die Bauwerften" und "Das Unternehmen OwnerShip") und in der "Übersicht der Vertragspartner" (Blatt 69- 77) sowie Ownership 4 in eigenen Kapiteln (Blatt 30 - 38: "Die Vertragsreeder", "Die Charterer", "Die Bauwerften" und "Das Unternehmen OwnerShip") und in der "Übersicht der Beteiligungsverhältnisse" (Blatt 83 - 94) konkret und hinreichend transparent vorgestellt. Wenn die personellen Verflechtungen - wie hier - offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung - damit auf der Hand liegender - Interessenlagen und möglicher -konflikte. Zu
- b)Die Angabe auf Seite 15 (Ownership 1) "die angebotene Beteiligung hat einen hohen Substanzwert von etwa 92 %" und die Aufstellung der "Investition" auf Seite 41 widersprechen sich nicht in einer für die Anlageentscheidung relevanten Höhe, denn die Differenz beträgt lediglich etwa 1 Prozentpunkt. Die Liquiditätsreserve in Höhe von 1.265 T€ zählt nicht zu den Kosten so dass sich aus der Aufstellung auf Seite 41 eine Quote von 56.954 T€ (Kaufpreis der Schiffe) ./. 62.779 T€ (64.044 T€ - 1.265 T€) x 100 = 90,72% ergibt. Dasselbe gilt für die Angabe auf Seite 16 und die Aufstellung der "Investition" auf Seite 40 für den Fonds Ownership 4.
(19)fehlerhaft die Darstellung der gewerbesteuerlichen Belastung (Kürzung des Gewerbeertrages um 80% nach § 9 Nr. 3 GewStG)
(20)unzureichende Darstellung der steuerlichen Risiken und der gefährdeten Rentabilität durch Auflösung des Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 52ff des Schriftsatzes vom 30.05.2014, Blatt 381ff der Akten) liegt insoweit kein Prospektfehler vor (dazu OLG Hamm 31 U 193/13 , Urteil vom 31.03.2014). Die Prospekte klären ausreichend über die steuerlichen Grundlagen und Risiken einschließlich der Berechnung der Gewerbesteuer sowie der Gewinnermittlung auf Grundlage der Tonnagesteuer und der sich daraus ergebenden Folgen (Unterschiedsbetrag) auf. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 42, 43, 48ff I2 DS104 43,44,49ffI3 DS100 47, 48, 53ff I4 DS102 43, 49ff I5 DS106 55, 56, 63ff I6 DS108 55, 56, 63ff I7 DS110 55, 56, 63ff I8 DS112 33, 34, 80ff I9 DS113 33, 34, 80ff II1 SAG Iblea 50ff II2 SAG Meridian 50ff II3 SAG Voyager 50ff II4 SAG Astra 50ff II5 SAG Fedor 50ff II6 SAG Tatina 50ff II7 SAG Mondego 24, 25, 68ff II8 SAG Best Ship1 16 - 18, 45ff II9 SAG Australia 12 - 14, 60ff III1 DS109 55, 56, 63ff IV1 Rickmers 12, 13, 51 - 57, 65, 66 IV2 Ownership1 83ff IV3 Ownership4 68ff IV4 SAG Oliver Jacob 52ff Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was den Prospekten zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus exante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23.?4. 2012 ? II ZR 75/10 , OLG Hamm 31 U 193/13 , Urteil vom 31.03.2014 ). Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind
§ 15Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 ESt
G, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02 ) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen
§ 15Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 ESt
G ausgeschlossen ist. Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02 ), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
§ 110Abs.
1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH ( VIII R 74/02 ) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden. Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung "online" Kenntnis zu nehmen, kommt es - außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02 ). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert. Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin.
(21)unzureichende und unzutreffende Darstellung des Schiffsmarktes Die Emissionsprospekte klären in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen exante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn die Kläger sich auf die Mitteilung einer - wenn auch durch Expertise ausgezeichneten - Einzelmeinung berufen, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen sämtliche Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 40 I2 DS104 41I3 DS100 45 I4 DS102 41 I5 DS106 52 I6 DS108 53 I7 DS110 53 I8 DS112 31 I9 DS113 31 II1 SAG Iblea 45, 48 II2 SAG Meridian 45, 48 II3 SAG Voyager 45, 48 II4 SAG Astra 45, 48 II5 SAG Fedor 45, 47 II6 SAG Tatina 45, 47 II7 SAG Mondego 22 II8 SAG Best Ship1 13 - 15 II9 SAG Australia 12, 13 III1 DS109 53 IV1 Rickmers 62, 63 IV2 Ownership1 78, 82 IV3 Ownership4 62, 63 IV4 SAG Oliver Jacob 47, 50
(22)kein ausreichender Hinweis auf die mangelnde Fungibilität Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand ( BGH III ZR 44/06 , Urteil vom 18.01.2007 = WM 2007, 542 ; BGH III ZR 145/06 , Urteil vom 12.07.2007 = WM 2007, 1608 ). Sämtliche Emissionsprospekte weisen ausdrücklich und unmissverständlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Fondsbeteiligungen hin. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Klageantrag Fonds Prospektseite I1 DS99 44 I2 DS104 45I3 DS100 49 I4 DS102 44 I5 DS106 57, 58 I6 DS108 58 I7 DS110 57 I8 DS112 35, 36 I9 DS113 35, 36 II1 SAG Iblea 46 II2 SAG Meridian 46 II3 SAG Voyager 46 II4 SAG Astra 46 II5 SAG Fedor 46 II6 SAG Tatina 46 II7 SAG Mondego 21 II8 SAG Best Ship1 13 II9 SAG Australia 14 III1 DS109 57 IV1 Rickmers 66 IV2 Ownership1 79 IV3 Ownership4 63 IV4 SAG Oliver Jacob 48 Ein Prospektfehler ergibt sich für das erkennende Gericht schließlich auch nicht aus der - von den Klägern behaupteten - fehlenden Plausibilität der Fondskonzepte. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 ; BGH WM 2006, 851 ). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH NJW-RR 2010, 115 ). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115 ; BGH WM 2009, 2306 ). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2010, 115 ). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH NJW 2006, 2041 ; BGH NJW-RR 2010, 115 ). 3. Es steht nach der Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1)
§ 445
ZPO auf Antrag der Kläger und die Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), auch nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass das der Geschäftsführer der Beklagten von dem Inhalt der Prospekte abweichende irreführende Angaben zu den streitgegenständlichen Beteiligungen gemacht hat. Bereits aufgrund der widersprechenden Aussagen waren für das Gericht keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Kläger möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag der Kläger sprechen könnten. Überdies vermag das Gericht ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die zwischen 6 und 11 Jahren zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Klägern bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Kläger. Gegen die Beklagten zu 2) und 3) scheiden - die allein in Betracht kommenden - Schadensersatzansprüche
§§ 311Abs.
2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) ist ebenfalls nicht festzustellen. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter - namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten - einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 - II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 - III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 - III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 - I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 - 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 - III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 - III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 - III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 - 8 U 161/07 Rn. 63). Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 - 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 1) wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen. Ansprüche wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung (Prospekthaftung im engeren Sinn) scheiden aus, weil es sich um - wie bereits erörtert - richtige und vollständige Prospekte handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche
§§ 44, 45 Börs
G mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung der Prospekte sind mehr als drei Jahre vergangen. Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus. Auch die Feststellungsanträge zu I.11, II.11, III.3 und IV.6 in Bezug auf eine weitere Schadensersatzpflicht sind unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 - 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 - 8 U 258/11 ). Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligungen. Ein Annahmeverzug ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Klageanträge zu I: 136.507,- + 9.000,- = 145.507,- Klageanträge zu II: 98.625,- + 9.000,- = 107.625,- Klageanträge zu III: 12.645,- + 1.000,- = 13.645,- Klageanträge zu IV: 55.640,- + 4.000,- = 59.640,- Summe: 326.417,- Permalink: https://openjur.de/u/702732.html ( https://oj.is/702732 ) Volltext Druckansicht Zitate 64 Zitiert 21 Referenzen 7 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c