(2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom
- März 2012 ? 2 B 1570/11 ?. Der Kokainkonsum des Antragstellers ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am
- März
- Bei einer Polizeikontrolle auf einem Parkplatz räumte der Antragsteller ein, am Wochenende "Kokain geschnupft und Cannabis geraucht" zu haben. An diesen Angaben muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Anhaltspunkte für eine unrichtige Protokollierung sind nicht erkennbar, zumal sich der Antragsteller weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu seinem Konsumverhalten geäußert hat. Die Angaben des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten sind auch verwertbar. Nach dem in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige niedergelegten Sachverhalt war der Antragsteller belehrt worden, bevor er die Angaben zu seinem Drogenkonsum machte. Der Verwertbarkeit stünde es zudem nicht entgegen, wenn der Antragsteller wie vom ihm behauptet nicht (rechtzeitig) nach § 136 Strafprozessordnung ? StPO ? belehrt wurde. Es entspricht ständiger einheitlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von ? hier unterstellten ? Mängeln der Beweiserhebung nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden können, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit ? wie im Fahrerlaubnisrecht ? ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom
- September 2010 ? 16 B 382/10 ?, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Gesichtspunkte, wegen derer hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Antragstellers zurücktreten müsste, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass dies bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinischpsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom
- Mai 2009 ? 16 E 550/09 ?, nrwe.de/juris. Hinzu kommen ¼ der ebenfalls angegriffenen Auslagen und Gebühren. Permalink: https://openjur.de/u/702737.html ( https://oj.is/702737 ) Volltext Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c