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SG Landshut, Urteil vom 11. Juni 2014 - Az. S 13 U 253/12

I. Die erstmalige Festlegung der MdE in Bezug auf eine Rente auf unbestimmte Zeit im Anschluss an die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung unterliegt nicht den Einschränkungen des § 48 S

§ 581Nr.

7 ; Urt. v. 02.05.2001, B 2 U 24/00 R ,

§ 581Nr.

8 ). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urt. v. 02.05.2001, B 2 U 24/00 R ,

§ 581Nr.

8 ). Wie weit ein Arbeitsunfall die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urt. v. 26.06.1985, 2 RU 60/84 , SozR 2200 § 581 Nr. 23; Urt. v. 26.11.1987, 2 RU 22/87 , SozR 2200 § 581 Nr. 27; Urt. v. 30.06.1998, B 2 U 41/97 R ,

§ 581Nr. 5 ; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII, Rn. 10.3). Der Beurteilung der Md

E liegt im Kern eine Funktionsbeurteilung zugrunde. Dies bedeutet, dass entscheidend für die Beurteilung der MdE ist, in welchem Unfang die körperliche Funktionsfähigkeit des Klägers infolge der Unfallfolgen gemindert ist. Vorhandene Schmerzen fließen in die Festlegung der MdE regelmäßig nicht mit ein, weil sie sich nicht verobjektivieren lassen. Die Kammer stützt sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf das auf einer umfassenden Befunderhebung beruhende, in sich schlüssige und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom

  1. Januar
  2. Dieser hat für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass die MdE des Klägers zunächst zutreffend ab dem
  3. März 2012 mit 25 v.H. beurteilt wurde. Ab dem Tag seiner Untersuchung am
  4. Januar 2014 sei die MdE des Klägers jedoch mit 30 v.H. zu beurteilen. Die Anhebung der MdE auf 30 v.H. seit dem
  5. Januar 2014 begründet Dr. D. für die Kammer nachvollziehbar mit der von ihm erstmals festgestellten Verschlechterung der Beweglichkeit in den Schultergelenken im Vergleich zu den Messdaten im ersten Rentengutachten. Der Kläger hat zu dem Gutachten von Dr. D. Stellung genommen und argumentiert, dass bereits vor dem
  6. Januar 2014 von einer MdE von 30 v.H. auszugehen sei. Zur Begründung hat er insofern auf die auch von Dr. D. festgestellte Schoßfugenerweiterung verwiesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die von Dr. D. diagnostizierte Schoßfungenerweiterung von 11 mm im selben Unfang auch bereits zum Zeitpunkt des ersten Rentengutachtens vom
  7. Februar 2012 vorgelegen hat und Dr. D. insofern schlüssig ausgeführt hat, dass die seinerzeit festgelegte MdE von 25 v.H. nicht zu beanstanden sei. Entgegen den Ausführungen der Beklagten steht der Gewährung einer MdE von 30 v.H. ab dem
  8. Januar 2014 vorliegend auch nicht die Vorschrift des § 73 Abs. 3 SGB VII entgegen. Nach § 73 Abs. 3 SGB VII ist eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, nur dann im Sinne des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) wesentlich und führt zur Änderung der Rentenfestsetzung für die Zukunft, wenn die Änderung der MdE mehr als 5 v.H. beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der MdE länger als drei Monate andauern. Aus Sicht der Kammer kommt diese Vorschrift vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Die Festlegung einer Verletztenrente unter Anwendung von § 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII setzt voraus, dass bereits eine bindend gewordene Erstfeststellung hinsichtlich der Rente vorliegt (vgl. nur Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand 2/11, § 73 Rn. 5.3; vgl. auch BSG, Urt. v. 20.09.1977 - 8 RU 22/77 - zitiert nach juris). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch gerade sowohl die Erstfeststellung hinsichtlich der Rente als vorläufige Entschädigung als auch die Erstfeststellung hinsichtlich der Dauerrente. Insbesondere stellt der Bescheid über die Rente als vorläufige Entschädigung im Verhältnis zum Bescheid über die erstmalige Festsetzung einer Dauerrente keine Erstfeststellung dar, die die Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII in Bezug auf den Bescheid vom
  9. Juni 2013 zur Folge haben könnte. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom
  10. Juni 2013 über die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ist § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII. Danach kann der Unfallversicherungsträger für den Fall, dass eine Rente als vorläufige Entschädigung bewilligt wurde, mit Bescheid feststellen, dass eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer anderen MdE gewährt wird, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Voraussetzung für diese Entscheidung ist jedoch, dass der von § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII geregelte Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom
  11. Dezember 2013 - B 2 U 1/13 R - (Rn. 11 zitiert nach juris) ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII um eine Spezialvorschrift handelt, die den Anwendungsbereich des § 48 SGB X verdrängt. Dies muss jedoch auch dann gelten, wenn der Unfallversicherungsträger einen Bescheid über Rente auf unbestimmte Zeit erlässt, mit dem die Dauerrente nach derselben MdE gewährt wird, die auch der Rente als vorläufige Entschädigung zugrunde lag. Der Gewährung einer Rente von 30 v.H. ab dem
  12. Januar 2014 steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom
  13. Dezember 1976 - 8 RU 14/76 - zur Rechtmäßigkeit der Schätzung der Höhe der MdE durch die Unfallversicherungsträger entgegen. Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Schätzung der MdE durch den Unfallversicherungsträger so lange als rechtmäßig anzusehen ist, als eine spätere Schätzung nicht um mehr als 5 v.H. von der früheren Schätzung abweicht. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der zitierten Entscheidung jedoch nur dann, wenn im Verwaltungsverfahren die Schätzungsgrundlagen richtig ermittelt worden sind, alle für die Schätzung wesentlichen Umstände hinreichend gewürdigt wurden und die Schätzung selbst nicht auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Im vorliegenden Fall weicht die Kammer für den Zeitraum ab dem
  14. März 2012 nicht von der Schätzung der Beklagten ab. Ausgehend von den Feststellungen des Gutachters Dr. D. ist die Kammer insofern zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schätzung der MdE durch die Beklagte - ausgehend von dem seinerzeit vorliegenden Gesundheitszustand des Klägers - zutreffend mit 25 v.H. beurteilt wurde. Die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. erfolgt erst ab dem
  15. Januar
  16. Denn wie der Gutachter Dr. D. nachvollziehbar dargelegt hat, ist ab diesem Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers im Verhältnis zu den ursprünglichen Feststellungen durch die Beklagte eingetreten. Aufgrund der insofern veränderten Schätzungsgrundlage können ab dem
  17. Januar 2014 die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Schätzung der Beklagten jedoch nicht mehr zur Anwendung kommen. Der Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. ab dem
  18. Januar 2014 steht vorliegend auch nicht entgegen, dass dieser Zeitpunkt nach dem Erlass des Dauerrentenbescheides vom
  19. Juni 2013 liegt. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist im Fall der hier vorliegenden Leistungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ausgehend von der mündlichen Verhandlung vom
  20. Juni 2014 handelt es sich bei der Festlegung der MdE in Bezug auf die Dauerrente somit jedoch um eine gestaffelte MdE-Festlegung für die Vergangenheit. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom
  21. September 1977 - 8 RU 22/77 - (Leitsatz, zitiert nach juris) ausgeführt hat, liegt in einem Fall, in dem in einem Erstbescheid bzw. in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren die Höhe der zu gewährenden Leistung gestaffelt festgesetzt wird, eine "einheitliche Entscheidung mit differenzierter Aussage" vor. Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Einschränkungen der - seinerzeit gültigen - §§ 622, 623 Reichsversicherungsordnung nicht gelten. Gleiches muss aus Sicht der Kammer, wie bereits ausgeführt, jedoch auch in Bezug auf die Einschränkungen der §§ 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. 73 Abs. 3 SGB VII gelten. Ausgehend von den vorliegenden Ausführungen steht dem Kläger somit ab dem
  22. Januar 2014 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu. In Bezug auf den Zeitraum davor war die Klage jedoch abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Permalink: http://openjur.de/u/703038.html Kommentare

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