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OLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2013 - Az. 3 - 1/13

Tenor I.

  1. Der Angeklagte A. K. wird wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  2. Der Angeklagte K. K. wird wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in 6 Fällen und wegen Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
  3. Der Angeklagte R. M. wird wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in 2 Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaubter gewerbsmäßiger Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  4. Der Angeklagte H. K. wird wegen Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten H. K. verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. II.
  5. Gegen den Angeklagten A. K. wird zugunsten des Bundes der Verfall von Wertersatz in Höhe von 250.000 € angeordnet.
  6. Gegen den Angeklagten R. M. wird zugunsten des Bundes der Verfall von Wertersatz in Höhe von 106.950 € angeordnet. III. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Liste der angewendeten Vorschriften: Für den Angeklagten A. K.: §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4c AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs. 1 AWV a.F., § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7 Nr. 2, Nr. 2 AWG n.F., §§ 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 52 , 53 , 73 , 73a StGB, für den Angeklagten K. K.: §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4c AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs. 1 AWV a.F., § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7 Nr. 2, Nr. 2 AWG n.F., §§ 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 53 StGB, für den Angeklagten R. M.: §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4c AWG a.F, §§ 5d Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 2 AWV a.F., § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Nr. 2 AWG n.F., §§ 25 Abs. 2, 53 , 73 , 73a StGB, für den Angeklagten H. K.: §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs.1 AWV a.F., § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG n.F., §§ 27 , 28 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB. Gründe (hinsichtlich des Angeklagten H. K. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Zur Person ... II. Feststellungen zur Sache Die Angeklagten A. K. , K. K. , R. M. und H. K. wirkten in unterschiedlichen Funktionen daran mit, dass in der Zeit von August 2010 bis April 2011 Industrieventile der (nachfolgend beschriebenen) Gruppen A bis C, z.T. mit elektrischen Stellantrieben, die für den Bau des iranischen Schwerwasserreaktors in Arak bestimmt waren, unter Verstoß gegen das bestehende Embargoverbot und - soweit es sich um Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland handelte - unter Täuschung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an die gelistete iranische Staatsfirma MITEC geliefert wurden. Der Angeklagte R. M. schloss mit dem iranischen Einkäufer T. einen Vertrag über die Lieferung von 256 Ventilen der Gruppe C nebst elektrischen Stellantrieben über 1,885 Millionen Euro, erschlich sich mit falschen Angaben über den Verwendungszweck einen sog. Nullbescheid des BAFA und lieferte im Oktober 2010, Januar 2011 und März 2011 insgesamt 41 Ventile nebst elektrischen Stellantrieben. Er erhielt für diese Lieferungen insgesamt 106.950 €. Der Angeklagte H. K. stellte den Kontakt zwischen dem Angeklagten R. M. und T. her, bürgte persönlich unter Bestellung einer Grundschuld auf sein Privatgrundstück für einen Kredit, den der Angeklagte R. M. zur Vorfinanzierung des Geschäfts bei der Bank X. aufgenommen hatte, und förderte das Geschäft durch die Weitergabe von Dokumenten und Informationen. Er versprach sich aufgrund des mit dem Angeklagten R. M. abgeschlossenen Handelsvertretervertrages eine Provision von 20% und erhielt für die durchgeführten Ausfuhren rund 21.200 €. Der Angeklagte A. K. stellte dem Angeklagten R. M. zur Durchführung der vorstehend bezeichneten Ausfuhren (Ventile der Gruppe C) insgesamt rund
  7. 000 € und dem anderweitig verfolgten L. zur Durchführung von zwei Ausfuhren über insgesamt 51 Ventilen der Gruppe A 135.000 € zur Verfügung. Ferner zahlte er an den indischen Ventilhersteller BS insgesamt 202.000 €, stellte diesem einen Scheinabnehmer zur Verfügung und bewirkte so, dass 856 Ventile der Gruppe B aus Indien geliefert wurden. Der Angeklagte K. K. betreute und überwachte die Geschäfte entweder unmittelbar vor Ort oder steuerte sie über Emails. Alle Angeklagten, aber auch der anderweitig verfolgte L. , wussten, dass die Ventile für den Bau eines Atomkraftwerks im Iran bestimmt waren und dass sie wegen des bestehenden Embargoverbots an den tatsächlichen Endabnehmer nicht geliefert werden durften. Ihnen war klar, dass die Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland nur aufgrund von Täuschungen des BAFA über den tatsächlichen Verwendungszweck der Ventile möglich waren. Alle Angeklagten handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten.
  8. Der Bau des Schwerwasserreaktors in Arak/Iran a. Die Besorgnis der Staatengemeinschaft Seit dem Jahr 2002 ist bekannt, dass die Islamische Republik Iran (im Folgenden: Iran) in Arak an der Konstruktion eines atomaren Schwerwasserreaktors arbeitet. Beim Betrieb der vom Iran zunächst geheim gehaltenen Anlage fällt Plutonium in Mengen an, die eine Verwendung für die Atomwaffenproduktion möglich machen und bereits im Jahr 2002 die Besorgnis der Internationalen Atomenergie-Organisation IAEA hervorriefen, das iranische Nuklearprogramm habe eine militärische Dimension. Deshalb unterliegen sämtliche Aktivitäten des Irans, die sich auf den Schwerwasserreaktor beziehen, den Sanktionen der internationalen Staatengemeinschaft. b. Die MITEC Zuständig für die Planung und den Bau des Schwerwasserreaktors in Arak ist seit Jahren das iranische Staatsunternehmen Modern Industries Technique Company, Arak/Iran (im Folgenden: MITEC; Farsi-Name: Rakhar Sanaye Novin). Aufgrund dieser Funktion wurde die MITEC ab Juni 2010 in Iran-Embargo-Verordnungen gelistet, und zwar zunächst vom UN-Sicherheitsrat und sodann im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 532/2010 der Kommission vom
  9. Juni 2010, die den Anhang IV der IranEmbargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 geändert hat und die zum Zwecke der Strafbewehrung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG am
  10. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Später wurde die MITEC im Anhang VII der Iran-Embargo-VO 961/2010 unter Position 42 aufgenommen, veröffentlicht im Bundesanzeiger am
  11. Dezember
  12. Die MITEC war jedenfalls seit 2007 bis Mitte 2011 damit beschäftigt, 1.767 Spezialventile unterschiedlicher Größe und Qualität von %" bis 20" zu beschaffen, die für den Schwerwasserreaktor in Arak bestimmt waren. Diese Ventile, in deren Beschaffung die Angeklagten maßgeblich eingebunden waren, lassen sich in drei Gruppen aufteilen: Bei den Ventilen der "Gruppe A" (die Gruppeneinteilung wurde von den Angeklagten, und den anderweitig verfolgten T. und L. verwandt) handelte es sich um 655 nicht in den Ausfuhrlisten der Iran-Embargo-Verordnung oder der Dual-Use-Verordnung erfasste Ventile, die der anderweitig verfolgte L. über sein Unternehmen B. GmbH (im Folgenden: B. ) von dem deutschen Ventilherstellers K. beschaffen wollte. Die "Gruppe B" bestand aus insgesamt 856 geschmiedeten oder gegossenen Ventilen unterschiedlicher Größen des indischen Herstellers BS. Bei den Ventilen der "Gruppe C" handelte es sich um 256 Ventile, die der Angeklagte R. M. über sein Unternehmen M-W GmbH (im Folgenden: M-W ) herstellen und mit elektronischen Stellantrieben versehen sollte. c. Hossein T. Mit der Beschaffung der benötigten Ventile beauftragte die MITEC zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2006 bis 2007 den anderweitig verfolgten T. , einen iranischen Staatsangehörigen, der unter Umgehung der gegen den Iran verhängten Sanktionen für diesen die Ventile erwerben sollte. T. , der gegenüber der MITEC unter der iranischen Firma Ps. auftrat, versuchte die Ventile für die MITEC in Deutschland zu beschaffen, und zwar zunächst ab 2007 sämtliche Ventile (Gruppen A, B und C) bei dem Angeklagten R. M. , spätestens ab dem Jahr 2009 parallel dazu bei der Firma B. des anderweitig verfolgten Bernd L. . Dabei trat T. als Repräsentant verschiedener Unternehmen, u.a. der Firmen Rt., Tabriz (im Folgenden: Rt.), At., Teheran (im Folgenden: At.) und der türkischen IDI Ltd. (im Folgenden: IDI), auf.
  13. Ausfuhr und Lieferungen der Ventile der Gruppen A, B und C a. Ausfuhr der Ventile C Im April 2007 stellte der Angeklagte H. K. als Handelsvertreter der Firma M-W des Angeklagten R. M. den Kontakt zwischen T. und R. M. her. T. trat gegenüber H. K. und R. M. zunächst als Repräsentant der iranischen Firma At. und ab Januar 2008 auch für die iranische Firma Rt. auf und bat um ein Angebot für sämtliche 1.767 Ventile. Von Anfang an machte der anderweitig verfolgte T. gegenüber den Angeklagten R. M. und H. K. keinen Hehl daraus, dass es um die Beschaffung von Ventilen zum Bau eines iranischen Atomkraftwerkes ging, auch wenn dies im Betreff der Emails nicht ausdrücklich so bezeichnet wurde. So übersandte er bereits im April 2007 dem Angeklagten H. K. als Anhang zu mehreren Emails mehrere hundert Seiten umfassende Ausschreibungsunterlagen für den Bau eines Atomkraftwerkes in Arak, die H. K. an R. M. weiterleitete und die dieser sich ausdrucken ließ. Weitere Schreiben, die H. K. von T. erhielt, wiesen im Briefkopf die MITEC aus. Bereits im September 2007 gab der Angeklagte R. M. als Geschäftsführer seiner Firma M-W ein Angebot über sämtliche Ventile der Gruppen A, B, C (1.767 Spezialventile, %" bis 20"; ANSI 10-800, inkl. Handbedienung/Hebel oder Stromantrieb) mit einem Gesamtvolumen von über 6 Millionen Euro ab, das in der Folgezeit mehrfach modifiziert wurde. Zum Abschluss eines solchen Gesamtauftrags kam es allerdings nicht. Die Vertragsverhandlungen konzentrierten sich vielmehr auf den Abschluss eines Vertrages zur Lieferung der 256 Ventile der Gruppe C. Diese Ventile sollten aus dem Stahl Nr. 1.451 gefertigt werden, der auch in älteren deutschen Kernkraftwerken eingesetzt wurde, mit Faltenbalgen versehen und nach der hartnäckig wiederholten Forderung des T. mit nuklearspezifischen Stellantrieben der Firma A. GmbH, M. (im Folgenden: A.) ausgestattet werden, und zwar mit Stellantrieben der Baureihe SAI, die speziell für den Einsatz im Primärkreislauf von Kernkraftwerken konzipiert sind. Nach den Vorgaben der MITEC und T. s sollten die Antriebe nicht nur strahlensicher sein, sondern auch dem Standard IEEE 382 entsprechen. IEEE 382 ist die amerikanische Norm für die Eignung von Antrieben für strombetriebene Ventilzusammensetzungen mit Sicherheitsfunktionen für Kernkraftwerke. Der Angeklagte R. M. erstellte aufgrund eines mündlichen Vertrages mit der Firma Rt. die Proformarechnung der M-W vom
  14. November 2008, die nach zahlreichen Änderungen schließlich in die Vereinbarung vom
  15. September 2009 mündete. Danach sollten die 256 Ventile mit A.-Antrieben SAI 6 - SAI 100 „inkl. IEEE 382" zum Preis von 1,885 Mio Euro geliefert werden. T. sollte zur Auslösung der Bestellung bei der Firma A. den Nachweis des Aufstellungsortes in Russland oder anderer Länder beschaffen. Vermittler auch dieses Vertrages war der Angeklagte H. K. , dessen Handelsvertreterprovision am
  16. Februar 2008 von 10 % auf 20 % erhöht worden war. Die Angeklagten R. M. und H. K. wussten hochwahrscheinlich schon zu Beginn der Vertragsbeziehungen mit T. , jedenfalls aber im Mai 2009, dass die Ventile nebst Stellantrieben zum Einbau in einen iranischen Atomreaktor bestimmt waren. Im Juni 2009 beteiligte sich der Angeklagte H. K. an der Vorfinanzierung des Geschäfts, indem er gegenüber der Bank X. die persönliche Bürgschaft für einen Kredit der M-W GmbH bis zu 400.000 Euro erklärte und als weitere Sicherheit eine Grundschuld in dieser Höhe an seinem Privathaus einräumte. Der Angeklagte R. M. nahm diesen Kredit in der Folgezeit in Höhe von rund 135.000 Euro in Anspruch. Entsprechend der Forderung T. s bemühte sich der Angeklagte R. M. , der den Angeklagten H. K. am
  17. Mai 2009 per Email darauf hinwies, dass die von T. gewünschten Antriebe „reine Nuklearantriebe" seien und „auf der verbotenen Liste der BRD für Lieferungen in den Iran" stünden, um die Beschaffung entsprechender nuklearspezifischer Antriebe. Zu diesem Zweck versuchte er - u.a. mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass die Stellantriebe für eine Lieferung nach Russland vorgesehen seien - entsprechende Stellantriebe bei der deutschen Firma A. zu erwerben. Nachdem die Firma A. den Angeklagten R. M. zunächst auf die nuklearspezifische Eignung der angefragten Ventile hingewiesen und bereits im Juni 2009 wegen der nicht eindeutigen Angaben R. M. s zum Projekt und Bestimmungsland der nuklearspezifischen Antriebe von der Abgabe eines Angebots abgesehen hatte, lehnte sie die Anfrage R. M. s am
  18. Mai 2010 durch einen Mitarbeiter, den Zeugen Ln. , endgültig mit dem Hinweis ab, sie wisse, dass R. M. die Absicht habe, die Antriebe für Anlagen im Iran zu exportieren, die dem Exportverbot unterlägen. Der Versuch R. M. s, bei der Firma A. India die nuklearspezifischen Stellantriebe zu erwerben, scheiterte ebenfalls. Parallel zu seinen Bemühungen bei A. versuchte der Angeklagte R. M. ab Juni 2009 entsprechende nuklearspezifische Antriebe der Baureihe SAI mit dem Standard IEEE 382 bei dem deutschen Hersteller D. zu besorgen. Zur Verschleierung fragte R. M. dort zunächst nach explosionsgeschützten Antrieben und erkundigte sich im Weiteren, ob die Antriebe den für die Baureihe SAI vorgesehenen „Anstrich" hätten und sie den Standard IEEE 382 erfüllten. Die Firma D. verfügte indes nicht über eine entsprechende Zertifikation und konnte schon aus diesem Grund den von R. M. angefragten Standard IEEE 382 nicht anbieten. Daneben fing der Zeuge El. von der Firma D. an, kritische Fragen zu stellen, unter anderem wegen des von R. M. behaupteten Endverwenders in Aserbaidschan. R. M. bestellte daraufhin im Juli 2010 und Oktober 2010 bei der Firma D. zwar Antriebe, die auf Wunsch des Angeklagten hochwertig beschichtet wurden und so einen besonderen „Anstrich" bekamen. Die Antriebe waren jedoch nicht nuklearspezifisch, so dass die später ausgeführten Ventile entgegen der mit der Firma Rt. getroffenen Vereinbarung und der gegenüber T. abgegebenen Zusicherung nicht den Standard IEEE 382 erfüllten und auch im Übrigen nicht dem Standard für den Bereich „Inside Containment" eines Nuklearkraftwerks entsprachen. Bereits zuvor, nämlich ab April 2009, hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Angeklagten R. M. auf kritische Lieferungen in den Iran hingewiesen. Mit Schreiben vom
  19. April 2009 und
  20. Mai 2009 warnte das BAFA den Angeklagten R. M. vor den Firmen MITEC und Rt. und wies auf Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm sowie auf die Dual-use-Vorschriften, einschließlich des Verbots der Lieferung über Drittländer hin. Wörtlich führte das BAFA im Schreiben vom
  21. April 2009 aus: „... nach der Bundesregierung vorliegenden Informationen soll der Iran derzeit an der Beschaffung von Spezialventilen und zahlreichen weiteren Armaturenkomponenten für das iranische Nuklearprogramm interessiert sein. Möglicherweise könnten auch Sie zum Kreis der angesprochenen Unternehmen gehören. In die Beschaffungsbemühungen eingebunden ist die iranische Firma MODERN INDUSTRIES TECHNIQUE (MITEC), Teheran, die auch unter der Bezeichnung RAKAR SANAYE NOVIN COMPANY auftritt. Es besteht der Verdacht, dass die Spezialventile und Armaturenkomponenten für eine Verwendung in einer Einrichtung des iranischen Nuklearprogramms bestimmt sind. Bei einer Verwendung in diesem Sinne kann auch bei nicht von der Ausfuhrliste erfassten Gütern eine Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der EG-Dual-use-Verordnung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang kann für den Ausführer eine Unterrichtungspflicht nach Art. 4 Abs. 4 EG-Dual use-Verordnung bestehen. Außerdem kann eine entsprechende Ausfuhr den Sanktionen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 unterliegen. Diese verbietet u.a. die Lieferung von Gütern, die Irans Nuklear- und Trägerraketenprogramm fördern. Dies gilt auch für Lieferungen über Drittländer. ... " Im Schreiben vom
  22. Mai 2009 ergänzte das BAFA seine Unterrichtung über mögliche sensitive Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm u.a. wie folgt: „. In der Zwischenzeit wurde der Bundesregierung eine weitere iranische Firma bekannt, die ebenfalls in die Beschaffungsbemühungen involviert sein könnte. Es handelt sich dabei um die iranische Firma ." Dem BAFA gegenüber antwortete der Angeklagte R. M. mit Schreiben vom
  23. und
  24. Mai 2009 wahrheitswidrig, dass er die Firma MITEC nicht kenne, die Firma MIT keine Lieferungen in den Iran durchgeführt habe, von der Rt. - obwohl er mit dieser bereits im November 2008 einen verbindlichen Liefervertrag abgeschlossen hatte - nur eine unverbindliche, mündliche Anfrage über Armaturen für die Erdölindustrie vorliege und die Firma M-W nicht über das notwendige Know-how für die Nukleartechnik verfüge. Trotz der wiederholten Warnhinweise des BAFA setzte R. M. das Geschäft mit T. fort. Zur Verschleierung einigten sich R. M. und T. unter Vermittlung von H. K. jedoch darauf, dass die Lieferung nicht mehr direkt an die Firma Rt. im Iran, sondern nunmehr nur zum Schein an eine Firma in einem Drittland erfolgen sollte. Zu diesem Zweck wurde im Juni 2009 als Endverwender eine Scheinfirma in Baku/Aserbaidschan ausgewählt, und zwar zunächst die Firma Rz. , Baku (im Folgenden Rz. ). Nachdem der Angeklagte R. M. im Juli 2009 in Absprache mit dem Angeklagten H. K. ein Musterventil ohne nuklearspezifischen Stellantrieb der Firma A. an die Firma Rz. in Baku geliefert hatte, wies ihn das BAFA mit Schreiben vom
  25. September 2009 erneut auf die Genehmigungspflicht und seine Unterrichtungspflicht nach den Dual-use-Bestimmungen hin. Wörtlich führte das BAFA aus: „...vielen Dank für Ihr Schreiben vom 04.09.2009, mit dem Sie uns mitteilten, dass es nach unverbindlichen mündlichen Anfragen der Firma RT. CONSTRUCTION COMPANY keinerlei Kontakte mit dieser Firma gab. Sollte zukünftig eine der in meinem o.g. Schreiben bezeichneten iranischen Firmen Anfragen an Ihr Unternehmen richten, so empfehle ich Ihnen dringend umgehend mit dem BAFA Kontakt aufzunehmen und einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu beantragen, sofern sich das Ausfuhrvorhaben konkretisiert. Nur so ist eine risikogerechte Beurteilung in derartigen Lieferungen in den Iran möglich. Auf die Genehmigungspflichten des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der EG-Dual-use-VO sowie auf die Unterrichtungspflicht nach Art. 4 Abs. 4 EG-Dual-use-VO weise ich hin. Weiterhin können Ausfuhren in den Iran den Sanktionen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 unterliegen. Diese verbietet u.a. Lieferungen von Gütern, die das iranische Nuklear- oder Trägerraketenprogramm fördern. Dies gilt auch für Lieferungen über Drittländer. ." Einige Tage später, am
  26. September 2009, traf R. M. für die Firma M-W mit T. , dieser für die Firma Rt., unter Beteiligung des Angeklagten H. K. und des Zeugen Ge. - wie bereits dargelegt - die schriftliche Vereinbarung des zuvor mündlich geschlossenen Vertrages. Erneut vereinbarten sie, dass die Ventile der Gruppe C mit Antrieben der Firma A. - nunmehr der Firma A. India -Baureihe SAI 6-SAI 100 „inkl. IEEE 382", ausgestattet werden sollten. Da sie davon ausgingen, dass sich die Firma A. India bei Mitteilung des wahren Bestimmungsortes Iran weigern würde, entsprechende Antriebe zu liefern, kamen sie überein, dass T. zur Täuschung der Firma A. den Nachweis des Aufstellungsortes in Russland oder anderen Ländern beschaffte. Mit Schreiben vom
  27. Oktober 2009 stellte der Angeklagte R. M. für seine Firma M-W beim BAFA einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung für die Ventile der Gruppe C. Dabei behauptete er der Wahrheit zuwider, Empfänger sei eine Firma Rz. , Baku, und die Ventile seien für den Einbau in eine Raffinerieanlage bestimmt. Der Zeuge Kp. vom BAFA war nicht bereit, aufgrund der spärlichen Angaben R. M. s einen Nullbescheid zu erteilen, d.h. die Genehmigungsfreiheit zu erklären. Er forderte R. M. deshalb mit Schreiben vom
  28. November 2009 auf, detaillierte Unterlagen zur Verwendung des Gutes und zum Endverwender beizubringen. Daraufhin setzte sich R. M. mit T. in Kontakt und erhielt von einem Chinesen Yang, dessen Anschrift ihm T. mit Email vom
  29. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, mit Email vom
  30. Dezember 2009, cc. H. K. , ein Endverbleibsdokument einer Firma BID Baku Inter Drilling Ltd, angeblich mit Sitz in Baku, Aserbaidschan. Tatsächlich handelte es sich auch bei dieser Firma, was die Angeklagten R. M. und H. K. genau wussten, nicht um ein existentes Handelsunternehmen. Auf diesen angeblichen Endverwender stellte der Angeklagte R. M. sodann mit Email vom
  31. Januar 2010 seinen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung um. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angabe R. M. s, die Ventile seien für den Endverwender BID Baku Inter Drilling Ltd. und eine Raffinerieanlage in Baku/Aserbaidschan bestimmt, erreichte R. M. schließlich am
  32. April 2010 die Erteilung eines Nullbescheides durch das BAFA, welcher die von R. M. angezeigte Ausfuhr der Ventile als nicht genehmigungspflichtig auswies. Spätestens ab Juni 2010 beteiligten sich die Angeklagten K. K. und A. K. an dem Ventilgeschäft des Angeklagten R. M. . K. K. war zu jener Zeit Auszubildender und Gesellschafter bei der Firma B. . T. hatte - parallel zu seinen Bemühungen bei der Firma M-W - versucht, von dieser Firma sämtliche Ventile der Gruppen A, B und C zu besorgen. In diesem Zusammenhang hatte zunächst K. K. und später auch A. K. den anderweitig verfolgten T. kennengelernt und gemeinsam mit ihm und dem anderweitig verfolgten L. die Lieferung von Ventilen der Gruppe A veranlasst, wie später noch im Einzelnen ausgeführt wird (vgl. unten unter II.2.b.). Wie genau es dazu kam, dass die K. s, die wussten, dass es sich um ein Gesamtprojekt (Gruppen A-C) handelte und die Ventile für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren, sich auch an dem Ventilgeschäft des Angeklagten R. M. beteiligten, war nicht feststellbar. Wahrscheinlich hatte T. sie mit der Begründung darum gebeten, dass er sich in Geldschwierigkeiten befinde und nicht in der Lage sei, die Vorfinanzierung des Ventilgeschäfts mit R. M. vollständig zu gewährleisten. Als die K. s sich am Geschäft des R. M. s (Ventile C) beteiligten, wurde H. K. langsam aus diesem Geschäft heraus gedrängt. Vermutlich aus Ärger darüber nahm er am
  33. Juni 2010 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Oldenburg unter ausdrücklichem Hinweis auf ein EU-Blatt mit der Listung der MITEC eine Bürgschaft zurück, die er für Besuche des T. in Deutschland übernommen hatte. Während H. K. ab Juni 2010 immer weniger Informationen von R. M. und T. erhalten hatte und einige Wochen später schließlich ganz aus dem Geschäft gedrängt worden war, beteiligte sich K. K. in Absprache mit seinem Vater, dem gegenüber er weisungsabhängig war, immer stärker als Bindeglied zwischen R. M. und T. . Insoweit übernahm er eine wesentliche Rolle bei der Betreuung und Organisation des Geschäfts. So wurde er unter anderem von T. mit der Befugnis ausgestattet, die von R. M. hergestellten Ventile vor der Versendung zu prüfen und freizugeben. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt - jedenfalls vor August 2010 - vereinbarten die Angeklagten Ali und K. K. sowie R. M. und der anderweitig verfolgte T. zudem, dass A. K. sich finanziell an dem Ventilgeschäft des Angeklagten R. M. beteiligen und K. K. aktiv in die Fortführung und Abwicklung des Geschäfts einbezogen werden wird. Entsprechend der getroffenen Absprache zahlte der Angeklagte A. K. insgesamt 109.300 € in drei Teilbeträgen an den Angeklagten R. M. , und zwar 40.000 € am
  34. Juli 2010, 50.000 € am
  35. August 2010 und 19.300 € am
  36. Oktober
  37. Die Zahlungen waren für die Produktion der ersten Teillieferungen der Ventile der Gruppe C bestimmt. Einen weiteren Betrag von 1.640 €, den der Angeklagte K. K. von seinem Konto an R. M. überwies, war für die Typenschilder vorgesehen, die an den Ventilen angebracht werden sollten. Am
  38. Oktober 2010 führte R. M. die ersten 5 Ventile der Gruppe C mit einem Verkaufswert von 14.450 € über das in Istanbul ansässige Transportunternehmen DTS an die Firma IDI des Zeugen T. aus. Am
  39. Januar 2011 erfolgte die nächste Ausfuhr von 15 Ventilen im Verkaufswert von 46.500 € und am
  40. März 2011 die letzte Ausfuhr von 21 Ventilen im Verkaufswert von 46.000 € Auch diese beiden Lieferungen erfolgten über das Transportunternehmen DTS an die Firma IDI, die als angebliche Lieferanschrift der Firma Rz. /Baku fungierte. Die Ventile wurden aus der Türkei in den Iran weitergeleitet, wo sie von Mitarbeitern der MITEC geprüft wurden; diese stellten die fehlende Nuklearspezifikation der Stellantriebe fest. Zur Lieferung der restlichen Ventile der Gruppe C kam es nicht mehr, und zwar entweder aufgrund andauernder Zahlungsschwierigkeiten T. s und/oder weil die gelieferten Stellantriebe der Ventile - entgegen der mit R. M. getroffenen Vereinbarung - nicht nuklearspezifisch waren. Die Ventile an sich entsprachen hingegen den vertraglichen Vereinbarungen und wurden von der MITEC auch nicht beanstandet. Der Angeklagte R. M. erhielt im Rahmen des Geschäfts (Ventile C) von T. und dem Angeklagten A. K. insgesamt 411.442 €, wobei auf die tatsächlich erfolgten drei Lieferungen nur ein Betrag von 106.950 € entfiel. Den restlichen Betrag hatte R. M. als Vorauszahlung, für den Einkauf von Vormaterialien, die Übersendung des Musterventils und die Übersendung einer Dokumentation bekommen. Zudem hatte er den bei der Bank X. eingeräumten Kredit in Höhe von rd. 135.000 € in Anspruch genommen. Da er diesen Kredit nicht zurückzahlte, nahm die Bank später den Angeklagten H. K. in Anspruch, der zur Begleichung der Forderung sein Grundstück in Oldenburg verkaufen musste. Die Angeklagten R. M. und H. K. wussten, dass der durch Täuschung erwirkte Nullbescheid bedeutungslos war, die Ventile für den Einbau in einem Kernkraftwerk im Iran bestimmt waren und sie durch die Lieferungen an T. , die Firma Rt. und den iranischen Endverwender gegen Ausfuhrbestimmungen und das Iranembargo verstießen. Damit waren sie einverstanden. Die Angeklagten Ali und K. K. , die - hochwahrscheinlich - die Unterrichtungsschreiben des BAFA an die Firma M-W nicht kannten, wussten, dass die Ventile der Gruppe C für den Einbau in einem Kernkraftwerk im Iran bestimmt waren, die Ausfuhr deshalb verboten war, das BAFA eine Ausfuhrgenehmigung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals erteilt hätte und der Angeklagte R. M. seiner Unterrichtungs- und Mitwirkungspflicht als Ausführer vorsätzlich zuwider handelte. Der Endverwender der Ventile war ihnen zwar nicht bekannt, sie wussten aber, dass die Ventile für das iranische Nuklearprogramm vorgesehen waren. Sie gingen deshalb davon aus, dass die Lieferung an eine im Iranembargo gelistete Einrichtung erfolgten sollte. Damit waren sie einverstanden. Die Angeklagten K. K. und A. K. , R. M. und H. K. handelten jeweils, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten. b. Ausfuhr der Ventile A Der anderweitig verfolgte L. (im Folgenden: L. ) war zur Tatzeit Geschäftsführer und Gesellschafter des Familienunternehmens B. Waren Import-Export GmbH aus Halle (im Folgenden: B. ). Er und der Angeklagte A. K. kannten sich aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit für den staatlichen DDR-Außenhandelsbetrieb ... A. K. war damals Mitgeschäftsführer der iranischen Vertretung von ... . Im Jahr 2007 stellte L. dem Angeklagten K. K. , der trotz intensiven Bemühens keinen Ausbildungsplatz gefunden hatte, auf Bitten des Angeklagten A. K. eine Lehrstelle zum Groß- und Handelskaufmann in der Firma B. zur Verfügung. Die knapp dreijährige Ausbildung begann am
  41. September
  42. Die Ausbildungskosten wurden komplett von dem Angeklagten A. K. getragen. Die Firma B. hatte zu dieser Zeit bereits erhebliche finanzielle Probleme. Deshalb gewährte ihr der Angeklagte A. K. am
  43. Juli 2008 ein Darlehen über 50.000 €. Am
  44. April 2009 erwarb er für seine Söhne N.K. und K. K. eine Gesellschaftsbeteiligung an der Firma B. von insgesamt 50 % für einen Kaufpreis von insgesamt 120.000 €, von dem er am
  45. Mai 2009 einen Betrag von 70.000 € an L. überwies. K. K. hatte - nicht zuletzt wegen der finanziellen Unterstützung seines Vaters - in der Firma eine Sonderstellung. Bereits in seinem zweiten Lehrjahr war er auch aufgrund seiner persischen Sprachkenntnisse Länderverantwortlicher für den Iran. Nachdem K. K. und L. im Februar 2009 eine Geschäftsreise in den Iran unternommen hatten, nahm spätestens im Juni 2009 der anderweitig verfolgte T. als Repräsentant der Firma Rt. wegen des Ventilgeschäfts Kontakt zur Firma B. auf, wobei L. ihn sogleich an K. K. weiterleitete. L. und der Angeklagte K. K. erkannten von Anfang an, dass die Ventile zwar in drei Gruppen, A, B, C, aufgeteilt wurden, es sich jedoch um ein Gesamtprojekt handelte. Beide erkannten nach kurzer Zeit, spätestens im Oktober 2009, dass es bei dem Gesamtprojekt um den Bau eines Atomkraftwerkes im Iran ging. Ab spätestens Juni 2009 bemühten sie sich, die Ventile der Gruppen A und B bei dem deutschen Hersteller K. zu beziehen, wobei L. als Geschäftsführer der B. zunächst federführend war und der Angeklagte K. K. zunächst eine lediglich untergeordnete Rolle einnahm. Am
  46. Juni 2009 holte die Firma B. ein entsprechendes Angebot bei der Firma K. ein, am
  47. September 2009 lieferte die Firma B. drei Musterventile an die Firma Rt. und am
  48. März 2010 erstellte B. der iranischen Firma At., einer Firma, die - wie bereits dargelegt - ebenfalls T. zuzurechnen ist, eine Proformarechnung über 655 Ventile der Gruppe A und 856 Ventile der Gruppe B. Daneben versuchte L. , die Ventile der Gruppe C über die indische Firma BS mit elektrischen Stellantrieben der Firma A. India zu beschaffen. Dies war auch dem Angeklagten K. K. bekannt, der auch über diese Bemühungen von L. informiert und in den entsprechenden Emailverkehr mit der Firma BS einbezogen wurde. Mit Emailschreiben vom
  49. und
  50. November 2009 gab die Firma BS für eine „nuclear installation" zwar ein Angebot über 246 Ventile mit A. Antrieben für rd. 1,9 Millionen ab, und lieferte im März 2010 ein Musterventil mit elektrischem Stellantrieb der Firma A.. Zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages kam es zwischen den Firmen B. und BS letztendlich jedoch nicht. Stattdessen nutzten - wie noch dargelegt wird -die Angeklagten Ali und K. K. den Kontakt zur Firma BS, um mit dieser ohne L. und dessen Firma B. eigenständig das Geschäft mit den Ventilen der Gruppe B durchzuführen (vgl. dazu unten II.2.c.). Nachdem die Firma B. im September 2009 drei Musterventile der Gruppe A an die dem Zeugen T. zuzurechnende Firma Rt. in den Iran geliefert hatte, wurde - vermutlich auf Vorschlag T. s - der angebliche Empfänger ausgetauscht, um die Verbindung zur Firma Rt. zu verschleiern. Nunmehr sollten die Ventile formell an die iranische Firma At. geliefert werden. Dementsprechend wandte sich die Firma B. mit Schreiben vom
  51. Oktober 2009 an das BAFA , teilte mit, dass sie die Ausfuhr von Ventilen an die Firma At. beabsichtige, und beantragte, soweit erforderlich, eine Ausfuhrgenehmigung. Im Antwortschreiben vom
  52. Oktober 2009 wies das BAFA darauf hin, dass es sich lediglich um eine Auskunft handelte, die zudem im Wesentlichen auf den Angaben der B. beruhte, wobei sie unter anderem Folgendes ausführte: „...
  53. Zu den von Ihnen angegebenen ausländischen Beteiligten liegen dem BAFA keine Informationen vor, weil sie bisher nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens oder einer Anfrage waren. Aktivitäten der Beteiligten i.Z.m. ABC-Waffen, Flugkörpern hierfür, konventionellen Rüstungsgütern oder kerntechnischen Anlagen kann ich daher gegenwärtig weder ausschließen noch bestätigen. Beachten Sie jedoch, dass zum Bestimmungsland ISLAMISCHE REP. IRAN Hinweise auf entsprechende Aktivitäten vorliegen.
  54. Die von Ihnen beabsichtigte Ausfuhr kann daher in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Abs. 1 EG-dual-use-VO, § 5c oder 5d AWV fallen. Wenn sie spätestens im Zeitpunkt der Ausfuhr Kenntnis haben, dass die o.g. Güter für eine Verwendung i.Z.m. ... kerntechnischen Anlagen (§ 5d) bestimmt sind, besteht für Sie die rechtliche Verpflichtung, das BAFA zu unterrichten. ..." Mit Schreiben vom
  55. Oktober 2009 wiederholte das BAFA seine Auskunft und wies wortgleich erneut auf die Dual-use-Verordnung und die Meldepflicht bei Lieferung von Gütern für kerntechnische Anlagen hin. Jedenfalls dieses Schreiben nahm der Angeklagte K. K. unmittelbar zur Kenntnis. Zu dieser Zeit - im Herbst 2009 - versuchte L. noch, unter Einbindung des Angeklagten K. K. nicht nur die Ventile der Gruppe A, sondern auch die Ventile der Gruppe B bei dem deutschen Ventilhersteller K. Aktiengesellschaft, F. (im Folgenden K. ) zu beschaffen. Dort waren mit diesem Geschäft die Zeugen C. und V. beschäftigt. Diese lehnten Anfang November 2009 eine Lieferung der Ventile der Gruppe B ab, weil darunter Faltenbalgventile aus dem Stahl CF3M waren und dieser Stahl nach Auffassung der Firma K. - und des BAFA - identisch mit dem in der Iran-Embargo-Verordnung aufgeführten Stahl 304 war und eine Ausfuhr - nach Auffassung der Firma K. und des BAFA - deshalb gegen das Iranembargo verstieß. Bedingt durch diese Absage bestellte die Firma B. durch K. K. am
  56. November 2009 lediglich die 655 Ventile der Gruppe A für einen Kaufpreis von 898.846,78 €. Zeitgleich schloss die Firma B. mit T. , dieser handelnd für die Firma At., einen Vertrag über die Lieferung dieser Ventile in den Iran zu einem Preis von 1.062.000 €. Am
  57. Dezember 2009 unterrichtete das BAFA die Firma B. mit einem weiteren Schreiben und dem Betreff: „Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs, Hier: Mögliche Beschaffungsbemühungen im Zusammenhang mit iranischen Rüstungsprogrammen", dass es Hinweisen nachgehe, wonach der Iran an der Beschaffung von Bauteilen für seine Atomprogramme (Nuklear- und Trägerraketenprogramm) bemüht sei. Erneut wies das BAFA auf die Unterrichtungspflicht nach der Dual-use-Verordnung, die auch für Lieferungen über Drittländer gelte, hin. Ausdrücklich warnte das BAFA vor der Firma Rt. und forderte die B. auf, mitzuteilen, ob sie Geschäftsbeziehungen mit iranischen Unternehmen oder Personen habe, die mit dem vorgenannten Sachverhalt in Verbindung stehen könnten. Wörtlich heißt es: „... nach den hier vorliegenden Hinweisen soll der Iran derzeit an der Beschaffung von Bauteilen für seine Atomprogramme bemüht sein. Zu dem Bedarf des Iran gehören Ventile, die aufgrund ihrer technischen Eignung in diesem Bereich Verwendung finden können. Möglicherweise beabsichtigt der Iran, ihm bereits bekannte Unternehmen in der Bundesrepublik in diese Beschaffungen einzubinden. Dazu könnte aufgrund des gesamten Warenspektrums auch ihr Unternehmen gehören. Auch auf iranischer Seite könnten Firmen ausgewählt werden, die bereits Wirtschaftsbeziehungen mit hier ansässigen Unternehmen haben, so z.B die im Zusammenhang mit möglichen Lieferungen genannte Firma Rt. Company oder auch Rt. Construction Company. Bei einer Verwendung im vorgenannten Sinne kann auch bei nicht durch die derzeit gültige Ausfuhrliste erfassten Gütern eine Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der EG-Dual-use-Verordnung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang kann für den Ausführer eine Unterrichtungspflicht nach Art. 4 Abs. 4 EG-Dual-use-Verordnung bestehen. Außerdem kann eine entsprechende Ausfuhr den Sanktionen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 unterliegen. Diese verbietet u.a. die Lieferung von Gütern, die Irans Nuklear- oder Trägerraketenprogramm fördern. Dies gilt auch für Lieferungen über Drittländer. Ich bitte daher um Mitteilung, ob Sie Geschäftsbeziehungen mit iranischen Unternehmen oder Personen haben, die mit dem vorgenannten Sachverhalt in Verbindung stehen könnten. Sollte dies der Fall sein, bitte ich Sie, vor einem Export der Güter mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kontakt aufzunehmen. ..." Obwohl die B. GmbH bereits eine Musterlieferung an die Rt. vorgenommen, bei dem Hersteller K. mit Schreiben vom
  58. November 2009 die Ventile der Gruppe A in Abwicklung des Auftrages der Firma Rt. für knapp 900.000 € bestellt und mit dem Repräsentant der Rt., dem anderweitig verfolgten T. , einen verbindlichen Vertrag über die Lieferung sämtlicher Ventile der Gruppe A geschlossen hatte, antwortete L. am
  59. Dezember 2009 der Wahrheit zuwider, es liege zur Rt. nur ein „lockerer Kontakt ohne jede Lieferverpflichtung" vor. Am
  60. Januar 2010 stellte der Sohn des anderweitig verfolgten Bernd L. , Rene L. , beim BAFA für die geplante Ausfuhr einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung, wobei er als Endempfänger der Ventile wahrheitswidrig die Firma At. im Iran und als Verwendungszweck den Einsatz in einer Ethylenanlage angab. Da dem Zeugen Kp. , Mitarbeiter des BAFA, die knappen Informationen nicht ausreichten, forderte er die Firma B. auf, weitere Angaben und Unterlagen zum Auftrag und zum Endverwender einzureichen. L. antwortete mit Email vom
  61. Januar 2010 und fügte eine - inhaltlich unrichtige -Endverbleibserklärung der Firma At. bei, die T. mit Email vom
  62. Januar 2010 an den Angeklagten K. K. übersandt hatte. Weitere Angaben zum Ausfuhrgeschäft machte L. nicht und behauptete, die angefragten Unterlagen zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt zu haben. Mit Schreiben vom
  63. April 2010 mahnte der Zeuge Kp. vom BAFA die angeforderten Unterlagen zum Ausfuhrgeschäft an und wies auf Ungereimtheiten beim Enduserzertifikat hin. Daraufhin übersandte Bernd L. dem BAFA am
  64. Mai 2010 ein weiteres Enduserzertifikat, wonach nunmehr eine iranische Firma Jam Petrochemical Company angeblich der Endverwender der Ventile war. Auch diese Endverwendererklärung war falsch. Aufgrund dieser Angaben erteilte das BAFA mit Schreiben vom
  65. Juli 2010 einen sog. Nullbescheid, wonach die beantragte Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig war. Zwischenzeitlich hatte A. K. dem anderweitig verfolgten L. zur Fortführung seiner Geschäfte ein weiteres Darlehen über 50.000 € gewährt, für das L. am
  66. Februar 2010 ein notarielles Schuldanerkenntnis abgab. Dennoch war die Firma B. nicht in der Lage, an den Ventilhersteller K. die verlangte Vorauszahlung von 30 % des Kaufpreises zu leisten. T. war es ebenfalls nicht möglich, diesen Betrag aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollständig aufzubringen. Daher vereinbarten L. , T. und der Angeklagte A. K. , der von seinem Sohn und dem anderweitig verfolgten Bernd L. über die Einzelheiten des Ventilgeschäfts unterrichtet worden war, insbesondere wusste, dass die Ventile der Gruppe A Teil eines Gesamtprojektes (Gruppen A, B und C) und für den Bau eines iranischen Atomkraftwerkes bestimmt waren, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im August 2010, dass A. K. und T. jeweils 15 % des Kaufpreises an die Firma B. zur Weiterleitung an die Firma K. überweisen sollten. Entsprechend dieser Vereinbarung überwies A. K. an die Firma B. am
  67. August 2010 einen Betrag von 134.827 €, den L. an die Firma K. weiterreichte. Nunmehr schaltete sich A. K. auch selbst in das Ventilgeschäft mit ein. So forderte er Ende Oktober 2010 den Zeugen L. mit Nachdruck auf, den Auftrag im Einzelnen mit ihm und K. K. besser abzustimmen und, um das Geschäft mit T. nicht zu verlieren, endlich die Lieferung der Ventile durch die Firma K. zu veranlassen. Als L. im Oktober 2010 für die geplante Lieferung die Adresse des Zolllagers in Teheran benötigte, wandte er sich an A. K. . An ihn sandte der Zeuge L. auch die für T. bestimmten Lieferdokumente. In der Folgezeit kam es zu zwei Lieferungen der bei der Firma K. hergestellten Ventile: Am
  68. Dezember 2010 führte die Firma B. 41 Ventile der Gruppe A im Gesamtverkaufspreis von 104.675,96 € an die Firma At. in den Iran aus. Am
  69. März 2011 erfolgte die zweite Ausfuhr von weiteren 10 Ventilen der Gruppe A im Gesamtverkaufspreis von 68.024,02 € an die Firma At. in den Iran. Zur Lieferung der restlichen Ventile der Gruppe A kam es aufgrund andauernder Zahlungsschwierigkeiten des anderweitig verfolgten T. nicht. L. wusste bei den Ausfuhren nicht nur, dass er sich trotz ausdrücklicher Warnung vor den Beschaffungsbemühungen der Firma Rt. und deren Repräsentanten mit falschen Angaben einen Nullbescheid erschlichen hatte. Er wusste und wollte auch, dass die Ventile unter Verstoß gegen Embargo-Vorschriften an T. und von diesen an den Endkunden im Iran geliefert werden sollten. Dabei ging er davon aus, dass die Ventile zum Einbau in einen Nuklearreaktor bestimmt waren, auch wenn ihm möglicherweise der Endabnehmer, die Firma MITEC, namentlich nicht bekannt war. Mit einer nuklearen Verwendung war L. letztendlich auch einverstanden. Auch der Angeklagte A. K. und der Angeklagte K. K. , der seinem Vater weisungs- und berichtspflichtig war und der das Ventilgeschäft der Firma B. über Monate, wenn auch am Anfang in enger Absprache mit L. , dann aber aus eigenem Antrieb und eigenem wirtschaftlichen Interesse maßgeblich mitbetreute und organisierte, wussten, dass die Ventile - und zwar auch die Ventile der Gruppe A - für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren. Sie wussten auch, dass der erwirkte Nullbescheid des BAFA auf unvollständigen Angaben der Firma B. beruhte, deshalb bedeutungslos war, L. gegen seine Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA verstoßen hatte und es sich um unerlaubte Ausfuhren des vorsätzlich agierenden L. handelte. Die Angeklagten Ali und K. K. nahmen zudem, auch wenn sie den Endabnehmer im angeklagten Zeitraum namentlich nicht kannten, zumindest billigend in Kauf, dass es sich um ein gelistetes Unternehmen handelte. L. , A. K. und K. K. handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten. c. Lieferung der Ventile B Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor März 2010 beauftragte der anderweitig verfolgte T. die Angeklagten K. K. und A. K. mit der Beschaffung der Ventile der Gruppe B. Diese entschlossen sich spätestens im März 2010, ohne L. die Lieferung der Ventile der Gruppe B mit Ventilen der Firma BS aus Indien entweder direkt oder über ein Drittland in den Iran durchzuführen. Die Angeklagten wussten, dass die Ventile für den Bau eines Atomkraftwerkes im Iran bestimmt waren und dass die Lieferungen gegen das Embargoverbot verstoßen werden. Im Juni 2010 besuchte der Angeklagte K. K. zusammen mit T. die Firma BS in Indien. Spätestens danach schlossen T. und die Angeklagten K. einen verbindlichen Vertrag über die Lieferung der 856 Ventile der Gruppe B für einen Kaufpreis von rd. 300.000 €. Wegen der Embargobestimmungen schalteten sie die Firma A.D. Est., Bahrain (im Folgenden: A.D. ) dazwischen, die zum Schein als Besteller auftrat, tatsächlich aber von dem Angeklagten A. K. genaue Anweisungen über die Abwicklung des Geschäfts erhielt. Bei dem Betreiber dieser Firma, einem Herrn A.D. , handelte es sich um einen Geschäftspartner des Angeklagten A. K. im Iran. Im arbeitsteiligen Zusammenwirken organisierten die Angeklagten K. auch die sonstige Geschäftsabwicklung, wobei sie mit T. übereinkamen, dass die Lieferung aufgrund der bestehenden Embargobestimmungen über die türkische Firma IDI des T. und von dort in den Iran weitertransportiert werden sollte. Dabei kam K. K. die Aufgabe zu, im ständigen direkten Kontakt zur Firma BS und als deren Ansprechpartner den Fortgang des Geschäfts im Einzelnen zu steuern, während A. K. im Hintergrund handelnd die Verbindung zu der in Bahrain ansässigen Firma A.D. herstellte, dieser direkte Anweisungen zur Abwicklung des Geschäfts erteilte und das Geschäft mit der Firma BS finanzierte. Entsprechend dieser Aufgabenverteilung überwies A. K. am
  70. Juni 2010 über die Firma A.D. die erste Teilzahlung an BS von 55.964 €. In den kommenden Monaten nahm A. K. weitere Teilzahlungen vor. Insgesamt bezahlte er - vor der späteren
  71. Lieferung im April 2011 - den gesamten von BS verlangten Kaufpreis von 202.234,13 €, und zwar 37.309 € im Juni 2010, 4.927 € im August 2010, 13.363 € im Oktober 2010, 17.741 € und weitere 3.509 € Anfang Januar 2011 sowie rd. 70.000 € nach dem
  72. Januar
  73. Ab Ende August 2010 begann die Firma BS mit den Lieferungen der Ventile B: Die erste Lieferung von 50 Stück im Gesamtverkaufspreis von 8.993 € erfolgte am
  74. August 2010 an die Firma IDI des T. in der Türkei. Ende Oktober/Anfang November 2010 kam es zur zweiten Lieferung von 173 Ventilen im Gesamtverkaufspreis von 19.766,29 €, die an die türkische Transportfirma DTS ausgeführt wurde. Der Senat hat das Verfahren wegen dieser Lieferung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Am
  75. Januar 2011 kam es zur
  76. Lieferung über 273 Ventile im Gesamtverkaufswert von 31.131,75 € an die Firma IDI in die Türkei. Schließlich lieferte die Firma BS am
  77. April 2011 die letzten 360 Ventile der Gruppe B im Gesamtverkaufswert von 142.343,09 € an die Firma IDI in die Türkei. Die ersten drei Lieferungen wurden nach erfolgter Weiterleitung in den Iran von Mitarbeitern der MITEC in Empfang genommen und geprüft. Dabei kam es bereits im Februar 2011 zu Rückfragen wegen technischer Unstimmigkeiten, die schließlich auf Veranlassung der Angeklagten K. im August 2011 zur Rücksendung der letzten Lieferung (360 Stück) aus der Türkei nach Indien an die Firma BS führte, um die Ventile dort prüfen zu lassen. Die Angeklagten Ali und K. K. wussten von Anfang an, dass auch die Ventile der Gruppe B für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren und sie, obwohl die Lieferung aus einem Drittland erfolgte, gegen Embargovorschriften verstießen. Dabei nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass sie an ein gelistetes Unternehmen lieferten, auch wenn sie die MITEC zu diesem Zeitpunkt namentlich nicht kannten. Die Angeklagten K. handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. III. Beweiswürdigung
  78. Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben wesentliche Teile des objektiven Geschehens eingeräumt. Hinsichtlich ihres Vorsatzes und ihres Unrechtsbewusstseins haben sich die Angeklagten R. M. , A. K. und K. K. differenziert eingelassen. Der Angeklagte H. K. hat sich auch insoweit geständig gezeigt. a. Einlassung des Angeklagten R. M. Der Angeklagte R. M. hat den festgestellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht weitgehend eingeräumt, sich in subjektiver Hinsicht teilgeständig eingelassen und sich im Kern auf einen Verbotsirrtum berufen. In objektiver Hinsicht hat er insbesondere die Tätigkeit des Mitangeklagten H. K. als Handelsvertreter der M-W , die Vertragsbeziehung mit T. , dessen erkennbares Interesse an nuklearspezifischen Antrieben, das Handeln der iranischen Firma Rt. „im Hintergrund", die Warnschreiben des BAFA, seine eigenen Bemühungen um kerntechnische Antriebe, die Hinweise der Firma A. zur kerntechnischen Eignung der Antriebe und die Lieferung der Ventile nebst Stellantrieben der Firma D. eingeräumt. Auch habe er später - aber noch vor der ersten Lieferung - gewusst, dass die Lieferung für den Iran bestimmt gewesen sei. Er sei jedoch in das Geschäft aufgrund falscher Angaben T. s zum Verwendungszweck und Verwendungsort der Ventile hineingerutscht, habe dann später, als die kerntechnische Eignung auch für ihn erkennbar gewesen sei, aus Kostengründen und wegen seines Strebens nach Gewinn nicht mehr davon lassen können und sich - trotz Kenntnis von der „Embargopolitik" -eingeredet und gedacht, nichts Verbotenes zu tun. Er habe nämlich - trotz Warnschreiben des BAFA - geglaubt, dass es weniger auf die benannte Firma, sondern auf die Produkte ankomme. Er habe die Produkte geliefert, die T. anfangs bestellt habe, nämlich Ventile für eine Raffinerieanlage. An diesen ursprünglichen Auftrag habe er, R. M. , für sich stets festgehalten. Im Einzelnen: Zu Beginn der Geschäftsbeziehungen habe er an ein seriöses Geschäft geglaubt und gedacht, dass es um Ventile für eine Raffinerieanlage in Aserbaidschan gehe. So habe ihm dies H. K. gesagt und er, R. M. , habe aufgrund der Spezifikation der Ventile auch keinen Grund zu Zweifeln gehabt. Die umfangreichen Konstruktionsunterlagen der MEC, die H. K. möglicherweise an ihn per Email weitergeleitet habe - und die später in seinem Büro sichergestellt worden sind -, beträfen zwar das Atomkraftwerk in Arak/Iran. Er habe diese Unterlagen jedoch, wie auch andere Unterlagen, nicht gekannt. Er habe damals nämlich keinen eigenen Emailzugang und nur sehr eingeschränkte Computerkenntnisse besessen. Auch vom Standard IEEE 382 und dessen Bedeutung für den nuklearen Bereich habe er damals keine Ahnung gehabt. Dass die Lieferung für den Iran bestimmt gewesen sei, habe er erst später bemerkt. Anfangs habe er auch nicht in den Iran liefern wollen. Richtig sei zwar, dass er zunächst ein Angebot über sämtliche 1.767 Ventile abgegeben und dabei einen Lieferort im Iran angegeben habe. Dies habe er jedoch nur gemacht, um höhere Frachtkosten generieren zu können. Tatsächlich sei der Endverwender damals noch gar nicht bekannt gewesen. Er, R. M. , habe damals allerdings auch angenommen, dass die Ventile - Ersatzteile für eine Raffinerie - ohne weiteres in den Iran geliefert werden dürften. Auch die Proformarechnung vom
  79. November 2008, mit der er ein Angebot über die Ventile der Gruppe C abgegeben habe, habe sich auf Ersatzteile für eine Raffinerie in Aserbeidschan bezogen. Die dortige Bezeichnung eines iranischen Hafens als Lieferziel sei für ihn ebenfalls „in Ordnung" gewesen, weil man von dort Güter nach Aserbaidschan weiterliefern könne. Auch die Einbeziehung der iranischen Bank X. , sei für ihn „in Ordnung" gewesen. Da es sich bei H. K. und T. um Iraner handele und es auch einige Schreiben iranischer Firmen gegeben habe, habe er zwar darüber nachgedacht, dass „diese Leute" ein erhebliches Interesse an einer Einfuhr in den Iran haben könnten; auch sei ihm die „Embargopolitik" bekannt gewesen. Er habe sich aber mit dem Lieferland Aserbaidschan beruhigt. Mehr habe er nicht wissen wollen, obwohl er auch zu einer anderen Schlussfolgerung hätte gelangen können. Auch der Wunsch T. s nach A.-Antrieben und dem Standard IEEE 382 sei anfangs kein Grund zu Zweifeln gewesen. Er, R. M. , habe den Standard bis Ende 2008 nicht gekannt, ihm keine Bedeutung beigemessen und sich darüber zunächst auch nicht informiert. Richtig sei zwar, dass er, nachdem er von der Firma A. auf die kerntechnische Eignung der Antriebe hingewiesen worden sei, dem Angeklagten H. K. erklärt habe, dass eine Lieferung in den Iran nicht erfolgen könne. Richtig sei auch, dass er dennoch bei den Firmen A. Deutschland, A. India und D. nach Antrieben mit dem Standard IEEE 382 und der Baureihe SAI nachgefragt habe. Tatsächlich habe er sich aber bemüht zu vermeiden, nukleartaugliche Antriebe zu liefern. Die Anfragen seien nur zum Schein erfolgt. Die Antriebe hätten auch gar nicht auf die Ventile gepasst. Er habe zwar später gegenüber T. bestätigt, dass die technische Eignung der Ventile und Antriebe unter anderem dem Standard ASME und IEEE 382 entsprächen und die Ventile einer kerntechnischen Nutzung zugänglich seien. Die Bestätigung sei jedoch falsch. Er habe sie zuerst auch gar nicht abgeben wollen. Sie sei aber Bedingung für den Erhalt des Kaufpreises gewesen; nach Erteilung dieser Bestätigung sei dann auch bezahlt worden. Zweifel im Hinblick auf das „Bestellerland" und den Einsatzbereich habe er erstmals Ende 2008, Anfang 2009 gehabt und sich Gedanken gemacht, ob iranische Unternehmen auf Umwegen Produkte für das Nuklearprogramm orderten. Die Gedanken seien natürlich auch im Zusammenhang mit der Belehrung des BAFA über die Firma Rt. gekommen, von der er gewusst habe, dass sie im „Hintergrund agiere". Auch habe er sich nach Erhalt des Schreibens des BAFA vom
  80. April 2009 mit dem Hinweis auf die MITEC Gedanken gemacht, ob die Ventile in einem Atomkraftwerk Verwendung finden könnten. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, Einrichtungen des iranischen Nuklearprogramms zu bedienen. Er habe vielmehr das unter dem Gesichtspunkt „Raffinerie" begonnene Geschäft unter diesem Gesichtspunkt weiterführen wollen und mit diesem Gedanken auch weitergeführt, um den beabsichtigten Gewinn zu erzielen. Er habe gedacht, wenn er dem ursprünglichen Auftrag - Ersatzventile für eine Raffinerie - „treu bleibe", tue er nichts Falsches; wenn er Antriebe liefere, die auf keinen Fall für einen Einsatz im Nuklearbereich geeignet seien, verstoße er nicht gegen das ihm vom BAFA mitgeteilte Exportverbot. Zumindest anfangs habe er sich immer bemüht, die sich stellenden Fragen zu verdrängen. Nach dem Erhalt des Warnschreibens des BAFA vom
  81. April 2009 habe er die Augen verschlossen und sich beruhigt, dass der Auftrag von einer aserbaidschanischen Firma erteilt worden sei und die Lieferung nach Aserbaidschan gehe, wobei er auch in Kauf genommen habe, dass die Ventile nicht in Aserbaidschan sondern im Iran in einer dortigen Raffinerieanlage eingebaut würden. Er habe nicht mehr wissen wollen, obwohl er zu einer anderen Schlussfolgerung hätte gelangen können. Mit der mit T. in Anwesenheit des Angeklagten H. K. und des Zeugen Ge. getroffenen Vereinbarung vom
  82. September 2009 habe er endgültig Klarheit darüber gewonnen, dass die Lieferung letztendlich in den Iran gehe und mithin nicht in Aserbaidschan verbleiben solle. Dies habe T. eindeutig erklärt. Allerdings sei er, R. M. , damals nicht davon ausgegangen, dass er für den Nuklearbereich liefern solle. Als dann der Mitangeklagte K. K. die Anforderung gestellt habe, die Ventile nicht nach Aserbaidschan, sondern in die Türkei zu liefern, sei er beruhigt gewesen, weil die Türkei ein enger Partner der EU sei, und er gehofft habe, dass die Ventile in der Türkei einen Endabnehmer finden würden. Er habe letztendlich genau das geliefert, was T. von Anfang bestellt habe, nämlich Ventile mit Antrieben für eine Raffinerie. Die gelieferten Ventile und Antriebe seien im Kernkraftwerk nicht nutzbar gewesen. Für den Fall, dass tatsächlich ein Einsatz im Bereich der Kernkraft habe erfolgen sollen, sei er sich sicher gewesen, dass die fehlende nuklearspezifische Eignung der Antriebe dies verhindert hätte. Tatsächlich seien die Antriebe vom Kunden auch nicht abgenommen worden. b. Einlassung des Angeklagten H. K. Der Angeklagte H. K. hat den objektiven Ablauf des Ventilgeschäfts, soweit er einbezogen war, und seine Beteiligung, auch in subjektiver Hinsicht, eingeräumt. Seine Aufgabe sei die Vermittlung des Ventilgeschäfts gewesen. Er habe zwar auch Unterlagen an R. M. weitergeleitet, mit den technischen Details habe er sich jedoch nicht auseinandergesetzt. Wegen Zahlungsverzögerungen T. s und der Frage, ob die bestellten Ventile überhaupt in den Iran geliefert werden könnten, sei es dann zu Spannungen gekommen. Für die Lieferung eines Musters sei deshalb bereits eine andere Firma des T. in Baku/Aserbaidschan benutzt worden. Die Adresse habe er von T. erhalten und an den Angeklagten R. M. weitergeleitet. In dem im September 2009 geschlossen Vertrag zwischen der M-W und der Firma Rt., vertreten durch T. , sei zwar vereinbart worden, die Ventile nach Aserbaidschan zu liefern. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm jedoch klar gewesen, dass dies lediglich zur Umgehung des Embargos erfolgt sei und die Ventile nicht in Aserbaidschan, sondern von dem ursprünglichen Auftraggeber im Iran gebraucht würden. Eine Direktlieferung in den Iran sei wegen des dann offensichtlichen Verstoßes gegen das Iran-Embargo ausgeschieden. Während er in der ersten Hälfte des Jahres 2010 bei den weiteren Verhandlungen der Geschäftspartner immer weiter in den Hintergrund geraten sei, sei er mit dem Angeklagten K. K. konfrontiert worden, der, wie er erfahren musste, auch Unterlagen über das eigentlich von ihm, H. K. , vermittelte Geschäft erhalten habe. Im Juni 2010 habe er dann erfahren, dass die Firma „Rakahr" (MITEC) gelistet gewesen sei. Als dann in einem Amtsblatt der Europäischen Union ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Firma „Rakahr" und dem Bau eines Schwerwasserreaktors zu entnehmen gewesen sei, sei er zur Ausländerbehörde Oldenburg gegangen, habe dort unter Hinweis auf das Amtsblatt der Europäischen Union auf die Verbindung T. s zur „Rakahr" hingewiesen und die zuvor für T. übernommene Bürgschaft zurückgenommen. Er habe danach noch an einem Treffen zwischen R. M. und T. teilgenommen. Bei diesem Treffen sei auch der Angeklagte K. K. gewesen, der ihm als der Dolmetscher von T. vorgestellt worden sei. Er habe die Sensibilität der Lieferung der Ventile zunächst falsch eingeschätzt. Als er die Konsequenzen seines Handels vollständig erfasst habe, sei er wirtschaftlich bereits in einer Weise involviert gewesen, die ihm eine sofortige Einstellung seiner Bemühungen habe unmöglich erscheinen lassen. Die Benachrichtigung der Behörden und eine Reduzierung seiner Beteiligung an dem Geschäft auf ein unumgängliches Mindestmaß seien ihm damals als einzig gangbarer Ausweg erschienen. c. Einlassung des Angeklagten A. K. Der Angeklagte A. K. hat die von ihm geleisteten Zahlungen an R. M. , L. und die indische Firma BS überwiegend eingeräumt, wobei er abweichend von den unter II. getroffenen Feststellungen an R. M. lediglich zwei Beträge, nämlich 40.000 € und 50.000 € überwiesen, nicht aber einen weiteren Betrag von 19.302 € gezahlt haben will. Sämtliche Zahlungen seien lediglich auf Anweisungen von T. erfolgt, den er etwa im Frühjahr 2010 kennengelernt und der ihm erzählt habe, dass seine Firma At. für den petrochemischen Bereich Armaturen benötige, er finanzielle Probleme habe und es für ihn schwierig sei, Geldbeträge aus dem Iran in die Bundesrepublik zu transferieren. Auf Bitten von T. habe er diesem deshalb zur Finanzierung des Geschäfts Darlehen gewährt. Er habe die Darstellung T. s geglaubt, es handele sich um Ventile für den petro-chemischen Bereich. Dass es sich um einen Gesamtauftrag gehandelt habe, habe er nicht erfasst. Vor den Dual-use-Vorschriften habe er die Augen verschlossen. Richtig sei zwar, dass sein Sohn K. K. ihn darüber informiert habe, dass die Geschäfte nicht erfolgsversprechend verliefen, und er auf seinen Sohn K. K. Druck ausgeübt habe, damit das Geschäft mit T. zum Erfolg geführt werde. Dies habe er aber nur deshalb gemacht, weil er die Rückzahlung der Darlehen erstrebt habe. d. Einlassung des Angeklagten K. K. Der Angeklagte K. K. hat den Grund seiner Ausbildung und die finanzielle Beteiligung seines Vaters bei der Firma B. bestätigt sowie seine Beteiligung am Ventilgeschäft der Gruppen A-C eingeräumt. Allerdings habe er - abweichend von den unter II. getroffenen Feststellungen - bei den Ausfuhren der Ventile der Gruppe A und C eine untergeordnete Rolle gespielt, sich nicht in dem festgestellten Maße an den Ausfuhren beteiligt und vor einer nuklearen Nutzung der Ventile die Augen verschlossen. Dass es sich bei dem Geschäft (Ventile A, B, C) um ein Großprojekt gehandelt habe, sei ihm, auch wenn er sich etwas anderes habe einreden bzw. habe glauben wollen, „im Grunde klar ... [gewesen] und ... [habe ihm] klar sein müssen". Er habe sich von L. und T. in eine Geschichte hineinziehen lassen, die er nicht überblickt habe. Als ihm Anlass zu Zweifeln gekommen sei, habe er sich nicht abgrenzen können. Seinen Vater, der keine näheren Details gekannt habe, habe er unter Ausnutzung der väterlichen Sorge um seine berufliche Zukunft in diese Sache reingezogen. Im Einzelnen: Im Sommer 2009 habe sich T. an die Firma B. gewandt, die Ventile der Gruppen A und B angefragt und dazu erklärt, dass es sich um Ventile für ein Ethylen-Projekt handele. Er, K. K. , habe als Auszubildender im
  83. Lehrjahr im Auftrag und auf Drängen L. s die Kommunikation mit T. betrieben. Die Kontrolle und Leitung des Geschäfts hätten jedoch Bernd L. und dessen Sohn Rene innegehabt. In die weitere Geschäftsabwicklung, auch mit der Firma K. , sei er, K. K. , zwar ebenfalls eingebunden gewesen, entscheidende Dinge habe L. jedoch direkt mit der Firma K. besprochen. Von technischen Fragen habe er keine Ahnung gehabt. Über das Wesen von Sanktionen und deren Bedeutung für internationale Exportvorgänge sei er von L. nicht aufgeklärt worden. Auch bei der Ausfuhr des Musters, welches die Firma B. an die Firma Rt. gesandt habe, habe er ausschließlich Anweisungen L. s ausgeführt. Es könne sein, dass er das Schreiben des BAFA vom
  84. Oktober 2009 im Posteingang mit einem „K" abgestempelt und dann an L. weitergeleitet habe. Er könne sich daran jedoch nicht erinnern. Jedenfalls habe er sich über das Schreiben keine weiteren Gedanken gemacht. Das Schreiben an das BAFA vom
  85. Oktober 2009 habe er nicht verfasst. Zum Zeitpunkt des Warnschreibens des BAFA im Dezember 2009 sei er nicht in der Firma B. gewesen. Bei der späteren Beschaffung des Enduserzertifikats sei er nicht eingebunden gewesen. Darüber, dass das mit der Rt. geschlossene Geschäft später über eine andere Firma des T. , die Firma At., abgewickelt worden sei, habe er sich keine Gedanken gemacht. Nach seiner Kenntnis habe es für die Gruppen A und B ein gemeinsames Endverwenderzertifikat gegeben, und zwar zunächst von der Firma At. und später von der Firma Pj. . Ab April/Mai 2010 sei er nicht mehr in der Firma B. gewesen. Wegen der von seinem Vater, dem Mitangeklagten A. K. , gewährten Darlehen zugunsten L. s und der später gewährten Darlehen zugunsten T. s und der erheblichen Geldschwierigkeiten L. s habe ihn sein Vater allerdings beauftragt, ein Auge auf die Fortführung des Ventilgeschäfts zu halten. Deshalb habe er trotz seines Ausscheidens bei der Firma B. mit L. vereinbart, über den Fortgang des Geschäfts unterrichtet zu werden. Im Laufe des Jahres 2010 habe T. ihn gefragt, ob er ihm helfe wolle, die Lieferung der Ventile der Gruppe B ohne weitere Einbindung der Firma B. durchzuführen, die deswegen bereits mit der indischen Firma BS in Verhandlungen gestanden und von dort einen Musterantrieb erhalten habe. Dies habe er in der Folgezeit getan. Er habe den Lieferweg über Bahrain (Firma A.D. ) gewählt und umfangreich mit der Firma BS kommuniziert. Als es dann zu Problemen mit der Lieferzeit gekommen sei, habe T. ihm vorgeschlagen, er solle bei der Firma BS „quasi als Lockangebot" ein Geschäft in Aussicht stellen, welches Ventile mit automatischen Stellantrieben zum Gegenstand gehabt habe (Ventile der Gruppe C). Als die Antworten der Firma BS einen nuklearen Kontext nahegelegt hätten, habe T. ihm erklärt, dass die Bestellung zu keinem Zeitpunkt zur Ausführung gelangen solle. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Scheinprojekt gehandelt habe. Den Kontext zu den anderen Ventilgruppen (A und B) habe er damals leider nicht hergestellt. Die Lieferung der Ventile der Gruppe B habe er, K. K. , als eigenes Geschäft durchgeführt. Dabei habe er die Firma A.D. gewählt, um indische und - eventuelle - deutsche Handels- und Embargovorschriften zu umgehen. Er habe sich über die Möglichkeit, dass die Lieferung für einen kritischen Endverwender gedacht sein könnte, nicht die erforderlichen Gedanken gemacht. Auch vor der Dual-use-Problematik und den Anzeichen, die sich ihm hinsichtlich eines zweifelhaften Verwendungszwecks geboten hätten, habe er die Augen verschlossen. Er habe sich von dem Geschäft leider nicht lösen können, weil er seinem Vater habe beweisen wollen, dass dessen Unterstützung bei der Ausbildung nicht vergebens gewesen sei, und er, K. K. , den drohenden Verlust der Darlehen an L. habe kompensieren wollen. Deshalb habe er Zweifel hintangestellt. Zudem habe sich ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und T. entwickelt, durch den er, K. K. , sich geschmeichelt und ernstgenommen gefühlt habe und durch den er ein eigenes Handelsunternehmen mit dem Iran habe aufbauen wollen. Nachdem er seinem Vater im Frühjahr 2010 den anderweitig verfolgten T. vorgestellt gehabt habe, habe dieser seinen Vater überredet, einen weiteren Teil der Kosten für die Ventile der Gruppe B zur Anweisung zu bringen. Ebenfalls im Laufe des Jahres 2010 habe T. ihn, K. K. , um die Hilfe bei dem Umgang mit R. M. , insbesondere in sprachlicher Hinsicht, gebeten. Dabei habe T. ihm nicht offen gesagt, dass die von R. M. hergestellten Ventile (Gruppe C) zu demselben Projekt gehört hätten, wie die der Gruppen A oder B. Er, K. K. , habe vielmehr glauben wollen, dass es sich um verschiedene Projekte gehandelt habe, was objektiv unzutreffend gewesen sei. Er habe sich dann teils zusammen, teils abwechselnd mit R. M. , T. , H. K. und W. getroffen, übersetzt und teilweise versucht, Protokoll zu führen. Bei einem dieser Treffen habe er auch ein handschriftliches Dokument unterzeichnet. Dies sei lediglich in seiner Eigenschaft als Dolmetscher und Zeuge der Absprache erfolgt. Eine Vollmacht habe er von T. nicht erhalten. Er habe nur Geld von R. M. zurückfordern sollen. Für seine Tätigkeit im Rahmen des Ventilgeschäfts der Gruppe C habe er keine Provision oder ähnliches erhalten. Es habe sich um eine reine Gefälligkeit gehandelt. Als T. seinem Vater dann mitgeteilt habe, dass sämtliche finanziellen Kapazitäten T. s in anderen Geschäften gebunden gewesen seien, habe sein Vater für T. Vorauszahlungen betreffend die Gruppen A und C vorgenommen. Daraufhin habe sein Vater ihn, K. K. , erst recht gebeten, das Geschäft der Firma B. (Ventile der Gruppe A) im Auge zu behalten. Sein Vater sei über die Einzelheiten des Geschäfts allerdings nicht informiert gewesen. Er, K. K. , und L. hätten ihm von dem Endverwenderzertifikat und dem BAFA-Bescheid (Nullbescheid) erzählt und sein Vater sei von einer legalen Lieferung für eine Ethylen-Anlage der Firma Pj. ausgegangen. L. habe sich bei der Fortführung des Geschäfts mit den Ventilen der Gruppe A nur deshalb auch an seinen Vater gewandt, weil L. und er, K. K. , persönlich nicht zurechtgekommen seien. Von den Ventilen der Gruppe C habe sein Vater keine Kenntnis gehabt. Insgesamt habe er, K. K. , stets ausgeschlossen, dass die von ihm bestellten Ventile für den Betrieb in einer Nuklearanlage bestimmt gewesen seien. Die MITEC sei ihm bis zu seiner Verhaftung im August 2012 unbekannt gewesen. Sein Vater habe sich zuvor zwar bemüht, den Namen des Endkunden von T. zu erfahren. Dieser habe seinem Vater jedoch erst Anfang August 2012 den persischen Namen der Firma MITEC genannt. Deren Funktion für die Beschaffung von Nuklearbauteilen sei ihnen nicht bekannt gewesen. Soweit die Einlassungen der Angeklagten von dem festgestellten Sachverhalt abweichen, handelt es sich um Schutzbehauptungen, die durch eine Vielzahl der eingeführten Urkunden, Inaugenscheinnahmen von Telefongesprächen und Zeugenaussagen widerlegt werden.
  86. Zu II. 1.: Feststellungen zum Bau des Schwerwasserreaktors in Arak a. Besorgnis der Staatengemeinschaft Die Feststellungen zum Schwerwasserreaktor in Arak ergeben sich aus dem Bericht des Generaldirektors der internationalen Atomenergiebehörde IAEA vom
  87. November 2012 und dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendiensts vom
  88. Mai
  89. b. MITEC Dass die in den Verordnungen (EU) Nr. 532/2010 der Kommission vom
  90. Juni 2010 und Nr. 961/2010 des Rates vom
  91. Oktober 2010 gelistete Firma Modern Industries Technique Company (MITEC; persisch: Rahkar Sanaye Novin) tatsächlich wie in den Verordnungen beschrieben - für die Planung und den Bau des Schwerwasser-Reaktors IR-40 in Arak zuständig und sich führend an der Beschaffung für den Bau des Reaktors beteiligt hat, folgt aus den Behördenzeugnissen des Bundesnachrichtendienstes vom
  92. Mai 2012 und
  93. Januar
  94. Die Zeugnisse werden gestützt durch die umfangreiche Dokumentation, die H. K. im April 2007 von T. erhalten hatte und am
  95. April 2007 per Email an R. M. weiterleitete. Es handelt sich bei diesen, mehrere Seiten umfassenden Unterlagen, wie auch der Zollbeamte Lx. bekundet hat, augenscheinlich um technische Anforderungen und Ausschreibungsmodalitäten für einen Reaktor in Arak, „Projekt 200". Das „Projekt 200" betrifft nach den Unterlagen den Bau eines 40-MW-Forschungskernkraftreaktors und enthält u.a. unter Punkt 9.0 „Nukleare Erwägungen". Als „Purchaser" (Beschaffer) ist die MITEC aufgeführt. c. Hossein T. Die Feststellung, dass Hossein T. als Beschaffer für die MITEC tätig war, beruht auf einer Gesamtschau des Auftretens von T. und des Inhalts des Ventilgeschäfts. Wie bereits dargelegt, übermittelte T. an H. K. umfangreiche Ausschreibungsund Konstruktionsunterlagen für den Bau des Schwerwasserreaktors, in denen die MITEC als Beschaffer aufgeführt war. Zudem übersandte er an H. K. mehrere Schreiben der MITEC. Auf einem der Schreiben, das im Büro auf einem Rechner der M-W sichergestellt wurde, und das die MITEC am
  96. Juli 2007 an die iranische Firma Ps. und den Ingenieur Rh. übersandt hatte, befindet sich die Notiz: „Herr T. , mit Gruß zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Ihre Meinung bis zum genannten Datum,
  97. Juli 2007, Rh. ". Schließlich hat T. - wie von dem Angeklagten K. K. eingeräumt und durch die Inaugenscheinnahme des Telefonats vom
  98. August 2012 zwischen T. und A. K. bestätigt - auf mehrfache Nachfrage von A. K. die Firma MITEC als Endabnehmer benannt. Dass T. alles inszeniert und in Wirklichkeit nicht für die MITEC die Ventile beschafft, sondern nur versucht hat, mittels einer „Geschichte von der MITEC und dem iranischen Nuklearprogramm" an die Ventile zu gelangen, schließt der Senat aus. Dafür gibt es keine plausible Erklärung. Dass die Angeklagten die Ventile nicht an T. geliefert hätten, wenn die MITEC nicht Endabnehmer gewesen wäre, haben die Angeklagten selbst nicht behauptet. Dafür gibt es auch keinen erkennbaren Grund. Der nukleare Verwendungszweck der Ventile im Iran - der im Einzelnen noch dargelegt wird - und die sich aus dem Emailverkehr ergebende - auch von R. M. im Ergebnis eingeräumte - vielfache Forderung T. s nach Einhaltung eines nuklearen Standards sprechen ebenfalls dafür, dass T. die Ventile für das iranische Nuklearprogramm beschafft hat. Die Anzahl und Größe der Ventile, 1.767 Spezialventile in der Größe von 1/4" bis 20" sprechen nicht gegen eine nukleare Bestimmung im Schwerwasserreaktor in Arak. Abgesehen davon, dass die konkrete Planung und der konkrete Bau des Schwerwasserreaktors nicht bekannt sind, ist es auch nicht zwingend, dass sämtliche 1.767 Ventile zum sofortigen Einsatz bestimmt waren. Aus den Einlassungen der Angeklagten sowie einer Vielzahl der eingeführten Emails von und an T. , Proformarechnungen und Lieferbescheinigungen ergibt sich, dass T. wahlweise als Repräsentant der Firmen Rt., At. und IDI auftrat.
  99. Zu II.2.: Ausfuhr und Lieferung der Ventile a. Ein Großprojekt über 1.767 Ventile Bereits aus der geständigen Einlassung des Angeklagten R. M. ergibt sich, dass T. ab April 2007 versucht hat, über die Firma M-W des Angeklagten R. M. sämtliche Ventile (Gruppe A, B, C) zu besorgen. Wie von dem Angeklagten R. M. ebenfalls eingeräumt, handelte es sich dabei um einen einheitlichen Vorgang, ein Großprojekt über 1.767 Spezialventile, das in die Gruppen A, B und C aufgeteilt wurde. Die diesbezügliche Einlassung von R. M. wird durch die von ihm abgegebenen Angebote über 1.767 Ventile vom
  100. September 2007 und
  101. Januar 2008, dem Angebot der Firma MMA des Angeklagten H. K. an die Firma Rt. vom
  102. August 2008 und den drei Auftragsbestätigungen der M-W vom
  103. September 2008 bestätigt. Dass es sich um ein einheitliches Projekt handelte, ergibt sich auch aus den Angaben des in Anwesenheit des Zeugen Gf. am
  104. November 2012 staatsanwaltlich vernommenen Bernd L. . Nach der Einlassung L. , hatte T. ab Juni 2009 versucht, über die Firma B. sämtliche Ventile (Gruppen A, B, C) zu beschaffen. Der Senat ist sich insoweit der eingeschränkten Beweiskraft der nur mittelbar eingeführten Aussage des L. bewusst, der als damaliger Beschuldigter ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens verfolgt hatte, gegen den das Verfahren wegen Krankheit sodann abgetrennt wurde, der sich nach Erhalt seiner Zeugenladung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat und der deshalb im hiesigen Verfahren einer konfrontativen Befragung nicht zur Verfügung stand. Dass die Firma B. von T. beauftragt wurde, sich um die Lieferung sämtlicher Ventilgruppen zu bemühen, wird allerdings auch aus der Aussage des Zeugen T.R. deutlich, der zeitgleich mit K. K. bei der Firma B. eine Ausbildung gemacht hat, sowie den Bemühungen von R. M. und L. , sämtliche Ventile (Gruppen A-C) zu beschaffen. Dass die Firma B. , die später nur den Zuschlag für die Ventile der Gruppe A erhielt, von T. zunächst beauftragt wurde, sich um die Beschaffung sämtlicher Ventile zu bemühen, ergibt sich auch aus dem Emailverkehr zwischen T. und L. , cc. K. K. , vom
  105. und
  106. Oktober 2009, in der T. die Firma B. ersuchte, ein Angebot bei der Firma A. in Indien über die Antriebe SAI 6 bis SAI 100 einzuholen. Diese Antriebe waren - wie bereits ausgeführt - für die Ventile der Gruppe C vorgesehen. Mit Email vom
  107. Oktober 2009 forderte T. den anderweitig verfolgten L. , cc. K. K. , ausdrücklich auch auf, bei der indischen Firma A. die Preise für die Ventile der Gruppen B und C anzufragen. Entgegen seiner Einlassung wusste auch der Angeklagte K. K. frühzeitig, dass es sich um ein Gesamtprojekt handelte, das in die Ventilgruppen A, B und C unterteilt wurde. Unabhängig davon, dass dafür schon der von den Beteiligten verwendete Sprachgebrauch - Gruppen A, B und C und nicht Projekt A, B, C - spricht, ergibt sich dies bereits unzweifelhaft aus der Email des Angeklagten K. K. vom
  108. August 2009 an den Zeugen C. von der Firma K. , in der er genau dies mitteilt und darüber hinaus - wider besseres Wissen - behauptet, dass die Anfrage für dieses „Großprojekt" von einem Händler aus Dubai komme. Auch die Gesamtumstände ließen für K. K. nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben gehandelt hat. Die Angeklagten K. waren - wie hinsichtlich der einzelnen Gruppen noch ausgeführt wird - in sämtliche Ventillieferungen massiv eingebunden. Als Beschaffer für die Ventile sämtlicher Gruppen trat T. auf. Sämtliche Ventile waren, wie auch die Angeklagten K. K. und A. K. wussten, für den Iran bestimmt. Dass die Angeklagten K. aus der Vielzahl dieser auffälligen Umstände nicht den zutreffenden Schluss gezogen haben, hält der Senat für ausgeschlossen. Ebenso ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte K. K. seinem Vater über die Einzelheiten des Geschäfts berichtet und ihn nicht desinformiert in ein riskantes Geschäft hineingezogen hatte. b. Ausfuhr der Ventile C aa. Das objektive Geschehen Das objektive Geschehen betreffend die Ausfuhren der Ventile der Gruppe C einschließlich der Warnschreiben des BAFA und des Nullbescheides des BAFA ergibt sich neben den Einlassungen der Angeklagten R. M. und H. K. aus der Vereinbarung vom
  109. September 2009, den Rechnungen vom
  110. November 2008,
  111. Oktober 2010,
  112. Dezember 2010 und
  113. März 2011, den Lieferdokumenten vom
  114. Oktober 2010,
  115. Dezember 2010 und
  116. März 2011, den Ausdrucken aus dem System „Atlas" des Zolls vom
  117. September 2011 und
  118. November 2011 betreffend die Ausfuhren vom
  119. Oktober 2010,
  120. Januar 2011 und
  121. März 2011, den Schreiben des BAFA, den diesbezüglichen Antwortschreiben des Angeklagten R. M. , dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung, den Enduserzertifikaten, dem Nullbescheid und dem eingeführten umfangreichen Emailverkehr zwischen R. M. , H. K. , T. und K. K. . Die Feststellungen zum Musterventil ergeben sich auch aus der Rechnung vom
  122. Juli 2009 und den Transportunterlagen vom
  123. und
  124. Juli
  125. (1.) Stellantriebe Die von dem Angeklagten R. M. in objektiver Hinsicht eingeräumten Bemühungen, nuklearspezifische Antriebe bei der Firmen A. Deutschland, A. India und D. zu besorgen, wird neben dem insoweit eingeführten Emailverkehr zwischen R. M. und Mitarbeitern der Firma A. Deutschland und dem Emailverkehr zwischen R. M. und Mitarbeitern der Firma D. auch durch die Aussagen der Zeugen S. und Ln. von der Firma A. Deutschland und der Aussage des Zeugen El. von der Firma D. bestätigt. Dass die letztendlich von R. M. gelieferten Stellantriebe der Firma D. nicht nuklearspezifisch waren, ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten R. M. aus der Aussage des Zeugen El. . Dieser hat zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, nicht mit der Ausfuhr nuklearspezifischer Antriebe in den Iran in Verbindung gebracht zu werden. Dennoch ist der Senat von der Richtigkeit der Aussage überzeugt. Sie wird zudem durch ein Schreiben in persischer Sprache bestätigt, dass in den Räumlichkeiten der Angeklagten K. in Hamburg mit einer Kopie des Passes des anderweitig verfolgten T. sichergestellt wurde. In dem Schreiben heißt es zu den Ventilen der Gruppe C: „Die technische Überprüfung von 5 zugesandten Motor-Hähnen (MOV) der Gruppe der Hähne C, die Gegenstand des Vertrages sind. Bezüglich der durchgeführten Überprüfungen des Musters von „Actuator" der oben erwähnten Hähne ist anzugeben, dass die „Actuator" des Typs „Con-ventional" (gewöhnlich) gewesen sind und nicht zu den Kerntypen der Fabrikation „D. " gehören. Daher sind aufgrund der vorhandenen Beispielmuster die Hauptmerkmale der betreffenden Leistungsfähigkeit, die für den Gebrauch im Bereich des „Inside Containment" wesentlich waren und sich mit den Standards des „IEEE 82" decken, nicht erfüllt worden, so wird es nicht möglich sein, sie zu bestätigen." (2.) Ventile Dass die gelieferten Ventile der Gruppe C für sich - ohne die Stellantriebe - vertragsgemäß waren, folgt zum einen aus dem soeben dargelegten Schreiben, in dem ausschließlich die Antriebe der Ventile C und - in dessen weiteren Text - die in Indien hergestellten Ventile B, nicht jedoch die Ventile C bemängelt worden sind. Auch aus dem in Augenschein genommenen Telefonat zwischen R. M. und H. K. vom
  126. April 2012 ergibt sich nicht nur, dass die Ventile der Gruppe C den „Endkunden" erreicht, sondern auch dass der „Endkunde" lediglich die Antriebe beanstandet hatte, mit den Ventilen aber zufrieden war und sie abnahm. Schließlich hat sich auch der Angeklagte R. M. dahingehend eingelassen, dass die Ventile der Bestellung T. s entsprochen hätten. Die bestellten und gelieferten Ventile waren - anders als die gelieferten Stellantriebe - für den Einsatz im Kernkraftwerk in Arak nicht gänzlich ungeeignet. Es ist bereits fernliegend, dass T. und der Endabnehmer, die Firma MITEC, unbedingt nuklearspezifische Antriebe erwerben wollten und dazu dann Ventile bestellten, die gänzlich nuklearuntauglich und insoweit unbrauchbar waren. Darüber hinaus steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Ventile nach der getroffenen Vereinbarung zwischen der M-W und der Rt. zu wesentlichen Teilen aus dem Stahl Nr. 1.4541 gefertigt worden sollten, tatsächlich auch gefertigt worden sind und der Stahl für einen Einsatz im Kernkraftwerk geeignet ist: Aus einem Datenblatt der Firma R. M. International für die Ventile der Gruppe C nebst Konformitätstempel der Bestellerfirma Rt. ergibt sich, dass wesentliche Teile der Ventile aus dem Stahl Nr. 1.4541 gefertigt werden sollten. Die Firma M-W hat entsprechende Bestandteile für die herzustellenden Ventile aus dem Stahl Nr. 1.4541 bestellt, wie sich aus dem verlesenen Schreiben der Firma M-W vom
  127. Juni 2010 an die Firma Isokomp GmbH & Co KG und deren Auftragsbestätigung vom
  128. Juni 2010 ergibt. Der (übliche) Verwendungszweck des Stahls 1.4541 wird in der ebenfalls verlesenen Stahlliste zwar als: „Apparate und Bauteile der Nahrungsmittelindustrie, Genussmittel-, Film- und Foto-Industrie sowie Gebrauchsgegenstände im Haushalt" angegeben. Dennoch war dieser Werkstoff für den Einsatz in einem Atomkraftwerk nicht gänzlich ungeeignet. Aus der auszugsweisen Verlesung der Klagbegründung zur Stilllegung des Atomkraftwerks Biblis B vom August 2008, des im Auftrage Bündnis 90/Die Grünen erstellten Gutachtens der intac GmbH vom Januar 2010 und des Ressortforschungsberichts des Bundesamtes für Strahlenschutz vom November 2009 ergibt sich, dass der Werkstoff 1.4541 auch in deutschen Kernkraftwerken verarbeitet worden ist, auch wenn die Verwendung in jüngster Zeit wegen der Gefahr von interkristallinen Spannungsrisskorrosion zunehmend kritisch gesehen wird. Auch im Übrigen gibt es keinen konkreten Ansatzpunkt dafür, dass die von R. M. gelieferten 41 Ventile für den (möglicherweise sukzessiven) Einsatz in dem Schwerwasserreaktor in Arak gänzlich ungeeignet waren. Dafür spricht indiziell auch das Gehäusematerial der Ventile. Aus der Rechnung der Firma Siekmann Econosto vom
  129. Mai 2010 ergibt sich insoweit, dass die Gehäuse aus dem Stahl Nr. 316L bestanden. Faltenbalgventile - um solche hat es sich vorliegend, auch nach den Angaben des Sachverständigen M. , gehandelt - aus dem Stahl Nr. 316L sind im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom
  130. Oktober 2010 unter II.A „Kerntechnisches Material, Anlagen und Güter", II.A0.007, gelistet. Dass die Gehäuse der von R. M. hergestellten Ventile aus einem Werkstoff bestanden, der unter dem Punkt „kerntechnisches Material" gelistet ist, ist zwar nur ein schwaches Indiz. In der Gesamtschau bestätigt es jedoch die bereits gewonnene Überzeugung des Senats, dass die gelieferten Ventile für eine nuklearspezifische Nutzung jedenfalls nicht ungeeignet waren. (3.) Transport in den Iran Dafür, dass die Ventile an den Endkunden in den Iran weitertransportiert und dort vom Endkunden, der Firma MITEC, geprüft wurden, spricht die Äußerung des Angeklagten R. M. in dem am
  131. April 2012 in der Zeit vom 10.14 Uhr bis 10.24 Uhr geführten Telefonat mit dem Angeklagten H. K. , wonach der „Endkunde" mit den Ventilen zufrieden sei. Zudem hatte die türkische Firma IDI dem Angeklagten K. K. mit Email vom
  132. Mai 2011 mitgeteilt, dass „die 21 Ventile" „aus der Türkei freigegeben" wurden und sie in den Iran „kommen". Diese Mitteilung bezieht sich zwar nur auf die letzte Lieferung der 21 Ventile vom
  133. März
  134. Dass jedoch nur diese, nicht aber die beiden zuvor in die Türkei versandten Lieferungen in den Iran weitertransportiert wurden und sich stattdessen immer noch in der Türkei befanden, hält der Senat für ausgeschlossen. Für diese fernliegende Möglichkeit gibt es keinen Anhaltspunkt. (4.) Unrichtige Angaben gegenüber dem BAFA Dass die von R. M. gegenüber dem BAFA gemachten Angaben über den angeblichen Endverwender in Baku und die Endverwendung, Einbau in eine Raffinerieanlage, unrichtig waren, ergibt sich bereits daraus, dass es weiterhin um denselben Auftrag der Firma Rt., vertreten durch T. , ging. Dass dieser - nach den Warnhinweisen des BAFA - genau die bestellten Ventile mit nuklearspezifischen Antrieben plötzlich für eine Raffinerieanlage in Baku benötigte, ist für sich schon nicht plausibel. Darüber hinaus erschließt sich insbesondere aus dem insoweit eingeführten Schriftverkehr, dass es sich bei der letztendlich genannten Firma BID Baku Inter Drilling Ltd. um einen „Scheinendverwender" handelte: Von dem Emailabsender „...@hotmail.com" hatten R. M. am
  135. Juli 2009 und H. K. am
  136. Juli 2009 die Anschrift der zunächst als Endverwender angegebene Firma Rz. in Baku/Aserbaidschan erhalten. Daraufhin gab R. M. diese Firma in seinem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vom
  137. Oktober 2009 gegenüber dem BAFA als Endverwender an. Anschließend gab er mit Email vom
  138. Oktober 2009 dem Mitangeklagten H. K. und dem anderweitig verfolgten T. im Einzelnen vor, welche Unterlagen mit welchen Angaben er zur Vorlage beim BAFA benötigte, wobei er u.a. ausführliche Unterlagen für den Einbau in Rohrleitungen verschiedener Raffinerieanlagen und Schriftwechsel im Original mit Originalunterschrift, Datum und Firmenstempel und „alles in einem einheitlichen Schriftbild" forderte. Als das BAFA mit Schreiben vom
  139. Januar 2010 weitere Informationen anforderte und R. M. eine Frist zur Vervollständigung seines Antrages setzte, reichte der Angeklagte R. M. plötzlich die Endverbleibserklärung der BID Baku Inter Drilling Ltd. ein. Bezeichnend ist dabei auch, dass R. M. diese Endverbleibserklärung von einem Chinesen namens Yang, dessen Anschrift ihm T. mit Email vom
  140. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, mit Email vom
  141. Dezember 2009, cc. H. K. , mit folgendem Begleittext erhielt: „... Das von Ihnen erbetene Dokument wird Ihnen für das BAFA-Institut vorgelegt. 1- Bitte lesen Sie es sorgfältig durch und informieren Sie mich wegen der Richtigkeit der Buchstaben. 2- Bitte lassen Sie mich wissen, ob das genug ist, um eine Exportgenehmigung zu geben oder nicht? 3- Bitte versuchen Sie nicht, direkt mit der BAKU-Gesellschaft eine Verbindung herzustellen. ... " Schließlich hat der Zollbeamte Wz. bekundet, dass es sich bei der Firma BID Baku Inter Drilling Ltd. nach seinen Recherchen um ein nichtexistentes Unternehmen handelte. Vor diesem Gesamthintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass die Endverbleibserklärungen unrichtig waren, der Angeklagte R. M. dies auch wusste und damit einverstanden war. (5.) Zahlungen an den Angeklagten R. M. Dass R. M. für das gesamte Ventilgeschäft der Gruppe C insgesamt 411.442 €, und zwar von dem anderweitig verfolgten T. insgesamt 300.502 € und von den K. s insgesamt 110.940 € erhalten hat, ergibt sich aus der Zahlungsaufstellung des Angeklagten R. M. vom
  142. Oktober
  143. In dieser an den Angeklagten K. K. unter der Anschrift der türkischen Firma IDI gerichteten Aufstellung bescheinigte R. M. im Einzelnen die bis dahin erhaltenen Beträge. Eine Vielzahl der einzelnen Positionen ist aufgrund der eingeführten Kontounterlagen nachvollziehbar. Eine weitere Bestätigung findet sich in der verlesenen Aufstellung des Angeklagten H. K. vom
  144. September 2010 über die Zahlungen an R. M. , wobei H. K. zusätzlich für die Übersendung des Musterventils einen Betrag von 25.000 € einstellt und insgesamt von einem leicht höheren Betrag, nämlich 445.000 € ausgeht. Die Feststellung, dass R. M. den Kredit bei der Bank X. in Höhe von rd. 135.000 € in Anspruch genommen hat, folgt neben den Einlassungen der Angeklagten R. M. und H. K. auch aus dem Auswertevermerk des Zollbeamten ... vom
  145. August 2012 über eine entsprechendes Bescheinigung der Bank X. vom
  146. Juli
  147. bb. Vorsatz des Angeklagten R. M. Dass R. M. auch im Übrigen vorsätzlich handelte, ergibt sich aus Folgendem: (1.) Ausschreibungsunterlagen Bereits der Umstand, dass der Zeuge T. zu Beginn der Geschäftsbeziehung umfangreiche Ausschreibungsunterlagen zum Bau eines Atomkraftwerkes übersandte, aus denen sich an mehreren Stellen die Nutzung für das iranische Nuklearprogramm ergibt, spricht dafür, dass der Zeuge T. auch im Übrigen den wahren Verwendungszweck gegenüber R. M. und H. K. nicht verschleierte, sondern sie vielmehr offen über den geplanten Einsatz der Ventile im Schwerwasserreaktor in Arak aufklärte. R. M. , der die Ventile herstellen sollte, nahm die mehrere hundert Seiten umfassenden Ausschreibungsunterlagen jedenfalls in ihrer Bedeutung - Ausschreibungsunterlagen zum Bau eines Kernkraftwerks im Iran - zur Kenntnis. Dafür spricht, dass die Informationen in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere für ihn als Hersteller der Ventile von Interesse waren, um ein ernsthaftes Angebot abzugeben. Zudem hat die Inaugenscheinnahme des in den Firmenräumen der M-W sichergestellten Stehordners ergeben, dass auf sämtlichen Blättern des mehrere hundert Seiten umfassenden Ausschreibungsdokuments, auf denen im Original als Verfasser eine „MEC Mechanical Engineering & Construction" ausgewiesen war, dieser Name geweißt und jedes Blatt stattdessen mit dem Stempelaufdruck „R. M. " versehen wurde. Auch wenn der Angeklagte R. M. diese Arbeit möglicherweise nicht selbst eigenhändig durchführte, ergibt sich daraus, dass es ihm wichtig war, das Dokument als sein Werk zu bezeichnen. Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn er den geistigen Inhalt des Dokuments zuvor jedenfalls in seiner Grundbedeutung erfasst hatte. Dass einer der Mitarbeiter der Firma M-W oder ein Dritter ohne Anweisung des Angeklagten R. M. die umfangreiche Dokumentation aus eigener Initiative „umetikettiert" hat, hält der Senat für ausgeschlossen. Die Zeugin Kt. , die damalige Buchhalterin und Sekretärin der Firma, hat - glaubhaft - ausgesagt, dass sie diese Veränderung nicht vorgenommen habe und es sich bei dem Stempel „R. M. " um einen Stempel gehandelt habe, den ausschließlich der Angeklagte R. M. für seine Konstruktionszeichnungen verwandt und den er in seinem Schreibtisch aufbewahrt habe. Der Zeuge W. , der zum damaligen Zeitpunkt als „freier Mitarbeiter" einen Schreibtisch im Büro des Angeklagten R. M. nutzte, hat ebenfalls - glaubhaft - versichert, dass er diese Manipulation nicht vorgenommen und die Dokumente zuvor auch nie gesehen habe. Soweit der Angeklagte R. M. ferner angegeben hat, er habe damals nicht über ein eigenes Emailkonto verfügt und nur unzureichende Computerkenntnisse gehabt, handelt es sich ebenfalls um eine Schutzbehauptung, die bereits durch die auch insoweit glaubhafte Aussage der Zeugen Kt. widerlegt worden ist. (2.) Verhalten gegenüber dem BAFA Für ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten R. M. spricht auch sein Verhalten gegenüber dem BAFA. R. M. war vor der
  148. Lieferung der Ventile der Gruppe C vom BAFA ausdrücklich vor der MITEC und der Rt. sowie etwaigen Beschaffungsbemühungen dieser Firmen für das iranische Nuklearprogramm gewarnt worden. Wenn R. M. nach der Warnung vor der Firma Rt. gegenüber dem BAFA bewusst falsche Angaben macht und trotz des bereits mit der Firma Rt. geschlossenen Vertrages behauptet, es lägen nur unverbindliche Anfragen vor, und anschließend seine Lieferungen in Kenntnis der Gesamtumstände in Drittländer wie Aserbaidschan tarnt, dann ist daraus nach der Überzeugung des Senats nur der Schluss zu ziehen, dass er vorsätzlich gegen die Embargovorschriften und das Außenwirtschaftsgesetz verstieß, dass er wusste, dass die Ventile dem iranische Nuklearprogramm dienen sollten, und dass er damit letztendlich einverstanden war. R. M. , der nach seiner eigenen Einlassung die „Embargopolitik" kannte, nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Endabnehmer in der Iranembargoverordnung gelistet war. (3.) Nuklearspezifische Anforderungen an die Stellantriebe Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte R. M. frühzeitig, möglicherweise sogar von Anbeginn des Geschäfts, vorsätzlich handelte, erfährt eine weitere Bestätigung durch die Vielzahl der Emails, aus denen sich ergibt, dass ein zentraler Punkt der Vertragsvereinbarung stets die Erfüllung des Standards IEEE 382 war, die Stellantriebe möglichst aus der Baureihe SAI 6 bis SAI 100 der Firma A. sein sollten und R. M. frühzeitig von der Bedeutung des Standards und der Bedeutung der Baureihe wusste: Die Stellantriebe der Firma A. SAI 6 bis SAI 100 sind nach dem Prospekt der Firma A. und der Aussage des Zeugen Ln. , Mitarbeiter der Firma A., elektrische Antriebe für die Automation von Ventilen für das im Inneren befindliche Containment in Kernkraftwerken. IEEE 382 ist nach der eingeführten schriftlichen Vorstellung des Instituts of Electrical and Electronical Engineers (IEEE) und der Aussage des Zeugen Ln. eine technische Norm für die Eignung von Antrieben für strombetriebene Ventilzusammensetzungen mit Sicherheitsfunktionen für Kernkraftwerke. Auf einem in den Büroräumen der MIT sichergestellten Datenblatt der Firma A. mit der Bezeichnung „Electric multi-turn actuators for the automation of valves for inside containment in nuclear power plants" hat R. M. handschriftlich hinzugefügt „diese Antriebe sind zu liefern", wobei ein Pfeil auf die Bezeichnung „SAI 6 - SAI 100" hinweist. Auch wenn R. M. nur sehr wenige Worte englisch spricht, wusste er nach der Überzeugung des Senats jedenfalls sinngemäß, was die Worte „inside containment in nuclear power" bedeuten. Dass die Erfüllung des Standards IEEE 382 für T. ein zentraler Punkt war, ergibt sich zudem aus einer Vielzahl von Emailschreiben. So bat der Angeklagte R. M. in seiner Email vom
  149. Februar 2009 den Angeklagten H. K. , er möge T. mitteilen, dass die von T. /Rt. verlangten Antriebe IEEE 382 „für Nuklearschutzbereich" seien und diese Schutzart von ihnen nicht in den Iran geliefert werden könne. Auf dem Ausdruck einer Email von T. vom
  150. Mai 2009 schrieb der Angeklagte R. M. handschriftlich u.a.: „Über IEEE muss noch mit T. in Deutschland verhandelt werden. ... Es muss auf jeden Fall ein Kraftwerk benannt werden, dass für deutsche Actuators ausfuhrfrei ist". Eine entsprechende Email sandte R. M. am
  151. Mai 2009 an T. , cc. H. K. . Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass R. M. das Schreibens von T. vom
  152. Mai 2009, in dem er die Einhaltung des Standards IEEE 382 forderte, am
  153. Mai 2009 an die Firma A. mit der wahrheitswidrigen Behauptung weiterleitete, dass Exportland Russland oder Bahrain sein werde. Auch dies spricht dafür, dass der Angeklagte R. M. bereits zu dieser Zeit genau wusste, wie sensibel das Geschäft ist, dass es um nuklearspezifische Antriebe von A. ging und er davon ausging, dass er bei Angabe des wahren Bestimmungsortes, nämlich Iran, sofort eine Absage der A. erhalten würde. In der Email vom
  154. Mai 2009 an T. und H. K. schrieb R. M. , dass die genannten Modelle A. SAI 6 - 100 „reine Nuklearantriebe" seien und „auf der verbotenen Liste der BRD für Lieferungen in den Iran" stünden. Mit Email vom
  155. Juni 2009 erklärte der Zeuge S. von der Firma A. dem Angeklagten R. M. , dass die Firma A. von einer Angebotsabgabe absehe. Wörtlich führte S. aus: „Wie bereits tel. erwähnt werden Antriebe für Nuklearanlagen nur angeboten, wenn Projekt und Bestimmungsland eindeutig bekannt sind, da für diese Produkte eine entsprechende Exportgenehmigung beim Bundesausfuhramt erforderlich ist." In der Email vom
  156. August 2009 erklärte R. M. dem Zeugen T. , dass „der Ingenieur der MIT" - der Angeklagte R. M. meinte offensichtlich sich selbst - ebenfalls „auf dem neusten Stand" sei, „da er seit fast 51 Jahren auf dem Gebiet der Kerntechnologie tätig ist und mittlerweile sogar von der russischen Regierung als Berater für ihre Werke hinzugezogen wird." Unabhängig davon, ob R. M. tatsächlich über die von ihm behauptete langjährige Erfahrung verfügte, macht eine solche Herausstellung nur dann einen Sinn, wenn es um Produkte für die Kerntechnologie geht. Ähnlich verhält es sich mit dem Emailentwurf des Angeklagten R. M. vom
  157. August 2009, in dem er unter Punkt 2) zu Änderungswünschen des Kunden von T. Stellung nimmt und u.a. ausführt: „Wir haben in den letzten Wochen mit russischen Ingenieuren eine komplette Regelungsanlage für ein Nuklear-Kraftwerk (innen und außen Kreislauf) in einer Besprechung von 12 h, komplett die einzelnen Komponenten festgelegt. Ihre Leute wissen nach 2 Jahren noch nicht was sie wollen." Unter Punkt 12) heißt es sodann: „Wir haben von der persischen Regierungsseite die Information, dass sie bereits einen hohen Betrag für dieses Projekt erhalten haben." Aus diesem Zusatz wird - zumindest in der Gesamtschau - deutlich, dass R. M. wusste, dass die Ventile für das staatliche iranische Nuklearprogramm bestimmt waren und Endkunde letztendlich der iranische Staat war. Auch in dem bereits erwähnten Vertrag vom
  158. September 2009 zwischen den Firmen M-W und Rt. ging es um den Standard IEEE und die nuklearspezifischen Antriebe der Firma A.. Insoweit vereinbarten - wie bereits dargelegt - R. M. und T. , handelnd für die Vertragsparteien M-W und Rt., unter Punkt 1., dass Basis der Lieferung 256 Stück der Ventile der Gruppe C mit A. Antrieben SAI 6 - SAI 100 von „A.-India" „inkl. IEEE 382" sei. Weiter heißt es: „Mr. T. beschafft zur Auslösung der Bestellung an A. den Nachweis des Aufstellungsortes in Russland oder anderer Länder". Auch der Zeuge El. von der Firma D. erklärte R. M. - der bereits Bescheid wusste - in einem Schreiben, das R. M. am
  159. Juni 2010 an den Angeklagten K. K. weiterleitete, den Standard IEEE 382 und führte dazu aus: „Die IEEE 382 ist eine amerikanische Norm für die Standards für Antriebe für sicherheitsgerichtete Armaturen in Kernkraftwerken". (4.) Nachtatverhalten Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten R. M. spricht indiziell für einen entsprechenden Tatvorsatz. Als R. M. in dem eingeführten Telefonat vom
  160. April 2012 von K. K. darüber informiert wurde, dass die Lieferung vom Endkunden nicht akzeptiert worden sei, forderte R. M. den Angeklagten K. K. auf, T. zu sagen, dass es sich bei den Ventilen um die modernste Ausführung handele, die auch in russischen Kernkraftwerken eingesetzt würden. Wörtlich sagte er: „Du kannst dem doch sagen, wir hätten den Auftrag für die Russen für zehn KKWs. Und das wär genau die Ausführung. Und das ist genau die Ausführung, wie sie da 76 über Siemens geliefert wurde, nach, nach Teheran... Du kannst ihm ja sagen, wir hätten pro Anlage, ja, haben wir rund 560 Ventile für Russland, ja, und das mal
  161. Und die Russen kaufen nicht den letzten Schrott. Die kaufen das Modernste. Ich hab's doch mit denen ausbaldowert... Ja, ich mein wir wissen doch alle. Ich nehm ja stark an, dass das irgendwann, die einigen sich ja nicht. Die, die sagen wir mal, die Israeliten und die T-Leute, verstehst Du. Und irgendwann schlagen die Israeliten los. Und die haben ja heute diese Sonderbomben. Die gehen ja bis zu 50 Meter Tiefe durch den Beton. Und dann sind die total im Eimer. Und die wissen doch genau, wo die Stellen sind, wo sie hinbomben müssen." Diese erst weit nach den erfolgten Lieferungen gemachten Äußerungen des Angeklagten R. M. lassen zwar keinen sicheren Schluss auf den Vorsatz zur Tatzeit zu. In der Gesamtschau kann jedoch auch dieser Umstände mit eingestellt werden. Auffällig ist bei dem Telefonat, dass R. M. sich - was nach seiner eigenen Einlassung, er habe Ventile für eine Raffinerieanlage geliefert, zu erwarten gewesen wäre -mit keinem Wort auf diesen (angeblichen) Vertragszweck beruft, sondern auf seine Kenntnisse und Lieferungen im Zusammenhang mit Kernkraftwerken hinweist und Überlegungen zum Fortgang der israelisch-iranischen Beziehung anstellt. Bezeichnend ist auch, dass R. M. , nachdem er vom BAFA mit Schreiben vom
  162. September 2011 vor den Firmen IDI, DTS, T. , At. und anderen Firmen sowie abermals vor der Firma Rt. und den Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm gewarnt worden war, das Schreiben am
  163. September 2011 an den Angeklagten K. K. unter der Postanschrift der K. s in Hamburg weiterleitete und dabei Folgendes ausführte: „ ... Die Situation wird langsam Akut. Nach diesem Schreiben sind Lieferungen in die Türkei nicht mehr möglich. Alternativ hätten wir dann noch die Lieferung direkt nach Baku oder aber Russland. Bitte keine Rückmail senden bzw. telefonisch direkt über das Schreiben und Herrn ... reden (zwecks Überwachungsgefahr), eine Umschreibung bzw. unverfängliche Äußerungen zu der Lage sind hier sinnvoller. " Diese Email belegt nicht nur eindrucksvoll, dass der Angeklagte R. M. selbst nach der erneuten und eindeutigen Warnung der BAFA unverdrossen die weitere Realisierung des Ventilgeschäft beabsichtigte, sondern hat - in der Gesamtschau - auch indizielle Bedeutung für die Überzeugung vom frühzeitigen Vorsatz des Angeklagten R. M. . (5.) Zeuge Ge. Bereits die vorangegangen Gesichtspunkte belegen in vielfältiger Weise den Vorsatz des Angeklagten R. M. . Eine weitere Bestätigung findet sich in der Aussage des Zeugen Ge., der bei der Vereinbarung vom
  164. September 2009 zwischen Rt. und MW zugegen war und zwischen R. M. und T. übersetzte. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, es sei während dieser Verhandlung klar gewesen, dass es sich um eine Lieferung für das iranische Nuklearprogramm gehandelt habe. Er habe R. M. darauf angesprochen, dass nach der Gesetzgebung und dem Iranembargo eine Lieferung für das iranische Nuklearprogramm nicht erlaubt sei. R. M. habe darauf geantwortet, er liefere nach Aserbaidschan. Als er, Ge., erwidert habe, Aserbaidschan und Atomkraft, das passe doch nicht zusammen, habe R. M. das Thema beendet. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hat der Senat keine Zweifel. Der Zeuge hat sich zwar dahingehend geirrt, dass er der Auffassung gewesen sei, T. habe auch deutsch gesprochen. Auch konnte er sich zunächst nicht daran erinnern, dass H. K. bei dem Treffen dabei gewesen sei. Insoweit war der Zeuge offensichtlich einem Irrtum unterlegen. Er selbst hat ausgesagt, dass er zwischen R. M. und T. übersetzt habe. Der Irrtum mag auch darauf beruhen, dass H. K. auch deutsch mit einem hörbaren Akzent spricht und der Zeuge Ge. die Deutschkenntnisse H. K. s dem anderweitig verfolgten T. zuordnet. Den entscheidenden Punkt, dass es um eine nukleare Anwendung ging, hat der Zeuge auf mehrfache Nachfrage als absolut sicher beantwortet und auch geschildert, wie er R. M. noch darauf hingewiesen habe, dass der deutsche Staat doch nicht so „doof" sein werde, das nicht zu merken. Auch auf das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Iranembargo habe er R. M. hingewiesen. Dafür, dass der Zeuge Ge. den Angeklagten R. M. zu Unrecht belastet, gibt es keinen vernünftigen Grund. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht vielmehr, dass er sich dadurch selbst belastet hat. (6.) Angeblicher Irrtum des Angeklagten R. M. Soweit R. M. sich dahingehend eingelassen hat, dass er zwar die Umstände der Bestellung, die nuklearspezifische Anforderungen und die Embargopolitik gekannt, die Warnhinweise des BAFA hinsichtlich der Firmen Rt. und MITEC verstanden und gewusst habe, dass die Lieferung tatsächlich für den Iran bestimmt gewesen sei und dass die Firma Rt. die ganze Zeit „im Hintergrund" agiert habe, er aber dennoch gedacht habe, er verstoße nicht gegen Embargovorschriften, weil die gelieferten Ventile nebst Stellantrieben nicht nuklearspezifisch gewesen seien, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die schon für sich völlig unplausibel und durch die Gesamtschau der den Angeklagten R. M. in subjektiver Hinsicht belastenden Umstände widerlegt ist. cc. Beteiligung des Angeklagten K. K. Der Angeklagten K. K. war entgegen seiner Einlassung beim Geschäft mit den Ventilen des Angeklagten R. M. nicht auf Geheiß von T. lediglich als Dolmetscher oder Sprachmittler tätig. (1.) Zeugen K. und Sch. Aus dem in Augenschein genommenen Telefonat vom
  165. August 2012 zwischen der Zeugin Sch. und dem Zeugen K. , beide Mitarbeiter der Firma R. M. , anlässlich der Durchsuchung der Firmenräume der M-W ergibt sich zwar, dass nach Auffassung der beiden Zeugen der Angeklagte K. K. lediglich Dolmetscher gewesen sei. Diese in dem Telefonat geäußerte Auffassung ist jedoch, insbesondere angesichts der übrigen Beweislage, nicht geeignet, Zweifel an der festgestellten Rolle des Angeklagten K. K. hervorzurufen. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Auffassung von Dritten, die an der Abwicklung des Ventilgeschäfts nicht beteiligt waren. Der Zeuge K. war Dreher. Die Zeugin Sch. war technische Zeichnerin. Beide Zeugen haben in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, dass der Angeklagte K. K. lediglich Dolmetscher gewesen sei. Daran, dass sie sich in dem Telefongespräch so geäußert hatten, konnten sie sich nicht erinnern. Der Zeuge K. hat stattdessen ausgesagt, dass er in der Produktion tätig sei, K. K. nicht kenne und auch nicht wisse, ob er eine Funktion in dem Ventilgeschäft gehabt habe. Die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie K. K. zweimal in der Firma M-W gesehen habe, einmal zeitgleich mit T. . Von den Gesprächen habe sie nichts mitbekommen. Sie habe lediglich von anderen gehört, dass K. K. der Übersetzer gewesen sein solle. (2.) Einlassung des Angeklagten H. K. Soweit der Angeklagte H. K. sich dahingehend eingelassen hat, K. K. sei ihm als Dolmetscher vorgestellt worden, ist dies für dessen tatsächliche Rolle bedeutungslos. Abgesehen davon, dass R. M. und K. K. ein nachvollziehbares Interesse daran hatten, H. K. , der aus dem Geschäft gedrängt wurde, die wahre Aufgabe und Funktion des Angeklagten K. K. nicht offenzulegen, ist die Einlassung H. K. s insoweit auch deshalb nicht entscheidend, weil er danach keinen wesentlichen Einblick in den Fortgang des Geschäfts mehr hatte. (3.) Aktive Einflussnahme auf die Geschäftsabwicklung Entgegen dieser Äußerung und der Einlassung K. K. s steht aufgrund der übrigen Beweisaufnahme fest, dass K. K. - in Absprache mit seinem Vater - nicht lediglich Dolmetscher war, sondern einen wesentlichen Teil der Organisation übernahm. Er wurde, wie sich aus dem eingeführten Emailverkehr zwischen K. K. und R. M. ergibt, umfassend von R. M. informiert, der ihn in die Abwicklung des Vertrages intensiv mit einbezog. So informierte R. M. ihn bereits mit Email vom
  166. Juni 2010 über die Hinweise des Herstellers D. auf den Standard IEEE 382 und die kerntechnische Spezifikation der angefragten Antriebe. Mit Email vom
  167. Juni 2010 forderte K. K. von R. M. weitere Informationen, wobei sich schon aus der Wortwahl ergibt, „ich brauche ... Informationen", „benötigen wir noch was", dass er nicht nur als Dolmetscher oder Sprachmittler fungierte. R. M. übersandte eine Abschrift seiner Bestellung bei der Firma D. an K. K. unter der Anschrift der türkischen Firma IDI mit der Bitte, die Bestellung dem Endkunden vorzulegen und ihm, R. M. , die Freigabe mit Stempel und Unterschrift zurückzusenden. Der handschriftliche Entwurf einer „
  168. Proforma-Rechnung" ist nicht nur von T. und R. M. , sondern auch von K. K. unterschrieben. Soweit der Angeklagte K. K. sich dahingehend eingelassen hat, dieses Schriftstück lediglich als Übersetzer und Zeuge der Vereinbarung unterschrieben zu haben, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die durch die Gesamtschau seines Handelns, seines Wissens und seines starken Interesses am erfolgreichen Ausgang des Ventilgeschäfts widerlegt wird. Auch der Inhalt der Emails zwischen R. M. und K. K. betreffend die Typenschilder und die Zusicherung des Standards IEEE 382 sprechen ebenfalls dafür, dass K. K. nicht nur Dolmetscher oder Sprachmittler war. In einigen Emails übermittelte er zwar auch Informationen von T. , daneben nahm er jedoch fordernd und aktiv auf den Fortgang des Geschäfts Einfluss. So schrieb K. K. in der Email vom
  169. Juli 2010 an R. M. : „... uns ist aufgefallen, dass ... Zusätzlich benötigen wir ... Bitte beachten Sie das wir zusätzlichen platz auf de Typenschild benötigen, welchen wir mit Ihrer Hilfe (Buchstaben formen in richtiger Größe) noch bearbeiten." In der Email vom
  170. September 2010 an die Zeugin Kt. schrieb K. K. : „... könnten Sie Herr R. M. noch mal fragen ob auf den Typenschildern der, vom Kunden gewünschte, extra platz gelassen wurde. Ich bitte Sie mir schnellst möglich eine Antwort zu geben" In der Email vom
  171. Mai 2011 der türkischen Firma IDI, an die die Lieferungen der Ventile der Gruppe C erfolgte, wird K. K. bezüglich der Lieferung vom
  172. März 2011 mitgeteilt: „Die 21 Ventile wurden aus der Türkei freigegeben und sie kommen in den Iran, daher uns bitte die entsprechenden Antriebsetiketten vorlegen." (4.) Prüfungsvollmacht Gegen ein Handeln auf Geheiß T. s spricht zudem, dass T. dem Angeklagten K. K. Prüfungsvollmacht einräumte, wie sich aus der Email vom
  173. September 2010 ergibt, in der K. K. an R. M. , betreffend die spätere Lieferung von 5 Ventilen, schrieb: „ich habe Herrn „T." gesagt dass ich heute bei Ihnen bin um die 5 Stück zu prüfen... Ich werde ihm heute Abend mein OK geben und ihm zur sofortigen Zahlung raten. ... " (5.) Finanzielles Engagement seines Vaters Gegen ein Handeln auf Geheiß T. s spricht ferner die massive finanzielle Beteiligung des Angeklagten A. K. , der in das Ventilgeschäft (Gruppen A, B, C) insgesamt einen Betrag von über 445.000 € - wie im Einzelnen noch dargelegt wird - investiert hatte. Das daraus resultierende Interesse des Angeklagten A. K. , nicht nur über den Fortgang des Geschäfts informiert zu werden, sondern auch aktiv auf einen erfolgreichen Fortgang hinzuwirken, spricht dafür, dass dessen Sohn K. K. nicht nur Informationen von und an T. überbrachte und reine Dolmetschertätigkeiten ausführte. (6.) Nachtatverhalten Nachdem der Angeklagte R. M. vom BAFA mit Schreiben vom
  174. September 2011 vor den Firmen IDI, DTS, T. , At. und anderen Firmen sowie abermals vor der Firma Rt. und den Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm gewarnt worden war, leitete er das Schreiben am
  175. September 2011 an den Angeklagten K. K. unter der Privatanschrift der K. s weiter, wobei er - wie schon dargelegt -Folgendes ausführte: „ ... Die Situation wird langsam Akut. Nach diesem Schreiben sind Lieferungen in die Türkei nicht mehr möglich. Alternativ hätten wir dann noch die Lieferung direkt nach Baku oder aber Russland. Bitte keine Rückmail senden bzw. telefonisch direkt über das Schreiben und Herrn ... reden (zwecks Überwachungsgefahr), eine Umschreibung bzw. unverfängliche Äußerungen zu der Lage sind hier sinnvoller. " Dieses klare und deutliche Schreiben belegt - wie bereits dargelegt - nicht nur eindrucksvoll, dass der Angeklagte R. M. selbst nach der erneuten und eindeutigen Warnung der BAFA unverdrossen die weitere Realisierung des Ventilgeschäft beabsichtigte, sondern auch, dass K. K. nicht lediglich auf Geheiß des Zeugen T. als Dolmetscher bzw. Sprachmittler tätig war, sondern ihm auch in den Augen R. M. s eine tragende Rolle zukam. Auch insoweit verkennt der Senat nicht, dass das Nachtatverhalten lediglich ein schwaches Indiz ist. dd. Zahlungen des Angeklagten A. K. an R. M. (1.) Einzelne Beträge Dass die Angeklagten K. an R. M. insgesamt 110.942 € zahlten, ergibt sich aus den eingeführten Unterlagen. In Übereinstimmung mit den eingeführten Kontounterlagen und dem Bestätigungsschreiben des Angeklagten R. M. hat A. K. die Überweisungen vom 27./
  176. Juli 2010 in Höhe von 40.000 € und vom 18./
  177. August 2010 in Höhe von 50.000 € auch eingeräumt. Ein weiterer Betrag von 1.640 € wurde ausweislich der Kontounterlagen am 20./
  178. Oktober 2010 vom Konto des Angeklagten K. K. bei der Hypovereinsbank (Kto-Nr. ...) auf das Konto der Firma M-W bei der Dresdner Bank (Kto-Nr. ...) überwiesen und war -wie sich aus der Zahlungsaufstellung von R. M. vom
  179. Oktober 2010 ergibt - für die Typenschilder (Etiketten) bestimmt, die an den von R. M. hergestellten Ventilen angebracht werden sollten. Mit Email vom
  180. September 2010 hatte R. M. die Zahlung eines weiteren Betrages von 20.000 € angemahnt und am
  181. Oktober 2010 den Erhalt eines Betrages von 19.302 € auf einem Einnahmenbeleg quittiert. Da R. M. in der von ihm verfassten Zahlungsaufstellung vom
  182. Oktober 2010 genau zwischen Zahlungen des anderweitig verfolgten T. und Zahlungen der Angeklagten K. s differenzierte und den Betrag von 19.300 € (cash) - insoweit hat R. M. offensichtlich den von ihm quittierten Betrag von 19.302 € abgerundet - den Angeklagten K. zurechnete, ist der Senat davon überzeugt, dass auch dieser Betrag von A. K. stammte. Dass es sich um Geld des Angeklagten K. K. handelte, schließt der Senat aufgrund fehlenden Vermögens des Angeklagten K. K. aus. (2.) Zahlungen aus dem Vermögen des Angeklagten A. K. Soweit die Angeklagten K. behaupten, dass A. K. bei dem Geschäft mit den Ventilen der Gruppe C Geld nur weitergeleitet habe, sprechen die Gesamtumstände bereits massiv dagegen. Auch an die B. GmbH und die Firma BS hat der Angeklagte A. K. - wie noch im Einzelnen dargelegt wird - eigenes und nicht fremdes Geld überwiesen, und zwar rd. 135.000 € an die Firma B. GmbH und rd. 202.000 € an BS. Eine zusätzliche Bestätigung findet sich in dem bei dem Angeklagten A. K. sichergestellten Briefentwurf seines Sohnes Niki, in dem dieser schrieb: „ Wir haben einem Freund, Herrn T. , geholfen Waren in den Iran zu liefern, und er schuldet uns für diesen Dienst 600.000 EUR. Bis heute hat er nur 300.000 EUR bezahlt. Dieser Briefentwurf enthält zwar den handschriftlichen Zusatz von A. K. , wonach der „Entwurf von Niki viele Fehler enthält". Dennoch ist der Senat davon überzeugt, dass die Angaben über die Schulden und Zahlungen von T. richtig sind. Wenn diese Angaben falsch gewesen wären, wäre es mehr als naheliegend, dass A. K. unmittelbar handschriftliche Korrekturen vorgenommen hätte. Dies wäre ein leichtes gewesen. An anderer Stelle des fast einseitigen maschinenschriftlichen Dokuments, das sich im Wesentlichen mit einem komplizierten und letztlich erfolglos gebliebenen Versuch beschäftigt, mittels weiterer Zahlungen den noch ausstehenden Betrag von 300.000 € zu erhalten, sind handschriftliche Korrekturen vorgenommen worden. Auch aus dem Emailverkehr zwischen Ali und K. K. folgt, dass sie nicht fremdes, sondern eigenes Geld investiert hatten. So schreibt K. K. in der Email vom
  183. Januar 2011 hinsichtlich der Zahlungen an R. M. nicht, dass T. , sondern sie, die K. s, die Beträge von 50.000 €, 40.000 € und 1.640 € bezahlt hätten: „haben wir gezahlt". Soweit die Angeklagten K. behaupten, sie hätten an dem Ventilgeschäft mit R. M. nichts verdienen sollen, ist dies fernliegend. A. K. , ein Kaufmann, der seit Jahrzehnten mit dem Export von Gütern in den Iran Geld verdiente, investierte einen hohen Betrag in ein riskantes Projekt. Dass er dies aus reiner Gefälligkeit getan hat, ist absolut lebensfremd. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorstehend zitierten Briefentwurf des Angeklagten A. K. , dass er gegen den Zeugen T. für seine Dienste eine Forderung von 600.000 € geltend macht, also deutlich mehr als von ihm verauslagt. Dass die Angeklagten mit dem Ventilgeschäft Profit erwirtschaften wollten, wird schließlich indiziell durch den Emailverkehr zwischen K. K. und A. K. vom
  184. Januar 2011 bestätigt, in dem zunächst K. K. an seinen Vater schrieb: „Lieber Papa, ich weiß, jetzt ist nicht die richtige Zeit, darüber zu sprechen, bevor wir von Hr. T. und Hr. L. Geld bekommen haben, aber der Audi R8, den ich gesehen habe, ist einfach zu gut. .Neupreis war 185.000Jetzt: 113.900 ..." A. K. antwortete darauf: „. Du verstehst aber sicher meine derzeitige Situation. Ich habe viele Schwierigkeiten mit meiner Firma, vor allem bei der derzeitigen politischen Situation. Ich habe viel Ware eingekauft, und jetzt kann diese aufgrund des Embargos nicht geliefert werden. Und denk nur an meine derzeitige Situation mit T. und L.. Es ist wirklich wichtig, dass du und Niki mir helfen und mehr über das Geschäft lernen und mit dadurch helfen, dass sie die Verantwortung für meine Büros und Firmen übernehmen. Dein Traum von diesem Auto ist sowieso zu klein, sei sicher, dass ich dir später helfen werde, ein viel besseres Auto zu kaufen, und nicht auf den Preis schauen werde. ." Aus den Schreiben lässt sich jedenfalls in der Gesamtschau der Schluss ziehen, dass der Angeklagte A. K. nicht aus reiner Gefälligkeit Geld verauslagt oder weitergeleitet hat, sondern als Kaufmann an dem Geschäft verdienen wollte. Dass er dies nur mit den Ventilen der Gruppen A und B, nicht aber mit den Ventilen der Gruppe C erreichen wollte, ist fernliegend. Dass die Angeklagten K. hinsichtlich des Geschäfts mit den Ventilen der Gruppe C vorsätzlich gehandelt haben, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zum Gesamtvorsatz der Angeklagten K. dargelegt. c. Ausfuhr der Ventile A aa. Objektives Geschehen Das objektive Geschehen betreffend die Lieferungen der Musterventile im September 2009 und März 2010 und die Ausfuhren der Ventile der Gruppe A im Dezember 2010 und März 2011 einschließlich der Warnschreiben des BAFA und des Nullbescheides des BAFA ergibt sich neben den Einlassungen des Angeklagten K. K. K. aus den eingeführten Bestellungen und Rechnungen der Firma B. vom
  185. September 2009,
  186. November 2009,
  187. und
  188. Dezember 2009,
  189. und
  190. März 2010,
  191. August 2010, den Lieferbescheinigungen der Firma B. vom
  192. November 2010,
  193. Januar 2011, den Ausfuhranmeldungen vom
  194. September 2009,
  195. November 2010,
  196. Februar 2011, den Transportunterlagen vom
  197. September 2009,
  198. Dezember 2009,
  199. März 2010,
  200. Februar 2011, den Schreiben des BAFA vom
  201. Oktober 2009, vom
  202. und
  203. Dezember 2009,
  204. Januar 2010,
  205. April 2010, den diesbezüglichen Antwortschreiben der Firma B. vom
  206. Dezember 2009,
  207. Januar 2010,
  208. Mai 2010, dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung der Firma B. vom
  209. Januar 2010, den Enduserzertifikaten der Firma At. vom
  210. Januar 2010 und der Firma Jam Petrochemical vom
  211. April 2010, dem Nullbescheid des BAFA vom
  212. Juli 2010 und dem eingeführten umfangreichen Emailverkehr von Bernd L. , T. , K. K. und den Mitarbeitern der Firma K. , den Zeugen C. und V. . Die Feststellungen werden durch die Aussagen der Zeugen C. und V. über die Anfragen, Gespräche, Lieferungen der Ventile und des Vertrages mit der Firma K. gestützt. Schließlich ergeben sich die Einzelheiten über den Grund der Ausbildung des Angeklagten K. K. , die finanzielle Beteiligung der K. s an der Firma B. , die Darlehen A. K. s an L. , die Entstehung des Geschäfts mit T. , die Lieferung der Musterventile im Jahr 2009 an die Firma Rt., die späteren Ausfuhren im Dezember 2010 und März 2011 an die Firma At. („Jolfa") auch aus der Aussage des Zollkriminalbeamten Gf. über die Angaben des anderweitig verfolgten L. anlässlich seiner staatsanwaltlichen Beschuldigtenvernehmung vom
  213. November
  214. In dieser Vernehmung hat sich L. , wie der Zeuge Gf. bekundet hat, zu seiner Kenntnis und einem vorsätzlichen Handeln wie folgt eingelassen: Er habe gewusst, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang, ein Gesamtprojekt der Gruppen A, B und C gehandelt habe. Aufgrund von eigenen Erkundigungen habe er ferner gewusst, dass die Faltenbalgventile der Gruppe B ab einem bestimmten Zeitpunkt auf der BAFA-Homepage für den Iran gesperrt gewesen seien. Deshalb habe er solche Ventile auch nicht geliefert. Die elektronischen Stellantriebe für die Gruppe C Ventile hätten „sie" zwar bei der A. angefragt. Die Firma A. habe eine Lieferung in den Iran jedoch abgelehnt. Im Jahre 2009 habe T. ihm gesagt, dass er seine Firma Rt. vom Markt nehme. „Sie" hätten „das" dann auch durch das BAFA erfahren. Nach der Ankündigung T. s, die Firma Rt. vom Markt zu nehmen, hätten „sie" das Geschäft auf die Firma At. umgestellt. „Sie" hätten dann auch im Internet recherchiert. Dort sei die Homepage der Rt. nicht mehr auffindbar gewesen. Trotz dieser Gesamtumstände habe er die „Gefährlichkeit" des Geschäfts nicht gekannt. Dass die bei der Firma A. angefragten Antriebe für einen Einsatz im Primärkreislauf von Kernkraftwerken geeignet seien, habe er auch erst später erfahren. Er habe das BAFA - auch nach dem Warnhinweis - nicht darüber informiert, dass das Geschäft der Firma Rt. auf die Firma At. umg

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