← Deutschland

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.2014 - 11 A 166/13

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom

  1. März 2009 und des Widerspruchsbescheids vom
  2. April 2011 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am
  3. Februar 1978 in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Russische Föderation) geborene Kläger ist der Sohn des 1949 geborenen B. I. und der 1954 geborenen O. I. , geborene L. . Der Vater des Klägers ist in der am
  4. März 1978 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers mit deutscher und die Mutter mit russischer Nationalität eingetragen. Die Geburtsurkunde ist mit einem Vermerk über die Ausstellung eines Inlandspasses am
  5. Juli 1995 mit der Seriennummer "X " versehen. In der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers sind dessen Eltern mit deutscher Nationalität vermerkt. Die Eltern des Klägers sind seit 1983 geschieden. In seinem am
  6. April 2004 ausgestellten Inlandspass ist kein Nationalitätseintrag enthalten. Der Kläger hält sich mit seiner Ehefrau und seinem zweijährigen Kind seit März oder April 2014 beruflich in U. auf. Am
  7. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz. Der Antrag war nicht unterzeichnet; ihm lag eine Herrn Q. T. , wohnhaft in G. , erteilte Vollmacht bei. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Föderalen Migrationsdienstes in Russland vom
  8. Februar 2006 vor, wonach er in seinem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Im Antragsformular wurde zum beruflichen Werdegang u. a. vermerkt, der Kläger habe von 1996 bis 1998 Militärdienst im "Fern osten" geleistet. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt unterzeichnete der Bevollmächtigte des Klägers unter dem
  9. Februar 2007 den Aufnahmeantrag. In dem bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, dass mit dem Kläger ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel möglich sei. Durch Bescheid vom
  10. März 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom
  11. April 2011 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum habe der Kläger nicht nachgewiesen. Weder sein am
  12. April 2004 ausgestellter Inlandspass noch der am
  13. November 2007 "neu" ausgestellte Militärpass enthielten einen Nationalitätseintrag. Gerade der Umstand, dass er im November 2007 ohne ersichtlichen Grund einen neuen Militärausweis ohne Hinweis auf seine Nationalität habe anfertigen lassen, indiziere ein nichtdeutsches Nationalitätsbekenntnis in seinem ersten Militärpass und somit auch in seinem ersten Inlandspass. Die von dem Kläger beigebrachte Bescheinigung des Föderalen Migrationsdienstes in Russland vom
  14. Februar 2006 mit der allgemeinen Aussage, er sei in seinem Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden, sei nicht als Nachweis für sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu betrachten. Dieses Schriftstück sei schon deshalb kein tragfähiges Beweismittel, weil sich der Inhalt nicht ausdrücklich mit Angabe der Seriennummer des betreffenden Dokuments auf den ersten Inlandspass des Klägers beziehe. Am
  15. April 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Laufe des Klageverfahrens eine weitere Bescheinigung des Föderalen Migrationsdienstes vom
  16. August 2011 vorgelegt. In dieser heißt es, dass der Kläger mit einem "Pass X , ausgestellt am 28.07.1995" von der Verwaltung dokumentiert sei und er bei der Antragstellung die Nationalität "Deutscher" auf der Grundlage der Geburtsurkunde gewählt habe. Ferner hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vorgelegt, wonach diese den ersten Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag gesehen habe. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, er habe sich stets zum deutschen Volkstum bekannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist er nicht erschienen. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die während einer Unterbrechung des Verhandlungstermins Kontakt mit dem Kläger aufgenommen hat, hat der Kläger fernmündlich mitgeteilt: Der im Jahr 2007 ausgestellte Militärpass sei tatsächlich sein erster Militärpass gewesen. Er habe eine Strafe zahlen müssen, da er bis dahin ohne Militärpass herumgelaufen sei. Er habe mit 18 Jahren einen Militärpass beantragt, aber keinen erhalten. Es stimme auch nicht, dass er Militärdienst geleistet habe. Die Angaben im Formular des Aufnahmeantrags seien insoweit falsch. Dies habe sein früherer Bevollmächtigter, Herr T. , dort so eingetragen. Er selbst habe den Antrag nicht unterschrieben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom
  17. März 2009 und des Widerspruchsbescheids vom
  18. April 2011 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, zum Beweis der Tatsache, dass er keinen Militärdienst geleistet habe, ihn (persönlich) anzuhören. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt: Nach Recherchen im Internet werde die in der vorgelegten Bescheinigung aufgeführte angebliche stellvertretende Leiterin der ausstellenden Behörde (Frau A. ) dort nicht benannt. Im Übrigen sei weiterhin nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger 2007 einen neuen Militärpass habe ausstellen lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom
  19. Dezember 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden zunächst erhebliche Zweifel, ob sich der Kläger durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Unabhängig von der Frage des Bekenntnisses scheitere die Klage an der fehlenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die vom Kläger bei seiner Anhörung am
  20. Januar 2007 gezeigten Deutschkenntnisse in der familiären Vermittlung begründet seien. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen damit: Die Tatsache, dass er sich bereits in seinem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität habe eintragen lassen, werde durch die Bescheinigung des Föderalen Migrationsdienstes in Russland vom
  21. August 2011 belegt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom
  22. März 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom
  23. April 2011 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, Beweis zu erheben über die Echtheit der Bescheinigungen vom
  24. Februar 2006 und
  25. August 2011 durch Anordnung der Apostillierung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus: Sie habe nach wie vor Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Föderalen Migrationsdienstes Russlands vom
  26. August 2011 und damit am Nationalitätseintrag "Deutsch" im erstausgestellten Inlandspasses des Klägers. Sie bestreite, dass der Kläger seinen Wohnsitz in der Russischen Föderation habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom
  27. März 2009 und der Widerspruchsbescheid vom
  28. April 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des am
  29. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Vgl. zur für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage BVerwG, Urteil vom
  30. September 2007 ? 5 C 38.06 ?, BVerwGE 129, 265

(266), m. w. N., und Beschluss vom
  1. November 2007 ? 5 B 83.06 ?, juris, Rdnr.
  2. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem
  3. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.
  4. Der Kläger hat entgegen der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Wohnsitz im Rechtssinn in den Aussiedlungsgebieten. Er hat diesen Wohnsitz nicht dadurch aufgegeben, dass er sich seit März oder April 2014 mit seiner Familie in U. aufhält und dort einer (selbstständigen) Arbeit nachgeht. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgegeben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Allein das Bestehen etwa eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrags mit Verlängerungsoption erlaubt keinen verallgemeinerungsfähigen Rückschluss auf das Vorliegen des Aufgabenwillens. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
  5. Juni 2013 - 5 B 87.12 -, juris, wonach der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes demjenigen des § 7 BGB entspricht. So verhält es sich beim Kläger. Allein aus seinem Aufenthalt aus beruflichen Gründen seit ca. drei Monaten in U. kann nicht geschlossen werden, er wolle seinen Wohnsitz in der Russischen Föderation aufgeben.
  6. Der Kläger ist auch deutscher Volkszugehöriger. a. Der Kläger stammt von einem deutschen Volkszugehörigen ab. In der im Jahr 1978 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist sein Vater mit deutscher Nationalität und in der Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahr 1949 sind dessen beide Elternteile mit deutscher Nationalität eingetragen. Nach dem Ergebnis des am
  7. Januar 2007 durchgeführten Sprachtests kann der Kläger trotz einiger Mängel ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Diese Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG sind zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum bestritten. b. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen, dass er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung abgegeben hat. Er war in seinem ersten, am
  8. Juli 1995 ausgestellten Inlandspass mit der Seriennummer X mit deutscher Nationalität eingetragen. Diese Eintragung hat er durch die vorlegte Bescheinigung des "Förderalen Migrationsdienst Russlands Verwaltung des Föderalen Migrationsdienstes Russlands in der Region L
  9. " vom
  10. August 2011 und die Bescheinigung vom
  11. Februar 2006 nachgewiesen. An der Echtheit dieser Bescheinigungen bestehen keine Zweifel. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Nach den Umständen des Einzelfalls spricht nichts gegen die fehlende Echtheit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen. Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbstständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415 , 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vgl. speziell für das Vertriebenenrecht BVerwG, Beschluss vom
  12. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2010, 1162
(1164). Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  1. Juli 2010 ? 12 A 2971/08 ?, juris, Rdnr.
  2. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
  3. Juli 2005 ? 2 B 51/05 ?, juris, Rdnr. 10, und vom
  4. November 2009 ? 12 A 995/08 ?, juris, Rdnr.
  5. Nach diesen Maßstäben fehlt den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht die Beweiseignung. Denn Anhaltspunkte, die gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunden sprechen, gibt es nicht. Die Bescheinigung vom
  6. August 2011 enthält Angaben zur Seriennummer und zum Ausstellungsdatum des ersten Inlandspasses des Klägers, die mit denen auf seiner vorgelegten Geburtsurkunde über die Erteilung seines ersten Inlandspasses vermerkten Angaben identisch sind. Insofern mag dahinstehen, ob die Bescheinigung vom
  7. Februar 2006, so wie die Beklagte meint, tatsächlich "kein tragfähiges Beweismittel" ist, weil sich aus dieser keine Angabe bezüglich der Seriennummer des ersten Inlandspasses ergebe. Jedenfalls bestehen aber entgegen der Auffassung der Beklagten keine Zweifel hinsichtlich der Echtheit dieser Bescheinigungen vom
  8. August 2011 und vom
  9. Februar
  10. In der Russischen Föderation sind seit 2006 der Föderale Migrationsdienst bzw. dessen territoriale Abteilungen zuständig für die Ausstellung von Inlandspässen. Alle in Russland wohnhaften russischen Bürger sind verpflichtet, ab dem
  11. Lebensjahr einen Inlandspass zu besitzen. Er ist bis zum
  12. und bis zum
  13. Lebensjahr des Inhabers gültig, muss also zweimal ersetzt werden. Ab dem
  14. Lebensjahr bleibt er unbeschränkt gültig. Seit
  15. Juli 2011 stellen die Behörden ein neues Modell des Inlandspasses aus. Die älteren Modelle sind nach wie vor gültig. Der Sowjetpass galt in Russland noch bis Juli 2004 als gültiges Identitätspapier. Ein neuer Inlandspass wird erst ausgestellt, wenn der Inhaber das
  16. bzw. 45 Lebensjahr erreicht, den Namen ändert oder wenn das Dokument abgenutzt oder abhanden gekommen ist. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Migration BFM, Bern Wabern vom
  17. Februar 2012, Focus Russland, Ausweise und Ausreise, S. 6 f. und 9, www.ejpd.admin.ch. Die im Antrag auf Ausstellung eines Passes (Formular 1 P) gemachten Angaben gehören zu den persönlichen Daten. Gemäß Art. 21 Ziffer des Föderalen Gesetzes Nr. 152-FS "Über persönliche Daten" vom
  18. Juli 2006 werden Anträge auf das Ausstellen eines Passes für die Geltungsdauer des Passes aufbewahrt, "wonach sie vernichtet werden". Vgl. Auskunft des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation Nr. 42498/kd an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom
  19. Oktober
  20. Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel an der Echtheit der dem Kläger ausgestellten Bescheinigungen. Die Bescheinigungen sind jeweils vom Föderalen Migrationsdienst bzw. dessen Abteilung in der Stadt L
  21. ausgestellt worden, also von der für den dort wohnhaften Kläger zuständigen Passbehörde. Der Umstand, dass die Antragsunterlagen nach dem Föderalen Gesetz vom
  22. Juli 2006 nach Ablauf der Geltungsdauer des Inlandspasses vernichtet werden, spricht nicht gegen die Echtheit der Bescheinigungen. Dem Kläger ist am
  23. April 2004 ein neuer Inlandspass ausgestellt worden. Dieser Pass ist, da der Kläger das
  24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Neuausstellung gibt, immer noch gültig. Eine Vernichtung seiner Passantragsunterlagen kann deshalb noch nicht, jedenfalls nicht auf der Grundlage des Föderalen Gesetzes vom
  25. Juli 2006, erfolgt sein. Denn danach werden die Antragsunterlagen für die Geltungsdauer des Passes aufbewahrt und erst danach bei Neuausstellung eines Inlandspasses vernichtet. Als sein Inlandspass im Jahr 2004 ausgestellt wurde, galt dieses Gesetz noch nicht, sodass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Inlandspasses keine Veranlassung zur Vernichtung seiner Antragsunterlagen aus dem Jahr 1995 bestand. Deshalb ist auch plausibel, dass die zuständige Passbehörde immer noch die Eintragungen in seinen Antragsunterlagen betreffend seinen ersten Inlandspass bestätigen kann. Auch ansonsten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen die Echtheit der Bescheinigungen sprechen. Der von der Beklagten behauptete Umstand, nach ihren Recherchen im Internet werde die in der Bescheinigung vom
  26. August 2011 aufgeführte stellvertretende Leiterin der ausstellenden Behörde dort nicht benannt, ist jedenfalls kein ausreichendes Indiz, die Echtheit dieser Bescheinigung in Frage zu stellen. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass die benannte stellvertretende Leiterin zum Zeitpunkt der Internetrecherche des Vertreters der Beklagten nicht mehr bei der Behörde beschäftigt war. Abgesehen davon kann die Recherche mangels Beleg über ihr Ergebnis nicht überprüft werden. Insofern und mit Blick darauf, dass es aus Sicht des Senats keine Fälschungsmerkmale in Bezug auf diese Bescheinigung oder die Bescheinigung vom
  27. Februar 2006 gibt, sieht sich der Senat nicht veranlasst, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger im Jahr 2007 einen neuen Militärpass (ohne Nationalitätseintrag) hat ausstellen lassen, ist kein Indiz für die fehlende Echtheit der Bescheinigungen. Anhaltspunkte für eine Fälschung dieser ausländischen Urkunde im Sinne des § 438 ZPO gibt es nicht und sind auch von der Beklagten nicht benannt. Den Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers im Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, wonach er von 1996 bis 1998 Militärdienst im "Fern osten" geleistet habe, und den Angaben im Militärausweis, er habe nicht gedient, hat er durch die Erklärung ausgeräumt, sein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, habe die Angaben im Antrag gemacht hat, er selbst habe diesen Antrag aber nicht unterschrieben. Abgesehen davon enthält auch das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Arbeitsbuch des Klägers keinen Hinweis darauf, dass er in der Zeit von 1996 bis 1998 Militärdienst geleistet hat. Aber selbst wenn der Kläger die unzutreffenden Angaben über seinen Militärdienst gekannt oder gar selbst veranlasst haben sollte, kann daraus entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Schluss gezogen werden, die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seien gefälscht. Maßgebend für die Würdigung dieser ausländischen Urkunden sind alle Umstände des Einzelfalls, die hier - wie oben angeführt - nicht gegen deren Echtheit sprechen, und nicht etwa die Berücksichtigung des der Beklagten offenbar vorschwebenden sprichwörtlichen Grundsatzes "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht", der im Übrigen im Prozessrecht auch keine Stütze findet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/704153.html ( https://oj.is/704153 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 33 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.