Für den Funktionsverlust der linken Schulter erscheint ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen. Bei der Bewertung als grober Behandlungsfehler kann auch berücksichtigt werden, dass die gewählte Operationsart nicht die Methode der Wahl war und selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist. Tenor Auf die Berufungen der Parteien wird das am 13. November 2012 verkündete Urteil der fünften Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus Anlass der Operation vom 9.11.2005 zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/5 auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Die am ...1958 geborene Klägerin befand sich vom November 2005 bis Februar 2006 wegen einer Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks in der Klinik der Beklagten zu 1). Dort wurde am 9.11.2005 ein Eingriff vorgenommen, bei dem eine Acromioplastik mit Beseitigung einer Exostose und Durchtrennung des ligamentum coracoaromiale vorgenommen wurde. Seit diesem Eingriff kann die Klägerin ihren linken Arm nicht mehr richtig heben. Während des Krankenhausaufenthaltes stürzte die Klägerin am 18.11.2005 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) auf einer Treppe, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie dabei auch auf die Schulter gefallen ist. Am 17.01.2006 wurde eine Mobilisation der Klägerin in Narkose vorgenommen. Am 21.02.2006 erfolgte eine Revisionsoperation, bei der Verwachsungen gelöst wurden. Im Oktober 2006 erfolgte ein erneuter Eingriff an der Schulter der Klägerin, bei dem im Evangelischen Krankenhaus in E eine Rotatorenmanschetten-Naht durchgeführt wurde und in dessen Verlauf es zu einer Infektion kam. In der Zeit vom 31. Januar bis 2.2.2008 wurde die Klägerin erneut im Krankenhaus der Beklagten zu 1) stationär wegen einer osteoporotischen BWK-12-Fraktur behandelt. Bei einem Eingriff am 19.02.2009 erfolgte in der orthopädischen Praxisklinik in N eine Versteifung der linken Schulter. Vom 12.3.2009 bis zum 4.9.2009 befand sich die Klägerin zur Schmerztherapie und chirurgischen Nachbehandlung (Rearthrodese) abermals im evangelischen Krankenhaus in E. Im Juni 2009 erfolgte ein weiterer Eingriff. Vom 13.9.2010 bis zum 2.10.2010 hielt sich die Klägerin zur Metallentfernung wiederum im evangelischen Krankenhaus in E auf. Ein weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte dort in der Zeit von Mai bis August 2011. Die Klägerin hat mit der Begründung, die operativen Eingriffe vom 9.11.2005 und 21.2.2006 seien behandlungsfehlerhaft erfolgt, weil dabei das Schulterdach vollständig entfernt worden sei, Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden geltend gemacht. Nach Einholung eines schriftlichen fachorthopädischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung im Kammertermin hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 EUR verurteilt. Ferner hat es die Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Eingriff vom 9.11.2005 fehlerhaft behandelt worden. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, sei die im Verlauf des Eingriffs erfolgte Zerstörung des Schulterdaches grob behandlungsfehlerhaft. Dass es zu diesem Behandlungsfehler gekommen sei, ergebe sich aus den vorliegenden Röntgenbildern. Die Beschwerden der Klägerin seien auch nicht auf einen Sturz vom 18.11.2005 zurückzuführen, denn das Röntgenbild vom 18.11.2005 belege nicht eindeutig einen Sturz. Vielmehr könnten die darauf erkennbaren Knochenteile auch von dem Eingriff stammen. Auch sei ein Bruch des Schulterdaches, bei dem es sich um eine schwerwiegende Komplikation handele, im Operationsbericht nicht erwähnt. Die beiden weiteren Eingriffen vom 17.1.2006 und 21.2.2006 seien fehlerhaft, weil sie letztlich überflüssig gewesen seien. Die anhaltenden Funktionsstörungen mit erheblichen Schmerzen und die Notwendigkeit der Gelenksversteifung seien ohne Zweifel auf den Eingriff vom 9.11.2005 zurückzuführen. Aufgrund dieses Beweisergebnisses komme es auf die weitere Frage, ob die Aufklärung der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt sei, nicht mehr an. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien. Die Beklagten verfolgen ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie tragen vor, der Eingriff vom 9.11.2005 sei entgegen den Feststellungen des Landgerichts nicht fehlerhaft gewesen. Der Eingriff sei indiziert gewesen. Die Klägerin sei auf die Notwendigkeit der Vorgehensweise mittels offener Operation anstelle eines arthroskopischen Eingriffs hingewiesen worden. Bei dem Eingriff sei das Schulterdach weder zerstört noch entfernt worden. Gegen die Annahme des Sachverständigen spreche zunächst der Operationsbericht. Darüber hinaus gehe aus dem Operationsbericht hervor, dass intraoperativ die Rekonstruktion des Schulterdaches und die Verifizierung des musculus deltoideus vorgenommen worden sei, wie es vom Sachverständigen beim Auftreten einer solchen Komplikation gefordert worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Landgericht herangezogenen Röntgenbildern, die der Sachverständige falsch ausgewertet habe. Anlässlich der Operation vom 26.10.2006 sei das Schulterdach im Operationsbericht noch beschrieben worden. Zu Unrecht habe die Klägerin bestritten, auf die Schulter gefallen zu sein. Bei dem porösen Knochenbild, das die Klägerin aufweise, könne es auch ohne einen Sturz auf die Schulter zu Destruktionen und Absplitterungen am Schulterdach gekommen sein. Falsch seien auch die Ausführungen des Sachverständigen zur eingeschränkten aktiven Beweglichkeit des Armes der Klägerin. Wenn die Beweglichkeit des Arms doch eingeschränkt sei, beruhe dies nicht auf der streitgegenständlichen Operation, sondern auf einer bei der Operation vom 26.10.2006 verursachten Verletzung des nervus axillarius oder der dort erlittenen Infektion. Bei einer stationären Behandlung der Klägerin im Jahr 2008 sei keine eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter erwähnt worden. Weder aus dem Arztbrief der Nachbehandler vom 05.01.2009 noch aus dem Operationsbericht vom 19.02.2009 ergebe sich ein solcher Zusammenhang. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.05.2014 tragen die Beklagten ergänzend vor, aus den Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2006 und 2009 lasse sich kein Behandlungsfehler der Beklagten herleiten. Der von ihnen vorgelegte fachradiologische Befund des Herrn Dr. G stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Kammertermin sei es auf die Wahl der Operationsmethode nicht angekommen, da beide Alternativen fachgerecht seien. Der MRT-Befund vom 09.11.2005 habe sogar gegen einen minimalinvasiven Eingriff gesprochen. Im Anschluss an das MRT sei eine weitere Aufklärung der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin sei im Übrigen auch über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Beklagten beantragen, abändernd die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. abändernd, die Beklagten zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ihr stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 EUR zu. Der Sachverständige habe die von ihr geschilderten Beeinträchtigungen durch den Behandlungsfehler bestätigt. Insbesondere habe der Sachverständige bestätigt, dass die zahlreichen multiplen Nachoperationen und Versuche der operativen Versteifung des linken Armes auf den Behandlungsfehler zurückzuführen gewesen seien. Die grob behandlungsfehlerhafte Zerstörung des Schultergelenkes habe zu einem vollständigen Funktionsverlust der linken Schulter geführt. Insoweit sei ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 EUR angemessen. Eine aktive Beweglichkeit ihres linken Armes sei bereits seit dem Eingriff im November 2005 nicht mehr gegeben gewesen. Der geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls wegen der Aufklärungspflichtverletzung, über die das Landgericht nicht entschieden habe, begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Parteien mündlich gem. § 141 ZPO angehört. Der Sachverständige hat sein Gutachten gem. § 411 Abs. 3 ZPO erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die wechselseitigen Berufungen der Parteien haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1), 2) und 3) wegen eines Behandlungsfehlers gem. §§ 611 , 280 , 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB angenommen.
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