Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 122.497,56 € festgesetzt. Gründe I. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 22. September 2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im Folgenden: Insolvenzverwalter) über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er beantragte, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 170.877,07 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 €, festzusetzen. Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 49.002,77 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 56.843,21 € festgesetzt sowie die Auslagen auf 750 € zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 870 €. Als Berechnungsgrundlage hat es einen Wert von 1.225.981,20 € zugrunde gelegt. Das entspricht der vom Verwalter beantragten Berechnungsgrundlage abzüglich der von ihm zusätzlich geltend gemachten 6.500.000 € für die von der Schuldnerin angemietete Immobilie. Gewährt wurde ein Bruchteil der Regelvergütung von 25 % zuzüglich Zuschlägen von zusammen 68,75 %, insgesamt 93,75 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht insoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 65.276,42 € zuzüglich Umsatzsteuer von 10.444,23 € erhöht hat, zusammen auf 75.720,65 €. Die Festsetzung der Auslagen blieb unverändert. Es hat eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung des Grundstücks angenommen und die Berechnungsgrundlage um 135.000 € erhöht. Wegen erheblicher Befassung des Verwalters mit der Immobilie hatte es einen weiteren Zuschlag von 25 % zuerkannt, insgesamt also nunmehr Zuschläge von 93,75 %. Die weitergehende sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6 , 7 , 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02 , ZInsO 2005, 1162 ; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04 , ZVI 2006, 351 , 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08 , ZInsO 2009, 495 , 496 Rn. 4). 1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist maßgeblich § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3389 ). Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob im Falle einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV eingreift mit der Folge, dass eine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage nicht erfolgte und lediglich Zuschläge in Betracht kommen, oder ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - der Wert des eigenkapitalersetzend überlassenen Gegenstandes bei der Bemessungsgrundlage voll zu berücksichtigen ist. Die Klärung dieser Frage sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV keine Anwendung findet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.