sen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde. Tatbestand I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater seines ... geborenen Sohnes S,
sen Grad der Behinderung seit 2004 infolge einer psychischen Erkrankung ... beträgt. S tötete vorsätzlich, jedoch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, eine Person. Das Landgericht X verurteilte S, der noch am Tag der Tat festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden war, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe. S trat die Haft an. Der Kläger beantragte Kindergeld für S ab Januar 2004. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag
Klägers mit Bescheid vom ... ab; den hiergegen eingelegten Einspruch
Klägers wies sie mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück. Im Verlauf
anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens holte das Finanzgericht (FG) ein fachpsychiatrisches Gutachten ein. Danach war S infolge seiner Behinderung seit 2004 außerstande, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Familienkasse änderte hierauf mit Bescheid vom ... den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... und setzte nunmehr Kindergeld für S für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 fest. Für die Monate Januar bis Dezember 2004 sowie Mai 2007 bis März 2009 trat die Familienkasse der Klage weiterhin entgegen. Die Einnahmen und Bezüge
S für das Jahr 2004 seien so hoch gewesen, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt in der Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 habe aufkommen können. Für die Zeiträume ab Mai 2007 komme es nicht darauf an, ob S wegen seiner Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, weil er sich ab ... in Haft befunden habe. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitzeiträume Januar 2004 bis April 2007 und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG hinsichtlich Januar 2008 bis Juli 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Klage hatte in dem noch streitigen Umfang Erfolg. Das FG entschied, dass S, für den vor Vollendung
25. Lebensjahrs ein Grad der Behinderung von ... festgestellt worden sei, auch während seiner Inhaftierung in den Monaten ... bis ... und ... bis ... (Streitzeitraum) infolge seiner Behinderung außerstande gewesen sei, selbst für seinen Lebensunterhalt i.S.
4 Satz 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu sorgen. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, entgegen der herrschenden Auffassung, wonach mit der Inhaftierung bzw. Unterbringung eines behinderten Kindes die Kausalität zwischen
sen Behinderung und Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, entfalle, seien auch insoweit die Gesamtumstände
Einzelfalles zu würdigen. Bei einer Tatbegehung durch ein behindertes Kind könnten Kriterien vorliegen, nach denen (unmittelbar) die Behinderung Grund für die Verfehlung gewesen sei und diese damit (mittelbar) erheblich zu der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt beitrage, weil das Kind infolge der anschließenden strafrechtlichen Inhaftierung bzw. Unterbringung nicht erwerbstätig sein könne. Im Streitfall sei die Behinderung
S erhebliche Mitursache für seine Tat gewesen, sodass auch die anschließende Inhaftierung erheblich durch die Behinderung verursacht worden sei. Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt vor, an einer (Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung für eine Unfähigkeit
Kindes zum Selbstunterhalt i.S.
G fehle es, wenn das behinderte Kind aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht sei, weil es schon
wegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Insofern stehe ein behindertes Kind während seiner Inhaftierung einem nicht behinderten inhaftierten Kind gleich. Aus diesem Grund komme für das behinderte Kind während seiner Inhaftierung ebenfalls kein Kindergeldanspruch in Betracht. Unerheblich sei, ob die Behinderung mitursächlich für die begangene Straftat sei. Der Umstand, dass die Begehung der Straftat, die zur Inhaftierung
Kindes geführt habe, ggf. durch eine psychische Behinderung gefördert worden sei, könne keine Kausalität i.S.
G begründen. Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er tritt der Revision entgegen. Die Auslegung
G durch die Familienkasse dahingehend, dass die Gewährung von Kindergeld für ein behindertes, inhaftiertes und wegen seiner Behinderung zum Selbstunterhalt unfähiges Kind grundsätzlich ausgeschlossen sei, sei nach dem Wortlaut
Gesetzes nicht möglich. Eine Behinderung sei auch dann kausal für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt i.S.
G, wenn sie --wovon das FG zu Recht ausgegangen sei-- nicht nur ursächlich für die fehlende Erwerbstätigkeit an sich, sondern auch mitursächlich für die Inhaftierung
behinderten Kindes gewesen sei. Die vom FG vorgenommene Auslegung
G werde auch durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berücksichtigung eines Kindes, das seine Berufsausbildung aufgrund einer Inhaftierung habe unterbrechen müssen, gestützt. Denn nach dem BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 ( BFH/NV 2006, 2067 ) sei ein Kind weiterhin als in Ausbildung befindlich i.S.
G zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen werde oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe und
halb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen könne. Gründe II. Im Streitfall hat zum
Verfahrens ist
halb zu ändern.III. Auf die Revision der Familienkasse hin war die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage hinsichtlich
noch streitigen Zeitraums abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat --entgegen der Auffassung
FG-- keinen Anspruch auf Kindergeld für die noch streitigen Monate, in denen S inhaftiert war.
27. Lebensjahrs (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG)-- eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). a) Für den ... geborenen S wurde --was durch die Vorlage
Schwerbehindertenausweises nachgewiesen und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist-- ab 2004, mithin vor Vollendung
sen 25. Lebensjahrs, infolge einer psychischen Erkrankung ein Grad der Behinderung von ... festgestellt.
G muss ein kindergeldrechtlich zu berücksichtigendes Kind "wegen" seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten; die Behinderung muss somit ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sein (vgl. dazu auch FG Nürnberg, Urteil vom 17. Januar 2008 IV 352/2005 , nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2010 6 K 2465/08 , EFG 2010, 658 ).
Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung.
behinderten Kindes und damit zu
sen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
Bundesministeriums der Finanzen vom 22. November 2010 IV C 4-S 2282/07/0006-01, 2010/0912635, BStBl I 2010, 1346), keine Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. ee) Aus dem Einwand
Klägers, die vom FG getroffene Auslegung
G stehe im Einklang mit der Rechtsprechung
BFH, wonach ein in Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067 ; ferner Senatsurteil in BFHE 240, 300 , BStBl II 2013, 916 ), folgt nichts anderes. Denn diese Rechtsprechung betrifft andere Sachverhalte.
Kindes und
sen Schuldfähigkeit von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 240, 300 , BStBl II 2013, 916 , Rz 18, m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 FGO. Da die Revision der Familienkasse Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung
FG keinen Bestand haben. Der Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach Verfahrensabschnitten zu entscheiden. Auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. dazu BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.