(2006), § 307 Rdnr. 525; Münch-KommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 264; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 307 Rdnr. 139; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 307 Rdnr. 124). Dieser Grundsatz, den der Bundesgerichtshof bisher im Zusammenhang mit der Prüfung von Klauseln in Verbraucherverträgen (Kabelanschlussvertrag, Fitnessstudio-Mitgliedsvertrag) ausgesprochen hat, gilt auch für die hier zu beurteilende Klausel in einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag. Auch in diesem Rechtsverhältnis stellt es einen erheblichen Nachteil für den Tankstellenverwalter dar, wenn er die Bestimmung, ob und wann er Zahlungen an das Mineralölunternehmen leistet, in die Hand dieses Unternehmens gibt, ohne dass für ihn - nach Einlösung der Lastschrift und damit in der Regel nach Kenntnis von dieser - noch eine Korrekturmöglichkeit bestünde. Darin liegt ein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Tankstellenverwalters, der nicht durch Vorteile, etwa Rationalisierungseffekte auch für den Tankstellenverwalter, ausgeglichen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren zur Erzielung solcher Effekte bei dem Mineralölunternehmen erforderlich und das - alternativ in Betracht kommende - Einzugsermächtigungsverfahren nicht ausreichend wäre. Das von der Revision angeführte legitime Interesse des Mineralölunternehmens an einer sicheren Realisierung seiner Forderungen insbesondere aus der Lieferung von Shopware genügt nicht, um eine so weitgehende Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Schuldners, wie sie durch die Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens gegeben ist, zu rechtfertigen. Es bedarf keiner Entscheidung, wie die Klausel zu beurteilen wäre, wenn das Sonderkonto ausschließlich zur Aufnahme der Erlöse diente, die der Tankstellenverwalter im Namen und für Rechnung der Beklagten vereinnahmt, und wenn die Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren nur für diese Erlöse Gültigkeit hätte. Als Argument für die Zulässigkeit einer derartigen Klausel könnte die Beklagte ein Sicherungsinteresse hinsichtlich der ihr unmittelbar zustehenden Einnahmen geltend machen, bei denen es sich aus Sicht der Tankstellenverwalter um Fremdgelder handelt. Die in der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" getroffene Vereinbarung beschränkt sich aber ebenso wie die darin enthaltene streitige Klausel über das Lastschriftverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) nicht auf Erlöse, die der Tankstellenverwalter im Namen und für Rechnung der Beklagten vereinnahmt; die Klausel enthält aufgrund ihrer sprachlichen Fassung auch keinen abtrennbaren Regelungsteil hinsichtlich dieser Erlöse. II. 1. Die mit dem Klageantrag zu 1.30 beanstandete Anlage Nr. 14 "Abbuchungsauftrag" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages lautet: "Abbuchungsauftrag Anlage Nr. 14 Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom Anlage zur Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonderkontos und über Bankeinzug (Abbuchungsverfahren) (Zutreffendes bitte ankreuzen) Anschrift der Bankverbindung ______________ Abbuchungsauftrag für Lastschriften Tankstelle Station in ___________ T. -Kunden-Nr. Hiermit bitte ich Sie, die von der T. GmbH [= Bekl.] ... für mich bei Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines Kontos Nr. _______ BLZ _________ einzulösen. Es ist mir bekannt, daß Sie Teilzahlungen nicht leisten dürfen." 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Anlage Nr. 14 sei unwirksam. Zwar möge das Muster gemäß Anlage Nr. 14 bei isolierter Betrachtung keine Bedenken rechtfertigen, doch komme es entscheidend auf den Zusammenhang mit der Verpflichtung des Pächters in Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Abs. 2 und 3 (Erteilung eines Abbuchungsauftrages) an. Wie bereits zu Ziffer 1.26 ausgeführt, sei die Erteilung des Abbuchungsauftrages zumindest für Ansprüche der Klägerin bei Lieferung von mangelhafter Shopware nicht gerechtfertigt. Die unangemessene Benachteiligung schlage auch auf das Formular gemäß Anlage Nr. 14 durch, ohne dass es zusätzlich weiterer inhaltlicher Bedenken gegen das Muster bedürfe. 3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
- a)Die Anlage Nr. 14 "Abbuchungsauftrag" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. BGB auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht ( BGHZ 177, 253 , Tz. 18 m.w.N.).
- b)Die Anlage Nr. 14 enthält (neben dem bereits in Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" enthaltenen Abbuchungsauftrag) einen weiteren, gesonderten Abbuchungsauftrag, der gegenüber der Bank des Tankstellenverwalters zu erklären ist. Diese Erklärung führt selbst dann zu einer unangemessenen Benachteiligung der Tankstellenverwalter im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn im Einzelfall die Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" nicht auch Gegenstand des Tankstellen-Verwalter-Vertrages sein sollte. Denn auch ein isoliert erklärter Abbuchungsauftrag führt dazu, dass Lastschriften der Beklagten nach deren Einlösung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, was - wie oben unter I 3 c bb ausgeführt - einen erheblichen Nachteil für die Tankstellenverwalter darstellt. III. 1. Mit dem Klageantrag zu 1.32 wird die nachstehende Klausel (Anlage Nr. 19 "Teilnahmeerklärung T. Zentralfakturierung") beanstandet: "Hiermit erkläre/n ich/wir für die Dauer des mit T. bestehenden Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrages meine/unsere Teilnahme an der T. -Zentralfakturierung und bestätige/n, dass der/die bei T. vorliegende Abbuchungsauftrag/Einzugsermächtigung für diese Zentralfakturierung ebenfalls seine Gültigkeit hat." 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Auch die Anlage Nr. 19 sei unwirksam. Zwar stelle die Klausel beide Möglichkeiten des Lastschriftverfahrens zur Wahl und nur das Abbuchungsverfahren benachteilige den Pächter unangemessen. Allerdings liege die auf den ersten Blick bestehende Regelungsfreiheit für den Kunden tatsächlich nicht vor, da durch Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Absatz 3 und Anlage Nr. 14 offensichtlich sei, dass die Beklagte auf die Wahl des Abbuchungsauftrages hinwirken werde. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass den Pächtern trotzdem eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren eingeräumt werde. 3. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Auch bei der Anlage Nr. 19 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu oben unter II 3 a). Die in den Anlagen Nr. 5 und Nr. 14 enthaltenen Erklärungen zum Abbuchungsauftrag benachteiligen die Tankstellenverwalter - wie ausgeführt - unangemessen. Deshalb ist auch die Bestätigung des Abbuchungsauftrags hinsichtlich der Zentralfakturierung in Anlage Nr. 19 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Von der Unwirksamkeit wird die gesamte Klausel erfasst. Zwar ließe sich der Klauseltext rein sprachlich derart teilen, dass lediglich die Teilnahme an der Zentralfakturierung und die Bestätigung einer Einzugsermächtigung, nicht aber die Bestätigung eines Abbuchungsauftrags erklärt würde. Da aber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren für die Vertragspartner der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben ist, bleibt insoweit kein selbständiger Regelungsgehalt bestehen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine isolierte Teilnahme an der Zentralfakturierung der Beklagten - ohne gleichzeitige Teilnahme an der einen oder der anderen Form des Lastschriftverfahrens - möglich wäre, so dass auch insoweit ein selbständiger Erklärungssinn nicht feststellbar ist (vgl. dazu Erman/Roloff, aaO, § 306 Rdnr. 11 m.w.N.). Balll Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2005 - 16 O 151/05 Kart - KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2007 - 23 U 7/06 - Permalink: http://openjur.de/u/70478.html Kommentare