Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2007 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags wendet, ab 10. Mai 2000 eine Rente zu gewähren, bei der er mindestens so gestellt werde, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte, bzw. unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 14.293 € Von Rechts wegen. Tatbestand Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Der Kläger meint, die Neuregelung greife unzulässig in seinen rechtlich geschützten Besitzstand ein. Er ist am 12. September 1943 geboren und bezieht bereits seit dem 10. Mai 2000 eine Versorgungsrente von der Beklagten, die sich nach altem Satzungsrecht richtet und aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 der Satzung (VBLS) als Besitzstandsrente weitergezahlt wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der Kläger einschließlich Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes auf eine versicherte Zeit von 504 Monaten. Er hat aber erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine bei der Beklagten zusatzversicherte Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen. Die Beklagte hat insoweit nur für 63 Monate (5 Jahre und 3 Monate) Umlagen von dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber erhalten. Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzung (im Folgenden: VBLS a.F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, die der gesetzlichen Rente zugrunde liegenden Monate, soweit sie über die Umlagemonate hinausgehen, nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Außerdem hat die Beklagte als Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht die allgemein vorgesehenen 2,294% zugrunde gelegt, sondern nur 1,957%. Diesen geringeren Nettoversorgungssatz schreibt § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. für die Fälle des § 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. vor, nämlich wenn der Pflichtversicherte - wie hier - bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hat und die nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemonate, kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Kläger hat in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu gewähren habe. Hilfsweise hat er beantragt, so gestellt zu werden, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte, unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente und unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen den Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, eine Rente ab 10. Mai 2000 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren. Mit der Revision beantragt der Kläger, nach seinen Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Gründe Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Soweit der Kläger abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. die volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten oder die ausschließliche Berücksichtigung seiner Zeiten im öffentlichen Dienst ohne Halbanrechnung von Vordienstzeiten und ohne Berücksichtigung der darauf beruhenden Rentenanteile verlangt, stützt er sich vor allem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 ( VersR 2000, 835 ). Danach ist die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente im Rahmen der Gesamtversorgung allerdings noch bis zum Ende des Jahres 2000 hinzunehmen (dazu vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c; vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 a). Da der Kläger die Zusatzrente der Beklagten hier schon seit 10. Mai 2000 bezieht, hält das Berufungsgericht die gegen den Halbanrechnungsgrundsatz vorgebrachten Einwendungen des Klägers für unbegründet. In dem geringeren Nettoversorgungssatz für Pflichtversicherte, bei denen die Zeit der Umlagemonate kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, sieht das Berufungsgericht keine Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung hebe im Wortlaut nicht darauf ab, dass der Versicherte bei Beginn der Pflichtversicherung älter als 50 Jahre sei. Sie greife vielmehr auch ein, wenn die Versicherung bereits vorher begonnen habe, die Zahl der Umlagemonate aber gleichwohl hinter der Zahl der Kalendermonate von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückbleibe. Jedenfalls sei die Regelung sachlich gerechtfertigt im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Zeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und die dementsprechend geringeren Beitragsleistungen, die die Beklagte vom Arbeitgeber erhält. Außerdem steige mit zunehmendem Lebensalter das versicherte Risiko, das außer dem Erreichen der Altersgrenze auch Erwerbsunfähigkeit und Schwerbehinderung einschließe. Die Anknüpfung der Satzung an die Zeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres als des maßgeblichen Stichtags sei sachlich vertretbar. Die Regelung für den Nettoversorgungssatz in § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (AGG) oder gegen europäisches Recht. Das Berufungsgericht hat deshalb auch das Begehren des Klägers in seinem Hilfsantrag zurückgewiesen, eine Rente ab 10. Mai 2000 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren. II. Soweit die Revisionsanträge darüber hinausgehen, ist die Revision unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, soweit der Kläger mit seinen Anträgen begehrt, ihm eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu gewähren oder ihn hilfsweise mindestens so zu stellen, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte bzw. unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente. Insoweit hat das Berufungsgericht die Rechtsfragen als höchstrichterlich geklärt angesehen. Zugelassen hat es die Revision dagegen nur, soweit es um die Anwendung des geringeren Nettoversorgungssatzes gemäß § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. geht. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es handelt sich um tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs, die unabhängig voneinander Gegenstand von Teilurteilen sein könnten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524 Tz. 7 m.w.N.). Zwar geht es beim Halbanrechnungsgrundsatz ebenso wie beim Nettoversorgungssatz um Faktoren innerhalb der Rentenberechnung. Sie beeinflussen deren Ergebnis, also die zu beanspruchende Rentenhöhe, jedoch unabhängig voneinander jeweils zu einem rechnerisch abgrenzbaren Teilbetrag. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage auch bezüglich der Anträge, für die es die Revision nicht zugelassen hat, mit Recht abgewiesen (vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 54 ff.). 2. § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. benachteiligt den über 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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