a) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsachenbezogene Informationen verbreitet, die aufgrun
, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar,
, Rn. 65 f.). Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden (vgl. Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar,
Rn. 82, 84, 90; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 37; Fischer,
, Rn. 13, 18; SK-StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: September 2007]; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer,
- Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB,
- Aufl., § 264a Rn. 20; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318 S. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E.).
(2)Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die Darstellung des Beklagten zu 3 in der letzten mündlichen Verhandlung vom
- November 2012 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, wonach die von der Vertriebsgesellschaft C. GmbH mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten selbständigen Handelsvertreter die im Prospekt vom
- Januar 2001 vorgesehene Stornoregelung nicht akzeptiert hätten. Aus diesem Grund habe der Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft, Dr. H., beim Beklagten zu 3 darauf gedrungen, die Stornoregelung abzuändern, "sonst verkauft das keiner". Nach Abänderung der Stornohaftungsregelung hätten sich der Beklagte zu 3 und Dr. H. die Frage gestellt, ob sie den Prospekt zurückziehen sollten. Das sei allerdings nicht in Betracht gekommen, weil sie "dann den Vertrieb ohne Arbeit gelassen hätten". Es sei notwendig gewesen, dass der Fonds schnell platziert würde und dazu hätte es der Prospekte bedurft. Diese Darstellung hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2012 ausdrücklich zu Eigen gemacht und in ihrem Schriftsatz vom
- Dezember 2012 nochmals pointiert hervorgehoben. Sie hat darin insbesondere ausgeführt, dass die Handelsvertreter sich geweigert hätten, unter den bestehenden und für sie extrem ungünstigen Stornierungsbedingungen den Vertrieb aufzunehmen. Sie hätten die Vermittlung der Beteiligungen erst nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung aufgenommen. Diesen Vortrag der Klägerin hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht außer Betracht lassen dürfen. Er war im Kern schon Gegenstand des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, da der Beklagte zu 3 - wie die Revision zu Recht beanstandet - diese Tatsachen erstmals in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2012 vorgetragen und die Klägerin insoweit ein Schriftsatzrecht beantragt hatte. Waren die Prospekte vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom
- Januar 2001 aber nur den mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden und hatten diese eine Vermittlung der Anlage unter Berufung auf die ungünstige Stornohaftungsregelung abgelehnt, so wäre der Prospekt vom
- Januar 2001 vor der Nachtragsvereinbarung noch nicht dem Anlegerpublikum zugänglich gemacht worden. Waren vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden, so wäre die mögliche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Kreises potentieller Anleger jedenfalls nicht vollendet (vgl. Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar,
Rn. 84; Perron in Schönke/Schröder,
Rn. 37; Fischer,
, Rn. 13, 18; Münch-KommStGB/Wohlers/Mühlbauer,
Rn. 101; Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier,
§ 264aRn. 20).
(3)Die Revision beanstandet auch zu Recht, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin nicht nachgegangen ist, die Nachtragsvereinbarung sei sogar noch vor der Herausgabe der ersten Prospekte an den Vertrieb getroffen worden. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Entgegen seiner Auffassung war es einer Beweiserhebung nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin ihre Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte aufgestellt hätte. Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 , VersR 1995, 852 , 853; Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13 , juris Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90 , NJW-RR 1991, 888 , 890 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 , BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12 , HBKR 2014, 200 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492 , 493, jeweils mwN; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 284 Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 ,
; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 ,
). Danach durfte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue" ansehen. Vielmehr ergaben sich aus den Angaben des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2012 Anhaltspunkte für das Vorbringen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 hat zwar behauptet, es sei erst zu der Nachtragsvereinbarung vom
- Januar 2001 gekommen, als die Prospekte schon "draußen" gewesen seien. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob der von ihm geschilderte Geschehensablauf - Beanstandung der Stornohaftungsregelung durch die Handelsvertreter, Herantreten des Dr. H. an den Beklagten zu 3, Durchrechnung anderer Haftungsmodelle durch den Abteilungsleiter Vertriebscontrolling der S. AG und schließlich Abschluss der Nachtragsvereinbarung - sich in der kurzen Zeitspanne zwischen dem
- Januar 2001 (Datum des Prospekts) und dem
- Januar 2001 (Datum der Nachtragsvereinbarung) zugetragen haben kann.
(4)Aber auch wenn der Prospekt vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung bereits einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht worden sein sollte, kann ein Verstoß der Beklagten zu 3 und 4 gegen § 264a Abs. 1 StGB mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. (a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auch derjenige unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 239 , 240; NK-StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 41 a.E.; Joecks in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 45; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar,
§ 264aRn. 82 mit Fn. 91; Münch
KommStGB/Wohlers/Mühlbauer,
§ 264aRn. 62; siehe auch OLG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 U 3789/10 , juris Rn. 58; SK-St
GB/Hoyer, § 264a Rn. 17 f. [Stand: September 2007]; aA OLG Naumburg, Urteil vom 5. August 2004 - 2 U 42/04 , juris Rn. 13 ff.). Die Verwirklichung des Tatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prospekt bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis potentieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapitalanlagebetrug beendet ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2000, 598 , 599; OLG München, OLGR 2004, 239 , 240; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 42; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 264a Rn. 127; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 111; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 264a Rn. 18; NK-StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 73, 88). Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Prospekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Eine Straftat, die vollendet oder beendet sein könnte, liegt nicht vor. (
- b)Das Berufungsgericht wird deshalb die Darstellung des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012, die sich die Klägerin ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, zu berücksichtigen haben, wonach die mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertreter die aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im ausdrücklichen Einverständnis des Beklagten zu 3 und auf dessen Veranlassung gegenüber einem verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter verwendet haben, um den Fonds schnell zu platzieren.
- ff)Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 4 habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prospekts gehabt habe. Sie rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt hat.
(1)Der Berücksichtigung dieser Revisionsrüge steht nicht die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen entgegen (§ 314 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin keinen Beweis für die bestrittene Behauptung angeboten habe, der Beklagte zu 4 habe Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung vom
- Januar 2001 gehabt; die Unrichtigkeit dieser Feststellungen kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2011 - XI ZR 48/10 , BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom
- Mai 2013 - IV ZR 233/11 , WM 2013, 1115 Rn. 19). Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist. Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben. Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zurückweist (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Satan der Rache, NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht, die in Rede stehende Feststellung sei unrichtig und zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom
- September 2008 auf S. 23 unten zwar behauptet, dass sämtlichen Beklagten die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe die Behauptung aber nicht unter Beweis gestellt. Der auf S. 23 unten enthaltene Beweisantritt "Zeugnis des Herrn Dr. M. H." beziehe sich allein auf die in dem davor liegenden Absatz aufgestellte Behauptung, den Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Stornoquote bei Beteiligungen an den Unternehmen der G. Gruppe in den ersten Jahren bei 30 % bis 60 % gelegen habe und gerade aus diesem Grund die Änderung der Stornohaftungsregelung erfolgt sei, um sich die Provisionen zu sichern. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin bietet indes keine Grundlage für diese Schlussfolgerung des Berufungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich das Beweisangebot "Zeugnis des Herrn Dr. M. H." nicht lediglich auf die in dem davor liegenden Absatz aufgestellte Behauptung, sondern auch auf das unmittelbar vorangehende Vorbringen der Klägerin, dass sämtlichen Beklagten die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen sei. Zwar waren die Behauptungen optisch durch die Bildung von Absätzen voneinander abgegrenzt worden. Sie standen jedoch in einem inneren Zusammenhang und ergänzten einander. Der - nach den Gründen des Beschlusses über den Tatbestandsberichtigungsantrag unter Beweis gestellte - Vortrag der Klägerin, dass den Beklagten auch die sehr hohe Stornoquote bei Beteiligungen an der G. Gruppe bekannt gewesen und gerade aus diesem Grund die Änderung der Nachtragsvereinbarung vom
- Januar 2001 erfolgt sei, enthielt die Behauptung, die Beklagten hätten Kenntnis von dem Nachtrag gehabt.
(2)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Vortrag der Klägerin auch hinreichend substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2013 - VIII ZR 163/12 , NJW-RR 2013, 1458 Rn. 30; Beschlüsse vom
- November 2013 - IV ZR 224/13 , VersR 2014, 104 Rn. 7; vom
- September 2012 - IV ZR 177/11 , ZEV 2013, 34 Rn. 12, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin gerecht. III. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorliegen des für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes der Beklagten und der von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom
- Juni 2014 erhobenen Gegenrüge - zu befassen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom
- November 1993 - XI ZR 214/92 , BGHZ 124, 151 , 159 f.; vom
- Mai 2012 - XI ZR 262/10 , BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt (vgl. Senatsurteil vom
- März 2002 - VI ZR 398/00 , VersR 2002, 613 ). Soweit dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom
- Juli 2011 ( VI ZR 367/09 , VersR 2011, 1276 Rn. 21) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 2 O 2293/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.01.2013 - 3 U 155/08 - Permalink: http://openjur.de/u/705050.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English