Tenor Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Oktober 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat der Klägerin die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel "T. " erteilt, welches den Wirkstoff Quizalofop-P enthält. Die Beklagte bot von Oktober bis Dezember 2005 ein nach ihren Angaben in Österreich hergestelltes Pflanzenschutzmittel mit der Bezeichnung "Quizalofopp-Ethyl 50 g/l EU-Import" (im Weiteren: Quizalofop) an, das im Europäischen Wirtschaftsraum über keine eigene Zulassung verfügte. Sie gab als Referenzmittel das Produkt der Klägerin "T. " an und berief sich auf dessen chemische Identität mit ihrem eigenen Mittel. Nach dem Vortrag der Klägerin wies das von der Beklagten angebotene Mittel erhebliche Wirkstoffverunreinigungen auf, die außerhalb der zugelassenen Spezifikation lagen. Das Landgericht hat die Beklagte dem Klageantrag folgend verurteilt, der Klägerin unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, Gestehungskosten und des erzielten Gewinns Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie ihr Mittel in den Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes eingeführt und/oder hier in Verkehr gebracht, das heißt angeboten und/oder zur Abgabe vorrätig gehalten und/oder feilgehalten und/oder an andere abgegeben hat. Darüber hinaus hat es - wie ebenfalls von der Klägerin beantragt - festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen durch den Vertrieb ihres Mittels in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nicht zur Rechnungslegung, sondern nur zur Auskunftserteilung verurteilt wird und dass die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns entfällt (OLG Köln, Urt. v. 12.10.2007 - 6 U 135/06 , juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Gründe I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes und damit auch gegen §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nachdem die Beklagte den ihr aufgegebenen Auslagenvorschuss für das zur Frage der stofflichen Identität der beiden Mittel einzuholende Sachverständigengutachten nicht einbezahlt habe, sei vom Fehlen der Stoffidentität auszugehen. Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Zulassungsnummer III" (Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 134/00 , GRUR 2003, 254 , 255 = WRP 2003, 268 ) vertretenen Ansicht trage allerdings der Inhaber der Zulassung die Darlegungslast für das Fehlen der Identität der beiden Produkte. Der Streitfall zeichne sich aber dadurch aus, dass die Beklagte die stoffliche Identität der in Rede stehenden Mittel behaupte, obgleich sie die Zulassungsformulierung erklärtermaßen nicht kenne. Die Zulassungsformulierungen seien beim zuständigen Bundesamt auch nicht in Erfahrung zu bringen, weil sie der Geheimhaltung unterlägen. Die Aufbürdung der vollständigen Darlegungs- und Beweislast belastete die Klägerin in dieser Situation unzumutbar, weil sie zunächst die bis dahin geheimen Unterlagen offenbaren müsste, um darlegen zu können, dass das von der Beklagten in den Verkehr gebrachte Mittel qualitativ oder quantitativ andere als die in der Zulassung beschriebenen Inhaltsstoffe aufweise. Die Beklagte müsse ihrerseits, wenn sie die Verkehrsfähigkeit ihres Mittels in Bezug auf ein Referenzprodukt nicht nur ins Blaue hinein behauptet habe, eine vergleichende Untersuchung ihres Produkts mit dem Referenzprodukt veranlasst haben. Der Beweis, dass die angebotenen Produkte unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen stoffidentisch seien, obliege daher zunächst der Beklagten. Bei Führung dieses Beweises spreche eine Vermutung dafür, dass das von der beklagten Partei vertriebene Mittel auch den in der Zulassung beschriebenen Einzelheiten gerecht werde; die Klägerin könne alsdann unter Offenlegung der Einzelheiten der Zulassung den Nachweis für das Gegenteil führen. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beweislast für die zwischen den Parteien streitige Frage der Identität ihrer Mittel bei der Beklagten liegt und der von ihr in dieser Hinsicht angetretene Sachverständigenbeweis im Hinblick auf die verspätete Einzahlung des Auslagenvorschusses nicht zu erheben war. 1. Die Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch und - als Hilfsanspruch zu dessen Durchsetzung - ein Auskunftsanspruch zusteht, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Verhaltensweise geltenden Recht. Damit ist hier auf die Bestimmungen der § 9 Satz 1 i.V. mit §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG 2004 und - soweit ein Verstoß der Beklagten gegen das Pflanzenschutzrecht in Rede steht - auf § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG in der Fassung abzustellen, in der diese Bestimmung in der Zeit vom 1. November 2002 bis zum 28. Juni 2006 gegolten hat. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass bei einem im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellten Pflanzenschutzmittel - von einem solchen ist das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten ausgegangen - die Frage der Identität mit einem zugelassenen Mittel auch noch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden kann, bei der die Parteien um die Frage streiten, ob die - nicht personenbezogene - Zulassung für das importierte Mittel ebenfalls gilt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93 , GRUR 1996, 372 f. = WRP 1996, 210 - Zulassungsnummer II; BGH GRUR 2003, 254 , 255 - Zulassungsnummer III). 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beweislast für die zwischen den Parteien streitige Identität ihrer beiden Mittel liege bei der Beklagten, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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